Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Krankenhausgesetz

Stellungnahme des Ministeriums

Das Ministerium für Soziales und Integration bedankt sich für die Kommentare zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes. Die Stellungnahmen auf dem Beteiligungsportal beziehen sich ausschließlich auf die Änderungen des § 30b; insbesondere die Gestaltung der Freistellung der Transplantationsbeauftragten, aber auch deren Verantwortlichkeiten wurden kritisiert.

Die vorgenommenen Konkretisierungen der Aufgaben und Zuständigkeiten der Transplantationsbeauftragten (TxB) sowie der erforderlichen Qualifikation werden zum größten Teil begrüßt. Großer Dissens besteht aber erwartungsgemäß bei der kostenwirksamen Freistellung der Transplantationsbeauftragten von ihren sonstigen Aufgaben im Entnahmekrankenhaus.

Die Vorgabe einer sechsmonatigen intensivmedizinischen Erfahrung als Voraussetzung für die Bestellung neuer Transplantationsbeauftragten in § 30b Absatz 1 findet Zustimmung. Auf Vorschlag der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG) soll diese Regelung jedoch nur zur Anwendung kommen, sofern die Tätigkeit erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes übernommen wird.

Den Bedenken der Transplantationsbeauftragten, mit ihren Verantwortlichkeiten in § 30b Absatz 2 kämen sie als Abhängiger des Krankenhauses in Konflikte, wird Rechnung getragen. Ziffer 1 heißt neu „das Entnahmekrankenhaus seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 TPG nachkommt.

Die in § 30b Absatz 3 geregelte Qualifizierungspflicht ist unstreitig. Auf Anraten der BWKG wird die Landesärztekammer Baden-Württemberg jedoch die Anforderungen an die Qualifikation der Transplantationsbeauftragten erstmals in einer Empfehlung beschreiben.

In § 30b Absatz 5 werden auf Hinweis der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) die Rechte der TxB erweitert: Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ergänzt: „Sie sind bei allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, zu beteiligen.“

Die umfangreichen Stellungnahmen zu § 30b Absatz 6 mit der Forderung nach Konkretisierung der Freistellung führen zu folgender Änderung: Ergänzt wird neu Satz 2: „Die Aufwandserstattung, die die Entnahmekrankenhäuser nach dem Transplantationsgesetz für die Transplantationsbeauftragten erhalten, ist ausschließlich für die Finanzierung der Tätigkeit und Fortbildung der Transplantationsbeauftragten zu verwenden.“ Allein die Zweckbindung der Aufwandserstattung sichert den TxB deutlich mehr Mittel als bisher für ihre Aufgaben und ihre Fortbildung.

Nachdem die Finanzierung von Organspende und Transplantation grundsätzlich bundesgesetzlich geregelt ist und im Rahmen der Selbstverwaltung konkretisiert wird, sollte davon abgesehen werden, den Entnahmekrankenhäusern eine landesgesetzliche Vorgabe zu machen, die für sich nicht kostendeckend finanziert ist, wie das bei Freistellungsregelungen mit festem Proporz von Stellenanteil zu Intensivbetten der Fall wäre. Die Entnahmekrankenhäuser könnten fordern, dass das Land die entstehende Finanzierungslücke zu schließen hätte.

// //