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Soziales und Kommunen

Landeswohlfahrtsverband und Kommunalabgabengesetz

Durch die Gesetzesänderung sollen die noch beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern in Abwicklung verbliebenen Aufgaben auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales übertragen werden und die Vorschriften zur Erhebung der Kurtaxe durch die Gemeinden an aktuelle Bedürfnisse der Praxis angepasst werden.
 
Der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern in Abwicklung ist Träger der LWV.Eingliederungshilfe GmbH und der ZEMO gGmbH sowie Eigentümer der Grundstücke, die zu den von der LWV.Eingliederungshilfe GmbH betriebenen Behindertenheimen gehören. Das Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände wird so geändert, dass die Gesellschaftsanteile auf den Kommunalverband für Jugend und Soziales übergehen und dieser Eigentümer der Grundstücke wird.

In der Folge wird im Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg geregelt, dass nur die bislang dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern in Abwicklung angehörenden Stadt- und Landkreise (alle Stadt- und Landkreise in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen) die Aufwendungen als Gesellschafter und Eigentümer der Grundstücke tragen und durch die Bildung eines Ausschusses für Eingliederungshilfe- und Integrationsgesellschaften über die Angelegenheiten als Gesellschafter und Eigentümer der Grundstücke entscheiden.

Im Kommunalabgabengesetz wird die Regelung über die Kurtaxe (§ 43 KAG) geändert. Damit soll der interkommunalen Zusammenarbeit von Kur-, Erholungs- und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden Rechnung getragen werden, indem auch die Kosten für touristische Einrichtungen und Veranstaltungen, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit den Kur- und Erholungsgästen zur Verfügung gestellt werden, in die Kalkulation der Kurtaxe einbezogen werden können. Außerdem wird den Gemeinden ermöglicht, in ihren Kurtaxesatzungen die Verpflichtung für Beherberger und Kurtaxepflichtige aufzunehmen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 10. August 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf: Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände, des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg und des Kommunalabgabengesetzes (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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