Online-Kommentierung
Das Gesetz regelt die Vorbereitung und Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung der Einsatzbereitschaft bezweckt.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Das Gesetz regelt die Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen und die Vorbereitung auf eine solche Bewältigung. Mit der gesetzlichen Neuregelung werden die weitere Stärkung des Katastrophenschutzes und die Sicherung von dessen nachhaltiger Einsatzbereitschaft bezweckt.
- Das Gesetzgebungsvorhaben wird für eine umfassende systematische Neufassung genutzt. Das Gesetz wird so aufgebaut, dass eine schlüssige Aufteilung der aufeinanderfolgenden zeitlichen Schritte des Katastrophenschutzes (vor allem Vorbereitung, Bewältigung und Kosten) erfolgt.
- Die Definition der verwendeten Begriffe und die klare Zuweisung von Aufgaben zu Aufgabenträgern wird präzisiert. Dies vermeidet Reibungsverluste durch Zuständigkeitsfragen.
- Die Regelungen zur Wahrnehmung der Leitung bei Katastrophen werden konkretisiert, so wie dies bei der Außergewöhnlichen Einsatzlage bereits mit der letzten Gesetzesänderung geschehen ist. Auch dies erleichtert die schnelle Bewältigung von Einsatzlagen und sichert einen eindeutigen Leitungsaufbau.
- Eine Schwelle unterhalb der Katastrophe (Außergewöhnliche Einsatzlage, AEL) bleibt erhalten. Es werden hier Eingriffsbefugnisse gegenüber Dritten ergänzend aufgenommen und es wurde eine systematische Harmonisierung mit der Katastrophe vorgenommen. Die Außergewöhnliche Einsatzlage ermöglicht den rechtssicheren Einsatz von Kräften der Hilfsorganisationen, wenn die Schwelle der AEL überschritten ist.
- Einige Sachverhalte, die bislang durch Auslegung des Gesetzes zu bewerten waren, erhalten nunmehr eine ausdrückliche, klarstellende Regelung, zum Beispiel zur „Anerkennung“ bestimmter Organisationen, die eine Mitwirkung im Katastrophenschutz anstreben oder zur Aufstellung von Regieeinheiten. Dies vereinfacht die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden, da Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
- Die systematische Vorbereitung der Katastrophenbewältigung beinhaltet als zentrale Aufgabe die Erstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, weshalb hierzu präzisere Regelungen als bislang aufgenommen werden. Diese Katastrophenschutzplanung enthält zukünftig eine Gefahrenanalyse, eine Schutzzielbestimmung und darauf aufbauend die Planung auf allen Ebenen der Katastrophenschutzbehörden. Dies ermöglicht in der Folge im Rahmen der untergesetzlichen Planung eine wissenschaftlich fundierte und zeitgemäße Vorbereitung mit solider Grundlage.
- Immer wichtiger werden ungebundene Spontanhelfende, die eine Regelung im Gesetz erfahren.
- Die Abgrenzung zwischen der ressortspezifischen Verantwortung zur Gefahrenabwehr und die Arbeit der Katastrophenschutzbehörden wird deutlicher vorgenommen als bislang. Auch dies vermeidet Zweifelsfragen im Einzelfall und sichert eine effektive Gefahrenabwehr.
- Die gute Aufgabenverteilung zwischen den Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden, insbesondere von deren Ehrenamt, ist die Basis der Leistungsfähigkeit des Katastrophenschutzes in Baden-Württemberg. Gleichzeitig führt diese Verschränkung immer wieder zu Abgrenzungsfragen, weshalb eine klare Aufgabenzuweisung vorgenommen wird.
- Eingriffsbefugnisse sind für eine effektive Gefahrenabwehr von ganz besonderer Relevanz. Deshalb werden die Eingriffsbefugnisse in einer Bestimmung gebündelt und klarer gefasst als bislang.
- Tragende Säule des Katastrophenschutzes sind die vielen ehrenamtlich engagierten Frauen und Männer. Die nachhaltige Ehrenamtsförderung wird daher ausdrücklich als Aufgabe der obersten Katastrophenschutzbehörde (Innenministerium) benannt.
- Die landesweite Aus- und Fortbildung im Katastrophenschutz wird verstärkt werden, was insbesondere im Hinblick auf die Führungsausbildung eine klare und einheitliche Leitung von Lagen im Anwendungsbereich des Gesetzes gewährleistet.
- Die bisherige Kostenregelung war kompliziert und in Teilen unklar und hat dazu geführt, dass Unsicherheiten bei der Feststellung einer Katastrophe bestehen konnten. Die Kosten sind nunmehr klar und eindeutig aufgeteilt. Die Kosten der Helferinnen und Helfer sind dem Land zugewiesen, was eine ehrenamtsfreundliche und unbürokratische Abwicklung ermöglicht.
- Das Landeskatastrophenschutzgesetz erhält erstmals eine Regelung zum Kostenersatz gegenüber bestimmten Verursachenden.
- Es wird eine Lagerhaltung für die wesentlichsten sächlichen Bedarfe des Katastrophenschutzes aufgebaut.
Keine.
Es wird mit jährlichen strukturellen Mehrkosten für den Landeshaushaushalt in Höhe von rund 3,6 Millionen Euro sowie einem einmaligen Mehrbedarf in 2025 in Höhe von 2,2 Millionen Euro gerechnet.
Durch die frühzeitige Einbindung der im Landesbeirat für den Katastrophenschutz vertretenen Mitwirkenden ist eine effiziente und praxistaugliche Umsetzung gewährleistet. Die Abläufe zur Vorbereitung und Bewältigung von Lagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere zur Leitung und zur Stabsarbeit, sind bereits etabliert, neue oder aufwändige Verwaltungsverfahren werden nicht geschaffen.
Die Neuregelung bezweckt den Schutz von Menschen, Tieren, der Umwelt und Sachwerten. Die vielen Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz leisten zudem einen wesentlichen Beitrag zur Mitgestaltung des staatlichen Gemeinwesens, der auch im Hinblick auf den demografischen Wandel und den Zusammenhalt der Gesellschaft weiter gestärkt werden soll.
Nennenswerte Verwaltungsvorgänge ergeben sich bei der Abwicklung der Rechte der Helferinnen und Helfer (zum Beispiel Abrechnung des Verdienstausfalls). Hier wird ein einheitliches Vorgehen durch gleiche Formulare der obersten Katastrophenschutzbehörde erfolgen. Diese Formulare werden elektronisch, zum Beispiel über Service-BW, die Webseite des Innenministeriums oder der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Wo immer möglich wird bei Zuwendungen effizient auf Pauschalen zurückgegriffen. Schriftformerfordernisse wurden gestrichen, im Fall der Beratungen des Landesbeirats für den Katastrophenschutz wurde auch die Möglichkeit eines elektronischen oder sonst geeigneten Verfahrens geschaffen.
Keine.
Kommentare
Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.
Kommentare : zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 15. August 2025 kommentieren.
Katastrophenschutz
Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind. Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von
Mir ist wichtig, dass in einem solchen Gesetz bzw. in den Bestimmmungen über die aufzustellenden Katastrophenschutzpläne, auch die Belange von Menschen eingang finden, die älter, chronisch krank oder behindert sind.
Es wird nur allzu oft davon ausgegangen, dass diese in Einrichtungen leben und ihre Bedürfnisse als "ganz normale Bürger von nebenan" außer Acht gelassen.
Änderungen
§ 5 Mitwirkung Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…) § 12 (…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und
§ 5 Mitwirkung
Abs 1: Die Mitwirkenden sind Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), (…)
§ 12
(…) Die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde und die Aufsichtsbehörde der handelten Katastrophenschutzbehörde sind hierüber unverzüglich sofern möglich zu unterrichten. Es müssen alle Maßnahmen zur unausweichlichen und unmittelbaren Gefahrenabwehr getroffen werden, um eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes zu verhindern.
___________
Die Unterstützung von Freiwilligen sollte klarer und deutlicher geregelt sein und es sollten bei einigen Stellen deutlicher gemacht werden, das Daten nur für einen Katastrophenfall verwendet werden dürfen usw.
KatSD-Kräfte und deren Einsatz in einer AEL
Gerade in größeren und komplexeren MANV, KatS oder Einsatzplanungen ist es wichtig auf standardisierte und gleichwertige Einheiten zugreifen zu können. Hier gilt es "eine" Sprache zu sprechen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt und die Einsatzfähigkeiten gleich sind. Daher sollte in §38 (1) Abs. der Katastrophenschutzdienst stehen und
Gerade in größeren und komplexeren MANV, KatS oder Einsatzplanungen ist es wichtig auf standardisierte und gleichwertige Einheiten zugreifen zu können.
Hier gilt es "eine" Sprache zu sprechen, dass es zu keinen Missverständnissen kommt und die Einsatzfähigkeiten gleich sind.
Daher sollte in §38 (1) Abs. der Katastrophenschutzdienst stehen und nicht die Mitwirkenden. Denn diese haben teilweise unterschiedliche Leistungsstärken und Ansichten, was zu keiner einheitlichen Stärke und Gliederung führt. Gerade überörtlich z.B. bei kreisübergreifender Hilfe ist dies bereits heute oft zu beobachten.
Dies führt zu Problemen und einer Schwächung der Einsatzplanung und Bewältigung sowie zu einer Gefährdung des Einsatzerfolges.
Rolle des KatSD (§ 38)
Aus Perspektive eines ehrenamtlichen Zugtruppführers im KatSD: Wenn die Helfer und Einheiten des Katastrophenschutzdiensts im Gesetz als strukturierte, dauerhaft vorgehaltene Säule beschrieben und in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellt werden, dann müssen diese Einheiten auch die Grundlage jeder Einsatzbewältigung bei AEL oder Katastrophen
Aus Perspektive eines ehrenamtlichen Zugtruppführers im KatSD:
Wenn die Helfer und Einheiten des Katastrophenschutzdiensts im Gesetz als strukturierte, dauerhaft vorgehaltene Säule beschrieben und in einer Verwaltungsvorschrift aufgestellt werden, dann müssen diese Einheiten auch die Grundlage jeder Einsatzbewältigung bei AEL oder Katastrophen bilden – und nicht, wie in der Vergangenheit geschehen, durch spontane oder lokal organisierte Sonderlösungen ersetzt oder umgangen werden. Die Wahl der Formulierung „insbesondere Katastrophenschutzdienst“ in §38 Abs. 2 suggeriert eine Gleichrangigkeit weiterer Ressourcen, die so nicht bestehen sollte und auch nicht zur Motivation der speziell im KatSD engagierten Helferinnen und Helfer geeignet ist. Es braucht vielmehr eine Klarstellung:
Der Katastrophenschutzdienst ist der Grundbaustein des staatlichen Katastrophenschutzes (immer dann, wenn die örtliche Gefahrenabwehr zu verstärken ist) und keine „Altlast“ neben den unterschiedlichen Ressourcen und Strukturen der Hilfsorganisationen.
Vielmehr ist er vorrangig einzusetzen und ergänzende Kräfte – z.B. Hilfsorganisationen oder der Feuerwehr – sollten wenn erforderlich vielmehr auf Anweisung zuständigen Einsatzleitung hinzugezogen werden. So wird Führungsfähigkeit, Planbarkeit und Durchhaltefähigkeit gesichert und „ungleichen“ Strukturen an der Einsatzstelle vorgebeugt, was bei großen und andauernden Lagen essenziell für den Einsatzerfolg ist.
Stabsarbeit
Es wird im Gesetz auf "Stabsarbeit" hingewiesen aber nicht definiert wie diese auszusehen hat. Es ist nicht nötig dies im Gesetz zu regeln aber es empfiehlt sich auf entsprechende Dienstvorschriften hinzuweisen. Das wäre z.B. die FWDV 100, aber evtl. noch weitere.