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Kommunalwahlrecht

Ein Wahlzettel wird in eine Wahlurne geworfen. (Foto: © dpa)

Wahlrecht

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften

Vor den nächsten Kommunalwahlen im Jahr 2019 soll das Kommunalwahlrecht auf Grund von Anregungen aus der kommunalen Praxis und zur Vereinheitlichung mit Regelungen des Bundes und anderer Länder in einzelnen Punkten angepasst und ergänzt werden.

Folgende wesentlichen Änderungen sind vorgesehen:

  • In kleinen Gemeinden und Ortschaften (bis zu 3.000 Einwohner), in denen keine unechte Teilortswahl stattfindet, wird es ermöglicht, dass die Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, wie Räte zu wählen sind. Da dort häufig eine einheitliche Kandidatenliste aufgestellt wird, können dann alle Interessenten für ein Mandat berücksichtigt werden.
  • Personen, die bei der Bürgermeisterwahl erst für die Neuwahl (= 2. Wahlgang) wahlberechtigt sind, wird die Wahlteilnahme erleichtert, indem sie in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, statt wie bisher einen Wahlschein beantragen zu müssen.
  • Die für Bundestags- und Europawahlen neu eingeführte Bestimmung, dass Mitglieder der Wahlorgane ihr Gesicht nicht verhüllen dürfen, wird im Kommunalwahlrecht übernommen.
  • Es erfolgen Klarstellungen zu den für die Kommunalwahlen maßgeblichen Einwohnerzahlen.
  • In Anlehnung an die bestehenden Regelungen in den meisten anderen Ländern wird gesetzlich bestimmt, dass Mandatsträger einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer auf Grundlage des Vereinsgesetzes verbotenen Wählervereinigung aus dem kommunalen Gremium ausscheiden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. Februar 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf und Begründung: Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften (PDF)

Kommentare : zur Anpassung des Kommunalwahlrechts

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

3. Kommentar von :Ohne Name

Ausscheiden von Mitgliedern aus "verbotenen Parteinen" Neuwahl zweiter Wahlgang

Da das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen für den Laien nicht nachvollziehbare Urteile fällt, halte ich die Regelung das gezwungenen Ausscheidens von gewählten Personen für nicht gerechtfertigt. Ich bin der Meinung, dass dies unserer "Demokratie" weiter schadet, da die Personen ja einmal willentlich von den Wählern in das Amt gewählt wurden.

Da das Bundesverfassungsgericht in vielen Fällen für den Laien nicht nachvollziehbare Urteile fällt, halte ich die Regelung das gezwungenen Ausscheidens von gewählten Personen für nicht gerechtfertigt. Ich bin der Meinung, dass dies unserer "Demokratie" weiter schadet, da die Personen ja einmal willentlich von den Wählern in das Amt gewählt wurden. Die Regelung stellt sich automatisch gegen diese Wähler und diskriminiert Sie automatisch als "nicht demokratisch bzw. verfassungsfeindlich". Diese Wähler werden dauerhaft negativ dem Staat gegenüberstehen. Zu beachten wäre dabei, dass es sich bei den betroffenen Personen meist um deutsch national bewusste Personen handelt, bei denen das Deutsch sein an erster Stelle steht. Was sollte so etwas in einem gewählten Gremium schaden?
Die Regelung mit dem sofortigen Eintrag in das Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk und gleichzeitiger Zusendung einer Wahlbenachrichtigung halte ich für nicht gut. Der Eintrag mit Sperrvermerk ist evtl. noch nachvollziehbar aber mehr auch nicht. Wer bei einem zweiten Wahlgang wirklich Wählen gehen will, kann sich die Berechtigungskarte auf dem Amt abholen. Durch die von Ihnen vorgeschlagene Regelung liegt die gesamte Kontrolle bei den Wahlhelfern. Waren Sie schon einmal dabei wenn zwischen 11 - 12 Uhr ca. 100 Personen vor Ihnen stehen und Sie nur 2 weitere Personen als erstmalige Wahlhelfer haben? Fehler sind vorprogrammiert und damit verbunden auch Gründe zur Wahlanfechtung.
Aus meiner Sicht alles beim Alten lassen, sowohl beim zweiten Wahlgang als auch bei den gewählten Personen aus "verbotenen Parteien"

2. Kommentar von :Ohne Name

Unechte Teilortswahl ist überholt

Bitte schafft doch die Unechte Teilortswahl komplett und landesweit ab. Diese führt zu teils absurden Ergebnissen. Außerdem sollte die Altersgrenzen für Bürgermeister*innen auch nach unten auf 18 Jahre gesenkt werden, nachdem bei der letzten Änderungen nur nach oben gelockert wurde, also nur Politik für altgediente Bürgermeister*innen gemacht

Bitte schafft doch die Unechte Teilortswahl komplett und landesweit ab. Diese führt zu teils absurden Ergebnissen.

Außerdem sollte die Altersgrenzen für Bürgermeister*innen auch nach unten auf 18 Jahre gesenkt werden, nachdem bei der letzten Änderungen nur nach oben gelockert wurde, also nur Politik für altgediente Bürgermeister*innen gemacht wurde.

1. Kommentar von :Ohne Name

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Möglichkeit Ihr Vorhaben zu kommentieren, welche Sie mir hier einräumen. Den dargestellten Gesetzentwurf und die Begründung halte ich aus meiner Erfahrung, auch im Rahmen meiner kommunalpolitischen Arbeit, für sinnvoll. Für erstrebenswert halte ich weiter auch in diesem

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Möglichkeit Ihr Vorhaben zu kommentieren, welche Sie mir hier einräumen.
Den dargestellten Gesetzentwurf und die Begründung halte ich aus meiner Erfahrung, auch im Rahmen meiner kommunalpolitischen Arbeit, für sinnvoll.

Für erstrebenswert halte ich weiter auch in diesem Gesetzgebungsverfahren, dass nunmehr ganz oder teilweise verzichtbare Gesetze und/oder Vorschriften reduziert oder vollständig entfallen werden, mit dem Ziel, beständig die Verschlankung/Reduzierung und Vereinfachung der Gesetzeswerke zu betreiben.



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