Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Klimaschutz

Klimaschutzgesetz

Die beiden der Landesregierung tragenden Parteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg in mehreren Schritten zu novellieren.

Nach der Gesetzänderung im vergangenen Jahr wird das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg nunmehr zu einem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz fortentwickelt. Daher wird das Gesetz nun auch als Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften bezeichnet. Damit wird unterstrichen, dass mit voranschreitendem Klimawandel die ambitionierten Bemühungen beim Klimaschutz stärker als bislang auch noch um Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels ergänzt werden müssen. Zugleich soll mit dem „Artikelgesetz“ der Schutz des globalen Klimas und die Klimawandelanpassung in weiteren Rechtsvorschriften des Landes erstmalig verankert oder zusätzlich gestärkt werden. Mit der Kohlenstoffdioxid (CO2)-Schattenpreis-Verordnung wird das Nähere zum CO2-Schattenpreis bei der Planung von Baumaßnahmen betreffend Liegenschaften des Landes geregelt.

Im Zentrum des Artikelgesetzes stehen die Änderungen beim Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg. Dessen Bestimmungen sollen in ein Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz überführt werden. Daneben sind Änderungen zugunsten des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung in weiteren relevanten Rechtsvorschriften vorgesehen.

Der Gesetzentwurf liegt damit auf einer Linie mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2022, wonach das Umweltschutzstaatsziel in Artikel 20a des Grundgesetzes neben dem Bund auch die Länder zum Klimaschutz verpflichtet und „die Klimaschutzziele des Bundes ohne Durchführungsmaßnahmen und eigene Gesetzgebung in den Bundesländern gar nicht zu erreichen“ sind. Die Erforderlichkeit von Klimaschutz ergänzenden Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels hatte das Gericht bereits mit dem Beschluss vom 24. März 2021 deutlich gemacht. Dabei dient laut Bundesverfassungsgericht der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl dem Klimaschutz als auch dem Schutz vor den Gefahren des Klimawandels (Beschluss vom 23. März 2022).

Fragen und Antworten zum Klimaschutzgesetz

In unserem Fragen-Antworten-Katalog werden die wesentlichen Gesichtspunkte der vorgesehenen Rechtsänderungen erläutert. Im Übrigen wird auf den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung samt jeweiliger Begründung verwiesen.

Sie konnten den Gesetzentwurf und den Entwurf der Rechtsverordnung bis zum 1. November 2022 kommentieren.

Entwurf des Klimaschutzgesetzes (PDF)

Entwurf der CO2-Schattenpreis-Verordnung (PDF)

Synopse zum Klimaschutzgesetz (PDF)

Kommentare : zum Klimaschutzgesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

8. Kommentar von :Thomas Schneider (Nachhaltige Zukunft Waldstetten e.V.)

Denkmalschutz und Naturschutz

Hallo, beide haben "Rechnung zu tragen". Diese bedeutet Konflikte ohne klare Regelung was vorrangig ist, der Ausbau der EE oder der Schutz. Diese Konflikte tragen dann Verwaltungen untereinander aus oder mit Bürgern, die gegen einen Ausbau auf die unklaren Regelungen verweisen werden. Eine klare Formulierung ist notwendig. Auf der anderen

Hallo,

beide haben "Rechnung zu tragen". Diese bedeutet Konflikte ohne klare Regelung was vorrangig ist, der Ausbau der EE oder der Schutz. Diese Konflikte tragen dann Verwaltungen untereinander aus oder mit Bürgern, die gegen einen Ausbau auf die unklaren Regelungen verweisen werden.

Eine klare Formulierung ist notwendig.

Auf der anderen Satzung sollen Kommunen per Satzung die "Verwendung" mindestens "vorsehen" können.

7. Kommentar von :Thomas Schneider (Nachhaltige Zukunft Waldstetten e.V.)

Sektorziele: Minderungsziele oder Ziel-Werte?

Hallo, Zielsetzung klingt, z.B. bei 75% in der Energiewirtschaft, Reduktion von heute 100% (oder 1990?) auf 75%, also Reduktion um -25%. Nun steht aber auch Minderungsziel, das wären -75% (von welchem Startjahr auch immer). Aber dann wäre bei "Landnutzung" mit einem negativ-Ziel das wieder unklar, denn dann wäre ein Minderungsziel um -4,4% ja

Hallo,

Zielsetzung klingt, z.B. bei 75% in der Energiewirtschaft, Reduktion von heute 100% (oder 1990?) auf 75%, also Reduktion um -25%.
Nun steht aber auch Minderungsziel, das wären -75% (von welchem Startjahr auch immer).
Aber dann wäre bei "Landnutzung" mit einem negativ-Ziel das wieder unklar, denn dann wäre ein Minderungsziel um -4,4% ja eine Erhöhung. Was sich richtig anhört, wenn z.B. in den 4,4% mehr Wald entstehen soll. Eben Unklar.

6. Kommentar von :Thomas Schneider (Nachhaltige Zukunft Waldstetten e.V.)

§28 Koordination der ressortübergreifenden Maßnahmen

Hallo, verstehe ich so, dass nur solche übergreifenden Maßnahmen koordiniert werden sollen. Was ist mit Maßnahmen, die in Verwaltungen oder Kommunen gut geplant und angefangen sind oder schon umgesetzt wurden, nun durch andere Kommunen / Verwaltungen übertragen werden könnten, diese Beispiele müssen transparent gemacht werden um nicht überall

Hallo,

verstehe ich so, dass nur solche übergreifenden Maßnahmen koordiniert werden sollen.
Was ist mit Maßnahmen, die in Verwaltungen oder Kommunen gut geplant und angefangen sind oder schon umgesetzt wurden, nun durch andere Kommunen / Verwaltungen übertragen werden könnten, diese Beispiele müssen transparent gemacht werden um nicht überall von vorne anzufangen.
Die Maßnahmen müssen im Register ersichtlich sein mit Schlagworten, Stand, Ist-/Ziel-Vergleich, Dauer geplant/ist, und als Teil der Maßnahmen-Kataloge bei einzelnen Verwaltungen/Kommunen zugeordnet werden (peer group + ranking).

5. Kommentar von :Thomas Schneider (Nachhaltige Zukunft Waldstetten e.V.)

§25 (3) ... spätestens alle sieben Jahr

Hallo,

bei Zielen bis 2030 oder 204 sind 7 Jahre ein zu langer Zeitraum. Die Überprüfung sollte mindestens 2025, 2030, 2035 erfolgen, besser noch alle 3 Jahre. Es muss ja viel geschehen, dann wird das berichtet, oder eben nicht, weil zu wenig passiert ist.

4. Kommentar von :Thomas Schneider (Nachhaltige Zukunft Waldstetten e.V.)

"soll" und "unterstützt"

Hallo, leider bedeutet "soll" und "unterstützt, dass Maßnahmen nicht angegangen werden müssen um Ziele zu erreichen. Land und Kommunen müssen Ziele definieren und wie sie sie erreichen wollen. Das muss transparent ermittelt und dargestellt werden, danach gemonitort werden und bei Erreichung/Nichterreichung durch unterschiedliche Förderung

Hallo,

leider bedeutet "soll" und "unterstützt, dass Maßnahmen nicht angegangen werden müssen um Ziele zu erreichen.

Land und Kommunen müssen Ziele definieren und wie sie sie erreichen wollen. Das muss transparent ermittelt und dargestellt werden, danach gemonitort werden und bei Erreichung/Nichterreichung durch unterschiedliche Förderung vergolten werden.

3. Kommentar von :Maximilian

Das "Wording" stimmt und das Dasein ist gesichert

Liebe Gesetzgebende, tatsächlich setzt Klimaschützendes und an den Klimawandel angepasstes Verhalten entsprechende Kenntnisse voraus. Die Änderung einer Reihe an Prüfungs- beziehungsweise Ausbildungsordnungen ist daher ein hervorragender Ansatz. Die Erfahrungen in ländlich geprägten Regionen sprechen aber dafür die Strukturen bis auf Kommunale

Liebe Gesetzgebende,
tatsächlich setzt Klimaschützendes und an den Klimawandel angepasstes Verhalten entsprechende Kenntnisse voraus. Die Änderung einer Reihe an Prüfungs- beziehungsweise Ausbildungsordnungen ist daher ein hervorragender Ansatz. Die Erfahrungen in ländlich geprägten Regionen sprechen aber dafür die Strukturen bis auf Kommunale Ebene welche bspw. ein bestehendes, eng gefasstes und m.E. leicht zu erfassendes Landesnaturschutzgesetz anwenden und durchsetzen sollen, zu schulen.

Auch im Sinne der Daseinsvorsorge und des Klimaschutzes sollte der Wasserschutz sowie die dazu vorhandenen leicht erfassbaren Gesetze und Vorgaben geschult werden. Ein Bodenseewasser pumpt sich nicht von alleine nach Ostwürttemberg in Kommunen welche sich heute bereits zu kaum mehr einem Drittel mit Trinkwasser aus der eigenen Gemarkung versorgen können und aktuell ihre letzten intakten Wasserschutzgebiete und Brunnen massiv weiter schädigen.

Für dieses Bildungsdefizit der kommunalen Verwaltung bis in Kreise der Regierungspräsidien spricht auch die Erkenntnis das sich nicht nur eine Fassadenbeleuchtung öffentlicher Gebäude negativ auf Insekten wirkt sondern auch Straßen-Dauerbeleuchtungen in Schutzgebieten welche heute noch von jedem Ortschaftsrat aufgrund diffuser Ängste durchgesetzt werden kann in Ostwürttemberg.

Das natürliche Speicher wie Moore oder Wälder hervorragende Kohlendioxid Senken sind, währe ein weiterer Punkt in einem Bildungsprogramm für die öffentliche Verwaltung. Selbst seit Jahrzehnten gesetzl. geschützte Gebiete können heute von Kommunalverwaltungen unbehelligt von übergeordneten Behörden getilgt werden bspw. im Bodensee Raum als auch in Ostwürttemberg. Änderung der Gemeindeordnung je nach Ausprägung ist daher eher als kritisch, bestenfalls als überflüssig einzuordnen. Eine Aufweichung der Verbandsklage durch Naturschutzverbände hin zur Klagemöglichkeit von Einzelpersonen gegen eklatante Verstöße gegen Natur- und Umwelt sehe ich hier als sinnvolleres Element zum Klimaschutz.

Das weitere Erleichtern oder besser Weichmachen von Vorhaben wie der Ausbau Verteilnetzausbaus als Maßnahmen, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen werden m.E. heute wie in der Vergangenheit als unkommentierter Freibrief gegen Umweltauflagen verwendet.

Liebe Gesetzgebende, wir sind in Teilen des Landes auf Umwelt- und Naturschutz Niveau der siebziger Jahre angelangt. Die Durchsetzung der bestehenden Regelungen, Bildung, etwas Mitdenken und Eigenverantwortung von Landkreisen und Kommunen darüber hinaus würde uns beim Klimaschutz wesentlich weiterbringen als immer neue Gesetze und Verordnungen.

Große Teile der Bevölkerung sind bereits weiter!


2. Kommentar von :PeTri41039

Prozessschutz im Staatswald.

Zehn-Prozent-Prozessschutz sollte auch im Kommunalwald eingeführt werden

1. Kommentar von :Hagel LHS

geplante Änderung Denkmalschutzgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, ich rege an, in der geplanten Änderung des §7, Abs. 2 Denkmalschutzgesetz die Belange der Elektromobilität aufzunehmen. Die jetzt gewählte Formulierung, es sei der besonderen Bedeutung von "Energieeinsparung, -effizienz und erneu-erbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus" Rechnung zu tragen lässt offen,

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rege an, in der geplanten Änderung des §7, Abs. 2 Denkmalschutzgesetz die Belange der Elektromobilität aufzunehmen. Die jetzt gewählte Formulierung, es sei der besonderen Bedeutung von "Energieeinsparung, -effizienz und erneu-erbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus" Rechnung zu tragen lässt offen, inwieweit Infrastruktur für Elektromobilität (konkret also: Wallboxes, Ladesäulen) in der Nähe denkmalgeschützter Gebäude errichtet werden darf.

Auslegungsschwierigkeiten und Streitfälle mit den Denkmalschutzbehörden insb. auf kommunaler Ebene werden befürchtet., daher wird um eine Aufnahme bez. Präzisierung gebeten.

Herzliche Grüße

Michael Hagel
Landeshauptstadt Stuttgart
Koordinierungsstelle Elektromobilität

// //