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Ausführung des Betreuungsgesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes an die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts einhergehenden Neuerungen angepasst. Die Grundstruktur und die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes zur Zuständigkeit der Betreuungsbehörden sowie zur Anerkennung und Finanzierung von Betreuungsvereinen bleiben unverändert.

Ziel des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist es, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken und eine bundesweit einheitliche Qualität der beruflichen Betreuung sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurde das öffentlich-rechtlich geprägte Betreuungsrecht neu strukturiert und in einem neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengeführt, welches das bislang geltende Betreuungsbehördengesetz ablöst und Vorschriften zu den Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den ehrenamtlichen und beruflichen Betreuerinnen und Betreuern enthält. Regelungsschwerpunkte des BtOG sind die Einführung eines formalen Registrierungsverfahrens für Berufsbetreuerinnen und -betreuer zur Gewährleistung eines einheitlichen Qualitätsstandards der beruflichen Betreuung und die Einführung einer sogenannten erweiterten Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern.

Sie konnten den Gesetzesentwurf bis zum 6. Oktober 2022, 17 Uhr, kommentieren.

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

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1. Kommentar von :ohne Name 40939

Betreuungsgesetz

Problem ist, dass es nicht genügend Betreuer gibt, die sich ausreichend kümmern und nicht nur abkassieren. Dies wird sich erst ändern, wenn die Mitbestimmung der Betroffenen/ Betreuten soweit gestärkt wird, dass sie zeitnah einen Betreuerwechsel erhalten. Das heisst, es müsste verpflichtend für die Betreuungsgerichte und Behörden sein, binnen

Problem ist, dass es nicht genügend Betreuer gibt, die sich ausreichend kümmern und nicht nur abkassieren. Dies wird sich erst ändern, wenn die Mitbestimmung der Betroffenen/ Betreuten soweit gestärkt wird, dass sie zeitnah einen Betreuerwechsel erhalten. Das heisst, es müsste verpflichtend für die Betreuungsgerichte und Behörden sein, binnen kürzerer Zeiträume zu reagieren, wenn sie Betreute beschweren oder einen Wechsel beantragen UND ganz wichtig,..... die Verjährungsfristen für Betreuerhaftung müssen heraufgesetzt werden, damit es sich für diese nicht mehr lohnt, gegen den Willen der Betreuten/ Betroffenen handeln oder sie bei Gerichtsverfahren zu vertreten, insbesondere wenn diese nur vorübergehend oder freiweillig zB krankheitsbedingt Betreuung benötigen. Es darf nicht mehr vorkommen, dass Betreuer Betreute finanziell ruinieren. Und Altfälle sollten die Möglichkeit haben, dass Gerichtsverfahren zeitlich unbegrenzt wieder aufgerollt werden können, wenn der Betreuer vorsätzlich / grob oder fahrlässig oder wieder besseren Wissens oder wegen nicht pflichtgemässer Prüfung und unterlassenen Schriftsätzen ans Gericht, Gerichtsverfahren für die Betreuten verloren haben..... auch nach 5 Jahren noch .... weil Gesundung und volle Handlungsfähigkeit und Wehrfähigkeit wie auch nach Missbrauch jahrelange Therapie benötigt und dauert. Ganz wichtig zB bei Ehescheidungsfolgen wie unterlassene Unterhaltsansprüche zu beantragen/ Rentenansprüche zu sichern/ ehebedingte Nachteile bei Gericht einzubringen, Grundstücksangelegenheiten und andere nicht wieder gut zu machende Entscheide, die aufgrund fehlendem Einsatz, unfachlichem Handeln oder fehlender Moral (ich kenne Fälle, bei denen der Betreuer der Gegenseite zugespielt hat, Mandantenverrat und wo der Verdacht der Bestechung nahe liegt) des Betreuers zustande kamen. Es ist wichtig, um Dauersozialfälle zu vermeiden, Rechtsbeugung vorzubeugen und zu verhindern, dass das Betreuungsrecht zur Bereicherung kriminell veranlagter Profis / Juristen missbraucht wird.

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