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Kooperationen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Mit dem Änderungsvorschlag zum Rundfunkstaatsvertrag wird den Anstalten mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen gegeben. Gleichzeitig soll eine stärkere Verpflichtung zu Kooperationen erreicht werden. Schließlich werden noch Einsparpotentiale eröffnet, die der Stabilität des Rundfunkbeitrags dienen.

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft.

Mit zwei Urteilen im Jahr 2015 (BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14, zitiert nach juris – „Kabeleinspeiseentgelte“) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, da diese zumindest auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Damit unterliegen die Anstalten einer kartellrechtlichen Verhaltenskontrolle. Dies verstärkt die Problematik der Anstalten, dass sie einerseits den Forderungen der Politik, des Gesetzgebers sowie der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) der Rundfunkanstalten nachkommen müssen, durch Kooperationen ihr Programmangebot zu verbessern und gleichzeitig Einsparpotentiale zu realisieren, andererseits aber befürchten müssen, dass diese Kooperationen gegen das Kartellrecht verstoßen und sie und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegebenenfalls sogar persönlich sanktioniert werden.

Auch im Hinblick auf die politisch angestrebte Beitragsstabilität werden von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insbesondere Einsparpotentiale bei Kooperationen aufgezeigt. Gleichzeitig wird die Gefahr von Kartellrechtsverstößen gesehen.

Online-Konsultation zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrags

Durch eine sogenannte Betrauung von Kooperationen im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) soll den Anstalten mehr Rechtssicherheit bei Kooperationen gegeben werden. Zugleich sollen hierdurch insbesondere Einsparpotentiale eröffnet werden, die der Stabilität des Rundfunkbeitrags dienen sollen. In diesem Zuge soll auch § 11 Abs. 3 RStV angepasst werden, um eine stärkere Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Kooperationen zu erreichen.

Die Rundfunkkommission nahm am 31. Mai 2017 den anliegenden Vorschlag der Rundfunkreferenten zur Novellierung des Paragrafen 11 Abs. 3 und Abs. 4 RStV zur Kenntnis und erteilte den Auftrag, hierzu eine Online-Konsultation durchzuführen. Über das Ergebnis soll bei der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien am 14./15. September 2017 berichtet werden.

Das Staatsministerium Baden-Württemberg führt diese Online-Konsultation federführend für die Staats- und Senatskanzleien der Länder durch.

Es bestand hiermit vor allem für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Verbände und Unternehmen der Medienwirtschaft sowie andere interessierte Kreise die Gelegenheit, zu dem Regelungsentwurf bis zum 7. Juli 2017 Stellung zu nehmen.

Sie konnten Ihre Stellungnahme auch per E-Mail an folgende Adresse richten: beteiligungsportal@stm.bwl.de. Es ist beabsichtigt, die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen auf dem Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn in der Online-Konsultation der Veröffentlichung der Stellungnahme widersprochen wird. Dies ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären. In jedem Fall erfolgt eine interne Weiterleitung aller schriftlichen Stellungnahmen an die Staats- und Senatskanzleien der Länder.

Änderungsvorschlag zum Rundfunkstaatsvertrag (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet.

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