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Landeshoheitszeichengesetz

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Landeswappen

Stellungnahme des Ministeriums

Hier finden Sie die Stellungnahme des Innenministeriums zu den eingegangenen Kommentaren zum Entwurf des Landeshoheitszeichengesetzes. Der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Landeshoheitszeichengesetzes konnte auf dem Beteiligungsportal zwischen dem 23. Juni 2020 und dem 14. Juli 2020 kommentiert werden.

Es wurden sieben Kommentare ohne Namensnennung abgegeben. Zu den eingegangenen Kommentaren im Beteiligungsportal zum Gesetz zur Änderung des Landeshoheitszeichengesetzes nimmt das Innenministerium wie folgt Stellung:

Optische Gestaltung

In zwei Kommentaren wurde hinsichtlich der optischen Gestaltung der Schildhalter kritisch geäußert, dass diese zum einen im Verhältnis zum Wappen zu groß und zum anderen konservativ wirken.

Durch die Änderung soll nicht der Eindruck von konservativen oder, wie in einem Kommentar formuliert, rechtskonservativen oder sonstigen ideologischen Tendenzen erweckt werden. Die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg bestehen in dieser Form bereits seit Inkrafttreten des baden-württembergischen Wappenrechts im Jahr 1954.

Insbesondere das Größenverhältnis der Schildhalter ist durch die Gestaltung des großen Landeswappens entsprechend des Musters nach Paragraph 2 des Landeshoheitszeichengesetzes vorgegeben: Hier gibt es also keinen Gestaltungsspielraum, was die Größe beziehungsweise das Verhältnis zum Wappenschild betrifft.

Die Änderung der Darstellung auf der Landesdienstflagge erfolgt einzig zur Verbesserung der optischen Unterscheidung von großem und kleinem Landeswappen.

Missbräuchliche Nutzung des Landeswappens

Es wurde der Hinweis geäußert, dass das baden-württembergische Landeswappen häufig unerlaubterweise in geringfügig abgewandelter Form benutzt werde.

Nach Paragraph 5 Absatz 1 des Landeshoheitszeichengesetzes ist jegliche Verwendung des Landeswappens als Hoheitszeichen in anderen als den in Paragraph 4 genannten Fällen untersagt. Dies gilt nach Absatz 2 auch für Wappen oder Zeichen, die dem kleinen oder großen Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sind.

Das Innenministerium als die für das Landeshoheitszeichengesetz zuständige Behörde leitet nach Kenntnisnahme von unerlaubter Wappenverwendung umgehend die entsprechenden Schritte ein, die erforderlich sind, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Gegebenenfalls wird auch ein Bußgeldverfahren veranlasst, da das unbefugte Benutzen des Landeswappens und der Landesdienstflagge gemäß Paragraph 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Bezifferung der Kosten

Weitere Kommentare beschäftigen sich mit den Kosten, die durch die Änderung des Landeshoheitszeichengesetzes entstanden sind.

Die Darstellung der Kosten für die öffentlichen Haushalte umfasst nicht den Erfüllungsaufwand, der gerade getrennt darzustellen ist. Es sind insoweit nur die finanziellen Auswirkungen (Mehrausgaben, Mindereinnahmen) für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts darzustellen. Solche finanziellen Auswirkungen sind jedoch nicht ersichtlich.

Der Erfüllungsaufwand umfasst wiederum den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen (siehe dazu Nummer 4.3.1 der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen). Der Aufwand für die Erstellung und Befassung mit einem Gesetzentwurf ist damit nicht umfasst und folglich nicht darzustellen.

Europafahne

In einem anderen Kommentar wurde Bezug auf die Nutzung der Europafahne genommen.

Das Landeshoheitszeichengesetz befasst sich ausschließlich mit den Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg. Für die Beflaggung der Dienstgebäude sind der Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005 sowie die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Beflaggung der Dienstgebäude vom 23. August 2011 maßgeblich. Hier ist insbesondere festgelegt, dass grundsätzlich die Europaflagge zu setzen ist, wenn geflaggt wird.

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