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Änderung der Krebsregisterverordnung

Mit der Änderungsverordnung zur Krebsregisterverordnung (KrebsRVO) reagiert der Verordnungsgeber in erster Linie auf den Anpassungsbedarf hinsichtlich der Rechtsperson der klinischen Landesregisterstelle. Darüber hinaus werden in Bezug auf die Regelung zur Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen weitere klarstellende Regelungen aufgenommen.

Artikel eins der KrebsRVO regelt die Trägerschaft des Krebsregisters. Träger der klinischen Landesregisterstelle war die Baden Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.. Die klinische Landesregisterstelle hat seit ihrer Einrichtung eine Größe erreicht, die inzwischen eine eigenständige Rechtsperson notwendig macht (die Klinische Landesregisterstelle Baden-Württemberg GmbH). Die Anzahl der Beschäftigten und das Haushaltsvolumen der klinischen Landesregisterstelle überersteigen bei weitem das des Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. Neben der Regelung der Trägerschaft bedarf es zugleich auch einer Rechtsgrundlage für die Übertragung des notwendigen gespeicherten Datenbestands von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. auf die Klinische Landesregisterstelle Baden-Württemberg GmbH.

Weiter zeigte sich bei der Umsetzung der Regelung zur Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen in der Praxis an wenigen Stellen ein Nachschärfungsbedarf. Durch die weiteren klarstellenden Regelungen soll ein reibungsloser Ablauf der Krebsregistrierung, insbesondere auch der Zahlung und Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen, gewährleistet werden.

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 13. Mai 2022, 17 Uhr, kommentieren.

Änderung der Krebsregisterverordnung (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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