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E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung

Der Verordnungsentwurf des Innenministeriums soll die technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren näher bestimmen.

Nach § 110a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung können die Akten in Bußgeldverfahren elektronisch geführt werden. Ab dem 1. Januar 2026 wird in § 110a Absatz 1 Satz 1 OWiG diese elektronische Aktenführung verbindlich vorgeschrieben. § 110a Absatz 2 Satz 1 OWiG ermächtigt Bundes- und Landesregierungen, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln.

Die Verordnung regelt zum einen die Struktur und das Format elektronischer Bußgeldakten. Sie enthält ferner Regelungen, die die Einheitlichkeit des Inhalts der elektronischen Akte gewährleisten sollen, wenn ihr Inhalt von unterschiedlichen Stellen genutzt wird. Ferner enthält sie nähere Bestimmungen zur Barrierefreiheit sowie zu Ersatzmaßnahmen im Falle technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte. In der Anlage zur Verordnung wird bestimmt, welche Verfahren bestimmter Verwaltungsbehörden bereits vor dem allgemeinen Eintritt der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Bußgeldverfahren am 1. Januar 2026 ab welchem Zeitpunkt elektronisch geführt werden. Bisher hat keine Bußgeldbehörde eine entsprechende Absicht gegenüber der Landesregierung geäußert; die Anlage zur Verordnung enthält daher keine Angaben. Bestehende Vorgaben zur Datensicherheit und zur Informationssicherheit sowie zum Datenschutz bleiben unberührt.

Der Verordnungsentwurf wurde am 21. Dezember 2021 vom Ministerrat zur Anhörung freigegeben. In den kommenden Wochen haben nun Verbände und Institutionen die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 9. Februar 2022 kommentieren.

E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung (PDF)

Kommentare : zur E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung

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3. Kommentar von :Open Source Liebhaber

Open Source bitte!

Ich finde den Entwurf gut, mir gefällt insbesondere, dass neben PDF ein maschinenlesbares Format vorgesehen ist. Dadurch eröffnen sich langfristig weitere Möglichkeiten das System anzubinden. Auch wichtig finde ich (§2 (1)), dass die Dokumente elektromisch signiert sind. Die Ersatzmaßnahmen (§5) sehe ich kritisch. Ist es wirklich notwendig alle

Ich finde den Entwurf gut, mir gefällt insbesondere, dass neben PDF ein maschinenlesbares Format vorgesehen ist. Dadurch eröffnen sich langfristig weitere Möglichkeiten das System anzubinden.
Auch wichtig finde ich (§2 (1)), dass die Dokumente elektromisch signiert sind.

Die Ersatzmaßnahmen (§5) sehe ich kritisch. Ist es wirklich notwendig alle Dokumente physikalisch nachzuhalten? Das ist aus meiner Sicht gerade in Anbetracht auf Ressourceneinsatz kritisch zu sehen. Eher sollte die digitale Infrastruktur durch Backups und Ausfallsicherheit so aufgebaut werden, dass auch im Fall eines Rechenzentrumsausfalls, auf ein anderes umgeschwenkt werden kann und dort bspw. durch Log shipping ein relativ aktueller Stand vorherrscht.

Was mir aus dem Entwurf nicht klar wird ist, wie der Bürger elektronisch an die Dokumente kommt.

Zu Punkt 4 Nachhaltig wäre mir extrem wichtig, dass die komplette Software die dafür entwickelt oder konfiguriert wird frei ist. Freie Software (Open Source) ermöglicht die Verwendung und Weiterentwicklung der Software ohne Vendor-Lock-In ist Souverän und baut Vertrauen bei Bürgern auf. Zusätzlich könnte die Entwicklung langfristig (da die Anforderungen Bundesweit bestehen) auch mit anderen Bundesländern gemeinsam getragen und gefördert werden. Außerdem ist bei Open Source der Datenschutz quasi an erster Stelle. Schließlich kann eingesehen werden ob gegen den Datenschutz verstoßen wird und muss dem Anbieter der Software nicht vertrauen, andererseits kann die Verwaltung den Anbieter (Hoster sowie Entwickler) wechseln, sollte das Vertrauen missbraucht worden sein.

Die maschinenlesbaren Formate (im Entwurf XML) spielen hier übrigens auch eine gute Rolle. Wenn zusätzlich auch eine offene Schnittstelle angeboten wird, bietet dies die Chance die Innovationskraft der Baden-Württembergischen IT-Wirtschaft zu entfesseln und zusätzlich zu der (hoffentlich) Open-Source-Anwendung die durch die Verwaltung für die Bürger bereitgestellt wird, auch andere Anwendungen die wir uns bis dato noch nicht vorstellen können zu entwickeln.

Open Source und offene APIs sollten genauso wie der Datenschutz bei jedem Digitalisierungsvorhaben von Anfang an mitgedacht werden.

2. Kommentar von :ohne Name 3044

Digitalisierung Deutschland

Eine weitere Digitalisierung aller behördlichen Institutionen ist zwingend erforderlich. Durch Digitalisierung ist eine einfachere und schlankere Verwaltung möglich. Eine Kommunikation mit einer Behörde über Papier (sowohl Brief als auch Fax) gehört ins letzte Jahrhundert und ist technisch längst überholt. Solange aber Entscheidungsträger Angst

Eine weitere Digitalisierung aller behördlichen Institutionen ist zwingend erforderlich. Durch Digitalisierung ist eine einfachere und schlankere Verwaltung möglich. Eine Kommunikation mit einer Behörde über Papier (sowohl Brief als auch Fax) gehört ins letzte Jahrhundert und ist technisch längst überholt. Solange aber Entscheidungsträger Angst haben dadurch den Überblick und somit auch Macht zu verlieren wird sich da leider nicht viel ändern. Gerade die älteren Generationen die in Führungspositionen sitzen müssen sich da wandeln und offen sein für Neues was mit Internet und PC alles möglich ist. Die Technologie ist da, an der Umsetzung hapert es gewaltig.

1. Kommentar von :ohne Name 30001

E-Akten-Bußgeldbehörden-Verordnung

Ein überfälliges Vorhaben. Es ist nur nicht zu verstehen, warum in einem Land, das Hochtechnolgie-Musterland sein will, die Umsetzung 4 Jahre dauern muss. Bis dahin sind einige IT-Standards möglicherweise schon wieder überholt.

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