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Errichtung einer Landespflegekammer

Ein Krankenpfleger schiebt in einer Klinik ein Krankenbett über einen Flur. (Foto: © dpa)

Soziales

Errichtung einer Landespflegekammer

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für die Gründung einer Landespflegekammer geschaffen. Dafür ist die Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und weiterer Gesetze notwendig.

Die Gesetzesvorlage enthält die notwendigen Ergänzungen des Heilberufe-Kammergesetzes zur Gründung einer Landespflegekammer. Die Landespflegekammer erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie die bislang bestehenden Heilberufe-Kammern. Soweit berufsspezifische Besonderheiten dies erfordern, werden im Heilberufe-Kammergesetz Sonderregelungen für die Landespflegekammer getroffen. Die Änderungen weiterer Gesetze und Verordnungen dienen der Verankerung der Landespflegekammer in den bestehenden Gesundheitsstrukturen des Landes sowie der Übertragung der Zuständigkeit für die Weiterbildung ab 1. Januar 2025 auf die Landespflegekammer.

Es greift außerdem Anregungen der bestehenden Heilberufe-Kammern mit dem Ziel auf, das Heilberufe-Kammergesetz an neue Formen der heilberuflichen Berufsausübung und an geänderte technische Rahmenbedingungen anzupassen. Die Heilberufe-Kammern sollen zudem in ihrem Bestreben gestärkt werden, bei der Gremienbesetzung eine Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen. Die Einhaltung der Berufspflichten soll unabhängig von der gewählten Rechtsform bei allen Arten heilberuflicher Tätigkeit sichergestellt werden. Außerdem soll das Heilberufe-Kammergesetz für digitale Lösungen insbesondere bei der Bekanntmachung geöffnet werden.

Betroffen sind die folgenden Gesetze und Verordnungen: Heilberufe-Kammergesetz, Verordnung über den Landespflegeausschuss nach Paragraph 92 Sozialgesetzbuch XI, Landesgesundheitsgesetz, Landespflegegesetz, Pflege- und Sozialberufeanerkennungsverordnung, Weiterbildungsverordnungen in den Bereichen Gerontopsychiatrie, Stationsleitung, Psychiatrie, Rehabilitation, Nephrologie, Operationsdienst/Endoskopiedienst, Onkologie, Hygiene, Intensivpflege.

Kommentare : zum Gesetz zur Errichtung einer Landespflegekammer

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88. Kommentar von :ohne Name 9322

Mehr Pflege anstatt Verwaltung; bitte mit Demokratie

1) Wir Pflegekräfte brauchen keinen zusätzlichen bürokratischen Wasserkopf. Anstatt Geld in noch mehr Verwaltung zu stecken, sollte die Pflege durch mehr Personal und bessere Bezahlung - besonders der unteren Lohngruppen - unterstützt werden. 2) Die schwarz-grünen Landesregierung hat bisher viel gute Arbeit geleistet. Die Vorgehensweise in der

1) Wir Pflegekräfte brauchen keinen zusätzlichen bürokratischen Wasserkopf. Anstatt Geld in noch mehr Verwaltung zu stecken, sollte die Pflege durch mehr Personal und bessere Bezahlung - besonders der unteren Lohngruppen - unterstützt werden.
2) Die schwarz-grünen Landesregierung hat bisher viel gute Arbeit geleistet. Die Vorgehensweise in der Errichtung einer Pflegekammer verlief jedoch völlig undemokratische und ist für die Regierung ein schlimmes Armutszeugnis. Es sollte nicht über die Köpfe der Pflegekräfte hinweg entschieden werden!

87. Kommentar von :ohne Name 9321

Errichtung einer Landespflegekammer

Ich bin mir nicht sicher ob wir sowas brauchen. Bin seit über 40 Jahren in der Pflege tätig und habe nicht mehr lange bis zur Rente. Das schlimmste ist der Mangel an Pflegekräften und es scheint keine Lösung in Sicht. Ich befürchte eine weitere Verschlimmerung da Pflegekräfte aufgrund von schlechten Arbeitsbedingungen und Überlastungen in

Ich bin mir nicht sicher ob wir sowas brauchen. Bin seit über 40 Jahren in der Pflege tätig und habe nicht mehr lange bis zur Rente. Das schlimmste ist der Mangel an Pflegekräften und es scheint keine Lösung in Sicht. Ich befürchte eine weitere Verschlimmerung da Pflegekräfte aufgrund von schlechten Arbeitsbedingungen und Überlastungen in Bürotätigkeiten abwandern. Um viele Dinge die als Aufgabengebiet der Pflegekammer genannt wurden z.B. Fort- und Weiterbildung kümmern sich Dienstgeber
und MDK. Wieso muss es Doppelstrukturen geben? Die Mitgliedschaft kostet Geld, da wir nicht zu den Besserverdienenden gehören lehne ich dies ab. Ich kann mir eine Verbesserung der Situation in der Pflege mit Pflegekammer nicht vorstellen.

86. Kommentar von :9299

Pflegekammer nur wenn ....

Ich würde einer Pflegekammer zustimmen, wenn sie - sich und den Pflegenden zunächst ihre Notwendigkeit und ihren Nutzen beweist. - dadurch Pflegende von ihrer Notwendigkeit überzeugt - kostenneutral für Pflegende bleibt - eine gerichtliche Schiedstelle für Entscheidungen gegen Controlling von Kranken-/Pflegekassen zugunsten der Pflege/dem


Ich würde einer Pflegekammer zustimmen, wenn sie

- sich und den Pflegenden zunächst ihre Notwendigkeit und ihren Nutzen beweist.
- dadurch Pflegende von ihrer Notwendigkeit überzeugt
- kostenneutral für Pflegende bleibt
- eine gerichtliche Schiedstelle für Entscheidungen gegen Controlling von Kranken-/Pflegekassen zugunsten der Pflege/dem Menschen ist.
- sich um die Arbeitsrechtlichen und finanziellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder kümmert.
- und sich obendrein transparent und offen gegenüber ihren Mitgliedern präsentiert.
… usw ….

da dies leider nicht so ist und Lichtjahre davon entfernt bleibt kann ich eine Pflegekammer nur verneinen!

85. Kommentar von :J. Mohrbacher

Ergänzung zu meinen Gesetzesänderungen

1. Bei einem Anteil von 70% Frauen in den Pflegeberufen soll sich dies im Vorstand der Pflegekammer abbilden. 2. Pflegekräfte sollen keine Beiträge in die Kammer bezahlen, sie gehören sowieso zu den schlecht bezahlten Berufsgruppen 3. Sinn einer Pflegekammer kann nur sein, wenn das Prüfungswesen komplett an die Kammer delegiert wird, wie es auch

1. Bei einem Anteil von 70% Frauen in den Pflegeberufen soll sich dies im Vorstand der Pflegekammer abbilden.
2. Pflegekräfte sollen keine Beiträge in die Kammer bezahlen, sie gehören sowieso zu den schlecht bezahlten Berufsgruppen
3. Sinn einer Pflegekammer kann nur sein, wenn das Prüfungswesen komplett an die Kammer delegiert wird, wie es auch bei den Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist.
4. Wenn eine Pflegekammer einen Sinn haben soll, muss die Kammer nach § 4 PflBG die geschützte Tätigkeiten für Pflegefachfrauen/-männer erweitern. Was nützt eine Pflegeplanung, die als geschützte Tätigkeit deklariert ist, wenn die Behandlungspflege vom Arzt zu genehmigen ist.
Die Pflegekammer muss politisch erreichen, dass die Profession der Pflegefachfkräften bei der Versorgung von Patienten gleichwertig zu der Profession der Mediziner gesehen wird.
Der jetzige Gesetzesentwurf ist ein zahnloser Tiger! Das brauchen wir nicht. Aus diesem Grund, habe ich die Gesetzesänderungen/-ergänzungen geschrieben.

84. Kommentar von :Ohne Name
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83. Kommentar von :J. Mohrbacher

Vorschläge zur Änderung des Heilberufe Kammergesetz

Änderung: 14. In § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen mit einem Anteil über 60% berücksichtigt werden.“ 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen


Änderung:
14. In § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Kammervorstandes sollen Frauen mit einem Anteil über 60% berücksichtigt werden.“


17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Die Beiträge werden nach Maßgabe der Beitragsordnung erhoben; aus sozialen Gründen sollen in der Beitragsordnung für bestimmte Personen oder Gruppen von Kammermitgliedern Beitragsermäßigungen oder Beitragsfreistellungen festgelegt werden.“
Änderung:
17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammern haben die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen durch Beiträge der Kammermitglieder (Umlage) zu beschaffen, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Für die Mitglieder in den Pflegekammern wird kein Beitrag erhoben. Die finanzielle Ausstattung übernimmt das Land Baden-Württemberg

Ergänzung eines zusätzlicher Abschnitt Prüfungswesen
§ 31
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen Pflegefachfrauen/-männer, Altenpflegehelfer/-innen und Krankenpflegehelfer/-innen sind die staatlichen Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Dem Ausbildenden werden auf dessen Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in drei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistung im ersten und zweiten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. (4) Die Prüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.

§ 32
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 5 des Pflegeberufegesetzes erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 33
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die Pflegekammer Prüfungsausschüsse.
(2 Prüfungsausschüsse nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

§ 34
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, in gleicher Zahl sowie mindestens drei Lehrkräfte einer Pflegeschule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen in aus Kliniken, ambulanten und stationären Kurz- und Langzeitpflegeeinrichtungen sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.
(3) Die Arbeitgeber müssen aus den Kliniken, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, einen Masterabschluss haben. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen einen Bachelorabschluss, mindestens eine Weiterbildung zum Praxisanleiter nachweisen, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, und eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 1 des Pflegeberufegesetzes bestanden haben und in diesem Bereich tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und im Beruf tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden. Die Arbeitnehmervertreter werden auf Vorschlag der Gewerkschaft und den Berufsverbänden berufen.
(4) Die Mitglieder werden von der Pflegekammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Mitglieder der Vollversammlung der Pflegekammer berufen. Die Lehrkräfte der Pflegefachschulen werden auf Vorschlag der Schulen berufen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Pflegekammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2. wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann

82. Kommentar von :ohne Name 9099

Eine Antwort auf “der zahnlose Tiger” (Kommentar 79)

Eine Antwort auf “der zahnlose Tiger” (Kommentar 79) Zu „Die Frage ist: Wenn wir eine Kammer ablehnen, was ist unser Plan B? Wie wollen wir uns stark machen für eine Aufwertung des Pflegeberufs? Wer sorgt für bessere Arbeitsbedingungen, wenn diese von niemandem in die Politik eingebracht und dort argumentativ vertretenen werden?“ „. . . Wer

Eine Antwort auf “der zahnlose Tiger” (Kommentar 79)
Zu
„Die Frage ist: Wenn wir eine Kammer ablehnen, was ist unser Plan B? Wie wollen wir uns stark machen für eine Aufwertung des Pflegeberufs? Wer sorgt für bessere Arbeitsbedingungen, wenn diese von niemandem in die Politik eingebracht und dort argumentativ vertretenen werden?“

„. . . Wer sorgt für bessere Arbeitsbedingungen, . . .“

Genau das ist eines der Probleme, die Kammer nicht. Dafür hat sie von der Politik keine Werkzeuge bekommen.
Dachte eigentlich, spätestens jetzt wäre bekannt, an unseren Arbeitsbedingungen ändert die Kammer nichts. Jedenfalls nichts zum Besseren hin.
Mehr Druck werden wir bekommen, dazu mehr Kosten. Den Beitrag sehe ich persönlich als geringstes Problem. Teuer werden die Fort – und Weiterbildungen, die ich besuchen muss um die Punkte für die Kammer zu sammeln.
Und das in meiner Freizeit. Denn warum sollte mein AG die Zeit, die ich da verbringe als Arbeitszeit anrechnen und bezahlen (so lief es bis jetzt) wenn ICH doch die Punkte brauche um mein Staatsexamen behalten zu können?
Keine Antwort gibt es bis jetzt auch auf die Frage: was, kann ich, wegen Personalmangel, keine Fort – oder Weiterbildung besuchen, keine Punkte sammeln??

Claudia Omoregie

81. Kommentar von :ohne Name 9305

Zahnloser geht es nicht

Eine Kammer hat leider keinerlei Machtbefugnisse und kann lediglich gehört werden, so wie Verbände auch. Eine Kammer hat wegen der Pflichmitgliedschaft keinerlei Interesse an Ihren Mitgliedern, diese dienen nur als Geldgeber. Wenn man sich die Strukturen der bisherigen Kammer ansieht dann erkent man, dass sich die Kammer in einem Paralelluniversum

Eine Kammer hat leider keinerlei Machtbefugnisse und kann lediglich gehört werden, so wie Verbände auch. Eine Kammer hat wegen der Pflichmitgliedschaft keinerlei Interesse an Ihren Mitgliedern, diese dienen nur als Geldgeber. Wenn man sich die Strukturen der bisherigen Kammer ansieht dann erkent man, dass sich die Kammer in einem Paralelluniversum befindet. Die Kammer arbeit für die Kammer aber nicht für die Mitgleider. ( Siehe Mediathek...wurde von Monitor etc sehr schön gezeigt) Die Kammer bringt dem Pfleger am bett gar nichts ausser eine Lohnkürzung. Unzufriedenheit mit der kammer ignoriert die Kammer denn es gibt Zwang und der sorgt dafür dass man unzufrieden sein kann aber man dennoch zahlen muss. Die Kammer wirkt somit für die Patienten, weil sie als oberaufsicht über die Pfleger fungiert aber eben nicht für die Pfleger. ( Siehe Aufgaben heilberufegesetz ) Eine Landeskammer kann nur in Landesangelegenheiten gehört werden. Viele Gesetze komen vom BUND und sind somit nicht veränderbar. In NDS haben 50 000 Pfleger eine Petition gegen Kammer unterschrieben, überall ist protest nur nicht in Bayern wo es eine freiwillige Kammer mit echten und nicht erzwungenen Mitgliedern gibt. Das wäre die Lösung auch für BAWÜ

80. Kommentar von :Ursel S.

Eine Pflegekammer wertet die Pflege nicht auf

Aufwertung der Pflege ja - Landespflegekammer mit Zwangsmitgliedschaft und Zwangsbeiträgen nein! Dadurch verändern sich die Bedingungen in der Pflege noch lange nicht, nur der Geldbeutel der Pflegenden wird weiter geschmälert. Für die Aufwertung im materiellen Bereich und die der Arbeitsbedingungen macht sich die Gewerkschaft stark. Bisher gibt es

Aufwertung der Pflege ja - Landespflegekammer mit Zwangsmitgliedschaft und Zwangsbeiträgen nein! Dadurch verändern sich die Bedingungen in der Pflege noch lange nicht, nur der Geldbeutel der Pflegenden wird weiter geschmälert. Für die Aufwertung im materiellen Bereich und die der Arbeitsbedingungen macht sich die Gewerkschaft stark. Bisher gibt es für die Altenpflege keinen Tarifvertrag. Daran ändert auch eine Pflegekammer nichts.

79. Kommentar von :J. Hoch

der zahnlose Tiger

Die Frage ist: Wenn wir eine Kammer ablehnen, was ist unser Plan B? Wie wollen wir uns stark machen für eine Aufwertung des Pflegeberufs? Wer sorgt für bessere Arbeitsbedingungen, wenn diese von niemandem in die Politik eingebracht und dort argumentativ vertretenen werden? Möchte der Pflegeberuf seine Zukunft selbst gestalten oder nicht? Ich

Die Frage ist: Wenn wir eine Kammer ablehnen, was ist unser Plan B? Wie wollen wir uns stark machen für eine Aufwertung des Pflegeberufs? Wer sorgt für bessere Arbeitsbedingungen, wenn diese von niemandem in die Politik eingebracht und dort argumentativ vertretenen werden? Möchte der Pflegeberuf seine Zukunft selbst gestalten oder nicht?

Ich bezweifle zudem stark, dass sich eine Pflegekammer zum Ziel setzt möglichst viele Berufsverbote auszusprechen, dies dient lediglich dazu, gravierende Behandlungsfehler ahnden zu können und sollten somit Einzelfallentscheidungen darstellen.

Außerdem sollten auf Grund des Fachkräftemangels Arbeitgeber großen Respekt vor eben jenen Mitteln haben, da sie ansonsten ihre Station nicht mehr ausreichend besetzen können. Deshalb werden sie auch u.a. dafür sorgen, dass Fortbildungen während der Arbeitszeit regelmäßig durchgeführt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht ja auch durch den Fachkräftemangel die Möglichkeit, sich einen neuen attraktiveren Arbeitgeber zu suchen und wird auch fündig werden!

Eine Organisation mit über 100.000 Mitgliedern kann auch mit „nur“ einem Beteiligungsrecht einiges erreichen und ist definitiv nicht zahnlos. Im Vergleich zur aktuellen Situation: Hier geschieht seit Jahren positiv formuliert wenig, die Pflege stagniert und das – WEIL wir keine politische Vertretung haben.

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