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Hochschulmedizin

Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes und anderer Gesetze

Gegenstand des Anhörungsverfahrens ist ein Entwurf zur Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes (UKG) und anderer Gesetze. Die Änderung des UKG betrifft die gesetzliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Einrichtungen der Hochschulmedizin (§ 7 UKG). Die weiteren vereinzelten Änderungen betreffen das KIT-Gesetz, das zweite KIT-Weiterentwicklungsgesetz und das Landeshochschulgebührengesetz.

Kommentare : zur Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes und anderer Gesetze

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2. Kommentar von :ohne Name 39298

UKG-Anhörungsverfahren

Der Verband Baden-Württembergischer Wissenschaftlerinnen stimmt generell den Änderungs-vorschlägen zu. Er bittet aber darum - wie von der Landes¬regierung angekündigt -, dass Gesetze sukzessive bei deren Novellierung geschlechtergerecht um¬formuliert werden, um allen Geschlech¬tern gerecht zu werden. Daher bitten wir darum, auch das UKG

Der Verband Baden-Württembergischer Wissenschaftlerinnen stimmt generell den Änderungs-vorschlägen zu. Er bittet aber darum - wie von der Landes¬regierung angekündigt -, dass Gesetze sukzessive bei deren Novellierung geschlechtergerecht um¬formuliert werden, um allen Geschlech¬tern gerecht zu werden. Daher bitten wir darum, auch das UKG geschlechtergerecht zu for¬mulieren. Zudem sollte die Novellierung genutzt werden, um be¬ste¬hende Gesetzeslücken zu schlie¬ßen. Dies gilt insbesondere zur Umsetzung des Gleichstellungs¬auf¬trags nach § 3 GG zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere um im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Kliniken und Universitäten zukünftig Konflikte zu ver¬meiden.
Nachfolgende Änderungen sollten im Detail erfolgen:
Artikel 1:
Artikel 1 Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
§ 7 Zusammenarbeit mit den Universitäten
2Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals der Universität dem Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zur Verfügung zu stellen.

Neu:
Zum Zwecke der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre sind geschlechtsbezogene Unterschiede in der Versorgung, bei Gesundheitsförderung und Prävention und in der Forschung zu berücksichtigen und Diskriminierungen und Zugangs¬bar¬rieren abzubauen. „Gendermedizin“ solle „Teil des Medizinstudiums, der Aus-, Fort- und Weiter¬bildungen der Gesundheitsberufe werden“ (https://www. bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc3 53d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1; abgerufen am 15. Juni 2022, S. 86).
Darüber hinaus ist die Umsetzung des Gleichstellungsauftrags (LHG und ChancenG) und die Be-teiligung der Gleichstellungsbeauftragten (LHG) und der Beauftragten für Chancengleichheit zu klären, insbesondere bei Stellenbesetzungen und Personalentscheidungen.
Begründung:
Auszug: Krankenversorgung, Forschung und Lehre können und dürfen nicht voneinander getrennt werden, wenn die Universitätsklinika ihre dienende Funktion gegenüber den Universitäten erfüllen sollen. Zur Heilung, Genesung und Versorgung von Patientinnen und Patienten spielt Individualisierte Medizin dabei zunehmend eine Rolle, da sich die genetischen Ausstattungen unterscheiden. Dies muss sowohl in der Forschung, als auch der Lehre und Versorgung verankert werden.

Besetzung der Organe:
Wir bitten um die Verankerung des Gremiengesetzes (s. unten)
LHG § 10 ist zu übernehmen und gilt für Organe, Aufsichtsrat und Klinikumvorstand; ggf. genügt auch der Hinweis, dass § 10 Absatz 2 LHG gilt:
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.
§ 8 Organe
Wir bitten um die Verankerung der (beratenden) Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten der Medizinischen Fakultät.
Zur wirksamen Erfüllung des grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrags gilt es hier die beratende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragte zu ergänzen, in:
§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Klinikumsvorstand

Begründungen: Um den grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrag wirksam erfüllen zu können, ist eine beratende Mitwirkung in den Gremien erforderlich. Auch die Verpflichtung des Landes zur Umsetzung der Gender Mainstreaming-Prinzips (Kabinettsbeschluss) gibt vor, bei allen Entscheidun¬gen die Gleichstellungsaspekte zu berücksichtigen. Gerade in der Medizin und der medizinischen Forschung ist dies von existenzieller Bedeutung.

1. Kommentar von :Ohne Name

Anhörungsverfahren UKG

Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an den Wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs (LaKoG) Universität Stuttgart, Kronenstraße 36, 70174 Stuttgart Stellungnahme zur Gesetzesinitiative für ein Gesetz zur Änderung des Universitätsklinikagesetzes (UKG) und anderer Gesetze Anhörungsverfahren Anhörungsfrist: 25. August 2022

Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an den Wissenschaftlichen Hochschulen Baden-Württembergs (LaKoG)
Universität Stuttgart, Kronenstraße 36, 70174 Stuttgart

Stellungnahme zur
Gesetzesinitiative für ein Gesetz zur Änderung des Universitätsklinikagesetzes (UKG) und anderer Gesetze Anhörungsverfahren

Anhörungsfrist: 25. August 2022
Aktenzeichen 22-7733.1010/9/3

Generell stimmen wir den Änderungsvorschlägen zu. Wir bitten aber darum - wie von der Landes-regierung angekündigt -, dass Gesetze sukzessive bei deren Novellierung geschlechtergerecht um-formuliert werden, um allen Geschlechtern gerecht zu werden. Daher bitten wir darum, auch das UKG geschlechtergerecht zu for¬mulieren. Zudem sollte die Novellierung genutzt werden, um be-ste¬hende Gesetzeslücken zu schlie¬ßen. Dies gilt insbesondere zur Umsetzung des Gleichstellungs-auf¬trags nach § 3 GG zur Herstellung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere um im Bereich der Zusammenarbeit zwischen Kliniken und Universitäten zukünftig Konflikte zu ver¬meiden.
Nachfolgende Änderungen sollten im Detail erfolgen:
Artikel 1:
Artikel 1 Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
§ 7 Zusammenarbeit mit den Universitäten
2Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals der Universität dem Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zur Verfügung zu stellen.

Neu:
Zum Zwecke der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre sind geschlechtsbezogene Unterschiede in der Versorgung, bei Gesundheitsförderung und Prävention und in der Forschung zu berücksichtigen und Diskriminierungen und Zugangsbarrieren abzubauen. „Gendermedizin“ solle „Teil des Medizinstudiums, der Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Gesundheitsberufe werden“ (https://www. bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc3 53d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1; abgerufen am 15. Juni 2022, S. 86).
Darüber hinaus ist die Umsetzung des Gleichstellungsauftrags (LHG und ChancenG) und die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (LHG) und der Beauftragten für Chancengleichheit zu klären, insbesondere bei Stellenbesetzungen und Personalentscheidungen.
Begründung:
Auszug: Krankenversorgung, Forschung und Lehre können und dürfen nicht voneinander getrennt werden, wenn die Universitätsklinika ihre dienende Funktion gegenüber den Universitäten erfüllen sollen. Zur Heilung, Genesung und Versorgung von Patientinnen und Patienten spielt Individualisierte Medizin dabei zunehmend eine Rolle, da sich die genetischen Ausstattungen unterscheiden. Dies muss sowohl in der Forschung, als auch der Lehre und Versorgung verankert werden.

Besetzung der Organe:
Wir bitten um die Verankerung des Gremiengesetzes (s. unten)
LHG § 10 ist zu übernehmen und gilt für Organe, Aufsichtsrat und Klinikumvorstand; ggf. genügt auch der Hinweis, dass § 10 Absatz 2 LHG gilt:
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.
§ 8 Organe
Wir bitten um die Verankerung der (beratenden) Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bzw. der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten der Medizinischen Fakultät.
Zur wirksamen Erfüllung des grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrags gilt es hier die beratende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragte zu ergänzen, in:
§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Klinikumsvorstand

Begründungen: Um den grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrag wirksam erfüllen zu können, ist eine beratende Mitwirkung in den Gremien erforderlich. Auch die Verpflichtung des Landes zur Umsetzung der Gender Mainstreaming-Prinzips (Kabinettsbeschluss) gibt vor, bei allen Entscheidun¬gen die Gleichstellungsaspekte zu berücksichtigen. Gerade in der Medizin und der medizinischen Forschung ist dies von existenzieller Bedeutung.

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