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Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD

Ein Wähler wirft seinen Stimmzettel in eine Wahlurne.

Anhörung

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahl

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Absenkung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht bei der Landtagswahl von 18 auf 16 Jahre und die Einführung eines Zwei-Stimmen-Wahlrechts für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg.

Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht für die Landtagswahl und die Teilnahme an Volksabstimmungen sowie die Unterstützung von Volksanträgen und Volksbegehren soll vom vollendeten 18. Lebensjahr auf das vollendete 16. Lebensjahr gesenkt werden.

Das bisherige Ein-Stimmen-Wahlrecht bei der Landtagswahl soll durch ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht in Anlehnung an das Bundestagswahlrecht abgelöst werden. Mit der Erststimme wird ein Abgeordneter direkt gewählt, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Die Sitzverteilung im Landtag soll sich nach der Zweitstimme bestimmen.

Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD zum Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen (PDF)

Sie konnten den Gesetzentwurf der Fraktionen GRÜNE, CDU und SPD bis zum 25. Januar 2022 kommentieren.

Hinweis: Entwürfe der Fraktionen

Die an dieser Stelle verlinkten Gesetzentwürfe stellen Initiativen einer oder mehrerer Fraktionen dar. Im Auftrag des Landtags führt die Landesregierung zu diesen Entwürfen lediglich Anhörungen durch.

Inhaltliche Ansprechpartner für diese Entwürfe sind die jeweiligen Fraktionen.

Kommentare : zum Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahl

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

17. Kommentar von :ohne Name 30804

Stellungnahme von Mehr Demokratie e.V.

Mehr Demokratie e.V. begrüßt die vorgesehene Neuregelung zum Landtagswahlrecht, die sich an etablierten wahlrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer orientiert. Wir regen jedoch an, auch bei den nachfolgend genannten Punkten die in anderen Bundesländern üblichen Maßstäbe zur Grundlage zu nehmen und den Gesetzentwurf noch entsprechend zu

Mehr Demokratie e.V. begrüßt die vorgesehene Neuregelung zum Landtagswahlrecht, die sich an etablierten wahlrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer orientiert. Wir regen jedoch an, auch bei den nachfolgend genannten Punkten die in anderen Bundesländern üblichen Maßstäbe zur Grundlage zu nehmen und den Gesetzentwurf noch entsprechend zu modifizieren bzw. zu ergänzen:

1. Hinsichtlich der Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die Zulassung einer Landesliste zur Landtagswahl (für Parteien, die davon nicht befreit sind) sind in anderen Bundesländern 1000 Unterschriften üblich (z.B. Nordrhein-Westfalen, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein). Einige wenige Länder (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz) sehen eine höhere Zahl von 2000 Unterschriften vor. Der Gesetzentwurf sieht in § 24 Abs. 3 für Baden-Württemberg auch diese im bundesweiten Vergleich höchste Zahl von 2000 Unterschriften vor. Wir empfehlen, in § 24 Abs. 3 die Zahl „2000“ durch „1000“ zu ersetzen und damit den in den meisten anderen Bundesländern üblichen Wert zu wählen, weil dies im Sinne einer Begrenzung des bürokratischen Aufwands auf das notwendige Maß ist. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern zeigen, dass ein höherer Wert als 1000 nicht erforderlich ist.

2. Hinsichtlich des Unterschriftenquorums für die Zulassung eines Wahlvorschlags in einem Wahlkreis sehen die meisten anderen Bundesländer (z.B. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein) 100 Unterschriften für die Zulassung eines Wahlvorschlags in einem Wahlkreis vor, einige wenige Bundesländer weniger (Hessen mit 50 Unterschriften) oder mehr (Rheinland-Pfalz 125). Im Gesetzentwurf sind in § 24 Abs. 3 für Baden-Württemberg 150 Unterschriften vorgesehen, somit der höchste Wert im Vergleich aller Bundesländer. Wir empfehlen, in § 24 Abs. 3 die Zahl „150“ durch „100“ zu ersetzen und damit den in den meisten anderen Bundesländern üblichen Wert zu wählen, weil dies im Sinne einer Begrenzung des bürokratischen Aufwands auf das notwendige Maß ist. Die Erfahrungen in anderen Bundesländern zeigen, dass ein höherer Wert als 100 nicht erforderlich ist.

3. Wer eine Partei durch eine Unterschrift für eine Wahlzulassung unterstützt, tut dies in aller Regel sowohl für die Zulassung der Landesliste als auch des Kreiswahlvorschlags. Im Sinne einer Begrenzung des bürokratischen Aufwands sollte deshalb davon abgesehen werden, dass hier zwei gesonderte Formulare auszufüllen sind und dadurch auch ein doppelter Prüfaufwand für die Kommunalverwaltungen entstünde. Wir schlagen deshalb folgende Regelung vor: Ist die Landesliste einer Partei zur Wahl zugelassen, so ist sie von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge befreit. De facto bedeutet dies, dass Parteien, die einen landes-weiten Wahlantritt anstreben oder organisatorisch leisten können, sich auf die Sammlung der Unterstützungsunterschriften für ihre Landesliste konzentrieren können, während kleinere Parteien oder Einzelkandidaten die Unterschriften nur im jeweiligen Wahlkreis zu sammeln haben, in dem sie antreten. Eine solche Regelung vermeidet einen unnötigen doppelten Aufwand für Bewerber:innen und Behörden, falls jeweils zwei Unterschriften (für Landesliste und Wahlkreis) zu sammeln wären. Dies kann im Gesetzentwurf in der Weise geregelt werden, dass nach § 24 Abs. 3 Satz 1 folgender Satz als Ergänzung eingeschoben wird: „Hat eine Partei die erforderlichen Unterschriften für ihre Landesliste beigebracht, bedürfen die Kreiswahlvorschläge dieser Partei keiner Unterschriften von Wahlberechtigten mehr.“

4. Bislang müssen Unterstützungsunterschriften stets „persönlich und handschriftlich“ geleistet werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 im Gesetzentwurf). Dem im Koalitionsvertrag angekündigten Ziel einer Digitalisierung, um einen Bürokratieabbau zu erreichen, entspräche es, auch eine elektronische Abgabe einer Unterstützungserklärung zu ermöglichen. Wir schlagen vor, dies im Landtagswahlgesetz nun als Option so vorzusehen. Da die nächste Landtagswahl erst in einigen Jahren stattfindet, wird bis dahin für die konkrete technische Umsetzung dieser elektronischen Eintragungsmöglichkeit noch ausreichend Zeit sein. Wir empfehlen, im Gesetzentwurf § 24 Abs. 3 Satz wie folgt zu modifizieren: „Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich *oder digital* geleistet werden.“

5. Lediglich mit der Ausnahme von Baden-Württemberg und Hessen gilt in allen anderen Bundesländern, dass im Deutschen Bundestag vertretene Parteien von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften zur Landtagswahl befreit sind. Denn bei im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien kann per se davon ausgegangen werden, dass sie über eine gewisse Unterstützung in der Bevölkerung verfügen, so dass dies nicht durch eine Unterschriftensammlung erst nachgewiesen werden muss. Bei Bundestagsparteien Unterstützungsunterschriften zu verlangen, erzeugt insofern einen nicht not-wendigen bürokratischen Aufwand, nimmt man das Regelungsziel von Unterstützungsunterschriften ernst und dehnt es nicht darüber hinaus aus. Wir schlagen deshalb für Baden-Württemberg vor, nach dem Vorbild anderer Bundesländer nicht nur Landtagsparteien, sondern auch Bundestagsparteien von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften zu befreien. Dazu sollte im Gesetzentwurf § 24 Abs. 3 Satz 1 wie folgt modifiziert werden: „Parteien, die im Landtag *oder im Deutschen Bundestag* seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, bedürfen …“

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Edgar Wunder
Landesvorsitzender von Mehr Demokratie e.V. in Baden-Württemberg

16. Kommentar von :Jürgen Dorn

Wahlalter 16 ist ein zeitgemäßes demokratisches Muss!

Beim Wahlrecht handelt es sich in einer repräsentativen Demokratie um DAS fundamentale Recht der Bürger*innen. Bis dato wird es einer ganzen Generation - nämlich den Jugendlichen - verwehrt. Man kann trefflich darüber streiten, ab welchem Alter Bürger*innen wahlberechtigt sein müssen. Gewichtigstes Argument gegen Wahlaltersenkung ist die Frage nach

Beim Wahlrecht handelt es sich in einer repräsentativen Demokratie um DAS fundamentale Recht der Bürger*innen. Bis dato wird es einer ganzen Generation - nämlich den Jugendlichen - verwehrt. Man kann trefflich darüber streiten, ab welchem Alter Bürger*innen wahlberechtigt sein müssen. Gewichtigstes Argument gegen Wahlaltersenkung ist die Frage nach der Reife. Diese Frage kann jedoch jeder Generation oder zumindest einzelnen Personen jeder Generation gestellt werden. Jugendliche gehen nach der Shell-Studie von 2006 mit hohem Verantwortungsbewusstsein an Wahlen heran. Sie stellte bereits damals fest: „Sie sind der Auffassung, es gehöre genaue Kenntnis von Parteiprogrammen und politischen Zusammenhängen als Voraussetzung dazu. Hier sind Jugendliche erheblich anspruchsvoller als die ältere Bevölkerung, die teilweise ohne jede sorgfältige politische Vorabinformation an den Wahlvorgang herangeht.“ Kurzum: Wahlalter 16 ist ein zeitgemäßes demokratisches Muss!

15. Kommentar von :Simon Scharfenberger

Nachteile des geplanten Wahlrechtes

Als klarer Nachteil aus demokratischer Sicht scheint auf, dass bislang nur Kandidaten in den Landtag einzogen, die in ihren Wahlkreisen im Verhältnis gut abschnitten. Zukünftig ist das Abschneiden des Kandidaten in den Wahlkreisen wurscht, solange die Position auf der Landesliste stimmt. Bürgernähe sieht anders aus.

14. Kommentar von :ohne Name 3044

Wahlrechtsänderung ab 16

Die Möglichkeit ab 16 wählen zu dürfen begrüße ich und stehe da voll dahinter, da man auch im dem Alter sich eine politische Meinung bilden kann. Vor allem geht es ja auch darum wie es in der Zukunft weiter geht und daher ist es wichtig die Jugend mit einzubinden. Daher bin ich auch der Meinung es sollte ein Maximalalter für Wahlen geben. Ein 80

Die Möglichkeit ab 16 wählen zu dürfen begrüße ich und stehe da voll dahinter, da man auch im dem Alter sich eine politische Meinung bilden kann. Vor allem geht es ja auch darum wie es in der Zukunft weiter geht und daher ist es wichtig die Jugend mit einzubinden. Daher bin ich auch der Meinung es sollte ein Maximalalter für Wahlen geben. Ein 80 jähriger wählt doch meist eh nicht mehr seine Zukunft. Ab einem gewissen Alter ist man zudem nicht mehr wirklich urteilsfähig von daher auch mal in diese Richtung des Wahlalters schauen.

13. Kommentar von :Sascha Morr

Ich bin mir unsicher ob das die richtige Lösung ist

Persönlich kann ich mit einen Wahlalter ab 16 gut leben, da die Jugendlichen die Folgen der Wahlentscheidung wesentlich länger zu spüren bekommen als Menschen die bereits wesentlich älter sind. Was ich jedoch für sinnvoller gehalten hätte, wäre ein Jugendparlament das als zweite Instanz allen Entscheidungen des Landtags zustimmen muss die mehr

Persönlich kann ich mit einen Wahlalter ab 16 gut leben, da die Jugendlichen die Folgen der Wahlentscheidung wesentlich länger zu spüren bekommen als Menschen die bereits wesentlich älter sind.

Was ich jedoch für sinnvoller gehalten hätte, wäre ein Jugendparlament das als zweite Instanz allen Entscheidungen des Landtags zustimmen muss die mehr als X Jahre massive Auswirkungen haben werden.

Das Argument das ich in manchen Kommentaren gelesen habe über die Reife von Jugendlichen mit 16 finde ich gelinde gesagt abstoßend! Ich kenne nicht wenige Jugendlichen die in ihren denken und da auch im politischen Denken reifer sind als viele Menschen die über 25 Jahre auf den Buckel haben. Und das sage ich als jemand der die 40 bereits hinter sich gelassen hat.

12. Kommentar von :GWA

Landtagsgröße

Gibt es eine Deckelung für die Landtagsgröße ? Wenn man schon ein neues Gesetz macht, sollte man aus Fehlern, ob eigenen oder fremden, lernen. Für den Bundestag fehlt die klare Regelung zur Begrenzung. Und man sieht, wie schwer eine Änderung im Nachhinein fällt. Wenn man bei Stimmengleichheit auf das Prinzip "Lotterie" zurückgreift, kann man

Gibt es eine Deckelung für die Landtagsgröße ?

Wenn man schon ein neues Gesetz macht, sollte man aus Fehlern, ob eigenen oder fremden, lernen. Für den Bundestag fehlt die klare Regelung zur Begrenzung. Und man sieht, wie schwer eine Änderung im Nachhinein fällt.
Wenn man bei Stimmengleichheit auf das Prinzip "Lotterie" zurückgreift, kann man dann bei Erreichen der Maximalgröße nicht auch sagen, "Pech gehabt, kein Platz mehr frei".

11. Kommentar von :ohne Name 2482

Wahlrechtsänderung

Wählen mit 16 halte ich für eine Theorie 1. Die Jugendlichen sind mit 16 noch nicht reif u. Urteilsfähig. Sie lassen sich noch stark beeinflußen in der Meinungsbildung durch Medien, Schule oder andere Kommunikationskanäle. 2. Es fehlt die Lebenserfahrung, noch werden Sie von zu Hause gepämpert. Die wirkliche Lebenssituation ist

Wählen mit 16 halte ich für eine Theorie
1. Die Jugendlichen sind mit 16 noch nicht reif u. Urteilsfähig.
Sie lassen sich noch stark beeinflußen in der Meinungsbildung durch Medien, Schule oder andere Kommunikationskanäle.
2. Es fehlt die Lebenserfahrung, noch werden Sie von zu Hause gepämpert.
Die wirkliche Lebenssituation ist noch Meilenweit entfernt.
3. Sie haben noch kein Gefühl wie es ist selbst für sich zu sorgen, die Lebenshaltungskosten zu erarbeiten und vor allem was man dafür tun muss.
4. Wenn Wahlrecht mit 16 Jahren dann konsequent auch Verantwortung für das eigene Tun, d.h. volle Verantwortung bei Straftaten.
5. Es riecht nach einem billigen Trick Wählerstimmen für ein bestimmtes Klientel zu gewinnen

10. Kommentar von :Enderle von Ketsch

Einführung des Berufspolitiker in BW

Berufspolitiker Mit der Einführung der Erst- und Zweitstimme wird der Berufspolitiker auch im Land eingeführt. Die Basis wird damit ausgeschaltet. Die Liste entscheiden die „da Oben!“ Sie haben die Beziehungen und wie das läuft sehen wir, an denen im Bundestag. Das wollten wir in BW so nie – schon gar nicht die Grünen. Wenn mindestens im

Berufspolitiker
Mit der Einführung der Erst- und Zweitstimme wird der Berufspolitiker auch im Land eingeführt. Die Basis wird damit ausgeschaltet. Die Liste entscheiden die „da Oben!“ Sie haben die Beziehungen und wie das läuft sehen wir, an denen im Bundestag. Das wollten wir in BW so nie – schon gar nicht die Grünen. Wenn mindestens im Gesetzentwurf stehen würde, nach zwei Mal ist Schluss - aber das (dieses Gesetz) heißt für die „Alten“ ich bin sicher drin, auch wenn ich Mist baue. Das ist eine Beleidigung der Basis.

9. Kommentar von :Wolfgang S.

Wahlrecht

Anstatt das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre zu senken würde ich es begrüßen die Einrichtung von Jugendparlamenten zu erweitern, auch mit einer Anhörungspflicht o.ä.

Das Zweistimmenwahlrecht dagegen ist zu begrüßen, allerdings besteht hier die gleiche Gefahr wie im Bund durch Überhangs- und Ausgleichsmandate das Parlament aufzublähen.

8. Kommentar von :Michael Volz

Gesetzes über die Landtagswahl

Sehr geehrte Damen und Herren, die Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre finde ich gelinde gesagt einen Schwachsinn! Dann müssen sie die Volljährigkeit auch auf 16 herabsetzen damit man wenigstens verantwortlich für seine Taten (z. B. Wahl) ist! Und das Jugendstrafrecht ebenfalls auf 16 herabsetzen. Wenn man nicht strafmündig ist, ist

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre finde ich gelinde gesagt einen Schwachsinn! Dann müssen sie die Volljährigkeit auch auf 16 herabsetzen damit man wenigstens verantwortlich für seine Taten (z. B. Wahl) ist! Und das Jugendstrafrecht ebenfalls auf 16 herabsetzen. Wenn man nicht strafmündig ist, ist man auch nicht wahlberechtigt! Basta!

Die Sinnhaftigkeit der Änderungen des Wahlrechts (Erst-/ Zweitstimme) erschließt sich mir ebenfalls nicht!

Mit freundlichen Grüßen

Michael Volz
Haydnstr. 5/1
75242 Neuhausen/Hamberg

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