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Artenschutz

Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität

Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

93. Kommentar von :ohne Name 9211

Anspruch und Wirklichkeit...

Ich stimme mit einem der ersten Vorredner überein: "Die Aussagen der Landesregierung im Begründungstext zu den erheblichen Folgekosten für Betriebe, Grundeigentümer und Landeshaushalt sind angesichts der zu erwartenden Dimensionen wenig konkret. Wie soll das ganze Vorhaben finanziert werden (Das Umweltministerium geht von Folgekosten von 150 Mio

Ich stimme mit einem der ersten Vorredner überein:
"Die Aussagen der Landesregierung im Begründungstext zu den erheblichen Folgekosten für Betriebe, Grundeigentümer und Landeshaushalt sind angesichts der zu erwartenden Dimensionen wenig konkret. Wie soll das ganze Vorhaben finanziert werden (Das Umweltministerium geht von Folgekosten von 150 Mio Euro aus), wenn die Haushaltslage diese Mittel nicht mehr stemmen kann? Bedingt durch die Corona-Krise und den angekündigten Hilfsmaßnahmen könnte dieser Fall schneller eintreten als gewünscht. Bleiben die landwirtschaftlichen Betriebe dann auf den zusätzlichen Kosten sitzen?"

Einerseits wird geplant, ohne gesellschaftliche Grundlage, d.h. Nachfrage, hier den Bio-Anteil zu erhöhen, was zu erheblichen Mehrkosten führt, für den Produzenten. Daraus resultiert auch weniger Ertrag und das alles ohne konkrete, unabhängige wissenschaftliche Beweisführung, dass Biologischer Landbau tatsächlich umweltverträglicher ist, Bsp. Öko-Bilanz.

Bewiesen ist aber: Ökologischer Landbau bedeutet mehr CO²-Ausstoß, durch mehr Überfahrten, mehr Akkumulation von Schwermetallen im Boden, erhöhter mechanischer Einsatz und in Kilogramm mehr Menge an Pflanzenschutzmitteln pro Hektar, da man hier mit höheren Aufwandmengen fahren muss.

Wissen will das keiner, weil es auch keiner hören mag. Ich bin für Öko-Landbau. Es ist der richtige Weg, sich an einer naturschonenden Bewirtschaftung zu beteiligen. Nur sollte man mit offenen Karten spielen.

Ein Gesetz zum Stimmenfang und Beruhigung der Wohlstandsgrünen auf den Weg zu bringen, das die Zielsetzung hat, künstlich das Angebot von Bio-Produkten zu erhöhen, ist nicht sinnvoll. Denn staatliche Eingriffe zur künstlichen Erhöhung der Nachfrage klappten noch nie! Aktuell Bsp. sind die Verkaufszahlen der E-Autos. Gemessen an der Laufzeit, seit der es schon Vergünstigungen gibt, sieht die Zwischenbilanz sehr ernüchternd aus!

Leute, die sich auskennen, prophezeien jetzt schon, "Wir stehen erst am Anfang der Krise." Marktstudien und Umfragen zeichnen ein deutliches Bild ab, dass der Anteil preissensibler Kunden wieder größer wird.

In dieser Situation eine Bewirtschaftungsform fördern zu wollen, in Zeiten geleerter Staatskassen, die zweifelhaft naturschonender ist ggü. der modernen, wissenschaftlich fundierten, Integrierten Produktion, das ist Augenwischerei -zulasten der Erzeuger, die teuer produzierte Bio-Ware nicht zum angemessenen Preis verkauft bekommen.

Leider kann man nun mal die Bio-Produktion, gerade in Dauerkulturen, nicht einfach an und aus knipsen. Es passt gerade einfach nicht zusammen -Anspruch und Wirklichkeit...

92. Kommentar von :Thomas Romer Konstanz/Litzelstetten

Biodiversitätsgesetz

Hallo zusammen Ich hoffe es sind alle noch gesund und kommen mit den anderen Folgen von Corona irgendwie zurecht. Zur Anhörung: Der Entwurf entspricht dem was wir schon im November gesehen haben. Leider hören sich die Ausnahmen nicht so an, als ob es einfach wäre unser Modelprojekt, wo Landwirte sich zusammen mit Naturschützern ( Im

Hallo zusammen
Ich hoffe es sind alle noch gesund und kommen mit den anderen Folgen von Corona irgendwie zurecht.

Zur Anhörung:

Der Entwurf entspricht dem was wir schon im November gesehen haben. Leider hören sich die Ausnahmen nicht so an, als ob es einfach wäre unser Modelprojekt, wo Landwirte sich zusammen mit Naturschützern
( Im Naturschutzgebiet Bodenseeufer), um Artenvielfalt und Lebensmittelproduktion kümmern, genehmigt zu bekommen.

Auch habe ich das Gefühl das die einzelbetrieblichen Ausnahmen dann so gestaltet werden können, daß es Betrieben wie meinem keinen Spaß mehr macht weiterzuwirtschaften. Hier lässt das Gesetz eine lockere Auslegung zu (integrierter Anbau), aber auch das jede einzelne Behandlung zugelassen werden muss. Das entscheidet dann die jeweilige Regierung oder ein Sachbearbeiter! Was ist eine unbillige Härte ?

Ich wünsche hier eine genauere Auslegung schon im Gesetz!

Unseren Großvätern wurde gesetzlich versprochen, das eine ordnungsgemäße Landwirtschaft erlaubt ist.
Dieses Versprechen ist jetzt bis auf die unbilligen Härten gebrochen!
Insgesamt gebe ich zwei Punkte zu bedenken:

1. Versorgungssicherheit
Durch umstellen auf Bioanbau verlieren wir Erträge (Obstbau 30%, Ackerbau 50%, usw). Da in der ökologischen Fruchtfolge Kleegras auf 25 -33% der Flächen eine wichtige Rolle spielt, muss dieses in den Minderertrag auch mit eingerechnet werden!
Wenn Landwirte Flächen als Blühstreifen usw aus der Produktion nehmen und durch die neue Düngeverordnung (Bund) auch hektarweise Gewässerrandstreifen gelassen werden, wenn weiter 7 Fußballfelder am Tag zubetoniert werden (Hafner usw), muss die Politik schon mal kurz den Rechner in die Hand nehmen! Auch führt ein Verbot von bestimmten Pflanzenschutzmitteln zu weniger Erträgen.
Sollten Importe weiter möglich sein, verlagern wir den Artenschwund nur in andere Länder.

Ob es gelingt die Menschen zu weniger Fleischkonsum zu bewegen steht in den Sternen.

Auch das Wegwerfen von Lebensmittel wird bei immer mehr Singlerhaushalten und geringer Bildung in Haushaltführung schwierig, da es die Hausfrau / mann kaum mehr gibt.

2. Führt es zum Ziel ?
Bei allem was ich die letzten Monate gelernt habe, glaube ich nicht, das wir durch dieses Gesetz den großen Wurf erreichen. Es werden in den nächsten 10 -20 Jahren sicher 60% der Betriebe aufhören, weil kein Nachfolger da ist. Die Ausbildungszahlen sind erschreckend. Wenn nur noch in jedem 2. Dorf ein Betrieb arbeitet, ist Effizienz angesagt: Die Flächen werden größer und noch mehr z.B. Wiesen werden an einem Tag ausgeräumt, die Vielfalt schwindet…
Flächen welche sich nicht lohnen werden nicht mehr bewirtschaftet und verbuschen. Die Diskussionen haben die Stimmung in vielen Betriebe in Richtung Nullpunkt gebracht, wie sollen wir da zu motiviertem Nachwuchs kommen?
Jetzt schon sind viele ehemalige Wiesen in Biotopen (Bussensee, Uferstreifen, usw) verbuscht und schlecht gepflegt. An vielen Stellen, wo kein Traktor hinkommt, setzt sich die Brombeere durch. Was früher in Baden Württemberg 400000 Betriebe gepflegt haben bekommen die 40000 jetzt nicht hin und die 10000 in Zukunft erst recht nicht.

Unser gemeinsamer Ansatz könnte einen Weg herausfinden, wie wir dem entgegenwirken! Also wäre es wichtig, wenn auch diese Ausnahme gesetzlich möglich wäre!

Ich wünsche mir das in Zeiten von Krisen keine Gesetze beschlossen werden, welche nicht unbedingt notwendig sind. Es gibt gute Gründe auch bei diesem Gesetz das ein oder andere nochmal zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen

Thomas Romer

91. Kommentar von :ohne Name 9240

Streuobst

Ich möchte hier nicht die einzelnen Paragraphen des Entwurfes kommentieren, das würde in diesem Rahmen zu umfangreich werden und somit nur die nachfolgenden Anmerkungen machen. Mit welcher Berechtigung stellen die vermeintlichen Naturschützer in einer Vielzahl der Kommentare immer wieder Forderungen, Beispiel Stammhöhe, an die Bewirtschafter von

Ich möchte hier nicht die einzelnen Paragraphen des Entwurfes kommentieren, das würde in diesem Rahmen zu umfangreich werden und somit nur die nachfolgenden Anmerkungen machen.

Mit welcher Berechtigung stellen die vermeintlichen Naturschützer in einer Vielzahl der Kommentare immer wieder Forderungen, Beispiel Stammhöhe, an die Bewirtschafter von Streuobstwiesen.
Wir, die Baumbesitzer, sollen diese Forderungen die zu erhöhtem Arbeitsaufwand führen dann unentgeltlich erfüllen.
Es ist wohl davon auszugehen, dass solche Forderungen von Leuten kommen, die selbst keine Obstbäume bewirtschaften.

Zum Thema Pflanzenschutz.
Ein Pflanzenschutz ist meiner Ansicht grundsätzlich notwendig. Ob dazu synthetische oder biologische Mittel eingesetzt werden ist abzuwägen.
Auch im biologischen Landbau wird Pflanzenschutz betrieben.

Unseren schönen und erhaltenswerten Streuobstbeständen tut man mit übertriebenen Forderungen sicherlich keinen Gefallen.
Wünschenswert ist hier ein vernünftiger Dialog und nicht die Verbreitung irgendwelcher Ideologien und die Gängelung durch weitere Vorgaben.

90. Kommentar von :S. Braun

§17a Abs.2 Nr.1 LLG-Gesetzentwurf (S.11/12)

Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird? Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9

Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird?
Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9 Abs. 2 Nr.6 einzubinden und hier auch konkret zu benennen?

89. Kommentar von :ohne Name 9220

Landwirtschaft und Naturschutz vereinen, anstatt Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Landwirtschaft

Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft: - Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel - Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln - Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau -

Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft:

- Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
- Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln
- Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau
- staatliche Pachtflächen nur noch an ökologisch wirtschaftende Betriebe
- gesetzliche Ausrichtung von Bildung, Beratung und Vermarktungsförderung auf ökologischen Landbau und biologische bzw. mechanische Pflanzenschutzmethoden

Diese Trennung ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes. Die komplexe Herausforderung des Artenschutzes wird dabei auf die schwarz-weiß Trennung der Bewirtschaftungsform reduziert und die vielen anderen Faktoren ausgeblendet.

Dabei ist jedem der sich mit Artenschutz und Landwirtschaft auseinander setzt vollkommen klar, dass erfolgreicher Artenschutz vor allem von Landschaftsstrukturen, Wissen und gezielten Maßnahmen sowie insbesondere der Person, die diese Maßnahmen umsetzt, abhängig ist.

Sowohl konventionelle als auch biologisch wirtschaftende Landwirte sind einem großen Preisdruck und hohen Qualitätskriterien unterworfen, die unsere Gesellschaft an sie stellt. Diese gesetzliche Trennung und die damit verbundenen Vorgaben können nicht nur zu Schwierigkeiten auf dem Absatzmarkt der Produkte und dem Pachtmarkt für Flächen führen, auch wird damit ein Spaltung des Berufsstands gefördert, welche Berufskollegen, Nachbarn und Freunde in eine zunehmende und unnötige Konkurrenzsituation treibt.

Zielführend für Artenschutz und Landwirtschaft wäre es mit wissenschaftlicher Begleitung unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit und der regionalen Umweltbedingungen gezielt Maßnahmen zu entwickeln.

Diese sollten dann durch freiwillige vertragliche Kooperationen mit entsprechender finanzieller Anreizkomponente den Landwirten angeboten werden. Dass derartige Maßnahmen funktionieren, zeigen die schon vorhandenen Programme.

Damit wäre ein deutlich zielführender und zumindest in Hinblick auf die Zielerreichung kostengünstigerer Ansatz möglich. Auch würde, im Gegensatz zu den Ver- und Geboten des Gesetzesentwurfs, eine weitaus höhere Akzeptanz bei den Landwirten erreicht werden.

88. Kommentar von :ohne Name 9238

Erhalt von Streuobstflächen

Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.

Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.
Streuobstwiesen sind ohne Zweifel unverzichtbar in unserer baden-württembergischen Kulturlandschaft als Naherholungsgebiete, grüne Lungen und für die Artenvielfalt Fauna und Flora. Insofern sind sie ungeheuer wertvoll. Ein Umnutzungsverbot dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen für alle Zeiten macht sie jedoch nahezu wertlos für die Eigentümer. Die nachhaltige dauerhafte Förderung dieser im Obstbau nicht konkurrenzfähigen Anbauform und Motivation für die Bewirtschafter zur vorbildlichen Pflege ist der richtige Weg, nicht ein Schutzstatus, der die Eigentümer nur verpflichtet und einen großen Eingriff in's Eigentum gemäß Artikel 14 GG darstellt. Der Verkehrs-/Marktwert dieser Flächen wird sich nach Verabschiedung des Gesetzes in der geplanten Form nahe Null entwickeln, die Flächen werden noch unverkäuflicher als bisher. Und viele private Eigentümer der älteren Generation bewirtschaften selbst nicht mehr, die Nachfolgegeneration hat kein Interesse und werden ohne Marktwert auch nicht verkaufen. In der Folge verwahrlosen noch mehr Flurstücke mit Streuobst - das Gegenteil des Gewünschten könnte eintreten.
Trotz Abmilderung der ursprünglichen Forderung sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch z. B. Ausweisung von Biotopen grundsätzlich entschädigungspflichtig gegenüber den Eigentümern. Diese Ansicht teilt auch der Mitinitiator NABU in seiner Begleitbroschüre „Recht Einfach“ zum neuen Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2009. Sind hier entsprechende Entschädigungen für die Eigentümer budgetiert?
Die dogmatisch geführte Diskussion um die förderfähigen Stammhöhen können Praktiker, die Streuobstwiesen nachhaltig bewirtschaften, nicht nachvollziehen. Ein auf eine starkwüchsige Unterlage veredelter Halbstamm mit 1,40 m Stammhöhe stellt genauso einen großkronigen wertvollen Streuobstbaum dar und ermöglicht bei entsprechender Erziehung problemlos auch die Unternutzung. Man gewinnt den Eindruck, dass die, die die ganz hohen Stammhöhen mit 1,80 m fordern nicht diejenigen sind, die diese Bäume anschließend pflegen und in 6 m Höhe Baumschnittmaßnahmen vornehmen (müssen).

87. Kommentar von :ohne Name 9230

Regionaler Anbau von Obst

Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen. Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf


Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen.
Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf eine Höhe zu begrenzen.
Hier im Ermstal prägt die Ermstäler Knorpelkirsche einen nicht geringen Teil des Streuobstbestands. Dies wäre schützenswert, ist aber ohne den Einsatz von PSM nicht möglich, da es sich um großgronige Kirschbäume handelt. Diese können nicht einfach eingenetzt werden , um sie vor Schädlingen zu schützen.
Es ist sicherlich nicht nützlich, wenn so der regionale Anbau in Baden-Württemberg noch mehr dezimiert würde. Wollen wir das Obst besser vom Ausland einführen?

86. Kommentar von :Schmied

Hochstamm Streuobstbäume

Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten: Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“. Dieser Definition widersprechen wir

Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten:
Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG
Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“.
Dieser Definition widersprechen wir ausdrücklich! Sie entspricht weder der historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Nutzung noch einer zukunftsfähigen Dauergrünlandnutzung. Wenn eine landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland sinnvoll durchführbar sein soll, ist von einer Stammhöhe von mindestens 1,6 m auszugehen, bei heute üblichen Maschinen eher von mindestens 1,8 m.
Daher sollte in der Begründung unbedingt formuliert werden:
"Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm".
Des Weiteren findet sich anschließend der Satz: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland“. In diesen sollte der Begriff naturverträglich aufgenommen werden zu: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige, naturverträgliche Unternutzung als Dauergrünland“.
Die außerordentliche Biodiversität der Streuobstwiesen ist wesentlich von einer naturverträglichen Grünlandnutzung mit artenreichen Wiesen oder Weiden abhängig. Deshalb sollte im Gesetz die naturverträgliche Grünlandnutzung in die Definition aufgenommen werden. Nutzungen wie Mähen ohne Abräumen und hochfrequentes Mulchen sind nicht erstrebenswert und über Förderungen, in Schutzgebieten auch über Verbote so weit wie möglich zu verhindern. Die traditionelle Heu- und Öhmdbereitung auf der Mähfläche ist wegen der dabei erfolgenden Samenreife und des Samenausfalles vieler Arten und der dadurch gewährleisteten Erhaltung der Pflanzenartenvielfalt zu fordern und zu fördern.
Für nichtlandwirtschaftliche Streuobstnutzer, welche den Grünlandaufwuchs nicht in der Tierhaltung verwerten können, sind kostenfreie Möglichkeiten der Abnahme des Mahdgutes zur Kompostierung oder energetischen Nutzung zu schaffen.
Was derzeit noch fehlt, ist eine Förderung der Streuobst-Vermarktung. So sinnvoll und wünschenswert eine Unterschutzstellung von Streuobstbeständen ist, so wird die Erhaltung dieser wertvollen Landschaften nur möglich sein, wenn die Streuobst-Vermarktung auch gesetzlich analog zur Vermarktung von Bio-Lebensmitteln geregelt und gefördert wird.
Für Rückfragen und einen fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterzeichner des vorliegenden Briefs:
Prof. Dr. em. Reinhard Böcker; Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Ingo Grass, Fachgebiet Ökologie Tropischer Agrarsysteme Institut für Tropische Agrarwissenschaften (Hans-Ruthenberg-Institut), Universität Hohenheim
Prof. Dr. Lars Krogmann, Fachgebiet Systematische Entomologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Klaus Schmieder, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Frank Schurr, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Johannes Steidle, Institut für Zoologie, Fachgebiet Tierökologie, UniversitätHohenheim

85. Kommentar von :ohne Name 9235

Biodiversität

Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil: * BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und * die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands * eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft" * traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland * den niedrigsten

Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil:
* BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und
* die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands
* eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft"
* traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland
* den niedrigsten Pflanzenschutzmittelaufwand je ha in Deutschland
In BW findet das Artenstreben definitiv nicht statt!
Die Insektenmasse ist in den letzten 2 Jahren signifikant gestiegen.
Der Naturschutz ist bisher schon auf höchstem Niveau abgesichert, weitere gesetzliche Massnahmen dahingehend werden den Bogen überspannen und kontraproduktiv wirken.
Überzogene Auflagen sind vorallem eine nicht zu bewältigende Anforderung für keinere Betriebe, gerade die angestrebte, kleinteilige Agrarstruktur wird dadurch zerstört
Gerade in Zeiten von Corona COVID 19 muss die heimische Lebensmittelproduktion eine Neubewertung ihres Stellenwertes erhalten und vor überzogenen und nicht notwendigen Naturschutzauflagen geschützt werden, gerade auch im Interesse der Allgemeinheit

Im Zuge der Coronakrise ist eine komplette Neubewertung des o.g. Gesetzentwurfes vorzunehmen, vorallem auch unter haushaltsfiskalischen Gesichtspunkten. DIese Neubewertung kann nur in einer Verwerfung des Gesetzentwurfes bestehen, alles andere wäre in der jetzigen Zeit nicht zu verantworten.

84. Kommentar von :Bernd H.

Allgemeines Vorgehen

Dieses Volksbegehren wurde von einem Imker ausgelöst. Man könnte den Eindruck haben, dass dieser starkes persönliches Interesse und große wirtschaftliche Vorteile durch dieses Volksbegehren haben könnte. Wie wird dies zukünftig vermieden, dass dieses Instrument eines "Volksbegehren" nicht dazu missbraucht wird?

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