Planung und Entwicklung
„Planung und Entwicklung“ umfasst die Paragrafen 6 und 7.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Nationalparkplan“ die Wörter „enthält konkrete flächenbezogene operative Maßnahmenplanungen sowie das zu erhaltende Wegenetz und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „, bei Bedarf früher,“ gestrichen.
cc) Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bedarf kann er auch früher ganz oder teilweise fortgeschrieben oder angepasst werden.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben und dem bisherigen Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Nationalparkgemeinden ist Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Inhalte des Nationalparkplans zu informieren. Sie können jederzeit Vorschläge einbringen.“
c) Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Nationalparkverwaltung stellt Übereinstimmung der wesentlichen jährlichen Maßnahmen mit dem Nationalparkrat her. Die Einwohnerinnen und Einwohnern der Nationalparkgemeinden sind in geeigneter Weise über die genannten Maßnahmen zu informieren.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Managementzonen zum Zwecke des Borkenkäfermanagements, die dauerhaft für Eingriffe durch den Menschen zugänglich sind. Sie umgibt zum Schutze der Kommunal- und Privatwälder und insbesondere zur Vermeidung der Ausbreitung des Borkenkäfers ein mindestens 500 Meter breiter Pufferstreifen. Ausdehnung und Lage der Pufferflächen für das Borkenkäfermanagement werden auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirkung geprüft und gegebenenfalls in erforderlichem Maß angepasst, um einen ausreichenden Schutz angrenzender privater und körperschaftlicher Waldflächen zu gewährleisten. Mit Zustimmung der Eigentümer der betroffenen angrenzenden Waldflächen kann die vorgeschriebene Mindestbreite des Pufferstreifens unterschritten werden. Soweit die Pufferstreifen innerhalb des Nationalparks liegen, wird das Borkenkäfermanagement auf diesen Flächen dauerhaft von der Nationalparkverwaltung übernommen; im Übrigen erfolgt die Bewirtschaftung von ForstBW. Im Falle von weitreichenden Borkenkäfermassenvermehrungen innerhalb des NLP erfolgt eine unmittelbare Konsultation der NLP Verwaltung mit ForstBW.“
bb) Es werden folgende Nummern angefügt:
„4. Managementzonen zum Zweck des Biotop- und Artenschutzes und der kontinuierlichen Waldentwicklung und
5. Managementzonen um Siedlungsbereiche, die Flächen mit freiem Betretungsrecht für jedermann enthalten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bis zum Ablauf von 30 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind 75 vom Hundert des Nationalparkgebiets in angemessenen Schritten zu Kernzonen zu entwickeln. Soweit in den Nationalpark weitere Fläche durch Gesetz einbezogen werden, gilt dies ab Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes.“
Kommentare
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Kommentare : zur Planung und Entwicklung
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren.
Managmentzonen
An anderer Stelle hatte ich schon die geringe Größe der Erweiterung bemängelt. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes ist es geplant Bereiche zur Bewirtschaftung an ForstBW zu geben. Um dem Naturschutz wenigstens noch ein bisschen mehr Fläche zu geben, bitte ich darum, dass folgendes in das Gesetz aufgenommen wird: Die Flächen, die ForstBW erhält
An anderer Stelle hatte ich schon die geringe Größe der Erweiterung bemängelt. Im Zuge der Neufassung des Gesetzes ist es geplant Bereiche zur Bewirtschaftung an ForstBW zu geben.
Um dem Naturschutz wenigstens noch ein bisschen mehr Fläche zu geben, bitte ich darum, dass folgendes in das Gesetz aufgenommen wird: Die Flächen, die ForstBW erhält zur Bewirtschaftung sind wie Schonwald zu behandeln und zu bewirtschaften. Eventuelle Naturschutzgebiete, Biotope und ähnliches müssen ihren vorherigen Schutzstatus wieder bekommen und sind dann auch so zu behandeln.