Mobilitätspass
Teil 2, Abschnitt 4: Mobilitätspass
- Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zum Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs können Stadt- und Landkreise, die Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr nach § 6 Absatz 1 ÖPNVG in der jeweils gültigen Fassung sind, eine Abgabe in Form eines wiederkehrenden Beitrags erheben, die einen Mobilitätspass für die Zahlenden finanziert. Zur gleichen Zeit kann von jedem Abgabenberechtigten jeweils nur eine Abgabe des Mobilitätspasses erhoben werden.
Die Abgabenerhebung ist Bestandteil der Umsetzung der nachhaltigen Mobilität gemäß § 1; sie dient der Erreichung von Klimaschutzzielen im Öffentlichen Personennahverkehr insbesondere durch die mit dem Mobilitätspass bewirkte Mitfinanzierung und Attraktivierung des Öffentlichen Personennahverkehrs sowie einer Änderung des Mobilitätsverhaltens. Die Abgaben nach Satz 1 werden auf Grund einer Satzung erhoben. Die Allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. Die für die Abgabenberechtigten nach Satz 1 nutzbaren Abgabeninstrumente sind in den §§ 19 und 20 näher bestimmt. - Die Möglichkeit der Abgabenerhebung steht auch Großen Kreisstädten zu, die Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 ÖPNVG fördern oder durch eigene Verkehrsunternehmen erbringen, ohne Aufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ÖPNVG zu sein. Große Kreisstädte nach Satz 1 können ein eigenes Abgabeninstrument im Sinne dieses Gesetzes nur dann einführen, wenn der zuständige Aufgabenträger nicht bereits ein Abgabeninstrument auch für das Gebiet der Großen Kreisstadt eingeführt hat. Die Einführung eines Abgabeninstruments durch eine Große Kreisstadt bedarf der Zustimmung durch den Landkreis als zuständigem Aufgabenträger. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landkreis der Einführung nicht innerhalb eines Jahres nach Zustimmungsersuchen in Textform der Großen Kreisstadt widerspricht. Der Landkreis darf nur dann widersprechen, wenn er die konkrete Absicht verfolgt, ein eigenes Abgabeninstrument einzuführen, das auch das Gebiet der Großen Kreisstadt umfasst.
- Beabsichtigt ein Landkreis als zuständiger Aufgabenträger ein Abgabeninstrument für das gesamte Kreisgebiet einzuführen, nachdem ein Abgabeninstrument bereits durch eine Große Kreisstadt nach Absatz 2 eingeführt worden ist, ist ein Einvernehmen zwischen Landkreis und Großer Kreisstadt herbeizuführen, ob und in welcher Ausgestaltung die beiden Abgabeninstrumente insbesondere auch unter Berücksichtigung von Absatz 5 nebeneinander bestehen können. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird das für Verkehr zuständige Ministerium zur Herbeiführung einer Entscheidung hinzugezogen.
- Hat ein Landkreis als zuständiger Aufgabenträger bereits ein Abgabeninstrument eingeführt, darf die Große Kreisstadt nicht später ein anderes Abgabeninstrument einführen. Die Große Kreisstadt kann im Rahmen des bestehenden Abgabeninstruments des Landkreises auch nach dessen Einführung im Einklang mit diesem Gesetz einen zusätzlichen Abgabenanteil für ihr Gebiet einführen. Dieser zusätzliche Abgabenanteil ist mit einem Vomhundertsatz festzusetzen, der von der Großen Kreisstadt nach Satz 1 zu bestimmen ist. Über die Umsetzung einschließlich Zuordnung der im Zusammenhang mit der Umsetzung entstehenden Kosten stimmen sich Landkreis und Große Kreisstadt einvernehmlich ab.
- Finanzielle Doppelbelastungen der Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner im Sinne einer doppelten Zahlung derselben Abgabenschuldnerin beziehungsweise desselben Abgabenschuldners für mehrere Abgabeninstrumente des Mobilitätspasses sind auszuschließen.
- Das für Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zum Ausschluss von finanziellen Doppelbelastungen und zur Anrechnung bei parallel eingeführten Abgabeninstrumenten durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird weiter ermächtigt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel, bei Bedarf eine Stelle einzurichten, die die Umsetzung der Abgabeninstrumente gemäß diesem Gesetz landesweit koordiniert.
- Das Abgabenaufkommen ist, soweit es nicht durch Einlösung des Mobilitätsguthabens gemäß § 18 Absatz 1 verbraucht wird, von den Abgabenberechtigten nach § 14 Absätze 1 und 2 für den Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden. Zum Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs zählt insbesondere die Verbesserung des Fahrplan-, Qualität- und Tarifangebotes sowie die Verbesserung der Öffentlichen Personennahverkehrs-Infrastruktur einschließlich infrastruktureller und technischer Maßnahmen zur Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger.
- Die Abgabenberechtigten nach § 14 Absatz 1 und 2 können bis zu zwei Prozent des Abgabenaufkommens, soweit es nicht gemäß § 18 Absatz 1 verbraucht wird, für die Kommunikation zur Förderung der vermehrten Nutzung klimafreundlicher Mobilitätsformen verwenden.
- Das Abgabenaufkommen darf darüber hinaus von den Abgabenberechtigten auch für den ihnen bei der Einführung und Umsetzung der Abgabe entstehenden Verwaltungs- und Erhebungsaufwand verwendet werden.
- Abgaben nach diesem Gesetz dürfen von volljährigen natürlichen Personen sowie von juristischen Personen erhoben werden.
- Es ist eine Befreiung von der Abgabenpflicht vorzusehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Abgabenschuldnerin oder den Abgabenschuldner mit der Abgabe kein unmittelbarer Vorteil verbunden ist.
- Neben möglichen Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen ist in der vom Abgabenberechtigten zu erlassenden Satzung die Möglichkeit eines individuellen Befreiungsantrags zu regeln.
- Die Abgabenhöhe wird in der vom Abgabenberechtigten zu erlassenden Satzung (§ 14 Absatz 1 Sätze 4 und 5) festgelegt. Die Abgabenhöhe darf nicht unverhältnismäßig sein unter Berücksichtigung der jeweils vor Ort konkret vorherrschenden Gegebenheiten sowie der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten.
- In der vom Abgabenberechtigten zu erlassenden Satzung können differenzierte Abgabensätze für bestimmte Abgabeschuldnerinnen und Abgabenschuldner geregelt werden, wenn sich dies insbesondere aus sozialen Gründen als sachgerecht erweist.
- Der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner wird im Gegenzug für die Abgabe ein Mobilitätsguthaben für die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs in Höhe der zu leistenden Abgabe eingeräumt. Das Mobilitätsguthaben kann zum Erwerb von nicht übertragbaren personalisierten Zeitkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs nach nachstehender Maßgabe ab einem Geltungszeitraum von mindestens einer Woche verwendet werden. Die Einlösung des Mobilitätsguthabens ist dabei für diese Tarifprodukte, die von dem Verkehrsverbund in dem Gebiet des Abgabenberechtigten zur Nutzung des Nahverkehrsangebots angeboten werden, möglich. Das Mobilitätsguthaben aus mehreren Abgabenzeiträumen kann vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 aufsummiert werden.
- Das Mobilitätsguthaben verfällt für jeden Abgabenzeitraum jeweils zwölf Monate nach der Bereitstellung.
- Das Mobilitätsguthaben einer abgabenpflichtigen natürlichen Person ist nicht übertragbar; die Abgabenberechtigten können abweichend hiervon eine Übertragbarkeit zwischen natürlichen Personen im Rahmen ihrer Satzung regeln. Bezüglich der Übertragbarkeit des Mobilitätsguthabens von einer juristischen Person auf die mit ihm verbundenen natürlichen Personen beim Mobilitätspass für Kraftfahrzeughalterinnen und Kraftfahrzeughalter gelten die in § 20 Absatz 4 geregelten Vorgaben.
- Die Verwaltung des Mobilitätsguthabens obliegt den Abgabenberechtigten nach § 14 Absätze 1 und 2.
- Abgabenberechtigte nach § 14 Absätze 1 und 2 können durch Satzung von ihren Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne von § 10 Absatz 1 der Gemeindeordnung beziehungsweise § 9 Absatz 1 der Landkreisordnung einen Beitrag im Sinne von § 14 Absatz 1 erheben.
- Die Satzung regelt die Einzelheiten zu den Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldnern und der Abgabenhöhe einschließlich Differenzierungen.
- Für Einwohnerinnen und Einwohner, die einen Nebenwohnsitz im Zuständigkeitsgebiet des Abgabenberechtigten haben, ist die Möglichkeit vorzusehen, sich auf Antrag von der Abgabenpflicht befreien zu lassen, wenn eine Abgabe nach diesem Gesetz am Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsgebiet eines anderen Abgabenberechtigten geleistet wird.
- Abgabenberechtigte nach § 14 Absätze 1 und 2 können durch Satzung von natürlichen oder juristischen Personen, die im jeweiligen Gebiet des Abgabenberechtigten ihren (Wohn-)Sitz haben und auf die mindestens ein Kraftfahrzeug nach § 3 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils gültigen Fassung, zugelassen ist, einen Beitrag im Sinne von § 14 Absatz 1 erheben.
- Die Satzung regelt die Einzelheiten zu den Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldnern und der Abgabenhöhe einschließlich Differenzierungen.
- Das Halten von Kraftfahrzeugen nach § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung führt nicht zu einer Abgabenpflicht.
- Abgabenpflichtige Kraftfahrzeughalter und Kraftfahrzeughalterinnen, die juristische Personen sind, können das anfallende Mobilitätsguthaben wahlweise für die Finanzierung von sogenannten Jobtickets oder für den Erwerb von Zeitkarten des Öffentlichen Personennahverkehrs für ihre Betriebszugehörigen, die zwischen diesen möglichst flexibel übertragbar sind, einsetzen.
- Abgaben nach den §§ 19 und 20 dürfen nur dann erhoben werden, wenn der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner jeweils ein ausreichendes und für sie beziehungsweise für ihn nutzbares Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs zur Verfügung steht.
- Ein ausreichendes Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Absatzes 1 ist dann gegeben, wenn der Öffentliche Personennahverkehr als zumutbare Alternative zum Motorisierten Individualverkehr im Zuständigkeitsgebiet des Abgabenberechtigten oder in einem Teilgebiet hiervon, für das er den Beitrag erhebt, eingestuft werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
1. ein Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs von 5 bis 24 Uhr gegeben ist,
2. in der Hauptverkehrszeit in Verdichtungsräumen mindestens ein 15-Minuten-Takt und im ländlichen Raum ein 30-Minuten-Takt sichergestellt ist,
3. in den übrigen Verkehrszeiten zwischen 5 und 24 Uhr ein 30-Minuten-Takt in Verdichtungsräumen und ein Stundentakt im ländlichen Raum umgesetzt wird und
4. eine auch im Übrigen zumutbare Anbindung an das derart ausgestaltete ÖPNV-Angebot für den Einzelnen besteht.
Eine ÖPNV-Anbindung nach vorstehender Maßgabe muss in abgabeberechtigten Landkreise nicht in alle Richtungen, sondern mindestens jeweils vom Teilort an den Hauptort, vom Hauptort an das nächste Unterzentrum, vom Unterzentrum an das nächste Mittelzentrum und vom Mittelzentrum an das nächste Oberzentrum gewährleistet sein (Zentrale-Orte-System). - Bezüglich der Einordnung des Gebiets als Verdichtungsraum oder als ländlicher Raum im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sowie als Mittel- und Oberzentrum im Sinne von Absatz 2 Satz 3 gelten die Vorgaben des jeweils geltenden Landesentwicklungsplans. Ein Teilort nach Absatz 2 Satz 3 ist ein räumlich vom übrigen Gebiet des Abgabeberechtigten getrennter Ortsteil. Als Hauptort im Sinne des Absatz 2 Satz 3 gilt in der Regel dabei der Teilort mit der höchsten Einwohnerzahl im Gebiet des jeweiligen Abgabeberechtigten. Sofern es nur einen räumlich getrennten Ortsteil gibt, so gilt dieser als Hauptort.
- Das ausreichende Angebot des Öffentliches Personennahverkehrs muss bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Abgabeninstruments in der Form des Beitrags vorliegen.
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Kommentare : zu „Mobilitätspass“
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Mobilitätspass
Es ist zwar Begrüßenswert ein solches Instrument einzuführen. Allerdings ist es nicht sinnvoll den Kommunen mehrere Möglichkeiten zur Kostenerhebung zur Verfügung zu stellen. Ausschließlich die Kostenerhebung pro Kopf ist zielführend. Allerdings werden die Kommunen aus Vereinfachungsgründen und aus Angst wegen der Vorwürfe sozialer
Es ist zwar Begrüßenswert ein solches Instrument einzuführen. Allerdings ist es nicht sinnvoll den Kommunen mehrere Möglichkeiten zur Kostenerhebung zur Verfügung zu stellen.
Ausschließlich die Kostenerhebung pro Kopf ist zielführend. Allerdings werden die Kommunen aus Vereinfachungsgründen und aus Angst wegen der Vorwürfe sozialer Ungerechtigkeiten das Modell wählen, ausschließlich Autobesitzer zur Kasse zu bitten. Und natürlich auch E-Autobesitzer.
Ungerecht ist das Ganze definitiv für Behinderte mit Gehbehinderung und außergewöhnlicher Gehbehinderung. Die können den ÖVM für € 91 jährlich, bzw. kostenlos nutzen. Es bringt nichts zu sagen, "sie könnten ja eine Monatskarte kaufen mit dem Gutschein". Zusätzlich ist Behinderten die Nutzung kaum möglich. Weder gibt es Barrierefreiheit (z.B. Hbf Freiburg ist nicht behindertengerecht), noch ist eine flexible Nutzung möglich. Sofern man Hilfebedarf hat, muss man diesen mindestens 24 Stunden vorher anmelden. Und zwar für alle Fahrten. Man ist dann an die jeweiligen Züge gebunden und hat keine zeitliche Flexibilität. Sofern der Zug ausfällt muss man dann ein Taxi nutzen.
Nein, es ist nicht durchdacht und dient ausschließlich der Geldbeschaffung abseits der bereits horrenden Steuerlast.
Mobilitätspass ist der falsche Weg
Die Finanzierung des Mobiltätspasses durch die Einwohner:inen oder KfZ-Halter:innen ist der falsche Weg. Insbesondere Letzere sind nicht ausschließlich in der Verantwortung, den Ausbau der ÖPNV zu bezahlen. Der Ausbau von Verkehrsinfrastruktur, v.a. des ÖPNV ist eine Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge, dafür werden zahlreiche Steuern
Die Finanzierung des Mobiltätspasses durch die Einwohner:inen oder KfZ-Halter:innen ist der falsche Weg. Insbesondere Letzere sind nicht ausschließlich in der Verantwortung, den Ausbau der ÖPNV zu bezahlen.
Der Ausbau von Verkehrsinfrastruktur, v.a. des ÖPNV ist eine Aufgabe der staatlichen Daseinsvorsorge, dafür werden zahlreiche Steuern entrichtet, im Falle der KfZ-Halter:innen nicht zuletzt KfZ-Steuern und Steuern auf die Kraftstoffe.
Das vorgesehene Guthaben auf Zeitkarten ist doch Augenwischerei und stellt keinen echten Ersatz der Doppelbelastung dar.
Mobilitätspass im Ländlichen Raum
Die Finanzierung über die KfZ-HalterInnen oder EinwohnerInnen lehne ich ab. 1. Aufgabe der Kommunen/Landkreise/Land/Bund ist es, die Infrastruktur (im guten Zustand!) vorzuhalten 2. Trotz der deutlich verbesserten ÖPNV-Angebote im Ländlichen Raum bleibt es wegen der Tarifzonen teuer, von A nach B zu kommen. 3. Der "letzte Kilometer" bedeutet,
Die Finanzierung über die KfZ-HalterInnen oder EinwohnerInnen lehne ich ab.
1. Aufgabe der Kommunen/Landkreise/Land/Bund ist es, die Infrastruktur (im guten Zustand!) vorzuhalten
2. Trotz der deutlich verbesserten ÖPNV-Angebote im Ländlichen Raum bleibt es wegen der Tarifzonen teuer, von A nach B zu kommen.
3. Der "letzte Kilometer" bedeutet, dass die nächste Bushaltestelle/S-Bahn mehrere Kilometer entfernt ist - da steigen die BürgerInnen doch gleich ins Auto.
4. Wenn der ÖPNV doppelt so lange (und länger) wie ein KfZ braucht, um von A nach B zu kommen, ist das nicht gut. Insbesondere, wenn Umstiege notwendig sind und die Verbindungen nicht funktionieren. Da besteht Nachholbedarf.
Mobilitätspass: noch mehr Perlen vor die Säue = Zusatz-Strafe für Bürger?
Ich bin gegen den Mobilitätspass, da er unfair ist, schon allein aufgrund der unfairen Zoneneinteilung und der unfair/unbrauchbar getakteten bis fehlenden Verbindungen außerhalb der VVS-Zone 1. Schlimmstes Beispiel: Die direktverbindung Rohr Böblingen-Hulb: nur ein Halt, anderswo zu haben als Kurzstrecke, hier aufgrund der unverschämt schmalen
Ich bin gegen den Mobilitätspass, da er unfair ist, schon allein aufgrund der unfairen Zoneneinteilung und der unfair/unbrauchbar getakteten bis fehlenden Verbindungen außerhalb der VVS-Zone 1.
Schlimmstes Beispiel: Die direktverbindung Rohr Böblingen-Hulb: nur ein Halt, anderswo zu haben als Kurzstrecke, hier aufgrund der unverschämt schmalen komplett Zone 2 bis hinein in die Zone 3: Preis 2 Zonen für einen Halt weiter.
Jahre bis jahrzehnte bevor die Ringzonen dann doch noch kamen, war man von der Idee zurückgetreten, da damals keine u d bis heute kaum mehr Querverbindungen gibt. Für mehr Fairness sollten die Zonen 2-4 zusammengelegt werden zu einer neuen Zone 2 und alles drüber raus zu einer neuen 3. Zone.
Mir fehlen auch Angaben, wie hoch die Abgabe sein soll, die Abgabepflichtige leisten und in Mobilität umtauschen können sollen.
Seit jeher autolos und seit kurzem Erwerbsminderungsrentnerin komme ich krankheitsbedingt (LongCovid-ME/CFS) kaum noch aus dem Haus, gegen welche Fahrten soll ich diese angedachten Pflichtabgabe dann bitte rechtzeitig einlösen?
Es müsste dafür dann schon eine einfache Auszahlmöglichkeit geben, z. B. am Fahrkartenautomat, aber mit der Abgabe in Vorkasse gehen eill ich eigentlich trotzdem nicht. Bei meinem Glück müsste man sich ungenutztes über eine Steuererklärung zurückholen (die ich der Umständlichkeit halber praktisch nie mache und es bisher auch nicht geschafft habe, mir darüber die 300€ Energiepauschale 2022 zurückzuholen.
Aktuell verfallen mir zum Monatsend mehrere VVS-4er-Karten, nachdem man diese laut SSB-/VVS-Schalter nicht zurück- oder umtauschen kann, diese auch nur bis 12 Monate nach der nächsten Ticketerhöhung gelten. Unverschämterweise waren die letzten beiden Erhöhungen zum 1. September 2023 und zum 1. August 2024 (gerade mal 11 Monate später). Mit dem ausprobierten 49-€-Deutschlandticket habe ich praktisch auch mehrere Monate Verlust gemacht, denn ein ermäßigtes Ticket für Kranke/ Arbeitslose und Erwerbsminderungsrentner gibt es in Baden-Württemberg leider nicht (für ein Seniorenticket bin ich evtl.zu jung? das zu recherchieren fällt mir gerade erst ein), eine Bonuscard für ein Sozialticket bekomme ich nicbt, weil die Bonuscard an Bürgergeld gekoppelt ist, das ich nicht bekomme, weil mein Lebensgefährte zu viel verdient…
Nun hat mein Lebensgefährte ein Auto und ich genieße es, wenn ich ganz selten mal mit ihm ohne Bus- und Bahnstress wo hinfahren kann. Da kann man sich von der lausigen Bahn echt zu Lust auf ein Auto genötigt sehen und soll der DB dann noch mehr Geld in den Rachen werfen für deren im er lausigere Leistung seit spätestens 2010 (nach Jahrzehntelangem Instandhaltungsstillstand, Gleisabbau und Baubeginn des milliardenschwerden, kontraproduktiven Rückbau in ein Nadelöhr namens Stuttgart21, dass das vorhandene Nadelöhr S-Bahn noch mehr belastet, der Kauf der neuen störungsanfällign S-Bahnen und allerhand unnötiger Firrlefanz wie S-Bahn und/oder S21-Propagandablätter kostenloses WLAN/digitale Echtzeitangaben. Wären die Bahnen pünktlich wie es im Fahrplan steht, bräuchte ich keine Echtzeitangaben und ich habe unterwegs meist mein eigenes WLAN mit.
Ich sehe es auch nicht ein, dass mein Lebnsgefährte als Autobesitzer die Mobilitätsspass-Abgabe bezahlen soll, fpr so lausige ÖPNV-Mobilitäts-Gegenleistung. Ich nehme an, Steuern fürs Auto sind auch nicht gerade billig, da muss man sich schon immer gut überlegen, ob man sich da noch ein ÖPNV-Zeitticket inklusive täglich ÖPNV-Stresstest und Zeitverschwndung deswegen dazugönnt. Und etwas günstigere Firmentickets bekommt man leid auch nur als Arbeitnehmer bei entsprechend großen Firmen, was insofern schon unfair ist, weil kleiner Firmen/Unterbehmen/Arbeitgeber meist auch weniger Lohn und viele gar kein Fahrtgeld mehr bezahlen.
Solange die Gegenleistung bei Bahn (und Bus) nicht dem normalen teuren Ticketpreis entspricht, seh ich nicht ein, dass irgendwer so eine Moilitätspass-Abgabe bezahln soll, währen die DB sich ins Fäustchen lacht, dass sie uns allen (Steuerzahler, Bprger, Bahnkunden) ungestraft immer noch lausiger bedient und gleichzeitig imme noch tiefer in die Tasche greift.
Solange der Bus- und Bahn-Verkehhr so unbefriedignd unzuverlässig und nicht flächendeckend und taktreich genug ist, dass er für Autobesitzer ernsthaft attraktiv ist, sollte man Autobesitzer nicht durch solch eine Mobilitätspass-Pflicht-Abgabe auch noch zusätzlich vergraulen.
Statt Mobilitätspass: Finanzierung durch Verspätungs- und Ausfallstrafzahlungen
Wir, die Bürger/Kunden/Steuerzahler/Erwerbstätige/Arbeitslose/Kranke/Krankengeldbezieher/(Erwerbsminderungs-)Rentner/Autolose (die bei dem immer lausigeren ÖPNV Lust auf einen Boykott bekommen) und Autofahrer sind doch nicht Schuld daran, dass die DB seit Jahrzehnte auf Verschleiß fährt und Wartungs-/Instandhaltungsstau, Rückbauten wie Stuttgart21,
Wir, die Bürger/Kunden/Steuerzahler/Erwerbstätige/Arbeitslose/Kranke/Krankengeldbezieher/(Erwerbsminderungs-)Rentner/Autolose (die bei dem immer lausigeren ÖPNV Lust auf einen Boykott bekommen) und Autofahrer sind doch nicht Schuld daran, dass die DB seit Jahrzehnte auf Verschleiß fährt und Wartungs-/Instandhaltungsstau, Rückbauten wie Stuttgart21, Verspätungen und Ausfälle produziert und den ÖPNV immer unattraktiver macht: Derjenige, der den ÖPNV gegen die Wand fährt, zu wenig Weitsicht bei Zukunftsplanungen zeigt, und monopol-arrogant Kunden/Steuerzahler etc. missachtet und mit S-Bahn-Magazin und Stuttgart21 etc. Propaganda-Blättern verhöhnt und veräppelt soll seine Misswirtschaft und pberfällige Instandhaltung/Wartung/Ausbau (statt Rückbau21) gefälligst selber bezahlen.
Als Ansporn dafür sollte die DB vom Verkehrsministerium/der BRD als Hauptaktionär und Vertreter der Steuerzahler mal zu angepaast hohen Strafzahlungen an Staat, Land, Kommumen und Kunden verdonnern, um sie mal erfolgreich dazuzu motivieren, ihren Job, also das Kerngeschäft ordentlich zur vollsten Kundenzufriedenheit zu erledigen.
Abgabepflicht abhängig von vorhandenem ÖPNV
Grundsätzlich vorweg: Die Idee eines Mobilitätspasses wie von Ihnen gedacht und beschrieben finde ich sehr gut und sehr zeitgemäß. Aus meiner Sicht ist die vorgeschriebene Taktung des vorhandenen ÖPNV zu ‚streng‘ vorgegeben: Dies würde dazu führen, daß z.B. Leutkirch gar keine Abgabe erheben darf, weil so eine gute Taktung nicht gegeben ist.
Grundsätzlich vorweg: Die Idee eines Mobilitätspasses wie von Ihnen gedacht und beschrieben finde ich sehr gut und sehr zeitgemäß.
Aus meiner Sicht ist die vorgeschriebene Taktung des vorhandenen ÖPNV zu ‚streng‘ vorgegeben: Dies würde dazu führen, daß z.B. Leutkirch gar keine Abgabe erheben darf, weil so eine gute Taktung nicht gegeben ist. Auch im umgebenden ländlichen Raum würden möglicherweise die Meisten aus einer Abgabepflicht herausfallen. Gerade was Leutkirch betrifft, denke ich, daß der ÖPNV aber durchaus ‚zumutbar‘ ist!
Oder ist es so gedacht, daß die Kommunen/Städte vorher ihr Angebot verbessern?
(Vielleicht lässt sich ja vor in Kraft treten der Stadtbus noch zeitlich ausweiten!)
Freundliche Grüße, Annegret Ziegler