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Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz

Ein Richter kommt in einen Sitzungssaal des Landgerichts Mannheim. (Foto: © dpa)

Justiz

Änderung des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie weiterer Gesetze

Der Gesetzentwurf enthält punktuelle Änderungen im Bereich der richterlichen Fortbildung, der Juristenausbildung, der Justizverwaltung und -organisation sowie im Landesjustizkostenrecht. Außerdem erfolgt die Bereinigung und Anpassung verschiedener Gesetze aus dem Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs und der Juristenausbildung an Rechtsänderungen im Bundes- und Landesrecht.

Konkret verfolgt der Gesetzentwurf neben der Bereinigung und Anpassung verschiedener Gesetze aus dem Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs und der Juristenausbildung insbesondere folgende wesentliche Ziele:

  • Konkretisierung der richterlichen Fortbildungspflicht auf den übertragenen Dienstposten, Artikel 1 Nummer 1: Diese Änderung dient zugleich der Umsetzung einer Empfehlung der Kommission Kinderschutz, zu finden im Abschlussbericht der Kommission Kinderschutz Band I, Seite 178 (PDF)
  • Mehr Flexibilität bei den Prüfungsorten und der Altersgrenze von Prüfern im Bereich der Juristenausbildung und Juristenprüfung, Artikel 2,
  • Errichtung eines Zentralen Sachbearbeiter-Pools beim Amtsgericht Mannheim als gemeinsame Zweigstelle der übrigen mit der Führung des Grundbuchs betrauten Amtsgerichte, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 14,
  • Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen vom Justizministerium auf die Präsidenten der Landgerichte, Artikel 3 Nummer 2,
  • Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung von Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation für von den Präsidenten der Landgerichte ausgestellte Urkunden sowie für die sonstigen Urkunden der Justizverwaltung vom Justizministerium auf die Präsidenten der Landgerichte, Artikel 3 Nummer 4,
  • Erstreckung der Pflicht zur Tragung der Amtstracht auf die Rechtspfleger und die Bezirksnotare, soweit sie mit Aufgaben eines Rechtspflegers betraut sind, Artikel 3 Nummer 5, Artikel 13,
  • Ausnahmen für Notariatsabwickler von bestimmten bundesgesetzlichen Regelungen, die am 1. Januar 2022 mit dem Start des Elektronischen Urkundenarchivs in Kraft treten, Artikel 5 Nummer 1,
  • Wegfall der zwingenden Verbindung von Grundbucheinsichtsstelle und Ratschreiber, Artikel 5 Nummer 2: Die Änderung entspricht einer Empfehlung des Normenkontrollrats in der Studie „Bürokratieabbau bei der Gründung von Genossenschaften“ (PDF), S. 42,
  • Anpassung der Entschädigung für zur Beurkundung eines Nottestaments hinzugezogene Zeugen, Artikel 6 Nummer 4,
  • Anpassung der Fahrtauslagen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe c,
  • Einführung eines Gebührentatbestands für schriftliche Auskünfte aus Grundakten und Grundbüchern sowie für die Ermittlung von Grundakten und Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, Artikel 6 Nummer 6,
  • Schaffung einer abstrakt-generellen Vertretungsregelung für Verwaltungsaufgaben für die Sozialgerichtsbarkeit, Artikel 15.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 30. September 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes sowie weiterer Gesetze (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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