Online-Kommentierung
Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) vom 1. Juli 2004, verkündet als Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (Gesetzblatt Seite 469), trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Im November 2010 erfolgte eine umfassende Änderung des VermG und im Dezember 2022 wurde ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart nachgezogen.
Mit der jetzigen Änderung des VermG erfolgen Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data. Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für ihre Zukunftsfähigkeit ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden und zur Stärkung der Fachaufsicht sowie zum Bürokratieabbau, so dass das VermG digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft ist.
Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen nur an den Stellen vorgenommen, die auch geändert wurden, so dass der neu entstehende Gesetzestext den Regeln der Rechtschreibung und Grammatik sowie der Zeichensetzung entspricht. Auf die Verwendung männlicher und weiblicher Personenbezeichnungen wird innerhalb des Gesetzes zugunsten der Lesbarkeit und Einheitlichkeit gegenüber dem unveränderten Regelungsinhalt verzichtet.
Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.
Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen und ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung entgeltfrei, maschinenlesbar, über Anwendungsprogrammierschnittstellen und gegebenenfalls als Massen-Download bereitzustellen.
Darüber hinaus werden noch folgende maßgeblichen Ziele verfolgt:
- Die Erfordernisse der digitalen Transformation bei der Erledigung der Vermessungsaufgaben sind zu berücksichtigen.
- Um die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden weiterhin zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, soll das Tätigkeitsfeld der unteren Vermessungsbehörden geringfügig erweitert werden. Die bisherige Längenbegrenzung auf über 100 Meter bei Arbeiten an langgestreckten Anlagen wie Straßen und Gewässern soll entfallen. Die Festlegung von Flurstücksgrenzen angrenzender Flurstücke (Zerlegung), die im Zusammenhang gleich mit erledigt werden können, ohne die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller an eine weitere Stelle verweisen zu müssen, soll wieder möglich sein. Des Weiteren sollen untere Vermessungsbehörden wieder wie vor dem Jahr 2014 Flurstücke im Eigentum der Gemeinde insbesondere für Aus- und Fortbildungszwecke sowie zum Erhalt der Funktionsfähigkeit zerlegen dürfen. Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkung auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung.
- Zur Stärkung der Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) sollen diese neben der Abmarkung zusätzlich Verwaltungsakte in Form von Gebührenbescheiden erlassen können. Dadurch werden ÖbVI mit den unteren Vermessungsbehörden als Behörde auch im Sinne von Paragraf 1 Absatz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gleichgestellt.
- ÖbVI werden mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres kraft Gesetz entlassen. Bis dahin können sie jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der obersten Vermessungsbehörde ihre Entlassung aus dem Amt verlangen. Daher soll geregelt werden, dass die zu erledigenden Aufgaben vor dem Erlöschen des Amtes abzuschließen sind, sofern keine geeignete Regelung über die Erledigung noch offener Vermessungsarbeiten mit einem ÖbVI getroffen wurde. Der Abschluss der Arbeiten oder eine anderweitige Regelung mit gleichem Ziel ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.
- Bürokratieabbau.
Keine.
Die öffentliche Bereitstellung der Geobasisinformationen als Open Data ab 9. Juni 2024 ist durch europäisches und Bundesrecht festgelegt. Dem Land entstehen ab dem Jahr 2025 Einnahmeausfälle in Höhe von rund elf Millionen. Euro. Diese fallen beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) und bei den unteren Vermessungsbehörden an, das heißt bei den Land- und Stadtkreisen sowie bei den zwölf Gemeinden, die freiwillig teils seit über 100 Jahren die hoheitliche Vermessung selbst ausüben. Bei den Kommunen handelt sich um untere Verwaltungsbehörden, die die hoheitlichen Vermessungsaufgaben auf Weisung durchführen. Die Zuständigkeit ist in Paragraf 8 VermG geregelt. Die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden hat das LGL. Die Bundesregierung hat die Kostenübernahme zu Open Data bei der Einführung des Datennutzungsgesetzes mit Verweis auf die Finanzierungszuständigkeit der Länder abgelehnt (Bundesrat-Drucksache 141/21, Bundestag-Drucksache 19/28408). Die betroffenen Kommunen können gegenüber der Europäischen Union (EU) keinen finanziellen Ausgleich für Mehrbedarfe bei der Anwendung von EU-Recht einfordern. Daher sind die Erlösausfälle ausgleichs- beziehungsweise konnexitätsrelevant.
Die bereits im Jahr 2024 durch die kostenfreie Bereitstellung entstehenden Einnahmeausfälle bei den unteren Vermessungsbehörden (1,9 Millionen Euro) und beim LGL (4,5 Millionen Euro) werden über eine Entnahme aus der Rücklage „digital@bw II“ ausgeglichen (Kapitel 1212, Titel 359 09). Für die Jahre ab 2025 wird vorbehaltlich einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für den Ausgleich auf Seiten des LGL eine strukturelle Erhöhung des Zuführungsbetrags im Einzelplan 08 und für den Ausgleich auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden eine Veranschlagung im Einzelplan 18 angestrebt (vergleiche Kabinettsvorlage „Umwidmung struktureller Mittel der Rücklage „digital@bw II“ bei Kapitel 1212 Titel 359 09 und 919 09 zur Einhaltung von EU- und nationalen Vorgaben für hochwertige Datensätze“).
Hinsichtlich der geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten bei den unteren Vermessungsbehörden entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten.
Hervorzuheben sind:
- Die geringfügige Weiterfassung der Grenzfeststellung und des damit zulässigen amtlichen Vorweisens von Grenzen, ohne dass am Ende der Amtshandlung eine Abmarkung des Grenzpunktes erfolgen muss. Der vorgewiesene Grenzpunkt kann unabgemarkt bleiben. Dies führt zu einer Kostensenkung für die Eigentümerinnen und Eigentümer und trägt dem in der Praxis häufig geäußerten Wunsch der Eigentümer Rechnung, nicht abmarken zu wollen.
- Die Bestellung des ÖbVI erfolgt nach Durchführung verschiedener Arten von Liegenschaftsvermessungen in nicht unerheblichem Umfang. Dies ist zweckmäßig, da so die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers bereits vor der Bestellung zum ÖbVI deutlich besser beurteilt werden kann, der Prüfprozess sich bei der Bestellung verkürzt und die geforderten Fertigkeiten sich positiv auf die Qualität der durchgeführten Liegenschaftsvermessungen auswirken, wodurch Vermessungsanträge schneller ins Liegenschaftskataster übernommen werden können.
- Durch die Ankündigung von einem Betretungsrecht bei Flurstücken mittels öffentlicher Bekanntgabe bei mehr als 20 beteiligten Eigentümern und an den Verwalter anstelle von Einzelankündigungen werden der anfallende Schriftverkehr und die dadurch entstehenden Verwaltungskosten deutlich reduziert. Zudem trägt die Regelung zur Klarstellung und zur Rechtssicherheit bei und hat ökologische Vorteile, indem der Papierverbrauch reduziert wird.
- Der Wegfall einer Meldepflicht durch Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Tatsächlichen Nutzung entlastet die Betroffenen, beispielsweise bei der Umwandlung einer Ackerfläche in eine Grünlandfläche.
- Bei Vorliegen einer Schriflichkeit wurde dies um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand ist durch die Gesetzesänderung nicht zu erwarten. Da es sich in allen Fällen nicht um neue Verwaltungsvorgänge, sondern ausschließlich um die Vereinfachung oder Konkretisierung von bereits bestehenden Verwaltungsvorgängen handelt und auch keine erheblichen (negativen) Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger zu erwarten sind, wird auf die Durchführung von Praxis-Checkts beziehungsweise Tests hinsichtlich der praktischen Anwendung verzichtet. Des Weiteren sind dies Gesetzesänderungen vollzugstauglich und erprobt. Durch das Regelungsvorhaben sind keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren zu erwarten. Die zusätzlichen Informationspflichten der ÖbVI bei deren Ausscheiden vermindert sowohl dessen eigene Aufwände als auch die der Aufsichtsbehörde, da langwierige Sachstandserhebungen entfallen.
Vom Nachhaltigkeitscheck ist im Ganzen abgesehen worden, da erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Verhältnisse nicht zu erwarten sind.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Das Regelungsvorhaben weist keine Änderungen im Schriftformerfordernis auf. Die Paragraf 12 Absatz 11, Paragraf 13 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 2 VermG beinhalten Schriftformerfordernisse, die notwendig sind, da die rechtliche Verpflichtung aus einer anderen Rechtsvorschrift vorliegt, analog dazu verfahren wird oder es der Beweissicherung dient. Lediglich in zwei Fällen, bei den Paragrafen 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2, werden die bestehenden Regelungen um die Form der elektronischen Übermittlung ergänzt. Ein Verfahren nach Paragraf 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist in diesen Fällen aus fachlicher Sicht nicht notwendig.
In Paragraf 12 Absatz 11 sind die Vorgaben aus Paragraf 27 Landesdisziplinargesetz zu beachten.
Die Antragsabwicklung ist in Paragraf 6 Absatz 1, Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5, Paragraf 10 Absatz 1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 13 Absatz 2, Paragraf 19 Absatz 1 geregelt. Auch weiterhin soll es den Bürgerinnen und Bürger möglich sein, Anträge nach diesem Gesetz schriftlich oder auf elektronischem Wege stellen zu können. Das digitale Fachrecht wurde in Bezug auf Paragraf 2 VermG in Form des Datennutzungsgesetzes beachtet; der Datenschutz wird gewährleistet.
Nutzerinnen und Nutzer von Geobasisinformationen wie Start-ups, Ingenieurbüros, Architekten, Stadtplaner und weitere Unternehmen, Kommunen und Verwaltung, Wissenschaft, Bürgerinnen und Bürger werden durch die Open Data-Stellung in großem Umfang von Gebühren beziehungsweise Entgelten entlastet.
Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI. Die unteren Vermessungsbehörden erheben für diese vermessungstechnischen Leistungen Gebühren (zusätzliche Einnahmemöglichkeit). Es handelt sich dabei um keine neue Aufgabe, sondern um eine geringfügige Erweiterung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung, weshalb diese keine Ausgleichs- beziehungsweise Konnexitätsrelevanz und keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt oder die Gebührenhöhe hat. Bei der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Jahr 2010 wurden die finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des ÖbVI-Anteils auf 80 Prozent bei den öffentlichen Haushalten berücksichtigt. Seit dem Jahr 2017 liegt allerdings der ÖbVI-Anteil bei den Landkreisen deutlich über 80 Prozent (2023: 85,1 Prozent, landesweit: 81,1 Prozent mit steigender Tendenz). Der die 80 Prozent übersteigende Anteil in den Landkreisen soll daher künftig über die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden teilweise kompensiert werden.
Bezogen auf den ÖbVI-Anteil im Jahr 2010 von 50 Prozent und der seinerzeit festgelegten Summe zum Ausgleich der Haushalte bei den Landkreisen von jährlich sechs Millionen Euro sind zusätzliche Einnahmen aller Landkreise von insgesamt einer Million Euro pro Jahr bei 85 Prozent ÖbVI-Anteil unschädlich. Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung entspricht dies heute einem Wert von rund 1,25 Mllionen Euro (Verbraucherpreisindex 2022: 110,2 Prozent; 2010: 88,1 Prozent).
Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Auswirkungen und Notwendigkeit
Sehr geehrte Damen und Herren, es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist nachvollziehbar, dass das Vermessungsgesetz aufgrund der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data anzupassen ist. Grundsätzlich ist eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung des Gesetzes im Hinblick auf die Zukunft ein guter Ansatz. Es ist erfreulich zu sehen, dass die Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) im amtlichen Vermessungswesen durch die Möglichkeit des Erlasses weiterer Verwaltungsakte gestärkt werden soll.
Die Änderung des § 8 Abs. 5 VermG ist jedoch kritisch zu hinterfragen. In der Begründung wird von einer "geringfügigen Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung" gesprochen. Diese mehr als geringfügige Änderung wird nachhaltige Auswirkungen auf den Berufsstand der ÖbVI haben.
Der Wegfall hoheitlicher Vermessungen führt zu unmittelbaren Einnahmeverlusten der ÖBVI. Dies hat zur Folge, dass insbesondere in wirtschaftlich schwachen Zeiten noch weniger finanzielle Mittel für Investitionen und Betriebskosten zur Verfügung stehen, was zu Entlassungen und letztendlich zu Geschäfts-schließungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen führen kann.
Um diesem Szenario entgegenzuwirken, werden verschiedene Reglementierungen in den Einzelbegründungen aufgeführt. Die in der Begründung aufgeführten Reglementierungen auf maximal 10 Anträge, maximal 3 bis 4 Flurstücke und ausschließlich Vermessungen in nicht-einwandfreien Gebieten sind im vorgeschlagenen Gesetzestext keineswegs wiederzufinden. Auch in der Begründung wird auf eine Kontrolle der Einhaltung der Reglementierungen und etwaige Konsequenzen bei Nichteinhaltung verzichtet. Die obere Vermessungsbehörde achtet lediglich darauf, dass die erzielten Gesamteinnahmen einen zuvor festgelegten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
Die Reglementierung ist zudem nicht eindeutig formuliert, da die 10 Anträge ohne jeglichen Bezug angegeben werden. Diese könnten sich bspw. auf den Zuständigkeitsbereich der unteren Vermessungsbehörden (UVB) oder die einzelnen Gemeinden innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der UVB beziehen. Im letzteren Fall wären die Handlungsspielräume der UVB und somit die Skalierungseffekte beträchtlich und die Auswirkungen auf die ÖbVI nicht abschätzbar.
In der Begründung wird weiter eine landesweit rechtssichere Führung des Liegenschaftskatasters als mittelfristig gefährdet betrachtet. Sämtliche Stellen der UVB, die aktuell Aufgaben zur Qualitätssicherung wahrnehmen, wurden vom Land sehr gut ausgebildet. Die Voraussetzung für die Fertigungsaussage und die Eignungsprüfung sind jeweils mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst. Die Fortführungsentscheidung trifft die Amtsleitung oder ausnahmsweise eine Person mit der Befähigung zum höheren Dienst. Die genannten Stellen durchlaufen im Rahmen Ihrer Ausbildung im gehobenen Dienst (4 - 6 Wochen, § 10 Abs. 2 Nr. 1a APrOVerm gD) und im höheren Dienst (4 Wochen, § 9 Abs. 1 Nr. 1a APrOVerm hD) jeweils einen Ausbildungsabschnitt bei einem ÖbVI, um zu gewährleisten, dass die notwendige Fachkompetenz für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen hinsichtlich der Flurstückszerlegungen vermittelt wird.
Aus diesen Gründen ist eine Änderung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 VermG weder nachvollziehbar noch notwendig. Es ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 8 mehr als nur geringfügige Auswirkungen für die ÖbVI haben wird.
Da die negativen Auswirkungen der Gesetzesänderung auf einen wesentlichen Bestandteil des amtlichen Vermessungswesen - die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - nicht abschätzbar sind, wäre es sinnvoll die aktuell in § 8 VermG geregelten Zuständigkeiten unverändert zu belassen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Änderung Vermessungsgesetz gefährdet ÖbVI Berufsstand
Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung: Ausbildung: o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten,
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung:
Ausbildung:
o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten, also Grenzfeststellungen
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB
o Durch Verpflichtung der uVB, Anträge (v.a. für nicht-einwandfreie Grenzfeststellungen) anzunehmen, wird die Fachkompetenz und der Anteil an der Aufgabenerledigung gesteigert
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB, Ausbildung im "alten" Kataster.
Attraktivität:
o Bürokratisierung und Verstaatlichung von Aufgaben
o Konkurrenz zwischen uVB (die nicht wirtschaftlich sein müssen) und ÖbVI
o UvB werben Mitarbeiter bei ÖbVI ab, da kann der Job nicht so unattraktiv sein
Des Weiteren gibt es noch folgende Argumente gegen die Öffnung von § 8:
o Der 2010 vereinbarte finanzielle Ausgleich an Landkreise deckt die Aufgabenverlagerung ab! 6 Mio. € fliesen immer noch jährlich an die Kreise, obwohl der Personalabbau durch Fluktuation lange abgeschlossen ist > keine finanzielle Notwendigkeit für ein Aufgabenverlagerung
o Schlechte Erfahrung aus der Historie:
80% ÖbVI-Anteil bereits 1995 beschlossen, 2005 in Begründung zum Gesetz > zeigte keine Wirkung!
Aufgabentrennung seit Ende 2010 im Gesetz – Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage)
jetziger Vorschlag entspricht dem Stand vor 2014: Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren
o Gegen Entlastungsallianz von Ministerpräsident Kretschmann
o Verstoß gegen Mittelstandsförderungsgesetz
Bitte lassen Sie den § 8 so wie er ist, ohne Änderung.
Ein weiterer Nackenschlag der freien Berufe durch die Verwaltung
Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung
Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung funktioniert tadellos, es gibt keinerlei Anlass diese zu ändern.
Als Argument wird u.a. angeführt, dass das ursprüngliche Ziel eines ÖbVI-Anteils von 80% der landesweiten Liegenschaftsvermessungen deutlich Überschritten sei. Dieser liegt, wie dann auch erwähnt, bei 81,1%!!! Das ist keine deutliche Überschreitung, sondern eine nahezu perfekte Punktlandung.
Der 80% ÖbVI-Anteil wurde bereits 1995 beschlossen und 2005 als Begründung zum Gesetz, dies zeigte keine Wirkung!
Seit Ende 2010 ist die Aufgabentrennung im Gesetz verankert–
eine Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von den Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage).
Der jetzige Vorschlag entspricht dem Stand von vor 2014: Die Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; das Land hat keine Personalaufsicht und kann daher nicht reagieren. Es ist durch die Formulierung keinerlei prozentuale Deckelung des Kreisanteils erwähnt. Einer Akquise der Ämter bei den Kommunen zu Lasten der Freiberufler ist damit Tür und Tor geöffnet.
Eine gute Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz ist, durch bereits auch an die Behörden vergebenen Aufgaben, der Grenzfeststellungen, Baulandumlegungen, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster absolut gegeben. Zudem können bei diesen Aufgaben die Berechnung von sog. Landeskoordinaten durchgeführt und entsprechend vermittelt werden.
Dieses Gesetz wäre für die ÖbVI existenzbedrohend, kann dadurch (weitere) Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze vernichten und wäre die bürokratische Zerstörung einer bisher klaren und effizienten Regelung. Es wäre eine Verstaatlichung von Aufgaben ohne Not und mit Schädigung von mittelständischen Unternehmen und ein Verstoß gegen das Mittelstandsförderungsgesetz.
Aufgabenzuweisung nach § 8 Vermessungsgesetz darf nicht verwässert werden
Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren
Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren (denn die Regelung ist klar und einfach und bedarf keiner bürokratischen Überwachungsmaschinerie) und sie entspricht dem Leitbild eines subsidiären Staates, der nur dort selbst eingreift, wo die zivile Gesellschaft Dinge nicht alleine bewerkstelligen kann. Daran sollten wir festhalten und den § 8 des Vermessungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung nicht antasten!
Ja, die Vermessungsverwaltung verliert Jahr für Jahr erfahrene Katastergeometer in den Ruhestand. War das nicht schon immer so, dass die, die in den Ruhestand gehen, die meiste Erfahrung haben? Und ist es nicht für die Jungen ein Anspruch, in die Fußspuren der Erfahrenen zu folgen? Aber braucht es dazu das Einmessen neuer Grenzen, das, was für jeden Geometer mit heutiger Technik die einfachste Übung ist? Die Feststellung der Grenzen, die nicht erst in den letzten 50 Jahren festgelegt wurden, sondern aus alten Zeiten stammen, als man noch mit Latten, Polygonzügen, halbgrafischen Flächenberechnungen gearbeitet hat, die brauchen besondere Fachkenntnisse und gutes Fingerspitzengefühl. Die Ungenauigkeiten der damaligen Methoden bestmöglich in unsere heutigen Genauigkeitsansprüche zu überführen, das ist die Katasterkunst, die man nicht lernt, indem man neue Grenzen mit moderner Messtechnik einmisst, sondern die man erlernt, wenn man sich in die Vermessungsarchive hineingräbt und alte Messdaten mit intelligenter Software aufarbeitet. Teilungsvermessungen an sich bringen nicht viel Kataster-Know-How, nur das Arbeiten mit alten Kataster-Unterlagen und alten Grenznachweisen macht aus dem Vermesser einen ausgefuchsten Katastergeometer.
Außerdem gibt es Vermessungsämter, die aufgrund ihrer Personalsituation erst nach mehr als 1 Monat eine beigebrachte Vermessungsschrift überhaupt in die Hand nehmen können, um mit der Übernahme zu beginnen. Man stelle sich vor, man wollte mit diesem Personalstand auch noch mehr operative Teilungsvermessungen bewerkstelligen: Würden dann die Übernahmezeiten der beigebrachten Vermessungsschriften etwa noch weiter steigen? Das kann nicht im Interesse des Bürgers sein, der die Grundlagen für einen verlässlichen Grundstücksverkehr erwartet.
Ob es die Schaffung des Landesbetriebs Vermessung in den 1990er Jahren war oder ob es die große Verwaltungsreform mit der Eingliederung der unteren Vermessungsbehörden in die Landratsämter nach der Jahrtausendwende war, leider hat man meist eine politische Agenda oder einen politischen Kompromiss durchgesetzt, ohne auf die fachlichen Argumente einzugehen. Ich kann nur an die Initiatoren der Novellierung des § 8 des Vermessungsgesetzes appellieren, sich ehrlich zu machen und fachliche Argumente schwerer zu wägen als politische Wünsche.
Deshalb meine große Bitte: Lasst die Aufgabenzuweisung so, wie sie bisher im §8 des Vermessungsgesetztes geregelt ist.
Never stop a running system!
Gefahr von Open Data durch grafische Koordinaten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data. Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber. Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data.
Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber.
Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse Bauprojekte und stehe täglich mit ArchitektInnen und anderen FachplanerInnen in Kontakt. Aus dieser Erfahrung kann ich berichten, dass mehr als 90 % der ArchitektInnen den Unterschied zwischen grafischen Koordinaten und Landeskoordinaten nicht kennen, geschweige denn befähigt sind Grenzen zu koordinieren.
Damit sind wir ÖbVI, ingenieurtechnischen Vermessungsbüros und uVB die einzigen FachplanerInnen, die sich dieses Unterschieds bewusst sind und ihn 'heilen' können.
Nach § 5 der LBOVVO müssen allerdings nicht für alle Arten von Bauvorhaben ein/e GeodätIn als Sachverständige/r in den Bauvorhabenprozess eingeschaltet werden, wodurch es viele Bauvorhaben gibt, in denen die Datenbasis ab 2024 mittels Open Data heruntergeladen und eins zu eins für die Planung von Bauvorhaben verwendet wird. Dass es sich hierbei um Koordinaten handeln kann, die eine mangelhafte Lagequalität vorweisen, bleibt hierbei vorerst unbemerkt.
Da ein großer Teil der nun frei zugänglichen Daten des Liegenschaftskatasters immer noch nicht mit endgültigen Koordinaten versehen ist, sehe ich hier ein großes Gefahrenpotential. Dieses Gefahrenpotential wächst mit zunehmender Dauer der Verfügbarkeit von Open Data und nicht eingegliederten Koordinaten, weil mehr und mehr Bauvorhaben realisiert werden, deren Flurstücksgrenzen inkorrekt vorliegen.
Da ich diesem Gesetzesentwurf entnehme, dass das MLW bei den uVB Personalkapazitäten ausfindig gemacht hat, die zusätzliche Aufgabengebiete in Form von Zerlegungen übernehmen könnten, appeliere ich eingehend daran diese Personalkapazität stattdessen zur Eingliederung von Landeskoordinaten zu verwenden, um den hohen Standard und die Qualität, für die Baden-Württemberg bisher bekannt ist, auch zukünftig beizubehalten.
Mit besten Grüßen
Julia Aichinger
Auswirkungen der geplanten Änderung des §8 auf die ÖBVI
Sehr geehrte Damen und Herren, es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb man nun ein gut funktionierendes System ändert. Die Privatisierungsquote von 80% ist das seit Jahrzehnten geltende, vom Ministerium anerkannte Ziel. Dieses ist momentan erreicht, bzw. geringfügig überschritten. Wenn die angedachten Gesetzesänderungen,
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb man nun ein gut funktionierendes System ändert.
Die Privatisierungsquote von 80% ist das seit Jahrzehnten geltende, vom Ministerium anerkannte Ziel.
Dieses ist momentan erreicht, bzw. geringfügig überschritten.
Wenn die angedachten Gesetzesänderungen, insbesondere die Änderung des §8, in der vorliegenden Form umgesetzt werden, bedeutet dies, dass wieder der gleiche Zustand wie zwischen 2011 und Ende 2013 erreicht ist.
Der Privatisierungsanteil lag in dieser Zeit bei durchschnittlich ca. 60 %.
Wieso wird nun angenommen, dass der Privatisierungsanteil bei dem selbst angestrebten Ziel von 80 % verbleibt, wenn aufgrund der historischen Erfahrung doch eindeutig klar ist, dass mit einem Abfall auf 60% zu rechnen ist?
Auch wenn klar ist, dass die Begründung hier keinerlei Bedeutung für die Auswirkung dieses Gesetzes hat, möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang auch die im allgemeinen Teil unter H. getätigte Aussage „Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI.“ eine grobe Fehleinschätzung darstellt.
Dass hier ein ungleicher Wettbewerb entsteht und toleriert wird, wird in der Einzelbegründung (zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb) durch die Aussage: „Zudem soll eine Zusammenarbeit „aus einer Hand“ der unteren Vermessungsbehörden mit den kreisangehörigen Gemeinden …… sichergestellt werden“ zum Ausdruck gebracht.
Ich bitte Sie bei der geplanten Gesetzesänderung die Auswirkungen auf die ÖBVI und deren Mitarbeiter realistisch einzuschätzen und entsprechend zu berücksichtigen.
Belassen Sie die in §8 geregelten Zuständigkeiten bitte unverändert.
Bürgernahe Dienstleistung
Die Änderungen dürfen unter kleinsten Umständen die lokal ansässigen Vermessungsbüros mit weiteren bürokratischen Maßnahmen belegen. Digitalisierung und Datenschutz sollten miteinander funktionieren und dabei den Kunden im Fokus behalten. Jeder der heute ein Smartphone nutzt gibt persönliche Daten preis, und dass meist bewusst.
Gefährdung des Freien Berufes durch die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung
Sehr geehrte Damen und Herren, ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein bestehendes funktionierendes System, bei dem wirtschaftliche Leistungen von privaten Unternehmen zuverlässig und kompetent erbracht werden darf nicht riskiert werden. Die geplante Änderung der Aufgabenzuweisung verstößt gegen das Gesetz zur Mittelstandsförderung, nach dem die öffentliche Hand wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen soll, wenn diese von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
Bei der Erweiterung des Tätigkeitsfeldes der unteren Vermessungsbehörden handelt es sich nicht nur um eine geringfügige Änderung, diese wird enorme existenzbedrohende Auswirkungen auf die Einnahmesituation der ÖbVI haben. Die jetzt angestrebte Änderung des Vermessungsgesetzes stellt eine Rückkehr zu einer Aufgabenzuweisung bis zu dem Jahr 2014 dar, rückblickend liegen belastbare Zahlen vor, der ÖbVI-Anteil beträgt bei dieser Regelung ca. 65%. Dies entspricht nicht annähernd dem angestrebten Privatisierungsgrad von 80%. Warum werden vorliegende belastbare Zahlen über den Privatisierungsgrad in Verbindung zu der Aufgabenzuweisung ignoriert?
Die Aufgabenzuweisung laut §8 darf nicht zu Lasten der ÖbVI aufgeweicht werden, dies gefährdet massiv kleine und mittelständische Büros und damit Arbeitsplätze in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Und dies entspricht sicherlich nicht dem politischen Willen.
Vermessungsgesetz Novelle
Sehr geehrte Damen und Herren, die entspr. Open Data und anderen europäischen Gesetzen zu erfolgenden Änderungen sind gut und notwendig, wenn auch etwas spät. Die in diesem zusammenhang -ohne Not- angedachte Änderung des § 8 (gesetzliche Aufgabenzuweisung) scheinbar geringfügig abzuändern ist weder sinnvoll noch notwendig. Die gesetzliche
Sehr geehrte Damen und Herren,
die entspr. Open Data und anderen europäischen Gesetzen zu erfolgenden Änderungen sind gut und notwendig, wenn auch etwas spät.
Die in diesem zusammenhang -ohne Not- angedachte Änderung des § 8 (gesetzliche Aufgabenzuweisung) scheinbar geringfügig abzuändern ist weder sinnvoll noch notwendig. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung erfolgte am Ende und als Konsequenz eines jahrzehntelangen auch politischen Prozesses und beruht auf der Umsetzung eines Kabinettsbeschlusses und ist weiterhin "stand of the art" und wird auch getragen von der Intention des MP Kretschamnn (Entlastungsallianz).
Die -mit Verlaub- m.E. vorgeschobene "Kompetenzerhaltung" könnte jetzt schon und glaubwürdiger durch Überführung der Koordinaten von sogenannten nicht einwandfreien Vermessungen erreicht werden. Im aktuellen Gesetz steht die einzige politisch gewollte Regelung, die auch zum Ziel führt.
Beste Grüße Peter Aichinger
ÖbVI durch Änderung §8 in Gefahr
Seit meinem Abitur 2017 arbeite ich darauf hin, ÖbVI zu werden und in das Büro einzusteigen, das mein Großvater vor über 50 Jahren gegründet hat und aktuell von meinem Vater und seinem Geschäftspartner geführt wird. Die geplante Änderung des VermG macht mir große Angst vor der Zukunft und lässt mich zweifeln, ob dies der richtige Weg für mich ist.
Seit meinem Abitur 2017 arbeite ich darauf hin, ÖbVI zu werden und in das Büro einzusteigen, das mein Großvater vor über 50 Jahren gegründet hat und aktuell von meinem Vater und seinem Geschäftspartner geführt wird. Die geplante Änderung des VermG macht mir große Angst vor der Zukunft und lässt mich zweifeln, ob dies der richtige Weg für mich ist.
Als relativ kleines Vermessungsbüro insbesondere mit den Vermessungsämtern um fähiges Personal und Auszubildende zu konkurrieren war bisher schon sehr schwierig. Von meinem kompletten Studienjahrgang bin ich der Einzige, der eine berufliche Laufbahn als ÖbVI anstrebt.
Der ungleiche Kampf um Personal zwischen ÖbVI und Vermessungsämtern zeigte sich auch bei meinem Vorbereitungsdienst für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst. Von den Absolventen arbeitet jetzt der sehr stark überwiegende Teil in der Verwaltung. Das liegt nach meiner Einschätzung auch daran, dass der Anwärtersonderzuschlag zurückgezahlt werden muss, wenn man nach dem Vorbereitungsdienst bei einem ÖbVI oder später als ÖbVI arbeiten möchte. Die ÖbVI sind ein genauso wichtiger Teil der Vermessungsverwaltung wie die Ämter. Wie wird dieser wettbewerbsverzerrende Vorteil der Vermessungsämter gerechtfertigt?
Seit nun zwei Jahren arbeite ich in unserem Büro um meine Praxiserfahrung für die Bestellung zum ÖbVI zu sammeln. Die wirtschaftliche Lage ist seither sehr schwierig. Das teuer gewordene Bauen sorgt für einen starken Auftragsrückgang. Die Fortschreibung der GebVO hat ebenfalls zu lange auf sich warten lassen. Es wird immer schwieriger die Gehälter zu bezahlen und Kurzarbeit anzumelden ist eine immer realer werdende Vorstellung für viele Büros. Diese existenziellen Sorgen sind auf den Vermessungsämtern völlig unbekannt. Auf den Ämtern werden dagegen regelmäßig die Gehälter erhöht oder Beamte nach oben gestuft. Als kleines Büro können so hohe Gehälter schlichtweg nicht bezahlt werden. Wir können nur das Geld ausgeben, das wir einnehmen. Wirtschaftliches Handeln ist auf dem Amt nicht notwendig und wird folglich nicht konsequent praktiziert. Auch dieser Vorteil wird beim Kampf um Personal ausgenutzt.
Ich stelle fest, dass unsere Vermessungsschriften, die wir auf den Wunsch der Bürger, Gemeinden und Firmen in dringenden Fällen innerhalb weniger Tage fertigstellen, zum Teil zwei bis drei Monate benötigen, bis diese auf den Vermessungsämtern geprüft und in das Liegenschaftskataster übernommen wurden. Das stößt nicht nur bei uns ÖbVI, sondern auch bei unserer gemeinsamen Kundschaft auf Unverständnis.
Das Projekt Informationssystem Liegenschaftskatasterakten (ILKA) ist sehr wichtig für die Vermessungsverwaltung. Dabei werden die alten Katasterakten digitalisiert und in eine zeitgemäß nutzbare Form überführt. Das ist eine große und lang andauernde Aufgabe, die entsprechend Personal bindet. Auch deshalb ist es derzeit nicht sinnvoll, den Vermessungsämtern weitere Aufgaben zu übertragen.
Die schwierigste Aufgabe der Vermessungsämter und der ÖbVI ist zweifelsfrei das Berechnen von endgültigen Landeskoordinaten. Die ÖbVI sind durch das VermG dazu verpflichtet, auch Aufträge anzunehmen, die mit großem Aufwand und geringer Vergütung einhergehen. Dazu zählen zum Beispiel viele Grenzfeststellungen im Wald oder in der Feldlage. Es gibt Aufträge, bei denen man nicht nur keinen Gewinn, sondern teilweise hohe Verluste macht. Umso ärgerlicher ist es, wenn Anträge zu solchen Vermessungen an die Vermessungsämter gestellt werden, diese aber mit der Begründung, keine Zeit zu haben, dem Bürger nahelegen, lieber einen ÖbVI zu beauftragen. So kann das Amt keine Fachkompetenz erhalten oder aufbauen. Wieso sind die ÖbVI, die wirtschaftlich handeln müssen, zur Annahme aller Anträge verpflichtet, die Vermessungsämter jedoch nicht?
Da dank Open Data jetzt jeder kostenlos Daten aus dem Liegenschaftskataster abrufen kann, ist es von großer Wichtigkeit, landesweit endgültige Koordinaten zu berechnen. Die Daten, die aktuell abgerufen werden, enthalten Punktkoordinaten die oft um mehrere Dezimeter, teilweise um Meter falsch sind. Diese Daten an unwissende Anwender herauszugeben ist gefährlich und wird zwangsläufig zu Problemen wie Grenzstreitigkeiten und Überbauungen führen. Zur „Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz“ ist die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten hervorragend geeignet und würde zudem einen tatsächlichen Mehrwert für das Liegenschaftskataster bieten. Die Vermessungsämter sollen deshalb genau wie die ÖbVI, ebenfalls zur Annahme aller Aufträge in ihren Tätigkeitsbereichen gesetzlich verpflichtet werden. Die Durchführung von Flurstückszerlegungen für Ausbildungszwecke ist dagegen nicht notwendig. Im Sinne des Bürgers müssen zuerst die dringenden Probleme (zeitnahe Prüfung und Übernahme von Vermessungsschriften, ILKA, Berechnung von Landeskoordinaten) gelöst werden.
Praktikanten oder Auszubildende können bei uns im Büro bereits nach kurzer Einarbeitungszeit einfache Flurstückszerlegungen durchführen. Das zeigt eindrücklich, dass diese Aufgabe nicht schwierig ist. Die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten dagegen ist eine Aufgabe, die selbst nach jahrelanger Erfahrung und zahlreichen abgeschlossenen Projekten anspruchsvoll bleibt - das ist Konsens unter allen Personen, die im Liegenschaftskataster arbeiten. Zur „Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz“ müssen also keine Flurstückszerlegungen durchgeführt werden, sondern endgültige Landeskoordinaten berechnet werden.
Zudem werden auf den Vermessungsämtern bereits jetzt Flurstückszerlegungen beispielsweise an Landstraßen und Grundstücken im Eigentum des Kreises durchgeführt. Außerdem können jederzeit und in beliebigem Umfang fiktive Übungen bezüglich Flurstückszerlegungen problemlos durchgeführt werden. Bei meinem Vorbereitungsdienst habe ich fiktive Flurstückszerlegungen durchgeführt und wir praktizieren dies im Büro ebenso zu Ausbildungszwecken. Diese Möglichkeiten reichen aus, um das Wissen zum Thema Flurstückszerlegung auf den Vermessungsämtern zu vermitteln und zu erhalten und gefährden nicht die wirtschaftliche Existenz der ÖbVI.
Die langen Bearbeitungszeiten und nicht erledigte Aufgaben seitens der Ämter werden unter anderem mit Personalmangel begründet. Wie bereits oben beschrieben, ist der Kampf um Personal zwischen ÖbVI und Ämtern bereits jetzt zugunsten der Ämter verzerrt. Da es offensichtlich selbst trotz diesem unfairen Wettbewerb nicht gelingt, genug Personal auf den Ämtern zu beschaffen um Aufgaben zeitnah zu erledigen, muss in der Konsequenz das Arbeitspensum und die Aufgabengebiete reduziert und darf auf keinen Fall erhöht werden!
Ziel muss sein, der Kundschaft (Bürger, Gemeinden, Firmen) einen schnellen und unkomplizierten Service zu bieten. Die Vermessungsämter schaffen es nicht, ihre jetzigen Aufgaben in einem angemessenen Zeitraum zu bewältigen. Den überlasteten Ämtern weitere Aufgaben zu geben, die aktuell von den ÖbVI effizient und zuverlässig erledigt werden, ist deshalb weder kunden- und bürgerfreundlich noch hat es irgendeinen Nutzen für die Ausbildung.
Beim angestrebten Wandel hin zu einer effizienteren und schlankeren Verwaltung, ist die Änderung des § 8 ein Schritt in die falsche Richtung, da Aufgaben der freien Wirtschaft an die Verwaltung übertragen würden. Zudem werden die ÖbVI, die ohnehin in vielen Bereichen (Personalgewinnung, Verpflichtung zur Auftragsannahme, Zwang zum wirtschaftlichen Handeln) benachteiligt sind, in einem weiteren Bereich schlechter gestellt. Da die Gesetzesänderung keine Vorteile für die Bürger und nur Nachteile für die ÖbVI mit sich bringt, darf sie auf keinen Fall erfolgen.
Somit rege ich dringend an, den § 8 VermG in seiner jetzigen Form zu belassen.