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Gesetzentwurf zur Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes

Am 1. Juli 2017 ist das vom Bund beschlossene Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Im vorliegenden Gesetzentwurf werden die für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden für das Land Baden-Württemberg bestimmt.

Am 1. Juli 2017 ist das vom Bundesgesetzgeber beschlossene Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden erstmals umfassende Rechte und Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben und für Prostituierte eingeführt.

Prostitution ist trotz der Legalisierung im Jahr 2002 nach wie vor kein Beruf wie jeder andere. Aufgrund bislang fehlender behördlicher Aufsichtsinstrumente ist dieser Wirtschaftszweig von großer Intransparenz gezeichnet, und kriminelle Strukturen werden begünstigt. Zudem fürchten sich in der Prostitution tätige Personen vor Stigmatisierungen und Benachteiligungen in ihrem sozialen Umfeld, wenn ihre Tätigkeit bekannt wird. Prostituierte befinden sich nicht selten in einer besonders belastenden Situation und sind daher häufig nicht in der Lage, selbstbestimmt für ihre Rechte einzutreten.

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz will der Bundesgesetzgeber diesen besonderen Herausforderungen gerecht werden. Neben dem Schutz der Prostituierten und der Stärkung von deren Selbstbestimmungsrechten werden insbesondere Grundlagen verträglicher Arbeitsbedingungen und zum Schutz der Gesundheit für die Prostituierten geschaffen. Darüber hinaus soll Kriminalität in der Prostitution wie Menschenhandel, Gewalt gegen Prostituierte und Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei effektiv bekämpft werden.

Um diese Ziele zu erreichen, bedürfen nunmehr alle Prostitutionsgewerbe einer Erlaubnis, die an gesetzliche Mindestanforderungen sowie die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der Betreiberin gekoppelt ist. Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin erlaubnisfrei, Prostituierte müssen ihre Tätigkeit jedoch anmelden.

Im vorliegenden Gesetz werden die für die Ausführung des Prostituiertenschutzgesetzes zuständigen Behörden für das Land Baden-Württemberg bestimmt.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 11. August 2017 kommentieren.

Entwurf des Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz (PDF)

Begründung des Ausführungsgesetzes zum Prostituiertenschutzgesetz (PDF)

Sozialministerium: Fragen und Antworten zum Prostituiertenschutzgesetz

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