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Landesbesoldungsgesetz

Ein Beamter sitzt an seinem papierlosen Schreibtisch und arbeitet an einer E-Akte.

Verwaltung

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts hat sich an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf ergeben. Der beiliegende Gesetzentwurf enthält die erforderlichen Rechtsänderungen.

Zur Abmilderung von Härtefällen, die bei der Umwidmung von Leistungsbezügen im Rahmen der Reform der W-Besoldung aufgetreten sind, soll eine Regelung zur Gewährung von Ausgleichsleistungsbezügen geschaffen werden. Im Übrigen ist anlässlich der Einführung der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen vorgesehen, für die Leiter solcher Schulen entsprechende Ämter auszubringen.

Außerdem sollen im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg die Auswirkungen der Notariatsreform in Bezug auf die Laufbahnen des Bezirksnotardienstes und des Badischen Amtsnotardienstes nachgezeichnet werden. Zudem soll zur Steigerung der Attraktivität von Führungsfunktionen in den Landkreisen die Einwohnergrenze für die besoldungsrechtliche Einstufung von Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten in die Besoldungsgruppe B 3 abgesenkt werden. Dadurch können mehr Beamtinnen und Beamte eine Besoldung nach B 3 erhalten. Ferner soll ein Amt eines Beauftragten der Landesregierung für besondere Aufgaben in der Besoldungsgruppe B 4 ausgebracht werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 6. Juli 2018 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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