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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Gesetzesänderungen des Vermessungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, der Vorwand, den Nachwuchs zu fördern und Erfahrungen zu sammeln, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die meiste Erfahrung wird bei nicht-einwandfreien Grenzfeststellungen erlangt, die derzeit bereits von unteren Vermessungsbehörden ausgeführt werden dürfen. Ca. 30%- 40% der Grenzpunkte, die nun durch Open Data
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vorwand, den Nachwuchs zu fördern und Erfahrungen zu sammeln, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die meiste Erfahrung wird bei nicht-einwandfreien Grenzfeststellungen erlangt, die derzeit bereits von unteren Vermessungsbehörden ausgeführt werden dürfen. Ca. 30%- 40% der Grenzpunkte, die nun durch Open Data kostenfrei abgerufen werden können, sind in ihrer Koordinatenqualität sehr ungenau, was bei Bauvorhaben zu Problemen führen kann. Daher wäre ein Fokus auf die Verbesserung der Koordinatenqualität im Liegenschaftskataster für die Allgemeinheit von Vorteil.
Änderung VermG
Zur Erläuterung meiner Person, ich bin ÖBVI a.D. und war von 1999 – 2011 Vorsitzender der Landesgruppe des BDVI in Baden-Württemberg. In dieser Zeit war ich an der Änderung des Vermessungsgesetzes 2005 und 2010 als Ver-bandsvorsitzender beteiligt und habe die Auswirkungen der Änderungen selbst miterlebt. Nach der Verabschiedung des
Zur Erläuterung meiner Person, ich bin ÖBVI a.D. und war von 1999 – 2011 Vorsitzender der Landesgruppe des BDVI in Baden-Württemberg. In dieser Zeit war ich an der Änderung des Vermessungsgesetzes 2005 und 2010 als Ver-bandsvorsitzender beteiligt und habe die Auswirkungen der Änderungen selbst miterlebt. Nach der Verabschiedung des Vermessungsgesetzes 2010 dachte ich, dass endgültig ein Gesetz verabschiedet wurde, das für eine längere Zeit beste-hen kann. Dass nun grundlegend wieder in den § 8 eingegriffen wird, kann ich nur verstehen, weil damit dem Druck der Landkreise nachgegeben wird, das Rad der Zeit wieder zurückzudrehen.
Als 2005 die Vermessungsverwaltung (bis auf den höheren Dienst) zu den Land-kreisen bzw. den Stadtkreisen wanderte, war uns als Verband klar, dass die Kon-kurrenz zwischen den unteren Vermessungsbehörden und den ÖBVI wieder stärker werden wird, trotz aller Vorgaben für eine Übertragung der Aufgaben an die ÖBVI. Die Landräte warben offensiv bei den ihnen unterstellten Gemeinden für ihr Amt mit der Argumentation, dass ansonsten die Kreisumlage erhöht werden müsste. Erst durch die Evaluation 2009 und das folgende Vermessungs-gesetz 2010 wurde diese Praxis gestoppt. Nach einer längeren Phase wurde das politische Ziel der Landesregierung erreicht, dass ca. 80 % der Vermessungsar-beiten von den ÖBVI, 20 % durch die unteren Vermessungsbehörden bearbeitet wurden. Dabei wurde nur die Arbeit der Flurstücksteilung auf die Arbeit der ÖBVI allein übertragen, alle anderen Vermessungsarbeiten wie Gebäudeauf-nahme, Grenzherstellung, Baulandumlegung und Straßenvermessung (über 100 m) verblieben bei allen Vermessungsdienststellen.
Wenn nun argumentiert wird, dass die unteren Vermessungsbehörden zu Aus-bildungszwecken ebenfalls wieder Flurstücksteilungen durchführen müssten, ist das nur vorgeschoben. Bei Straßenvermessungen werden Flurstücke geteilt und die Straßenvermessungen von Kreisstraßen werden generell nur von den Ver-messungsbehörden der Landkreise durchgeführt.
Mit diesen Ausnahmen wird ein Ausweg eröffnet, der je nach Amt und Amts-führung sehr schnell auch für andere Zwecke (nicht nur Ausbildung) genutzt werden kann. Diese Erfahrung habe ich in meiner langen Zeit Berufserfahrung oft gemacht.
Bei der Teilung von normalen Grundstücken fallen keine besonders schwierigen Arbeiten an, die in der Ausbildung nötig wäre.
Grenzfeststellung oder Grenzherstellung im alten Kataster, egal ob in Baden oder Württemberg, sind die besonders schwierigen Arbeiten, an denen den Lehrlingen das Prinzip der Katastervermessung am besten beigebracht werden kann. Diese Arbeiten aber scheuen viele untere Vermessungsbehörden, da sie nicht lukrativ bzw. kostendeckend sind.
Auch die Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster haben erhebliche Rückstände. Diese Rückstände behindern in vielen Fällen nicht nur die Planun-gen, sondern bringen auch unnötige Verluste für das Land, da ältere Gebäude kostenlos aufgenommen werden müssen.
Arbeit ist also genügend da, sie müsste nur von den zuständigen Behörden ge-macht werden. Eine Änderung des Vermessungsgesetzes bezüglich der Aufga-benverteilung ist unnötig und kontraproduktiv.
Dieter Seitz
Fachkräftemangel
Das Ministerium befindet sich auf dem Holzweg, wenn es glaubt, es würde sich auch nur 1 StudentIn mehr für die Vorbereitungszeit gD oder hD entscheiden, wenn die uVBs mehr Zerlegungen machen dürfen. Wie es der studierende Vorkommentierer schon schrieb, es entscheidet sich nur schon aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten (mindestens) 95% für
Das Ministerium befindet sich auf dem Holzweg, wenn es glaubt, es würde sich auch nur 1 StudentIn mehr für die Vorbereitungszeit gD oder hD entscheiden, wenn die uVBs mehr Zerlegungen machen dürfen. Wie es der studierende Vorkommentierer schon schrieb, es entscheidet sich nur schon aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten (mindestens) 95% für eine Tätigkeit außerhalb des amtlichen Vermessungswesens, ganz egal ob ÖbVI oder uVB. Von den übrig gebliebenen Anwärtern gD oder hD entscheiden sich schon jetzt eine überwältigende Mehrheit für eine Laufbahn bei den uVB's, diese Zahlen liegen dem Ministerium vor, sind aber wohl nicht relevant, weil sie nicht zur Agenda passen.
Einschränkende Voraussetzungen für die dann durchführbaren Zerlegungen werden ganz bewusst nicht ins Gesetz sondern als Feigenblättchen nur in die (nicht justiziable) Begründung geschrieben, on y soit qui mal y pense...
Die (minimale) Überschreitung der 80% landesweiter Anteil (und nur dieser zählt für das Gesetz) rechtfertigen schon dreimal nicht eine Änderung. Genau diese Größenordnung wurde 2010 so vorausgesehen und für in Ordnung befunden.
Berufsnachwuchs und Fachkräftemangel
Herzlichen Dank, dass sich in diesem Portal Studierende beteiligen. Danke für Ihr Interesse an unserem Berufsstand und Ihre Meinung über zukunftsweisenden Gesetzesänderungen. Der einzige Weg, den Fachkräftemangel im amtlichen Vermessungswesen zu linden ist die Steigerung der Attraktivität bei künftigen Generationen. Die heutigen Studierenden sind
Herzlichen Dank, dass sich in diesem Portal Studierende beteiligen. Danke für Ihr Interesse an unserem Berufsstand und Ihre Meinung über zukunftsweisenden Gesetzesänderungen. Der einzige Weg, den Fachkräftemangel im amtlichen Vermessungswesen zu linden ist die Steigerung der Attraktivität bei künftigen Generationen. Die heutigen Studierenden sind unsere Zukunft, wir müssen Ihnen zuhören.
Ich empfehle dem Ministerium, sich Kommentar Nr. 30 zu Herzen zu nehmen.
Wir müssen auf lange Sicht unseren Berufsstand stärken. Dies wird nur funktionieren, wenn wir uns im amtlichen Vermessungswesen gemeinsam positionieren und an einem Strang ziehen. Geplante Gesetzesänderungen können nicht allein auf die Schwächung der ÖbVI zu Gunsten der unteren Vermessungsbehörden und das Ringen um Fachkräfte im Bestand abzielen. Dies wird zwar kurzfristig zu Steigerung der Einnahmen sowie Linderung des Fachkräftemangels der Landratsämter führen. Es werden bereits jetzt offensiv Versuche unternommen, Mitarbeitende bei ÖbVI abzuwerben. Mittel- bis langfristig werden diverse ÖbVI nicht jede Schikane ertragen und aus wirtschaftlichen Gründen das sinkende Schiff verlassen.
Ich bin ÖbVI seit vielen Jahren, aus Überzeugung und Spaß an meiner Arbeit. Ich habe mich damals bewusst für den freien Beruf entschieden. Heute frage ich mich, ob ich jungen Menschen zu einer Berufswahl im amtlichen Vermessungswesen überhaupt noch raten kann.
Endlich denkt die Politik an den Berufsnachwuchs
Hallo zusammen, als Berufseinsteiger, der nächstes Jahr in den Vorbereitungsdienst bei einem Amt starten will, sehe ich die geplante Gesetzesänderung nicht so negativ wie viele der hier Mitkommentierenden. Ich glaube, dass die allermeisten ÖbVI sind. Zahlenmäßig sind aber vom Gesetz ungleich mehr Verwaltungsmitarbeiter betroffen. Weil diese
Hallo zusammen,
als Berufseinsteiger, der nächstes Jahr in den Vorbereitungsdienst bei einem Amt starten will, sehe ich die geplante Gesetzesänderung nicht so negativ wie viele der hier Mitkommentierenden. Ich glaube, dass die allermeisten ÖbVI sind. Zahlenmäßig sind aber vom Gesetz ungleich mehr Verwaltungsmitarbeiter betroffen. Weil diese überwiegend Beamte sind und sich politisch mäßigen müssen (vielleicht auch, weil manche ihren Job als sehr sicher betrachten und nicht an die nachfolgende Generation denken), beteiligen sie sich hier nicht mit Wortmeldungen. Sie überlassen diese Plattform aber damit einer sehr stark politisch engagierten Berufsgruppe, die ihre Privilegien unnachgiebig verteidigt (Anmerkung: Ich weiß aus eigener Erfahrung: Es gibt übrigens auch Ingenieurbüros ohne ÖbV-Zulassung, die haben nur die HOAI bzw. im Endeffekt den freien Wettbewerb und genießen nicht den Schirm eines staatlichen Gebührenverzeichnisses!).
Damit keine Verstimmung aufkommt: Ich habe überhaupt nichts gegen ÖbVI, und finde dass sie eine wichtige und interessante Arbeit machen, und auch ein wesentlicher Teil der amtlichen Vermessung sind. Aber ich hab mal gehört, dass über 70 Prozent der Ausbildung des Berufsnachwuchses (auch für die Büros) bei den Ämtern läuft. Daher finde ich es gut, dass die Politik auch mal an die Zukunft der kommenden Generationen denkt, denn darum geht es, nicht nur um Besitzstandswahrung.
Änderung von § 8
Sehr geehrte Damen und Herren, der geplanten Anpassung des VermG stehe ich zwiegespalten gegenüber. In meiner aktuellen Position als Geodäsiestudent begrüße ich die Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data ausdrücklich. Insbesondere die Erweiterung von § 1 (2) ist aus meiner Position längst überfällig.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der geplanten Anpassung des VermG stehe ich zwiegespalten gegenüber.
In meiner aktuellen Position als Geodäsiestudent begrüße ich die Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data ausdrücklich.
Insbesondere die Erweiterung von § 1 (2) ist aus meiner Position längst überfällig.
Open Data ist ein Grundstein von Forschung und Lehre und birgt unzählige weitere Nutzen.
Mir ist allerdings nicht im Geringsten ersichtlich, warum in diesem Zuge auch eine Änderung von § 8 (2) erfolgen soll.
Dieser schwächt die wirtschaftliche Position von ÖbVIs im Land und schadet somit der Attraktivität des Berufsbilds für junge Berufseinsteiger wie mich.
Lassen Sie mich von meiner Lebensrealität als Geodäsiestudent an der Universität erzählen:
Der Karriereweg zum ÖbVI hat aktuell für die überwiegende Mehrheit meiner Kommilitonen wenig bis keine Bedeutung mehr.
Dies liegt aus meiner Sicht nicht etwa am Berufsbild an sich, sondern einerseits an den hohen Einstiegshürden durch das Referendariat, allen voran aber an der starken Konkurrenz aus anderen Berufszweigen.
Geschätzte 95% der Geodäsiestudierenden meiner Universität schließen ihr Studium mit einem Masterabschluss ab.
Davon hat die überwiegende Mehrheit bereits vor Beendigung des Studiums einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, der nicht im klassischen Berufsbild des Vermessers liegt.
Wir sind Fachleute für Künstliche Intelligenz, Computer Vision, Erdystembeobachtung, Data Science, und vieles mehr.
Im Gegensatz dazu ist mir aus den letzten drei Jahren kein einziger Geodäsieabsolvent meiner Universität bekannt, der das Ziel des Referendariats verfolgt, geschweige denn das konsekutive Ziel des ÖbVIs.
Es ist wichtig, dass der Beruf des ÖbVIs nicht noch mehr an Attraktivität verliert!
Sollte das eintreten, wird sich der aktuelle Fachkräftemangel noch verstärken.
Nicht ohne Grund regelt § 8 (2) VermG die Zuständigkeiten von ÖbVIs: Ziel ist eine Entlastung der unteren Vermessungsbehörden.
Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt noch ÖbVIs in Baden-Württemberg existieren.
Und dafür benötigen wir Nachwuchs.
Deshalb bitte ich, eine Änderung von § 8 gründlich zu überdenken.
Änderung von § 8 (2) VermG
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich die geplante Änderung des § 8 (2) VermG zur Kenntnis genommen. Aus meiner Sicht ist eine Änderung hier nicht erforderlich, da das aktuell geltende Gesetz ausreichend Möglichkeiten bietet, die in der Begründung zur Änderung des Gesetzes aufgeführte Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung habe ich die geplante Änderung des § 8 (2) VermG zur Kenntnis genommen.
Aus meiner Sicht ist eine Änderung hier nicht erforderlich, da das aktuell geltende Gesetz ausreichend Möglichkeiten bietet, die in der Begründung zur Änderung des Gesetzes aufgeführte Erhaltung der Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden aufrecht zu erhalten.
Einem Fachkräftemangel wird durch diese Änderung bei Weitem nicht entgegengewirkt, im Gegenteil es wird zu einer weiteren Verschärfung um Fachkräfte kommen.
Es ist zu befürchten, dass anders als in der Begründung zur Gesetzesänderung aufgeführten „geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten“ der unteren Vermessungsbehörden, es zu einer wesentlichen Verschiebung kommt, da eine entsprechende gesetzliche Konkretisierung fehlt.
Dem Ziel eines Bürokratieabbaus wird durch diese Änderung nicht genüge getan, da ein Personalaufbau auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden zu erwarten ist.
Änderung Vermessungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, von der vorgesehenen Änderung des § 8 (2) Vermessungsgesetz ist abzuraten. Die bisherige Regelung sorgt für klare Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und hat sich in der Praxis gut bewährt. Die angegebenen Begründungen für eine Änderung überzeugen mich nicht. Das politische Ziel der Erledigung von 80 % der
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der vorgesehenen Änderung des § 8 (2) Vermessungsgesetz ist abzuraten. Die bisherige Regelung sorgt für klare Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und hat sich in der Praxis gut bewährt.
Die angegebenen Begründungen für eine Änderung überzeugen mich nicht.
Das politische Ziel der Erledigung von 80 % der hoheitlichen Aufgaben durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wurde erreicht und ist mit aktuell 81,1 % sicherlich nicht signifikant überschritten.
Die Königsdisziplin im Liegenschafskataster ist sicher nicht die reine Zerlegung der Flurstücke, die rechtssichere Feststellung der Flurstücksgrenzen im Ausgangszustand zählt aber auf jeden Fall dazu. Etwa 50 % der Grenzpunkte in Baden-Württemberg besitzen noch keine Koordinaten in der höchsten Qualitätsstufe. Hier liegt ein weites Feld für die Vermessungsbehörden zur Stärkung der Fachkompetenz sowie für Ausbildungs- und Fortbildungszwecke vor. Diese Arbeiten zur Koordinierung der Grenzpunkte sind oftmals schwierig und sehr aufwändig. Sie stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben Planungs- und Rechtssicherheit. Durch die Möglichkeiten von OPEN DATA greifen vermehrt Fachfremde auf die Koordinaten zu. Umso wichtiger sind Anstrengungen zur deutlichen Erhöhung der Anzahl der Grenzpunkte in der höchsten Qualitätsstufe.
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten, insbesondere auf dem Wohnungsbaumarkt, ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass eine Aufgabenverlagerung weg von den freien Berufen hin zum Staat erfolgen soll.
Deshalb bitte das Vermessungsgesetz an dieser Stelle belassen wie es ist und wie es sich bewährt hat.
Änderung des Vermessungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, als angehende Vermessungsingenieurin betrachte ich den neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes mit Besorgnis und halte ihn für problematisch. Die geplanten Änderungen führen zu einer weiteren Erschwerung der Berufsperspektiven für junge Menschen, die eine Karriere als Öffentlich bestellter
Sehr geehrte Damen und Herren,
als angehende Vermessungsingenieurin betrachte ich den neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes mit Besorgnis und halte ihn für problematisch. Die geplanten Änderungen führen zu einer weiteren Erschwerung der Berufsperspektiven für junge Menschen, die eine Karriere als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur anstreben.
Der Beruf des ÖBVI ist ohnehin bereits mit zahlreichen Herausforderungen verbunden, die durch die derzeitige wirtschaftliche Lage verstärkt werden. Gerade in einer Zeit, in der die Baubranche ohnehin schon mit enormen wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen kämpft, erscheint es wenig zielführend, eine Gesetzesänderung durchzuführen, die den ohnehin belasteten Berufsweg als ÖBVI zusätzlich erschwert. Es ist davon auszugehen, dass sich die Attraktivität des Berufs für junge Menschen durch diese Änderungen weiter verringern wird.
Die geplante Gesetzesänderung würde zudem zu Entlassungen in den Vermessungsbüros führen und den Fachkräftemangel bei den Ämtern weiter verschärfen. Diese stehen bereits jetzt vor der Herausforderung, nicht ausreichend qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen. Als Folge könnte es dazu kommen, dass die ohnehin überlasteten Ämter zusätzlich mit neuen Aufgaben und administrativen Anforderungen konfrontiert werden, während gleichzeitig nicht genügend Fachpersonal zur Verfügung steht, um diese Aufgaben effizient zu bewältigen.
Änderung Vermessungsgesetz
Lange hat es gedauert bis ich in meinem Büro einen möglichen Nachfolger gefunden habe. Dabei wurde auf Grundlage der letzten Jahre eine Umsatzprognose aufgestellt um den Nachfolger von der geplanten Übernahme zu überzeugen. Jetzt kommt zu der allgemein schlechten Auftragslage aufgrund der Wirtschaftskrise auch noch die Hiobsbotschaft, dass die uVB
Lange hat es gedauert bis ich in meinem Büro einen möglichen Nachfolger gefunden habe.
Dabei wurde auf Grundlage der letzten Jahre eine Umsatzprognose aufgestellt um den Nachfolger von der geplanten Übernahme zu überzeugen. Jetzt kommt zu der allgemein schlechten Auftragslage aufgrund der Wirtschaftskrise auch noch die Hiobsbotschaft, dass die uVB wieder Zerlegungsvermessungen durchführen sollen.
In der Begründung zur Änderung fällt auf, wie oft das Wort geringfügig verwendet wird, wenn es um die finanziellen Auswirkungen für die ÖbVI geht.
Diese können im Einzelfall ganz und gar nicht nur geringfügig sein und stellen in meinem Fall letztlich das gesamte Nachfolgemodell in Frage.
Eine derartige Gesetzesänderung ist solch eh schon schwierigen Zeiten ist nicht ok.