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Umgang mit gefährlichen Stoffen

Firmengelände einer Wiederaufbereitungsanlage (Foto: WAK)

Umwelt

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie regelt die Umsetzung europäischer Vorgaben zum Umgang mit gefährlichen Stoffen sowie die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bei Bauvorhaben in der Nähe von Störfallbetrieben.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) durch Vorschriften für Betriebe, die nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in denen bestimmte gefährliche Stoffe in entsprechenden Mengen vorhanden sind, sowie durch Regelungen für die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren bei Straßenbauvorhaben, schutzbedürftigen Wohnbauvorhaben und öffentlich zugänglichen Gebäuden in der Nähe von Störfallbetrieben.

Zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie hat der Bund Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vorgenommen. Die Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind am 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2749) in Kraft getreten, die Änderungen der Störfall-Verordnung am 14. Januar 2017 (BGBl. I S. 47).

Angemessene Sicherheitsabstände wahren

Darüber hinaus besteht ein landesrechtlicher Umsetzungsbedarf, da die Richtlinie auch Betriebsbereiche erfasst, die nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, und für diese die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. Außerdem besteht ein landesrechtlicher Umsetzungsbedarf hinsichtlich des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens bei Vorhaben wie Landesstraßen und kommunalen Straßen sowie im Bauordnungsrecht.

Die Umsetzung erfolgt durch ein Artikelgesetz. Mit dem Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Artikel 1 dieses Gesetzes) werden bundesrechtliche Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung für entsprechend anwendbar erklärt. Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie hinsichtlich des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens erfolgt wie im Bundesrecht durch eine Anpassung des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechtes durch die Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes (Artikel 2 dieses Gesetzes). Das Gesetz dient in Artikel 3 der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im Bauordnungsrecht. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, langfristig dafür zu sorgen, dass zwischen Betrieben, in denen mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, und bestimmten schutzwürdigen Nutzungen angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Außerdem verlangt sie, dass vor der Zulassung einer schutzbedürftigen Bebauung in der Nähe eines Betriebsbereichs die Öffentlichkeit Gelegenheit erhält, sich vor der Entscheidung zu der Ansiedlung zu äußern.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. September 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie mit Vorblatt und Begründung (PDF)

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