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Polizeigesetz und Gesetz über die Ladenöffnung

Eine Bierflasche wird auf dem Stuttgarter Schlossplatz geöffnet. (Foto: © dpa)

Polizeigesetz und Gesetz über die Ladenöffnung

Stellungnahme des Ministeriums

Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration bedankt sich für die Kommentare zum Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes und des Gesetzes über die Ladenöffnung. Die auf dem Beteiligungsportal geäußerte Kritik bezieht sich in erster Linie auf die Ausgestaltung der Telekommunikationsüberwachung.

Hinsichtlich der Äußerung zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) möchten wir darauf hinweisen, dass der vorgetragenen Forderung durch § 23b Absatz 1 Satz 2 PolG-E vollumfänglich Rechnung getragen wird. Diese Vorschrift lautet: „Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe aussichtslos oder wesentlich erschwert würde“. Sie gilt für sämtliche Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach § 23b PolG-E. Im Übrigen wird hinsichtlich der Notwendigkeit der einzelnen Regelungen auf die ausführliche Darstellung in der Gesetzesbegründung verwiesen.

Die geäußerten Bedenken zur Quellen-TKÜ werden jedoch nicht geteilt. Wie in der Begründung bereits ausgeführt, wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) an die Verhältnismäßigkeit heimlicher Überwachungsmaßnahmen für die Regelung in § 23b PolG-E vollständig umgesetzt. Hierzu gehört auch der in § 23b Absatz 4 PolG-E normierte Richtervorbehalt. In technischer Hinsicht ist mit den in § 23b Absatz 3 PolG-E geregelten Schutzvorkehrungen sichergestellt, dass bei einer Quellen-TKÜ an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden dürfen, die für die Datenerhebung unerlässlich sind und dass die vorgenommenen Änderungen bei Beendigung der Maßnahme – soweit technisch möglich – automatisch rückgängig gemacht werden. Gleichzeitig wird die Schutzpflicht des Staates umgesetzt, die Datensicherheit auch mit Rücksicht auf Eingriffe von Dritter Seite zu schützen. Mit § 23b Absatz 1 Satz 2 PolG-E wird zudem geregelt, dass Datenerhebungen nur durchgeführt werden dürfen, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe aussichtslos oder wesentlich erschwert würde.

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