Organisation
„Organisation“ umfasst die Paragrafen 13 bis 16.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Nationalparkverwaltung“ die Wörter „hat ihren Sitz in Seebach und“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird nach dem Wort „regeln“ das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
„ein Konzept zur Sicherstellung zum Schutz der Angrenzer vor Waldbrand und Hochwasser zu erstellen, umzusetzen und bei Bedarf fortzuentwickeln.“
c) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwohnerinnern und Einwohnern der Nationalparkgemeinden werden durch die Nationalparkverwaltung in geeigneter Weise über die entsprechenden Tätigkeiten informiert.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Land Baden-Württemberg. Die Zahl der Vertretungen des Landes entspricht derjenigen der Vertretungen nach Nummer 1 und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der obersten Naturschutzbehörde, drei Vertretern des Nationalparks, zwei Vertretern der Regierungspräsidien, zwei Vertretern der obersten Forstbehörde sowie zwei Vertretern von ForstBW.“
b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dies ist der oder dem Vorsitzenden des Nationalparkrats vor jeder Sitzung vorrangig elektronisch anzuzeigen.“
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nationalparkbeirats“ die Wörter „, davon ein Vertreter des Privatwaldes“ eingefügt
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nationalparkrat“ die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgenden Satz 2 eingefügt: „Die Einberufen und die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Über Anträge von Mitgliedern des Nationalparkrats, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Zu den öffentlichen Sitzungen des Nationalparkrats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Der Nationalparkrat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. In Angelegenheiten des § 14 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist eine Mehrheit sowohl der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 als auch der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich.“
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Die Einberufung hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„der Nationalparkregion Schwarzwald GmbH,“
bb) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„des Landeswaldverbands Baden-Württemberg e. V.,“
cc) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
„des Deutschen Säge- und Holzindustrie Bundesverbands e. V.,“
dd) In Nummer 33 wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
ee) In Nummer 34 wird nach dem Wort „Behinderungen“ das Wort „und“ eingefügt.
ff) Nummer 34 wird folgende Nummer 35 angefügt:
„der Anstalt öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg (ForstBW).“
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Der Nationalparkrat kann auf Antrag über die Aufnahme von Bürgerinitiativen und Interessengemeinschaften in den Nationalparkbeirat beschließen. Die Aufnahme kann auch nur befristet erfolgen. Im Falle der Aufnahme in den Nationalparkbeirat gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend. Auf Antrag eines Mitglieds des Nationalparkrates beschließt der Nationalparkrat über den Ausschluss einer Bürgerinitiative oder Interessengemeinschaft aus dem Nationalparkbeirat. Absatz 9 findet keine Anwendung.“
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 8 werden zu Absätzen 4 bis 9.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Einberufung sowie die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände hat vorrangig elektronisch zu erfolgen.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Der Nationalparkbeirat tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann für einzelne Sitzungen, für bestimmte Gegenstände oder Teile derselben nicht öffentliche Sitzungen beschließen.“
Keine Änderungen.
Kommentare
Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.
Kommentare : zur Organisation
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.
§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):
Weshalb sind in der Schlichtungsstelle Bedienstete der Nationalparkverwaltung?
Dadurch ist dies keine neutrale Schlichtungsstelle !
§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):
§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):
In der Schlichtungsstelle sollten Vertreter aus der lokalen Bevölkerung vertreten sein (z.B. Bürgervertretungen)
Denn die lokale Bevölkerung ist von den getroffenen Entscheidungen direkt und mehrheitlich betroffen.
§ 15 Nationalparkbeirat
Die Aufnahme lokaler Bürgerinitiativen / Interessengemeinschaften aus den direkt betroffenen Gemeinden (Ortsteilen) ist auf jeden Fall zu begrüßen und auch notwendig.
Jugendvertretung im Nationalparksbeirat durch YEP
"ST 27.06.2025 15:53 Jugendvertretung Eine Jugendvertretung im Nationalpark-Beirat durch das Young Explorer Programm welches seit Jahren Jugendlichen den Nationalpark näher bringt ist eine gute Möglichkeit junge Menschen miteinzubeziehen, denn junge Menschen sind direkt von Umweltentscheidungen betroffen. Ihre Perspektiven bringen frische
"ST
27.06.2025
15:53
Jugendvertretung
Eine Jugendvertretung im Nationalpark-Beirat durch das Young Explorer Programm welches seit Jahren Jugendlichen den Nationalpark näher bringt ist eine gute Möglichkeit junge Menschen miteinzubeziehen, denn junge Menschen sind direkt von Umweltentscheidungen betroffen. Ihre Perspektiven bringen frische Ideen."
Dazu ist nur hinzuzufügen, dass ganz besonders die Beteiligung der YEPs im Nationalparksbeirat, eine deutlich bessere Generationengerechtigkeit in diesem Gremium fördern würde - denn nicht nur ü30 Jährige sondern auch u30 Jährige sollten die Chance bekommen, sich aktiver in Gremien für Natur- und Wildnisschutz beteiligen zu können!
Das ist besonders wichtig in einer Zeit, in der eine der größten und leider sehr berechtigten Sorgen junger Generationen der vorannschreitende Klimawandel, die weltweite Umweltzerstörung und der Verlust einer lebenswerte Erde für die zukünftigen Generationen ist. Ob junge Menschen überhaupt dafür qualifiziert sind? Ja, auf jeden Fall! Vielleicht zeichnen sie sich nicht durch umfangreiches, tiefgehendes, allumfassendes Wissen aus - denn die wenigsten haben bereits so viele Jahre an Berufserfahrungen, wie andere Vertretungen im Beirat - doch besonders Tatendrang, Motivation, die Leidenschaft für Umweltschutz, das teils unkoventionellere, weniger normgeprägte und somit sehr kreative Denken, das unglaubliche Interesse an Klimaschutz und daran, aktive Akteur*innen zu werden und die große Offenheit, neues zu Lernen, qualifiziert junge Menschen des YEPs enorm.
Verpassen Sie nicht die Chance, auch junge Menschen gerade in den Nationalparksbeirat miteinzubeziehen.
§ 14 Abs. 9 - öffentliches Wohl, wird nicht öffentlich beraten
(9) Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert. Wenn es das öffentliche Wohl erfordert, dass NICHT öffentlich beraten wird,
(9) Der Nationalparkrat tagt grundsätzlich öffentlich. Abhängig von der jeweiligen Tagesordnung kann der Nationalparkrat zu Beginn der Sitzungen über einzelne Themen nicht öffentlich beraten, soweit es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert.
Wenn es das öffentliche Wohl erfordert, dass NICHT öffentlich beraten wird, dient dies dann tatsächlich auch dem öffentlichen Wohl?
Welche Beispiele gibt es hierfür?
Die Tagung sollte doch öffentlich bleiben, wenn es dem Wohle der Öffentlichkeit dient.
Jugendvertretung
Eine Jugendvertretung im Nationalpark-Beirat durch das Young Explorer Programm welches seit Jahren Jugendlichen den Nationalpark näher bringt ist eine gute Möglichkeit junge Menschen miteinzubeziehen, denn junge Menschen sind direkt von Umweltentscheidungen betroffen. Ihre Perspektiven bringen frische Ideen.
Beirat
§ 15 Nationalparkbeirat (3):
Die Aufnahme lokaler Bürgerinitiativen / Interessengemeinschaften ist auf jeden Fall zu begrüßen.
Nationalparkrat
§ 14 Nationalparkrat und Schlichtungsstelle Absatz (5):
An den Sitzungen des Nationalparkrats nehmen darüber hinaus vier Vertreterinnen oder Vertreter des Nationalparkbeirats, davon ein Vertreter des Privatwaldes, zu ergänzen: und ein Vertreter der lokalen Bevölkerung (z.B. einer lokalen Bürgerinitiative)
Nationalparkrat
Die Teilnahme von ForstBW im Nationalparkrat erschließt sich mir nicht. Es handelt sich bei ForstBW um eine ausführende Organisation. Deren Belange sollten, wenn erforderlich, durch das führende Ministerium wahrgenommen werden.
Stärkung der kommunalen Seite im Nationalparkrat durch Einführung einer „doppelten Mehrheit“ in Paragraf 14 Absatz 9
Dieser Paragraf 14 Absatz 9 ist missverständlich formuliert und nicht eindeutig beschrieben.
müsste so lauten:
... für eine Beschlussfassung muss sich die kommunale Seite mehrheitlich für einen Beschluss aussprechen.