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Landesgrundsteuergesetz

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Steuern

Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg

Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf des Landesgrundsteuergesetzes (PDF)

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

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3. Kommentar von :ohne Name 10307

Grundsteuergesetz

Endlich hat man den Mut aufgebracht ein einfaches und für jeden durchschaubar Modell zu schaffen. Kein bürokratische Wunderwerk das wie sonst üblich allen Eventualitäten und Sonderfälle Rechnung trägt, von der Verwaltung jedoch kaum beherrschbar und vom Bürger nicht überblickt geschweige denn akzeptiert wird. Alle die Mehrbelastungen tragen müssen,

Endlich hat man den Mut aufgebracht ein einfaches und für jeden durchschaubar Modell zu schaffen. Kein bürokratische Wunderwerk das wie sonst üblich allen Eventualitäten und Sonderfälle Rechnung trägt, von der Verwaltung jedoch kaum beherrschbar und vom Bürger nicht überblickt geschweige denn akzeptiert wird. Alle die Mehrbelastungen tragen müssen, werden ungeachtet der Systematik der Grundsteuer ohnehin Einsprüche einlegen.
Weiter so!
H. Löscher

2. Kommentar von :HinDan01
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1. Kommentar von :ohne Name 10306

Einheitswert Aktenzeichen EW-AZ an eine Blockchain binden

Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die

Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die Gewinnabschöpfung aus Baulanderschließungen aus der Rücklagenbildung der Städte oder Gemeinden veruntreut, das sind Sie der Transparenz und dem Werteerhalt und den Finanzaen der Kommune schuldig. Beispiel Transparenz in Madrid, sicher wird das vielen nicht gefallen, es sichert aber die Finanzen, und damit einer transparenten Grundsteuer. Ein sehr großes Anliegen. Meine Meinung.
MFG Eckhard Todt j.

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