Nationalparkgesetz

Ein Wanderer steht im Nordschwarzwald beim Ruhestein am Aussichtspunkt Wildseeblick. (Bild: Uli Deck / dpa)

Nationalparkgesetz

Planung und Entwicklung

„Planung und Entwicklung“ umfasst die Paragrafen 6 und 7.

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Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

  • Eine größere Flexibilisierung, aber auch Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen des Nationalparkplans, eine Stärkung des Nationalparkrats, eine stärkere Einbeziehung der Bürgerschaft und eine damit einhergehende Erhöhung der Transparenz in § 6.

Wortlaut der Gesetzesänderung

Kommentare

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Kommentare : zur Planung und Entwicklung

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.

1. Kommentar von :ohne Name 135698

Managmentzonen

An anderer Stelle hatte ich schon die geringe Größe der Erweiterung bemängelt. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes ist es geplant Bereiche zur Bewirtschaftung an ForstBW zu geben. Um dem Naturschutz wenigstens noch ein bisschen mehr Fläche zu geben, bitte ich darum, dass folgendes in das Gesetz aufgenommen wird: Die Flächen, die ForstBW erhält

An anderer Stelle hatte ich schon die geringe Größe der Erweiterung bemängelt. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes ist es geplant Bereiche zur Bewirtschaftung an ForstBW zu geben.
Um dem Naturschutz wenigstens noch ein bisschen mehr Fläche zu geben, bitte ich darum, dass folgendes in das Gesetz aufgenommen wird: Die Flächen, die ForstBW erhält zur Bewirtschaftung sind wie Schonwald zu behandeln und zu bewirtschaften. Eventuelle Naturschutzgebiete, Biotope und ähnliches müssen ihren vorherigen Schutzstatus wieder bekommen und sind dann auch so zu behandeln.