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Änderung des Straßengesetzes

Das Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes verfolgt vorrangig das Ziel, das Straßengesetz für Baden-Württemberg nach Gesetzesänderungen auf Bundesebene entsprechend anzupassen.

Der Gesetzesentwurf schafft sowohl neue Regelungen zur Baulast beim Bau von Radschnellverbindungen als auch zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Carsharing. Mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung wird eine Regelung zur einvernehmlichen Übertragung der Zuständigkeit für das Aufstellen von Verkehrsschildern auf Gemeinden geschaffen.

Radschnellverbindungen besitzen ein großes Potenzial, die Hauptverkehrsachsen auf Straße und Schiene zu entlasten. Sie sollen den Radverkehr auf regional und interkommunal bedeutsamen Pendlerachsen auch für längere Distanzen attraktiv machen und somit einen wichtigen Beitrag zu Luftreinhaltung, Stauvermeidung, Klimaschutz und Gesundheitsförderung leisten. Nach der Novellierung des Bundesfernstraßengesetzes, das nun die finanzielle Förderung von Radschnellwegen in der Baulastträgerschaft der Länder, Kreise und Gemeinden ermöglicht, muss das Landesrecht entsprechend angepasst werden, damit eine umfassende Teilhabe am Förderprogramm gewährleistet ist. Denn nach der derzeitigen Rechtslage können nur Kommunen selbstständige Radwege und damit Radschnellverbindungen bauen. Künftig sollen zusätzlich auch das Land und die Kreise Baulastträger von Radschnellverbindungen sein.

Auch Carsharing leistet einen wichtigen Beitrag für eine nachhaltige Mobilität. Ein Carsharing-Auto kann bis zu 20 private Autos ersetzen. Carsharing kann auch den öffentlichen Straßenraum von acht bis zwölf parkenden Autos entlasten. Nachdem der Bund mit dem Carsharinggesetz eine Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum an Bundesstraßen zugelassen hat, soll nun auch an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen das Carsharing ermöglicht werden. Durch die Schaffung reservierter öffentlicher Flächen für Carsharing, zum Beispiel in unmittelbarer Nähe zu Bus- oder Bahnhaltestellen, kann die Vernetzung mit anderen Verkehrsträgern erleichtert und so eine Lücke im Umweltverbund geschlossen werden. Das Straßengesetz wird im Land die Grundlage hierfür bilden.

Das Gesetzgebungsvorhaben soll zudem der Verwaltungsvereinfachung dienen. Zum 1. April 2013 ist mit dem Streichen des § 45 Absatz 5 Satz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit entfallen, Gemeinden mit deren Einvernehmen die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Veranstaltungen nach § 29 Absatz 2 StVO zu übertragen. Diese Übertragungsmöglichkeit war in der Praxis schon aufgrund der Vielzahl von Veranstaltungen wie zum Beispiel Straßen- und Quartiersfeste, Vereinsfeste, Sport- oder Fasnetveranstaltungen etc. sehr hilfreich, da die Beschilderung gerade an Wochenenden ortsnah und gegebenenfalls unter Beteiligung der jeweiligen Vereine erfolgen konnte. Nun soll die Aufgabe mit deren Einverständnis erneut auf jene übertragen werden können, die sie bis zur Änderung der StVO im Jahr 2013 wahrgenommen haben und die aufgrund ihrer Kenntnisse über die jeweilige Lage vor Ort dafür geeignet sind.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. September 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes (PDF)

Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes

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1. Kommentar von :Ohne Name

Ergänzung zur Änderung des Straßengesetzes

Zusätzlich zu den Radschnellwegen muss Radfahren auch für größere Entfernungen attraktiver gemacht werden. Pedelecs sollte deshalb eine Geschwindigkeit bis 35km/h erlaubt werden ohne Kennzeichen und ohne die Einschränkung nicht mehr auf Radwegen oder Waldwegen fahren zu dürfen. Dies würde Radfahren auch für etwas größere Entfernungen zum

Zusätzlich zu den Radschnellwegen muss Radfahren auch für größere Entfernungen attraktiver gemacht werden. Pedelecs sollte deshalb eine Geschwindigkeit bis 35km/h erlaubt werden ohne Kennzeichen und ohne die Einschränkung nicht mehr auf Radwegen oder Waldwegen fahren zu dürfen.
Dies würde Radfahren auch für etwas größere Entfernungen zum Arbeitsplatz deutlich attraktiver machen.
Alternativ sollte für schnelle E-Pedelecs die Einschränkung für Radwege und Waldwege aufgehoben werden - auch eine Porsche darf legal durch eine Spielstraße fahren :-)

Die Begrenzung von Pedelecs auf 25km/h ist für einen einigermaßen versierten Radfahren einfach zu langsam. In vielen Gesprächen konnte ich erfahren, dass eine Änderung dieser Regelung viel mehr Leute zum Radfahren animieren würde.

2. Kommentar von :Ohne Name

Terminologie

Im Vorblatt des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes, A. Zielsetzung, schlägt die Ortsgruppe Renningen-Rutesheim-Magstadt-Weil der Stadt folgende Änderungen vor: a) "Wegbereiter einer modernen und nachhaltigen Mobilität" ersetzen durch "Wegbereiter einer modernen und umweltverträglichen Mobilität" b) "Straßen sollen klimafreundlicheren

Im Vorblatt des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes, A. Zielsetzung, schlägt die Ortsgruppe Renningen-Rutesheim-Magstadt-Weil der Stadt folgende Änderungen vor:

a) "Wegbereiter einer modernen und nachhaltigen Mobilität" ersetzen durch
"Wegbereiter einer modernen und umweltverträglichen Mobilität"
b) "Straßen sollen klimafreundlicheren ..." ersetzen durch "Straßen sollen klimaverträglicheren ..."
c) "Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel" ersetzen durch "Nutzung umweltverträglicher Verkehrsmittel".

Begründung:
zu a) das Adjektiv "nachhaltig" hat mehr als 300 Jahre nach seiner erstmaligen Verwendung keine klar definierte Bedeutung mehr und wird inflationär in verschiedenstem Sinn verwendet; "umweltverträglich" trifft den angestrebten Zweck mit wenig Interpretationsspielraum
zu b) Mobilität ist nie "klimafreundlich", noch nicht einmal mit dem Fahrrad; mehr oder weniger "klimaverträgliche" Mobilität vermeidet diesen Euphemismus, ohne die Notwendigkeit von Mobilität generell zu kritisieren. Die denkbare Entgegnung, es sei doch jedem klar was mit den von uns beanstandeten Begriffen gemeint ist, halten wir nicht für hinreichend als Begründung für deren Weiterverwendung.
zu c) es gilt die gleiche Begründung wie für b).

Wir schlagen weiterhin vor, auch in allen künftigen Gesetzen, Verordnungen, Verlautbarungen, Richtlinien usw wie oben dargelegt zu verfahren und auch für den Komparativ "umweltfreundlicher" die korrekten Adjektive "umweltverträglicher" und "weniger umweltschädlich" zu verwenden.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Braun
Bergstraße 10
71272 Renningen

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