Online-Kommentierung
Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Die geplante Änderung von § 8 (2) VermG
Um zu einer Bewertung der angedachten Änderungen des VermG aus Sicht eines davon betroffenen ÖbVI zu gelangen, empfiehlt es sich, zunächst einen Blick auf den Status Quo der aktuellen Situation zu werfen. Die aktuelle Situation seit dem Vermessungsgesetz von 2010 : Die Aufgabenregelung nach § 8 (2) im Vermessungsgesetz von 2010 war das
Um zu einer Bewertung der angedachten Änderungen des VermG aus Sicht eines davon betroffenen ÖbVI zu gelangen, empfiehlt es sich, zunächst einen Blick auf den Status Quo der aktuellen Situation zu werfen.
Die aktuelle Situation seit dem Vermessungsgesetz von 2010 :
Die Aufgabenregelung nach § 8 (2) im Vermessungsgesetz von 2010 war das Resultat eines jahrzehntelangen politischen Prozesses.
Bereits in einem Gutachten des Landesrechnungshofs von 1985 wurde im Ergebnis eine stärkere Verlagerung hoheitlicher Vermessungstätigkeiten auf die freiberuflich tätigen ÖbVI gefordert.
Im Ministerratsbeschluss von 1995 wurde aufgrund weiterer Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Vermessungsverwaltung das Ziel festgelegt, den Anteil der ÖbVI bei den operativen Vermessungsaufgaben auf 80 % zu erhöhen.
Erst die klare Aufgabenzuweisung im § 8 (2) VermG von 2010 führte dazu, dass das politisch gewollte Ziel von 80 % ÖbVI – Anteil erreicht werden konnte, dies allerdings mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als 3 Jahren ab dem Jahre 2014.
Ursache hierfür war die in § 8 (2) Nummer 5 enthaltene Übergangsregelung für kommunale Vermessungsanträge. Nach dieser durften bis zum 31.12.2013 Flurstückszerlegungen auf Antrag einer Gemeinde auch noch von den unteren Vermessungsbehörden durchgeführt werden.
Die geplante Änderung von § 8 (2) Nummer 5 VermG
Seit 2014 hat die dreijährige Übergangsregelung keine rechtswirksame Bedeutung mehr – eigentlich könnte die Nummer 5 im Zuge der angedachten Novellierung des VermG komplett gestrichen werden.
Stattdessen soll dieser Passus durch die geplante Änderung jetzt so „umgebaut“ werden, dass die ursprüngliche Zielsetzung des kompletten
§ 8 (2) VermG mit einem Federstrich konterkariert wird.
Ich sehe in der geplanten Änderung ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential, dass statt des bisherigen gut funktionierenden und kooperativen Miteinanders von Vermessungsverwaltung und ÖbVI wieder ein ungleicher Konkurrenzkampf zwischen Staat und privatem Unternehmertum entsteht.
Die unklaren, in ihrer Auslegung und praktischen Umsetzung offenen Formulierungen „ … zum Erhalt der Fachkompetenz … sowie der Ausbildung des Berufsnachwuchses …“ werden sich in der Realität
nicht kontrollieren lassen, ohne einen enormen bürokratischen Mehraufwand mit unsicherer Steuerungsgarantie zu generieren.
Die wirtschaftlichen und strukturellen nachteiligen Auswirkungen für die ÖbVI sind nicht abschätzbar.
Für die Erhaltung der Fachkompetenz und die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses gibt es genug andere Möglichkeiten, anstatt ohne Not einen Paradigmenwechsel zu Lasten des freien Berufs herbeizuführen.
Daher der dringende Appell:
Keine Änderung des § 8 (2) bzgl. der klaren Aufgabenregelung zwischen UVB und ÖbVI
Ersatzlose Streichung der abgelaufenen Übergangsregelung in § 8 (2) Nummer 5
Gefahr von Open Data durch grafische Koordinaten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data. Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber. Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data.
Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber.
Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse Bauprojekte und stehe täglich mit ArchitektInnen und anderen FachplanerInnen in Kontakt. Aus dieser Erfahrung kann ich berichten, dass mehr als 90 % der ArchitektInnen den Unterschied zwischen grafischen Koordinaten und Landeskoordinaten nicht kennen, geschweige denn befähigt sind Grenzen zu koordinieren.
Damit sind wir ÖbVI, ingenieurtechnischen Vermessungsbüros und uVB die einzigen FachplanerInnen, die sich dieses Unterschieds bewusst sind und ihn 'heilen' können.
Nach § 5 der LBOVVO müssen allerdings nicht für alle Arten von Bauvorhaben ein/e GeodätIn als Sachverständige/r in den Bauvorhabenprozess eingeschaltet werden, wodurch es viele Bauvorhaben gibt, in denen die Datenbasis ab 2024 mittels Open Data heruntergeladen und eins zu eins für die Planung von Bauvorhaben verwendet wird. Dass es sich hierbei um Koordinaten handeln kann, die eine mangelhafte Lagequalität vorweisen, bleibt hierbei vorerst unbemerkt.
Da ein großer Teil der nun frei zugänglichen Daten des Liegenschaftskatasters immer noch nicht mit endgültigen Koordinaten versehen ist, sehe ich hier ein großes Gefahrenpotential. Dieses Gefahrenpotential wächst mit zunehmender Dauer der Verfügbarkeit von Open Data und nicht eingegliederten Koordinaten, weil mehr und mehr Bauvorhaben realisiert werden, deren Flurstücksgrenzen inkorrekt vorliegen.
Da ich diesem Gesetzesentwurf entnehme, dass das MLW bei den uVB Personalkapazitäten ausfindig gemacht hat, die zusätzliche Aufgabengebiete in Form von Zerlegungen übernehmen könnten, appeliere ich eingehend daran diese Personalkapazität stattdessen zur Eingliederung von Landeskoordinaten zu verwenden, um den hohen Standard und die Qualität, für die Baden-Württemberg bisher bekannt ist, auch zukünftig beizubehalten.
Mit besten Grüßen
Julia Aichinger
Zur Änderung des §8 Vermessungsgesetz
Neben den erforderlichen Anpassungen des Vermessungsgesetze auf Grund rechtlicher und technischer Entwicklungen sowie einer überfälligen rechtlichen Stärkung des Berufsstandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) soll es auch zu Änderungen des §8 des Gesetzes kommen, welche einen Einfluss auf den Tätigkeitsbereich der ÖbVI haben
Neben den erforderlichen Anpassungen des Vermessungsgesetze auf Grund rechtlicher und technischer Entwicklungen sowie einer überfälligen rechtlichen Stärkung des Berufsstandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) soll es auch zu Änderungen des §8 des Gesetzes kommen, welche einen Einfluss auf den Tätigkeitsbereich der ÖbVI haben wird.
Als Begründung für die Änderung wird die Attraktivität der Verwaltung, die Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz sowie eine geringfügige Differenz des Antragsanteils zwischen Verwaltung und ÖbVI benannt.
Die Änderung des Vermessungsgesetzes bzgl. des §8 stellt einen Einschnitt in das wirtschaftliche Bestehen der ÖbVI dar. Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Entwicklung gepaart mit einer immensen allgemeinen Kostenentwicklung sowie die durch die Tarifverträge und Besoldungen der öffentlichen Verwaltung getrieben Gehaltssteigerungen stellen bereits eine existenzbedrohende Kulisse dar. Die Auswirkungen einer viel zu spät in Kraft getretene und in der Höhe nicht der Kostensteigerungen entsprechenden Erhöhung der Vermessungsgebühren, gepaart mit einem allgemeinen massiven Auftragsrückgang werden bereits heute sichtbar. Daher ist eine zusätzliche Gesetzesänderung auf Grund einer geringfügigen Überschreitung der prozentualen Aufgabenverteilung ohne Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung sowie der langfristigen Entwicklung im Bereich der Vermeidung des Flächenverbrauchs ist als realitätsfern zu bezeichnen. Eine entsprechende Änderung des Vermessungsgesetzes ist kein kleiner „Eingriff“ für eine kurzfristige Korrektur einer geringfügigen Abweichung sondern vielmehr ein immenser Eingriff auf Dauer, welcher bei einer dann folgenden entgegengesetzten Entwicklung der prozentualen Verteilung keine erneute Anpassung vorsieht.
Die in der Begründung benannten, lokalen größeren Abweichungen des ÖbVI-Anteils sind durch die unterschiedlichen Konzentrationen der Amtssitze der ÖbVI in einigen Landkreisen sowie der sehr unterschiedlichen lokalen wirtschaftskraft und den durch die Landkreise individuell ausgestatteten unteren Vermessungsbehörden hinsichtlich Personal und Technik zu erklären. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass die Gebührenordnung in Regionen mit niedrigem Bodenwert nicht auskömmlich ist. Umso mehr sind die ÖbVI in diesen Regionen auf Aufträge der Gemeinden angewiesen.
Bereits heute können die unteren Vermessungsbehörden ihren Aufgaben teilweise nicht nachkommen. In einigen Landkreisen dauert die Übernahme einfacher Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster bis zu 4 Monate. Der Durchschnitt liegt bei 2 Monaten.
Als ein tragendes Argument im Entwurf zur Änderung des §8 wird die Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung sowie die Erhaltung der Fachkompetenz genannt. Im Gesetzesentwurf wird die Bildung von neuen Flurstücken als zwingende Qualifikation bezeichnet. Die herausfordernde fachliche Leistung einer jeden Vermessung ist jedoch die Grenzfeststellung bzw. die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten. Diese Aufgaben können die Unteren Vermessungsbehörden (UVB) bereits heute ohne Einschränkungen durchführen und in Zukunft sogar als vordringliche Aufgabe war nehmen. Für einen signifikanten Teil der Grenzpunkte im Land liegen noch keine exakten, endgültige Koordinaten vor. In einer zunehmend digitalisierten Welt in Zeiten von Building Information Management (BIM) und einer immer digitalen Land- und Bauwirtschaft sind Koordinaten Unsicherheiten von einigen Dezimetern bis zu Metern nicht mehr zeit- und sachgerecht. Bei Vorliegen von flächendeckenden endgültigen Landeskoordinaten ergeben sich viele Vorteile: Planungssicherheit bei Grenzbebauungen, zügige Bearbeitung und Abwicklung von erforderlichen Katastervermessung und Grundstücksgeschäften im Rahmen von Infrastrukturprojekten, Verbesserung der im Grundbuch geführten Grundstücksflächen uvm. Leider zeigt jedoch die Erfahrung mit aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern die bei den UVB’s ausgebildet wurden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit den Katasternachweisen bereits heute nicht oder nicht in ausreichendem Maße an die Auszubildenden vermittelt werden. Eine darüber hinausgehende, ausreichende Qualifizierung der Mitarbeiter der UVB’s hinsichtlich der Festlegung von neuen Flurstücksgrenzen wäre durch die Mitwirkung in der Qualitätssicherung der UVBs hinreichend gegeben. Der Verlust von Fachwissen in der Verwaltung ist ein strukturelles Problem der Verwaltung. Stellen werden erst mit einem deutlichen zeitlichen Abstand zum Ausscheiden erfahrender Mitarbeiter ausgeschrieben und neu besetzt. Ein Wissenstransfer kann unter diesen Voraussetzungen nicht erfolgen. Dieses strukturelle Problem kann auch nicht durch die Änderung des §8 behoben werden. Das relevante Fachwissen kann zu annähernd 100% auch ohne Änderung des Gesetzes durch die UVB’s an die Mitarbeiter durch die vorbenannten Tätigkeiten vermittelt werden. Den privatisierungsgrad sowie die Gefahr einer rechtssicheren Führung des Liegenschaftskatasters nun als Grund anzuführen ist irreführend.
Kann es im Sinne des allgemein geforderten Bürokratie- und Verwaltungsabbaus sein, dass in den Verwaltungen mit Zwang neue Aufgaben zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber gesucht und geschaffen werden, wenn bereits heute Kernaufgaben teilweise nicht erledigt werden können? Zusätzliche Aufgaben sorgen dann zwangsläufig zur Stellenschaffung in der Verwaltung.
Weshalb sollte folglich ein funktionierendes System der Auftrags- und Aufgabenverteilung welches eine konstruktive und geordnete Aufgabenbewältigung zwischen Verwaltung und ÖbVI gewährleistet verändert werden?
Lobbyismus der ÖbVI oder Bürgerbeteiligung?
Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu
Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu auftut. Verwunderlich, da doch staatliche Aufträge, die zudem gesetzlich vorgeschrieben sind, eine lukrative Basis für eine selbstständige Tätigkeit.
Liebe ÖbVI, Stellungnahmen von BDVI e. V oder VDV e. V wären m.E. ausreichend gewesen.
Mir als Bürger ist wichtig, dass die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten bleibt. Eine übermäßige Privatisierung von staatlichen Aufgaben hat sich m.E. nicht bewährt . Die unteren Vermesssungsbehörden sollten DER Ansprechpartner für die Bürger bleiben und alles für "normale" Anliegen Wichtige aus einer Hand erledigen dürfen.
Besonders wichtig ist mir das eigentliche Anliegen, Open Data und Bereitstellung von Geobasisinformationen , wie im Entwurf dargelegt. Um dieses zu erreichen, müssen die Vermessungsbehörden gestärkt werden.
Änderung Vermessungsgesetz
Jetzt weiß man gar nicht, wo man anfangen soll, ob Lachen oder Weinen angesichts dieser Begründung zur Änderung des Vermessungsgesetzes. Die Begründung zur Änderung des §8 des derzeitigen Gesetzes ist dermaßen an den Haaren herbeigezogen, dass man sich nur wundern kann. Kompliment an den Verantwortlichen im Ministerium für den Mut, den es braucht,
Jetzt weiß man gar nicht, wo man anfangen soll, ob Lachen oder Weinen angesichts dieser Begründung zur Änderung des Vermessungsgesetzes. Die Begründung zur Änderung des §8 des derzeitigen Gesetzes ist dermaßen an den Haaren herbeigezogen, dass man sich nur wundern kann. Kompliment an den Verantwortlichen im Ministerium für den Mut, den es braucht, diese Begründung zu veröffentlichen. Gerüchteweise ist die Begründung im Vorfeld der Ministerratssitzung dreimal zurückgewiesen worden, man möchte gar nicht wissen, wie die vorherigen Begründungen aussahen.
Aber jetzt mal zu den Argumenten, sofern man sie zwischen den Nebelkerzen des Ministeriums überhaupt findet. Die Höhe des ÖbVI-Anteils sei dramatisch zu hoch, der Gesetzgeber müsse ganz dringen einschreiten, begleitend werden mehrere Prozentzahlen genannt, von denen genau eine für das Gesetz relevant ist, nämlich der landesweite Durchschnitt von 81,1%. Eine Überschreitung von 1% löst also hektische Gesetzesänderei aus??? Der Durchschnitt innerhalb einzelner oder der gesamten Landkreise ist aus Gesetzessicht völlig irrelevant. Die steigende Tendenz ist dreist dazuerfunden worden, zum Jahr 2023 ist der Anteil nämlich gesunken, nur so nebenbei. Im Übrigen hieß es in der Begründung zum Gesetz im Jahre 2010, dass es durchaus einzelne Landkreise geben wird, in denen der ÖbVI-Anteil deutlich höher sein wird, dies wurde damals also schon gesehen und bewertet und trotzdem wurde das Gesetz verabschiedet (muss aber
jetzt herhalten, damit man das Gesetz ändern kann).
Von einer harten 80%-Grenze war sowieso nie die Rede, es wurde von "rund 80%" gesprochen, nachzulesen in der damaligen Begründung. Diese sollte auch im heutigen MLW noch zu finden sein, oder wurde sie vorsichtshalber gelöscht?
Die 80%-Überschreitung löst sich also bei näherer Betrachtung annähernd in Nichts auf. Das Argument "zum Zwecke der Ausbildung und Erhalt der Funktionsfähigkeit" haben Vorkommentierer schon ausreichend auseinander genommen, die Alternativen passen aber nicht zur Agenda des MLW (oder doch des Landkreistags oder ist das etwa dasselbe? Frage für einen Freund...), von daher fallen sie wie üblich unter den Tisch. Lieber verkauft man die nächsten 50-100 Jahre 50% Schrottdaten. Von den Referendaren und Anwärtern gehen jetzt schon 90+x% zu den uVB's, welche Attraktivität muss da noch gesteigert werden?
Glaubt man ernsthaft, es würden sich mehr Referendare/Anwärter melden, wenn die uVB Zerlegungen durchführt?
"Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI." Im gleichen Absatz werden die 5% mit 1,25Mio. € beziffert. Man kann davon ausgehen, dass diese 1,25Mio€ nicht gießkannenmäßig die einzelnen ÖbVI gleich betreffen wird.
Gerade in den ländlicheren Gebieten, in denen aufgrund der niedrigen Bodenrichtwerte die ÖbVI-Dichte nicht so hoch ist (und auch die durchschnittliche Büro-Größe), werden die Auswirkungen nicht auf die Masse verteilt sondern treffen den einzelnen ÖbVI direkt brutal. Ausgesprochen zynisch zu behaupten 1,25 Mio€ seien nicht zu spüren.
Gerade im ländlichen Raum gibt es laut Denke des Ministerium wohl genügend ÖbVI, da können ein paar Einzelkämpfer durchaus über die Klinge springen. Aber was solls, wenn es den Zielen des MLW dient, ist es bereit dieses Opfer zu bringen.
Ganz überraschend wird auch das Wörtchen geringfügig ganz inflationär benutzt, wahrscheinlich denkt das MLW, dadurch wird es wahrer. Komischerweise nur im Kontext pro Gesetzesänderung, wen wunderts. Eine Überschreitung von 1,1% ist bombastisch und ein Einnahmeverlust von 1,25Mio.€ nicht zu spüren.
Wieso die "geringfügige Erweiterung" nur maximal 5% Anteilsverschiebung ausmachen soll, bleibt nebulös im Dunkeln, das Auslaufen dieser Regelung (Kommunen dürfen zu den uVB's) Ende 2014 hatte eine Anteilsverschiebung von 20% bewirkt. Die Pseudo-Einschränkung auf 10 Vermessungen (pro Gemarkung? pro Gemeinde?? pro Amtsbezirk???) mit "durchschnittlich 3-4 beteiligten Flurstücken" wird wohlweislich nicht ins Gesetz geschrieben sondern hübsch in der Begründung versteckt, sonst würde sie ja bindenden Charakter entfalten und das soll offensichtlich unter keinen Umständen passieren. Für die Fachaufsicht gibt es keine Möglichkeit eine Überschreitung zu verhindern, von Sanktionsmöglichkeit ganz zu schweigen.
Der Durchschnitt von 3-4 Flurstücken pro Vermessung ist entweder frei erfunden oder ein statistischer Taschenspielertrick. Vielleicht gibts in einem bestimmten Stuttgarter Ministeriumszimmer auch einfach alternative Fakten, angesichts dieses Entwurfs würde es nicht verwundern. Der Trick mit "Einschränkungen schreiben wir in die Begründung" ´mit dem das MLW versucht die ÖbVI zu ver....äppeln ist halt auch schon der zweite Anlauf mit diesem Trick, in der Begründung zur Änderung des Vermessungsgesetzes 2005 stand auch drin, das der ÖbVI-Anteil auf 80% steigen muss, jeder weiß wie sich die uVB's an diese Einschränkung gehalten haben. Vielleicht hilft es einzelnen Ministeriellen doch, die Begründung zum Gesetz 2010 nochmal zu lesen, dort stand drin, dass die gesetzliche Regelung die einzige Möglichkeit ist dieses Ziel zu erreichen und auch zu halten. Ist halt aber schon von 2010 und das MLW gibts noch nicht so lang...
Im Großen und Ganzen lässt sich eine Neutralität des Ministeriums in dieser Angelegenheit selbst mit Wohlwollen nicht erkennen. Ist aber auch wurscht, fachliche Argumente prallen schon seit Jahren ab wie an einer Gummiwand, Konsequenzen keine zu erkennen, warum also nicht einfach so weitermachen.
Von einer Gleichbehandlung ist nichts zu spüren, das wird auch gar nicht mehr groß versteckt, Stichwort Anwärtersonderzulage (andere Bundesländer schaffen es problemlos den ÖbVI in dieser Hinsicht gleichzustellen, das MLW ist in Baden-Württemberg nicht willens dazu), jetzt dieses Gesetz... Der ÖbVI gehört offensichtlich wieder als Schütze Arsch ins letzte Glied und darf/muss das machen was übrig bleibt.
Aber wahrscheinlich bin ich viel zu hart, schließlich sagt das Ministerium auch, ÖbVI seien systemrelevant und drückt immer wieder Anerkennung für sie aus. Tja, Worte und Taten sind halt wieder Mal zweierlei...
Änderung des § 8 des Vermessungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, die geplante Änderung des § 8 des Vermessungsgesetzes würde nicht nur den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) erheblich gefährden, sondern auch negative Auswirkungen auf die freie Wirtschaft haben, insbesondere auf die Bau- und Grundstücksbranche. In der aktuellen wirtschaftlichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
die geplante Änderung des § 8 des Vermessungsgesetzes würde nicht nur den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) erheblich gefährden, sondern auch negative Auswirkungen auf die freie Wirtschaft haben, insbesondere auf die Bau- und Grundstücksbranche.
In der aktuellen wirtschaftlichen Situation, die von Unsicherheiten und rückläufigen Auftragszahlen im Bau- und Immobiliensektor geprägt ist, wäre eine Verlagerung von Aufträgen zugunsten der Behörden das falsche Signal. Auch in Baden-Württemberg leidet die Bauwirtschaft bereits unter erheblichen Herausforderungen. Der Rückgang von Grundstücksgeschäften hat einen direkten Einfluss auf die Nachfrage nach Katastervermessungen. Eine Umverteilung der Aufgaben von privaten Vermessungsbüros zu den Behörden würde die schwierige Lage in der Branche zusätzlich verschärfen.
Darüber hinaus sind viele Vermessungsämter in Baden-Württemberg bereits jetzt aufgrund personeller Engpässe stark belastet. Es ist unwahrscheinlich, dass sie zusätzliche Aufgaben bewältigen könnten. Dies würde zwangsläufig zu noch längeren Bearbeitungszeiten für Vermessungsanträge führen – zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft. Gleichzeitig würde ein Rückgang der Aufträge bei den ÖbVI einen Abbau von Fachpersonal und damit einen Verlust wertvoller Kompetenzen nach sich ziehen, was langfristig die Qualität und Leistungsfähigkeit der ÖbVI gefährden würde.
Ich appelliere daher, den § 8 des Vermessungsgesetzes in seiner bisherigen Form zu belassen. Eine Änderung würde die bestehenden Probleme verschärfen und wäre schädlich für die Bau- und Grundstücksbranche sowie den Berufsstand des ÖbVI.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Lawatsch
Gesetzentwurf, Gesetzesbegründung und Kommentare zeigen Lobbyismus pur
Als Bürgerin, die sich aufgrund früherer Berufstätigkeit in dieser Branche mit der Vermessung auskennt und zahlreiche frühere Kolleg:innen persönlich gut kennt (sowohl verbeamtete als auch freiberufliche), kann ich über den kleingeistigen Entwurf des Vermessungsgesetzes nur den Kopf schütteln. Vor allem wenn ich mir die Begründung anschaue mit
Als Bürgerin, die sich aufgrund früherer Berufstätigkeit in dieser Branche mit der Vermessung auskennt und zahlreiche frühere Kolleg:innen persönlich gut kennt (sowohl verbeamtete als auch freiberufliche), kann ich über den kleingeistigen Entwurf des Vermessungsgesetzes nur den Kopf schütteln. Vor allem wenn ich mir die Begründung anschaue mit ihren statistischen Betrachtungen usw. (das soll Bürokratieabbau sein?). Noch schlimmer wird es, wenn ich die Kommentare in diesem Forum lese. Fazit: "Typisch Vermesser", es geht nur ums klein-klein.
Ein amtliches Vermessungswesen hat doch dem Wohl der Allgemeinheit, d.h. den Kunden (Bürger, Wirtschaft, Verwaltungen, Unternehmen usw. ) zu dienen und nicht einzelnen Berufssparten. Alle anderen Zwecke außer dem Allgemeinwohl sind nebensächlich. Stattdessen ringen Vermessungsämter und ÖbVI um jedes auch noch so kleine "Stück des (Gebühren-)Kuchens". Man sieht doch, dass es den ÖbVI hauptsächlich darum geht, Gewinne (= lukrative Vermessungen) zu privatisieren und Verluste (= aufwendige Vermessungen) zu verstaatlichen, und diese Haltung wird vom MLW gestützt.
Wenn wirklich Bürokratie abgebaut werden soll: Die von vielen Meinungen im Beteiligungsportal angegriffenen Zuständigkeitsregeln für Katastermessungen des § 8 sollten kompett abschaffen! ÖbVI sollten alle Katastermessungen machen dürfen, und Vermessungsbehörden auch (wie krank ist eigentlich die Regelung, Vermessungsämtern das Vermessen zu verbieten?). Wer sich mit seinen Leistungen besser durchsetzt, wird von Kundenkommunikation, Bearbeitungsdauer und Qualität geregelt, und letztlich muss "der Kunde König sein" und entscheiden dürfen, bei wem er Vermessungen beauftragt. Nicht der Gesetzgeber in seiner vermeintlichen Weisheit.
Wenn hier in diesem Sinne wirklich liberalisiert wird , fällt auch der ganze Statistik- und Controlling-Aufwand weg, und die Vermessung könnte einen wirklichen Beitrag zur Entlastungsallianz unserer Landesregierung bieten.
Kernaufgaben werden nicht ausreichend wahrgenommen
Sehr geehrte Damen und Herren, bei den unteren Vermessungsbehörden wird teilweise in den Abteilungen Qualitätssicherung sowie Digitalisierung der analogen Vermessungsunterlagen zu wenig Personal eingesetzt. Hier wäre es dringend notwendig mehr Personal einzusetzen um den dringendsten Aufgaben gerecht zu werden und nicht noch zusätzliche Aufgaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei den unteren Vermessungsbehörden wird teilweise in den Abteilungen Qualitätssicherung sowie Digitalisierung der analogen Vermessungsunterlagen zu wenig Personal eingesetzt. Hier wäre es dringend notwendig mehr Personal einzusetzen um den dringendsten Aufgaben gerecht zu werden und nicht noch zusätzliche Aufgaben Bereiche einzufordern ! Durch die absehbare Fluktuation (Babyboomer gehen in Pension) ist es notwendig die Ressourcen da einzusetzen um eine zügige Übernahme der Vermessungsschriften zu gewährleisten um nicht die Bauvorhaben und Investitionsvorhaben auszubremsen. Das wäre durch Verlagerung des Personals vom Außendienst in den Innendienst möglich und angesagt.
Hier weigern sich aber viele Außendienst Mitarbeiter in den Innendienst zu wechseln. Hier muss der Staat seine Kernaufgaben erledigen und dafür sogen dass hier genug Personal eingesetzt wird ! Der Beamte hat sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen und seine Pflichten zu erfüllen !
Die Kataster Vermessungen können zuverlässig von den ÖBVI erledigt werden was Sie über die letzten Jahrzehnte bewiesen haben.
Ich bitte Sie deshalb von einer Änderung des § 8 VermG abzusehen. Danke.
Gefährdung des ÖbVI Berufsstands durch Änderung des Vermessungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, um das politisch angestrebte Privatisierungsziel zu erreichen wurde im Jahr 2010 eine gesetzlich geregelte Zuweisung von Aufgabenteilen an ÖbVI im Vermessungsgesetz vorgenommen. Der ÖbVI-Anteil liegt aktuell landesweit bei 81,1%, nahezu exakt den angestrebten 80%. Eine steigende Tendenz kann ebenfalls nicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
um das politisch angestrebte Privatisierungsziel zu erreichen wurde im Jahr 2010 eine gesetzlich geregelte Zuweisung von Aufgabenteilen an ÖbVI im Vermessungsgesetz vorgenommen. Der ÖbVI-Anteil liegt aktuell landesweit bei 81,1%, nahezu exakt den angestrebten 80%. Eine steigende Tendenz kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dieser beträgt bereits seit dem Jahr 2016 etwa 80%.
Dem aufgeführten Argument, dass untere Vermessungsbehörden wieder Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen wurde damals Rechnung getragen:
“Die verbleibende Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden für Liegenschaftsvermessungen soll Fachwissen, eigene Vermessungspraxis und eine qualifizierte Ausbildung des Berufsnachwuchses dauerhaft sicherstellen insbesondere im Hinblick auf eine nachhaltige Qualitätssicherung und kompetente Führung des Liegenschaftskatasters.“ (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 14 / 7075 vom 19.10.2010).
Es gibt keinen Grund, die Aufgabenzuweisung zu Lasten der ÖbVI zu ändern. Dies wird zum Verlust von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie der Gefährdung der Existenz der ÖbVI führen.