Online-Kommentierung
Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Stellungnahme zum Änderungsentwurf des VermG
Sehr geehrte Damen und Herren, sowohl als Bürger dieses Landes, der Interesse an dem Fortbestand des Mittelstandes und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstückverkehrs hat, wie auch als jemand, der gerne in den Berufsstand der ÖbVI eintreten möchte, sehe ich die geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes in gewissen Teilen als
Sehr geehrte Damen und Herren,
sowohl als Bürger dieses Landes, der Interesse an dem Fortbestand des Mittelstandes und der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Grundstückverkehrs hat, wie auch als jemand, der gerne in den Berufsstand der ÖbVI eintreten möchte, sehe ich die geplanten Änderungen des Vermessungsgesetzes in gewissen Teilen als kritisch.
Dass durch die geänderte Gesetzeslage bzgl. Open Data geringfügige Anpassungen von § 1 und § 2 erforderlich werden – keine Frage, diese sollten möglichst zeitnah erfolgen.
Folgende darüberhinausgehende Änderungsvorschläge schaden m. E. aber v. a. dem Berufsstand der ÖbVI:
1. Mit der geplanten Änderung des §11 Absatz 2 werden die bislang klaren Zulassungsvoraussetzungen konturlos
Bislang besteht die fachliche Voraussetzung zur Bestellung darin, als Absolvent des gehobenen Dienstes (gD) zwei Jahre bzw. als Assessor des höheren Dienstes (hD) ein Jahr Berufserfahrung in der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen zu sammeln. Künftig soll die Durchführung von „verschiedenartigen“ Liegenschaftsvermessungen „in nicht unerheblichem Umfang“ in Baden-Württemberg nachgewiesen werden. Aber was genau heißt „verschiedenartig“? Und was „in nicht unerheblichem Umfang“? Das wird nicht definiert.
Dass die fachliche Eignung eines Bewerbers sichergestellt sein soll, ist im Interesse eines qualitativ hochwertigen Liegenschaftskatasters erforderlich. Sofern es als notwendig erachtet wird, die Zulassung deshalb strikter als bislang zu gestalten, sollten aber die Zulassungsvoraussetzungen klar im VermG verankert werden: Wie viele durchgeführte Vermessungen welcher Art müssen nachgewiesen werden, um nach Ablauf der erforderlichen ein (hD) bzw. zwei (gD) Jahre Berufserfahrung als fachlich geeignet für die Bestellung beurteilt zu werden?
Ohne standardisierte Bedingungen obliegt es allein dem Ermessen der obersten Vermessungsbehörde, ob oder wann ein Anwärter künftig bestellt wird.
2. Mit der geplanten Änderung des §8 wird die ökonomische Grundlage des Berufsstands gefährdet
Da auf diesen Paragraphen in den vorangegangenen Stellungnahmen bereits vertiefend eingegangen wurde, möchte ich an dieser Stelle lediglich betonen:
Nur das, was explizit im Gesetz steht, zählt. Alle Begründungen außerhalb des Gesetzes sind im Zweifelsfall wirkungslos.
Sollte sich, aus welchen Gründen auch immer, z.B. eine uVB nicht an die - lediglich in der Begründung erwähnten - angedachten 10 Zerlegungen halten, hätten die ÖbVI keine rechtliche Handhabe, ihre damit einhergehenden Verluste geltend zu machen oder eine künftige Unterlassung zu fordern.
3. Mit der geplanten Änderung des §13 wird der gewollte oder krankheitsbedingte Ausstieg aus dem Berufsstand erschwert
Bislang werden „unerledigte Aufgaben“, also unfertige Aufträge des ausscheidenden ÖbVI, von der oberen Vermessungsbehörde an einen Amtsverweser übertragen. Künftig müsste der ggf. krankheitsbedingt in den (Vor-) Ruhestand gehende ÖbVI, sofern er keinen Nachfolger gefunden oder andere Regelungen zur Bearbeitung unfertiger Aufträge getroffen hat, für die bis zur Erledigung anfallenden Kosten selbst aufkommen. Das könnte bei komplexen Aufträgen (und nur solche ziehen sich ja i.d.R. in die Länge) beträchtliche, womöglich existenzgefährdende Rückstellungen seitens des ÖbVI erfordern.
Warum soll eine uVB für ihre anfallenden Kosten von dem ausscheidenden ÖbVI entschädigt werden, wenn ein ÖbVI selbst nur gemäß Gebührenkatalog abrechnen kann, unabhängig davon, ob die Vermessung kostendeckend war, oder nicht?
Sollte die geplante Gesetzesänderung hauptsächlich auf die Erledigung der „ausgesetzten Abmarkungen“ abzielen, könnte diese Forderung ja explizit in das Gesetz aufgenommen werden, wovon dann aber alle anderen unerledigten Aufgaben nicht betroffen wären.
Als Befürworter von eindeutigen Gesetzesgrundlagen, auf die man sich mit Gewissheit berufen kann, lautet meine Bitte an Sie:
Keine unnötigen Änderungen.
Nötige Änderungen so klar definiert wie möglich.
Änderung Vermessungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren, als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich mich den Kommentaren meiner Kollegen nur anschließen. Die Umsetzung der OpenData-Strategie im VermG wird von mir ausdrücklich begrüßt. Die Änderung des §8 VermG sehe ich sehr kritisch und überflüssig. Nach meiner Meinung sollte das Miteinander von
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann ich mich den Kommentaren meiner Kollegen nur anschließen.
Die Umsetzung der OpenData-Strategie im VermG wird von mir ausdrücklich begrüßt.
Die Änderung des §8 VermG sehe ich sehr kritisch und überflüssig.
Nach meiner Meinung sollte das Miteinander von Behörden und den Freien Berufen im Vordergrund stehen. Nur so kann sich jeder erfolgreich weiterentwickeln. Durch die geplante Änderung des § 8 VermG werden die UVB und ÖbVI gegeneinander ausgespielt. Dies trägt nicht zur Verbesserung und Weiterentwicklung unseres Liegenschaftskatasters bei und erst recht nicht zum Erhalt von Fachkompetenz. Nur Miteinander kann die Aktzeptanz unseres schönen Berufes gesteigert und zukünftige Fachkräfte generiert werden.
Fazit: Bitte keine Änderung am bewährten § 8 VermG.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Kramer
Anmerkungen zur geplanten Änderung des Vermessungsgesetzes
Die schwammigen Formulierungen zur Bestellung von ÖbVIs bieten Raum für unterschiedliche Interpretationen, wann jemand in das Amt bestellt werden kann. Das erhöht den bürokratischen Aufwand der Zulassungsbehörde und ggf. beschäftigt es auch unnötig die Gerichte. Bedenken Sie auch, dass an einer Bestellung zum ÖbVI auch Unternehmensübergaben vom
Die schwammigen Formulierungen zur Bestellung von ÖbVIs bieten Raum für unterschiedliche Interpretationen, wann jemand in das Amt bestellt werden kann. Das erhöht den bürokratischen Aufwand der Zulassungsbehörde und ggf. beschäftigt es auch unnötig die Gerichte.
Bedenken Sie auch, dass an einer Bestellung zum ÖbVI auch Unternehmensübergaben vom ausscheidenden zum neuen ÖbVI hängen können und von einem schnellen und zuverlässigen „Chefwechsel“ auch die Arbeitsplätze der Angestellten abhängen.
Der größte Teil der Arbeit bei Katastervermessungen macht in der Regel eine Grenzfeststellung aus, mit der wir zunächst die Bestandgrenzen im Liegenschaftskataster nachweisen müssen. Dazu werden ältere Vermessungen und andere Katasterakten herausgesucht, nachvollzogen und nachgerechnet in denen die Bestandsgrenzen festgelegt wurden. Die Zerlegung von Flurstücken ist nur noch ein kleiner Arbeitsschritt, der mit dem Erhalt der Fachkompetenz nichts zu tun hat (einen roten Strich ziehen). Grenzfeststellungen können die uVBs nach wie vor uneingeschränkt durchführen. Damit ist auch der Erhalt der Fachkompetenz bei den uVBs gesichert und es bedarf keiner Ausweitung der Zuständigkeiten.
Stellungnahme zur geplanten Novellierung des Vermessungsgesetzes
Als freiberuflicher Vermessungsingenieur sehe ich die geplanten Gesetzesänderungen mit großer Sorge, insbesondere hinsichtlich der Nachwuchssituation in unserem Berufsfeld. Die aktuellen Rahmenbedingungen für junge Vermessungsingenieure sind bereits heute mehr als ernüchternd. Unsere Ausbildung und Studiengänge produzieren hochqualifizierte
Als freiberuflicher Vermessungsingenieur sehe ich die geplanten Gesetzesänderungen mit großer Sorge, insbesondere hinsichtlich der Nachwuchssituation in unserem Berufsfeld.
Die aktuellen Rahmenbedingungen für junge Vermessungsingenieure sind bereits heute mehr als ernüchternd. Unsere Ausbildung und Studiengänge produzieren hochqualifizierte Fachkräfte, die jedoch keine Perspektive in unserem Berufsfeld sehen. Die Ursachen sind vielfältig und werden durch die geplante Novelle nicht nur nicht gelöst, sondern verschärft.
Der Nachwuchs steht vor massiven Herausforderungen: Überbordende bürokratische Strukturen, unattraktive Gehaltsperspektiven und fehlende Entwicklungsmöglichkeiten führen dazu, dass die besten Köpfe unserem Berufsfeld den Rücken kehren. Viele meiner Kollegen und ich beobachten mit Sorge, wie junge Talente lieber in die freie Wirtschaft oder komplett in andere Branchen wechseln, anstatt sich dem Vermessungswesen zu widmen.
Die Änderungen im § 11 erscheinen besonders problematisch. Die unklare Formulierung – insbesondere der Begriff "nicht erheblicher Umfang" – lässt einen zu großen Interpretationsspielraum und birgt das Risiko, qualifizierte Nachwuchskräfte zu demotivieren oder gar zur Abwanderung in andere (Bundes)Länder zu bewegen.
Die vorgesehene Änderung des § 8 ist aus meiner Sicht der Todesstoß für die freiberuflichen Vermessungsingenieure. Eine Ausweitung der Aufgaben der Vermessungsämter bedeutet nichts anderes als eine direkte Konkurrenzierung der freien Büros. Dies wird nicht nur den Wettbewerb verzerren, sondern auch die Qualität der Vermessungsleistungen massiv beeinträchtigen.
Die Nachwuchsproblematik lässt sich nicht durch Aufgabenerweiterung der Behörden lösen.
Konkret empfehle ich:
- Flexiblere und häufigere Einstellungsrhythmen
- Gezielte Fortbildungsprogramme
- Attraktivere Karrierepfade
- Stärkung der Kooperationen zwischen Behörden und freiberuflichen Vermessungsingenieuren
Junge Vermessungsingenieure suchen nicht nach mehr behördlichen Aufgaben, sondern nach Entfaltungsmöglichkeiten, innovativen Arbeitsumgebungen und der Chance, ihre Kreativität und ihr Fachwissen einzubringen.
Die geplante Änderung des § 8 lehne ich daher entschieden ab. Sie ist ein Rückschritt, der die Freiberuflichkeit systematisch aushöhlt und junge Talente weiter vergrämt. Wir brauchen keine Aufgabenerweiterung der Behörden, sondern eine Stärkung der freiberuflichen Strukturen.
Als konstruktive Alternative schlage ich eine grundlegende Neuausrichtung der Verwaltungsstruktur vor. Eine Fusion der Vermessungsverwaltungen nach dem Vorbild der Flurbereinigungsbehörden könnte Effizienzgewinne generieren und den Fachkräftemangel mildern. In einem radikalen Reformansatz wäre sogar eine Orientierung am Schweizer Modell denkbar, wo die Vermessung primär durch freiberufliche Geometer gewährleistet wird.
Mein Appell an die Gesetzgeber: Konzentrieren Sie sich auf die eigentlichen Probleme!
Schaffen Sie Rahmenbedingungen, die junge Menschen motivieren, in diesem faszinierenden Berufsfeld Fuß zu fassen. Eine Vermessung durch Behörden nach dem Gießkannenprinzip wird weder den fachlichen Anforderungen gerecht, noch wird sie die Nachwuchsprobleme lösen.
Die vorgesehene Änderung des § 8 ist nicht nur überflüssig – sie ist schädlich.
Die vorliegende Novelle bedarf einer grundlegenden Überarbeitung.
Mit klarer fachlicher Expertise,
Valerij Schwindt
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Mein Fazit ist unmissverständlich: NEIN zur Änderung des § 8!
Keine Änderung des §8 VermG!!
Größter Kritikpunkt am Referentenentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes ist der Vorschlag zur Änderung des des bisherigen §8. Dieser Änderungsvorschlag ist ein "Schlag ins Gesicht" für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure! Mit der Öffnung des §8, dass die Vermessungsbehörden wieder Anträge von Gemeinden zur Zerlegung von
Größter Kritikpunkt am Referentenentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes ist der Vorschlag zur Änderung des des bisherigen §8. Dieser Änderungsvorschlag ist ein "Schlag ins Gesicht" für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure!
Mit der Öffnung des §8, dass die Vermessungsbehörden wieder Anträge von Gemeinden zur Zerlegung von Flurstücken und Flurstücksänderungen von langgestreckte Anlagen unter 100 m durchführen dürfen, wird die bisher bewährte Aufgabenzuweisung zwischen den Behörden und dem freien Beruf einseitig zu Lasten des freien Berufes aufgegeben. Das Ministerium hat sich mit diesem Entwurf eindeutig vor den "Karren der Landkreise" spannen lassen, die ihre Einnahmesituation verbessern wollen.
Die im Referentenentwurf angeführten Begründungen sind fadenscheinig und nicht richtig. Bereits jetzt sind Stellen für junge Assessoren, Inspektorenanwärter und Vermessungstechniker bei den Behörden wesentlich attraktiver als bei den Öffentl. bestellten Vermessungsingenieuren. Dies liegt nicht an den durchzuführenden Aufgaben, sondern schlichtweg daran, dass die Gehälter bei Behörden wesentlich höher als im freien Beruf sind. Schon jetzt hat der freie Beruf stark mit der Krise in der Bauwirtschaft und der beginnenden Rezession zu kämpfen. Dies wird durch die beabsichtigte Änderung des §8 noch verschlimmert. Wie bereits in den Jahren zwischen 2005 und 2010 geschehen, als Vertreter der Vermessungsämter und der Landkreise aktiv Akquise bei den Gemeinden betrieben haben mit dem Argument, jeder an den freien Beruf vergebene Auftrag erhöhe die Kreisumlage, wird dies auch mit der Öffnung des § 8 zugunsten der Ämter erneut geschehen. Gerade in den ländlichen Kreisen, in denen der ÖbVI-Anteil deutlich unter 80% liegt, ist zu erwarten, dass dieser Anteil weiter sinken wird und damit einige ÖbVI-Büros existentiell bedroht sind.
Der Referentenentwurf ist auch handwerklich schlecht gemacht, denn in den Einzelbegründungen zur Öffnung des § 8 ist zwar angegeben, dass es nur 10 Aufträge pro Landkreis, eine limitierte Einnahmehöhe und Vermessungen nur in nicht-einwandfreien Bereichen sein sollen, die die Ämter bearbeiten dürfen. Aber wer überwacht, ob diese Bedingungen eingehalten sind? Und außerdem stehen diese Bedingungen nicht im Gesetz; folglich müssen sie auch nicht beachtet werden. Offensichtlich hat sich das Ministerium hier ganz von den Interessen der Landkreise vereinnahmen lassen und zwar 100% zu Lasten der ÖbVI, die keine finanzielle Ausgleichszahlung bekommen und sehen müssen, wie sie mit den schwieriger werdenden Randbedingungen zurecht kommen.
In einer Zeit, in der mit stark nachlassenden Auftragseingängen umgegangen werden muss, wird hier das falsche Signal entgegen aller politischen Ziele der Landesregierung, wie Förderung des Mittelstandes und der Privatwirtschaft gesetzt. Die Staatsquote wird ohne Not erhöht. Nicht nachvollziehbar ist außerdem, dass bereits bei einer geringfügigen Überschreitung des beabsichtigten 80%-Anteils der ÖbVI an der Aufgabenerledigung um aktuell gerade mal 1,1%, argumentiert wird, dass nun gegengesteuert werden muss. Hier darf die Frage erlaubt sein, ob bei Unterschreitung des durchschnittlichen ÖBVI-Anteils um die gleichen 1,1% dann auch wieder die Öffnungsklausel entfernt wird. Man wird den Eindruck nicht los, dass hier eine einseitige Parteinahme der Verfasser des Referentenentwurfs zugunsten der behördlichen Stellen Anlass für die Änderung des § 8 Pate gestanden hat.
Es bleibt zu hoffen, dass im Zuge der Diskussion des Gesetzesentwurfs im Landtag die Politiker die eigentlichen Ziele der im Jahre 2010 auf den Weg gebrachten Änderung des Vermessungsgesetzes nicht vergessen haben, nämlich die Reduktion des steuerfinanzierten Teils der Vermessungsverwaltung und die Förderung des freiberuflichen Teils zum Wohl der Bürgerschaft unseres Landes.
geplante Änderung des Vermessungsgesetzes
Stellungnahme zur Änderung des Vermessungsgesetzes insbesondere der VermG §8, §11 u. §13 Das Vermessungsgesetz in seiner Änderung 2014 hat sich jahrelang bewährt. Nun sind Änderungen durch Novellierungen im Bereich der Datenhaltung erforderlich. Diese sind unbenommen notwendig. Hingegen Änderungen im Bereich der Paragrafen VermG §8
Stellungnahme zur Änderung des Vermessungsgesetzes insbesondere der VermG §8, §11 u. §13
Das Vermessungsgesetz in seiner Änderung 2014 hat sich jahrelang bewährt. Nun sind Änderungen durch Novellierungen im Bereich der Datenhaltung erforderlich. Diese sind unbenommen notwendig.
Hingegen Änderungen im Bereich der Paragrafen VermG §8 Zuständigkeiten, VermG §11 Bestellung von ÖbVIs und VermG §13 Erlöschen des Amtes eines ÖbVIs dürfen nicht geändert werden.
Vorwand für Änderungen: Defizite bei der Nachwuchsförderung und Fortbildung und somit Gefährdung der rechtssicheren Führung des LiKa
Kompensation von Einnahmeverlusten von „open data“
Realität VermG §8:
- 90% der notwendigen Erfahrungen werden bei Durchführung von Grenzfeststellungen im Bereich nicht einwandfreier Vermessung erlangt. Eine Teilungsvermessung ergänzt durch die Bildung einer neuen Grenze diese Tätigkeit nur in geringem Wissensumfang.
Die den UVBs (Untere Vermessungsbehörden) zugewiesene Aufgaben zur Durchführung von Grenzfeststellungen, Straßenvermessungen und Baulandumlegungen umfassen alle Erfordernisse.
Ergänzende Ausbildungsinhalte werden durch die Praxiszeiten der Referendare und Inspektorenanwärter in den ÖbVI-Büros vermittelt. Oft verbringen Auszubildene der UVBs mehrere Wochen bei ÖbVIs.
Die Qualität der Koordinaten von Grenzpunkten in Baden-Württemberg ist durchwachsen. Ca. 40% der Grenzdaten basieren auf grafischen Koordinaten.
Dieses Qualitätsdefizit belastet die wirtschaftliche Leistung in Baden-Württemberg durch lange Bearbeitungszeiten und verzögertem Grundstückverkehr und somit lange Planungs- u. Bauzeiten. Unwissenheit von Nutzern vor allem im Bereich von Baufirmen, Landwirten und Architekten über diesen Sachverhalt führen zu Fehlern und somit zu Rechtstreiten und Versicherungsfällen.
Es gehört zu den ureigenen Aufgaben der Verwaltung (UVBs) diesen Mangel abzustellen.
Im Zuge dieser Qualitätsverbesserungsarbeiten kann viel Erfahrung gesammelt werden und Ausbildung und Fortbildung in großem Maße vermittelt werden.
Die rechtssichere Führung des LiKa ist somit sicherlich gewährleistet.
- Die Gebühreneinnahmen der UVBs / Landratsämter werden neben Einnahmen aus eigenen Tätigkeiten wie Gebäudeeinmessungen, Straßenvermessungen, Umlegungen und Grenzfeststellungen erzeugt. Zusätzlich erhalten sie 6 Mio. Euro jährlich als Zuschuss aus dem Landeshaushalt. Weitere Einnahmen sind die 35% Fortführungsgebühr aus Urkundsvermessungen der ÖbVIs. Diese Aufgaben werden von einer Vielzahl von Beschäftigten erfüllt.
Dennoch werden von Bürgern Wartezeiten beim Stellen von Anträgen zurückgemeldet.
Die Wartezeiten für die Übernahme der beigebrachten Vermessungsschriften von ÖbVIs haben eine durchschnittliche Wartezeit von 2- 4 Monaten. Manche UVBs beginnen die Prüfung erst nach 6 Monaten. Einzelne UVBs haben kürzere Bearbeitungszeiten.
Neben den wirtschaftlichen Einschränkungen soll nun mit der angestrebten Gesetzesänderungen und der damit verbundenen Mehrzuweisung von Aufgaben ein Bürokratieabbau bei bestehenden Rückständen suggeriert werden.
- Finanzielle Einbußen für die ÖbVIs sind durch die angestrebte Umverteilung vorprogrammiert.
Die ÖbVIs sollen für die Kosten für „open data“ zugunsten der Allgemeinheit aufkommen.
Kommunen werden in Abhängigkeit von der Kreisumlage zur Vergabe von Aufträgen an die UVBs genötigt. Dieses Faktum hat sich in den Jahren vor 2014 gezeigt, als die Konkurrenzsituation mit den UVBs zur jahrelangen Nichterfüllung der Landesvorgaben führte.
Durch die Inflation, allgemeine Verteuerungen insbesondere im Bereich Logistik und Personalwesen ist die Wirtschaftskraft der ÖbVIs stark belastet. Hinzu kommen immer wieder Neuinterpretation von Aufgaben wie z.B. durch die GeoInfoDok-Version 7.1 mit Erfassen von tatsächlichen Nutzungen in erheblichem Umfang. Auch mehrfache Fehler in der Datenumsetzung durch die Verwaltung sollen durch Mehrarbeit der ÖBVIs behoben werden.
Dies wird auch nicht durch die längst überfällige Gebührenanpassung ausgeglichen, die sicherlich wieder mind. 5 bis 10 Jahre ausreichen soll.
Realität VermG §11:
- Um die Zurückdrängung der ÖbVIs weiter zu führen, werden die Zulassungsvoraussetzungen im VermG §11 verschärft. Die vorzulegenden Arbeiten sollen neuerdings "verschiedenartig" und "in nicht erheblichem Umfang" vorgelegt werden müssen.
Dies sind undefinierte Rechtsbegriffe. Der Verwaltung wird hier Tür und Tor für willkürliche Entscheidungen geöffnet.
Realität VermG §13:
- Für das Erlöschen eines Amtes werden bei Antragsrückständen finanzielle Forderungen seitens der Verwaltung gefordert. Das Ziel eines jeden ÖbVIs sollte es sein, keine unerledigten Aufträge zu haben. Es bleibt hier ungeregelt was z.B. durch Krankheit berufsunfähige ÖbVIs betrifft. Sollen diese auch noch zusätzlich in finanzielle Schieflage gebracht werden?
- Die neue Forderung der Dienstaufsicht mit mehr Befugnissen einen ÖbVI aus dem Amt zu entfernen, ist abzulehnen. Bisher wurde nach meinem Wissen noch keine Amtsenthebung durchgeführt. Die bisherige abgestufte Regelung zurhndung von Vergehen ist klar und transparent. Die neue Formulierung eröffnet alle Möglichkeiten einer Verwaltungswillkür. Es würde ein intransparenter Rechtsbereich entstehen.
Schlussbetrachtung:
Durch die Begleitinformationen in der Änderungsvorlage werden Sachverhalte und Vorgaben der geplanten neuen Formulierungen im Gesetz als verbindlich dargestellt.
Nur das Gesetz ist rechtsverbindlich.
Die Begleitinformationen können jederzeit neu interpretiert und umformuliert werden. D.h. alle suggerierten Einschränkungen und Selbstkontrollen durch die Verwaltung sind nicht gesichert. Bsp. 10 Aufträge mit Ertragsvolumen 1,25 Mio. Euro. Ist es morgen das Doppelte?
Generell ist der Begleittext zur Gesetzesvorlage sachlich fragwürdig.
Feststellungen wie die Vorlage sei „vollzugstauglich“ und vor allem „erprobt“ entbehren jedem Nachweis. Der suggerierte Bürokratieabbau ist nicht nachvollziehbar. Die finanziellen Auswirkungen auf einen ÖbVI sollen gering sein. Bei einem einzelnen ÖbVI im Landkreis sind diese jedoch massiv!
Bitte lassen Sie die Paragrafen VermG §8, §11 u. §13 für ein weiterhin kooperatives und effektives Miteinander unverändert.
Änderung des Vermessungsgesetzes
Der Gesetzesentwurf weist aus meiner Sicht sowohl positive Ansätze als auch Herausforderungen vor allem für die freie Wirtschaft auf. Die entgeltfreie Bereitstellung von Geobasisinformationen ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Zugang zu hochwertigen Datensätzen erleichtert und Innovationen in verschiedenen Branchen fördert. Die geplante
Der Gesetzesentwurf weist aus meiner Sicht sowohl positive Ansätze als auch Herausforderungen vor allem für die freie Wirtschaft auf.
Die entgeltfreie Bereitstellung von Geobasisinformationen ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Zugang zu hochwertigen Datensätzen erleichtert und Innovationen in verschiedenen Branchen fördert.
Die geplante Aufhebung der Längenbegrenzung bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen sowie die Erlaubnis, Flurstücke im Eigentum von Gemeinden zu zerlegen, kann zu einer Schwächung der freien Wirtschaft führen.
Eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche ist weiterhin notwendig, um die Koexistenz von Behörden und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu sichern.
Die Annahme, dass Zerlegungen von Flurstücken wesentlich zur Weiterbildung der Fachkräfte in den unteren Vermessungsbehörden beitragen, ist kritisch zu hinterfragen.
Die praxisnahe Fortbildung und Qualifizierung des Personals sollte sich vielmehr auf komplexe Tätigkeiten wie die Berechnung von Landeskoordinaten, die Umsetzung des „Zahlenkatasters“ und die Arbeit mit modernen Geodatenmanagementsystemen konzentrieren. Diese Aufgaben sind technisch anspruchsvoller und tragen effektiver zur Weiterentwicklung der Fachkompetenz bei als einfache Zerlegungen. Zudem würden diese Arbeiten, die Qualität des Liegenschaftskatasters immens steigern.
Die Möglichkeit, Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden zu erlassen, stärkt die Position der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und schafft eine Gleichstellung mit den unteren Vermessungsbehörden.
Änderung des Vermessungsgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren, zur Änderung des Vermessungsgesetzes möchte ich Folgendes anmerken: OpenData: Die Umsetzung der Vorgaben zu OpenData begrüße ich ausdrücklich und sind längst überfällig. Allerdings verstärkt der freie Zugang zu Daten des Liegenschaftskatasters ein bestehendes Problem. Der überwiegende Teil der Architekten und
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Änderung des Vermessungsgesetzes möchte ich Folgendes anmerken:
OpenData:
Die Umsetzung der Vorgaben zu OpenData begrüße ich ausdrücklich und sind längst überfällig. Allerdings verstärkt der freie Zugang zu Daten des Liegenschaftskatasters ein bestehendes Problem. Der überwiegende Teil der Architekten und Planer kennen den Unterschied zwischen Koordinaten grafischer Genauigkeit und Landeskoordinaten nicht. Bereits heute besorgen sich Architekten und Planer Daten des Liegenschaftskatasters und planen ihre Bauvorhaben, ohne Genauigkeitsqualitäten der Grenzpunktkoordinaten oder Auswirkungen der UTM-Abbildung zu beachten. Für einen großen Teil der Grenzpunkte liegen jedoch keine Landeskoordinaten vor, was dazu führt, dass die Gebäudeplanungen so nicht umgesetzt werden können oder aber, bei Bauvorhaben ohne eine Hinzuziehung eines Geodäten als Sachverständigen, auch Gebäude entstehen, die nicht mit der Landesbauordnung übereinstimmen.
Die Bestimmung von Landeskoordinaten war bisher schon eine wichtige Aufgabe und erhält durch OpenData noch mehr Gewicht.
Änderungen §8 VermG:
Die Zielsetzung der geplanten Änderung des §8 VermG (Gewährleistung der Fachkompetenz bei den unteren Vermessungsbehörden) kann ich inhaltlich nachvollziehen, die Umsetzung und der daraus resultierende Gesetzestext ist jedoch alles andere als zielführend. Die Begründung dazu ist fachlich nichtzutreffend bzw. schlichtweg falsch.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass durch Flurstückszerlegung die Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten bleibt und Fachkompetenz aufgebaut wird. Das ist aber gerade nicht so. Die Zerlegung eines Flurstückes basiert auf Landeskoordinaten und ist für die Bildung von Kompetenzen eher unbedeutend. Vielmehr ist die Grenzfeststellung und damit die Überführung von Koordinaten grafischer Genauigkeit in Landeskoordinaten fachlich herausfordernd und führt zu Fachkompetenzen. Flurstückszerlegungen sind daher überhaupt nicht geeignet die Zielsetzung des MLW umzusetzen. Die Schaffung von Landeskoordinaten ist das Mittel der Wahl und sollte dann auch so in den Gesetzestext einfließen und nicht nur als kleine Randnotiz in der Begründung auftauchen. Die bisherige Formulierung des §8 VermG ermöglich den unteren Vermessungsbehörden bereits heute die Schaffung von Landeskoordinaten. Eine Änderung mit dem Ziel der Gewährleistung der Fachkompetenz ist daher überhaupt nicht notwendig.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird darauf verwiesen, dass der derzeitige ÖbVI-Anteil (2023: 81,1% und damit in Bezug auf 2022 rückläufig) über das politische Ziel hinausgeht. Weiter wird darauf abgehoben, dass bei einigen Landratsämtern der ÖbVI-Anteil über 90% liegt. Die rechtssichere Führung des Liegenschaftskatasters sei gefährdet. Das ist fachlich so nichtzutreffend. Im Jahr 2010 wurde ca. 80% ÖbVI-Anteil als Landesdurchschnitt festgelegt. Der jährlich ermittelte ÖbVI-Anteil ist eine Momentaufnahme und variiert über die Jahre. Eine Abweichung um 1,1 Prozentpunkten gefährdet sicherlich nicht die rechtssichere Führung des Liegenschaftskatasters. Der Hinweis auf Landratsämter mit ÖbVI-Anteil über 90% ist völlig absurd. Ja, es gibt Landkreise mit höherem ÖbVI-Anteil. Wenn Landkreise mit 90%-Anteil vorhanden sind, der Landesdurchschnitt bei 81,1% liegt, gibt es auch Landkreise die unterhalb des Landesdurchschnitts liegen. Einfache Mathematik!
Als letzten Punkt möchte ich noch anmerken, dass sich insgesamt die Einbindung der ÖbVI in die Aufstellung von Verwaltungsvorschriften und jetzt aktuell bei der Änderung des Vermessungsgesetzes deutlich negativ entwickelt. Die Begründung zu den Änderungen im Vermessungsgesetz ist bedauerlicherweise ein Tiefpunkt dieser Entwicklung. Es wird unsauber mit Zahlen argumentiert. Mal als Landesdurchschnitt, mal Einzelzahlen, mal nur Landratsämter, mal mit mal ohne Städtische Vermessungsämter. Auffällig oft wird betont, dass es sich um eine geringfügige Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden handele, obwohl die Erfahrung aus der Praxis vor 2014 ein ganz anderes Bild aufzeigt. Insgesamt ein wildes Durcheinander, wohl in der Annahme der Leser erkennt diese Unsauberkeiten nicht.
Abseits meines persönlichen Eindruckes, bleibt fachlich festzuhalten:
- Eine Änderung des §8 VermG ist nicht notwendig.
- Zur Erhaltung der Fachkompetenz sind keine Zerlegungen notwendig, sondern die Schaffung von Landeskoordinaten.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Burger
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsgesetz
Als ÖbVI a.D. habe ich den gesamten Kampf um jeden Prozentpunkt auf dem Weg zu 80% ÖbVI-Anteil mitgemacht. Anfang der 90-er Jahre Kienbaum-Gutachten mit der Aussicht den ÖbVI-Anteil wird erhöht, haben sich Kollegen, darunter auch ich, sich selbständig gemacht. Der Konkurrenzkampf mit der Verwaltung begann extrem mit der Kommunalisierung es
Als ÖbVI a.D. habe ich den gesamten Kampf um jeden Prozentpunkt auf dem Weg zu 80% ÖbVI-Anteil mitgemacht. Anfang der 90-er Jahre Kienbaum-Gutachten mit der Aussicht den ÖbVI-Anteil wird erhöht, haben sich Kollegen, darunter auch ich, sich selbständig gemacht. Der Konkurrenzkampf mit der Verwaltung begann extrem mit der Kommunalisierung es Vermessungsamtes 2005. Die Landräte bei den Bürgermeistern. Mit der Änderung des VermG 2010 wurde die Konkurrenzsituation entschärft. Nach 15 Jahren ware die Aufgabenzuweisung geregelt und der Weg zu den angepeilten 80% eingeleitet und zwischenzeitlich auch erreicht.
Warum diese Regelung nun wieder aufgweicht wird ist für mich unverständlich. Entbürokratisierung sind die Schlagworte. Hier geschiet genau das Gegenteil. Das Problem der nicht einwandfreien Koordinaten wurde schon mehrfach angesprochen. In diesem Bereich könnte der Nachwuchs der uVB eingesetzt werden. vor allem in einem HiTech-Land Baden-Württemberg. Auch bei der Digitalisierung der alten Akten ist noch viel zu tun. Auch hier könnte der Nachwuchs noch viel lernen. Ich hoffe, dass es noch möglich ist, diese Rolle rückwärts zu stoppen.
Änderung Vermessungsgesetz §8 Aufgabenzuweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte erlauben Sie mir die bereits vielfach genannten Gründe die gegen eine Änderung von §8 Aufgabenzuweisung in den bisherigen Kommentaren aufgeführt wurden nochmals zu wiederholen. Es wurden alle relevanten Aspekte genannt, weitere, wesentliche kann ich auch nicht nennen. Bitte berücksichtigen Sie diese
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte erlauben Sie mir die bereits vielfach genannten Gründe die gegen eine Änderung von §8 Aufgabenzuweisung in den bisherigen Kommentaren aufgeführt wurden nochmals zu wiederholen. Es wurden alle relevanten Aspekte genannt, weitere, wesentliche kann ich auch nicht nennen.
Bitte berücksichtigen Sie diese Argumente bei Ihrer Entscheidung objektiv und sachlich. Nach intensiver und gewissenhafter Abwägung kann dann eigentlich nur der Schluss folgen, dass eine Änderung von §8 Aufgabenzuweisung wie im Entwurf angedacht nicht erfolgen sollte. Belassen Sie hier alles wie es ist. Dies hat sich sowohl für die uVBs als auch für die ÖbVIs in den letzten zehn Jahren im Großen und Ganzen bewährt. In der IT heißt es „Never change a running system“, bitte übertragen Sie dies sinngemäß auf §8.