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Schulgesetz und Landesbesoldungsgesetz

Eine Lehrerin erklärt einem Schüler eine Aufgabe (Bild: Kultusministerium Baden-Württemberg).

Schule

Stellungnahme des Ministeriums

Das Kultusministerium hat zu den eingegangenen Kommentaren Stellung genommen.

Die beiden zu dem Gesetzentwurf abgegebenen Kommentare beziehen sich auf unterschiedliche Regelungsbereiche.

Die beabsichtigte Neuregelung zur regionalen Schulentwicklung in Paragraph 30b Absatz 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) wird begrüßt. Der Verzicht auf das Hinweisverfahren bei dem Unterschreiten der Mindestschülerzahl in der Eingangsklasse für Schulen, an denen ein bestimmter Bildungsabschluss angeboten wird, der an anderen öffentlichen Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit jedoch nicht abgelegt werden kann, wird aus Sicht des Kultusministeriums künftig Unsicherheit über den Fortbestand dieser Schulen vor Ort vermeiden. Die Neuregelung trägt damit zur Stärkung des Anliegens der regionalen Schulentwicklung bei, ein regional ausgewogenes, alle Bildungsabschlüsse umfassendes Bildungsangebot in zumutbarer Erreichbarkeit nachhaltig zu sichern (Paragraph 30a Absatz 1 SchG). Die Neuregelung gilt allerdings nur für die auf der Grundschule aufbauenden Schulen, also nicht für den beruflichen Bereich.

Der Gesetzentwurf enthält einige Bestimmungen, die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schulen vorsehen. Das Kultusministerium ist der Forderung, eine allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmung zur Verwendung von Software im schulischen Kontext zu schaffen, jedoch nicht gefolgt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten an den öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg richtet sich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), speziellen schulrechtlichen Befugnissen zur Datenverarbeitung und im Übrigen nach dem Landesdatenschutzgesetz. Das europäische Datenschutzrecht und das nationale Verfassungsrecht stellen hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine vermeintlich „schlanke“ Lösung für den Einsatz von Software, mit der zum Teil die sensibelsten schulischen Daten (Noten, Entschuldigungen) verarbeitet werden sollen, ist nicht geeignet, das rechtlich geforderte hohe Datenschutzniveau zu gewährleisten. Für spezifische Datenverarbeitungsvorgänge sind spezifische datenschutzrechtliche Befugnisse erforderlich, die einer Regelung in Form einer Generalklausel entgegenstehen.