Gesetz für das schnellere Bauen
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO), der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-tungsgerichtsordnung (AGVwGO) sowie der Aufhebung der Allgemeinen Ausfüh-rungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) werden baurechtliche Verfahren optimiert und beschleunigt. Die Änderungen zielen zudem auf den Abbau baulicher Standards und den Ausbau erneuerbarer Energien ab. Das vorliegende Artikelgesetz sieht zudem redaktionelle Änderungen weiterer Gesetzen vor.
Zur Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sieht das Gesetz im Wesentlichen die Regelung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Erstreckung des vereinfachten Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, vor. Zugleich wird die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben ausgeweitet und die bestehenden Regelungen zur Typenprüfung um die umfassenderen Regelungen der Typengenehmigung ergänzt. Durch Einbettung der LBOAVO in die LBO und durch Legaldefinition weiterer Rechtsbegriffe wird die Gesetzesanwendung vereinfacht. Mit der Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens und einer Neuorientierung der personellen Besetzung bei den unteren Baurechtsbehörden wird darüber hinaus für schnellere Verfahren und bessere Planungssicherheit gesorgt. Gleichlaufend zur Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens wird außerdem das Widerspruchsverfahren in denkmalschutzrechtlichen Konstellationen abgeschafft, um auch in diesem Bereich Beschleunigungspotenziale für die Realisierung von Bauvorhaben zu heben.
Die Änderungen verfolgen auch den Abbau baulicher Standards. Dazu werden Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klarer geregelt und das Bauen im Bestand vereinfacht. Zudem werden die Kinderspielplatzverpflichtung neugestaltet sowie die Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen vereinfacht.
Für den Ausbau erneuerbarer Energien sehen die Änderungen eine umfassendere Verfahrensfreiheit der Ladeinfrastruktur vor, die sich auch auf Neben- und Bestandsanlagen bezieht. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in Bezug auf örtliche Bauvorschriften besser geschützt.
Mit der Änderung der Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung erfolgt eine Angleichung der LBO an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (EG 2005/36). Ergänzend werden redaktionelle Änderungen des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes (BauPMÜDG) sowie des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBtAbkG) vorgenommen.
Keine.
Keine.
Der Nachhaltigkeits-Check ergibt Auswirkungen auf die Zielbereiche II. „Ressourcenverbrauch“, IV. „Wohl und Zufriedenheit“, V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ und VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“.
Auswirkung auf den Zielbereich II. „Ressourcenverbrauch“
Das Vorhaben hat insbesondere durch Maßnahmen zur Regelung des Bestandsschutzes, zur vereinfachten Wiedernutzbarmachung von Bestandsbauten und der Nachverdichtung bebauter Gebiete positiven Einfluss auf den Ressourcenverbrauch. Durch sie werden bereits genutzte Ressourcen weiterverwendet und erstmals erforderliche Ressourcen flächensparend einsetzbar gemacht. Insgesamt steigert das Vorhaben die Ressourceneffizienz. Überdies vereinfacht das Vorhaben die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Auswirkung auf den Zielbereich IV. „Wohl und Zufriedenheit“
Das Vorhaben hat umfassende Änderungen der Landesbauordnung zur Folge, die insbesondere den Rahmen für eine schnellere, einfachere und unbürokratische Verfügbarkeit von Wohnraum durch Ausbau, Umbau, Nutzungsänderung, Neu- oder Wiedererrichtung bildet. Bezahlbarer und verfügbarer Wohnraum ist ein maßgeblicher sozialer Faktor für lebenswerte Wohn- und Lebensbedingungen und damit eine tragende Säule für das gesellschaftliche, kulturelle und ökonomische Miteinander.
Auswirkung auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“
Die mit dem Vorhaben bezweckte Beschleunigung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards ermöglichen ein zügigeres, einfacheres und damit kostengünstigeres Bauen. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Lebens- und Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg. Bauträger und Unternehmen können durch die Änderungen Vorhaben unbürokratischer und effizienter realisieren.
Auswirkung auf den Zielbereich VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“
Die mit dem Vorhaben verfolgte Entbürokratisierung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards, der in der Sache auch mit der Vereinfachung und Verkürzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften einhergeht, führt zu einer Entlastung der Baurechtsbehörden. Kürzere und weniger komplexe Verfahren erfordern vor allem weniger Personalkapazitäten. Sie ermöglichen damit einen effizienteren Sachaufwands- und Personaleinsatz. Die Abschaffung des bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorverfahrens kann zu einem zeitweisen Anstieg gerichtlicher Verfahren und damit zu einer Mehrbelastung der Justiz führen, sie entlastet aber zugleich die personellen Kapazitäten der Widerspruchsbehörden.
Von einer Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks wurde nach Nummer 4.5.2 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen abgesehen, da durch die Regelungen keine Auswirkung auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten ist. Sämtliche Form-, Bekanntgabe- und Verfahrensvorschriften der LBO und LBOVVO wurden bereits im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20. November 2023 (GBl. Nr. 20, S. 422) zum Zwecke der vollständigen Digitalisierung geändert.
Keine.
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Versiegelung
Aktuell werden in Baden-Württemberg täglich etwa 6 ha wertvoller Boden durch Infrastrukturprojekte, Bau- und Gewerbegebiete versiegelt. Nötige Ausgleichsflächen finden sich fast nur noch auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Anstatt die Ursache, nämlich die ungebremste Versiegelung zu bekämpfen, wird dem Naturschutz der schwarze Peter in die
Aktuell werden in Baden-Württemberg täglich etwa 6 ha wertvoller Boden durch Infrastrukturprojekte, Bau- und Gewerbegebiete versiegelt. Nötige Ausgleichsflächen finden sich fast nur noch auf landwirtschaftlich genutzten Böden. Anstatt die Ursache, nämlich die ungebremste Versiegelung zu bekämpfen, wird dem Naturschutz der schwarze Peter in die Schuhe geschoben. Dies mag für viele praktisch sein, ist aber auf lange Sicht nicht zielführend und gefährdet sowohl unsere Gesundheit (Hitzeentwicklung, Überschwemmungen) als auch unsere noch verbleibenden natürlichen Ressourcen (sauberes Wasser, saubere Luft, fruchtbare Böden, gesunde Wälder). Daher ist es höchste Zeit, der fortschreitenden Versiegelung Einhalt zu gebieten. Das Gesetzt sollte deshalb folgende Punkte enthalten:
1) Für gewerbliche Zwecke zu versiegelnde Flächen müssen an anderer Stelle in gleichem Umfang entsiegelt werden. Die Kosten hierfür trägt der Bauherr. Die Entsiegelungsmaßnahme ist ökopunktefähig. Für zusätzliche Renaturierungszwecke können Fördermittel in Anspruch genommen werden. Die zu entsiegelnde Fläche muss im gleiche Kreis oder in den anschließenden Nachbarkreisen liegen. Straßen gehören ausdrücklich zu den potenziell für eine Entsiegelungsmaßnahme geeigneten Flächen. Um ein entsprechendes Monitoring zu gewährleisten, müssen Kommunen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver- und Entsiegelungskataster einführen.
2) Stell- und Parkplätze auf für gewerbliche Zwecke vorgesehenen Flächen, insbesondere im Einzelhandel, müssen auf oder unter das zu errichtende Gebäude. Lassen Einschränkungen bezüglich Grundwasser oder Hochwasser dies nicht zu, sind die Parkflächen grundsätzlich auf dem Gebäude zu errichten. Im Einzelfall können Ausnahmen ermöglicht werden, wenn die Fläche der Stellplätze maximal 20% der überbauten Fläche nicht überschreitet, und die Oberfläche begrünt und wasserdurchlässig gehalten wird.
Veraltete Bebauungspläne - Eine Blockade in der Entwicklung und dem Ausbau des Bestands
Die Nachverdichtung im Bestand ist der ökologisch und ökonomisch beste Weg eine weitere Flächenversiegelung zu reduzieren und Wohnraum zu schaffen. Dies ist jedoch häufig aufgrund von veralteten Bebauungsplänen kaum möglich. Explizit ist die häufige Begrenzung auf eine eingeschössige Bauweise die größte Hürde. Eine sinnvolle Wohnraumgestaltung
Die Nachverdichtung im Bestand ist der ökologisch und ökonomisch beste Weg eine weitere Flächenversiegelung zu reduzieren und Wohnraum zu schaffen. Dies ist jedoch häufig aufgrund von veralteten Bebauungsplänen kaum möglich. Explizit ist die häufige Begrenzung auf eine eingeschössige Bauweise die größte Hürde.
Eine sinnvolle Wohnraumgestaltung beinhaltet die Betrachtung über die gesamte Nutzungsdauer. Dazu müssen Wohnhäuser so gestaltet sein, dass sie sich an die jeweiligen Bedürfnisse anpassen lassen. Die eingeschössige Bauweise bietet zwar für eine Familie genügend Platz, jedoch macht sie es kaum möglich die Wohneinheiten in späteren Jahren zu vollwertigen Einzelwohnungen zur trennen. Dies führt aktuell oft zu Häusern, bei welchen nach dem Auszug der Kinder nur noch ein Bruchteil der zur Verfügung stehenden Wohnfläche genutzt wird und ein Teilleerstand entsteht.
Die Sanierung eines Bestandsgebäudes weißt in der Regel eine deutlich bessere Energiebilanz im Vergleich zu Neubauten auf. Entscheiden ist der Anteile der „grauen Energie“ (Energie für die Herstellung, Transport, Lagerung, Verkauf und Entsorgung eines Produktes), welche bei der Betrachtung zwingend berücksichtigt werden muss.
In der weiteren Betrachtung muss auch die effektive Nutzungsfläche für PV Anlagen bei durchgehenden Dachflächen ohne Gauben berücksichtigt werden. Für eine weitestgehend energieautarke Auslegung sind diese von essenziellem Wert. Wärmepumpen und andere alternative Heizsysteme bedürfen der Eigenstromerzeugung, um diese auch auf lange Sicht für die Eigenheimbesitzer attraktiv zu gestalten.
Das Problem ist weitreichend bekannt und wurde in begrenzente Bereichen bereits durch das Baulandmobilisierungsgesetz in Angriff genommen. Frau Ministerin Nicole Razavi hat im Juli 2022 dazu bereits treffend in einem Interview die Begrenzung auf einzelne Regionen wie folgt kritisiert: „Meiner Ansicht nach sollten alle Kommunen – nicht nur die mit angespanntem Wohnungsmarkt – von den erweiterten Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans profitieren können.“
Unsere Landesbauordnung hat somit bereits die richtigen Weichen für die künftige Entwicklung des Bestandes gestellt. Unter anderem im §51 der Landesbauordnung wird bereits die „Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, Teilung von Wohnungen oder Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung, Aufstockung oder Änderung des Daches“ zu teilen geregelt. Es gilt jetzt nur noch dies auch flächendeckend anzuwenden.
Durch die Anwendung dieser Befreiungsregelungen, würden auch die Bauämter eine deutliche Entlastung erfahren. Eine aufwändige Änderung oder Erweiterung der Bebauungspläne wäre damit obsolet. Auch die langwierigen und ressourcenbindenden Einspruchsverfahren könnten deutlich reduziert werden.
Zusammengefasst wird durch eine Erleichterung des Ausbaus im Bestand im Sinne der Nachverdichtung eine attraktive alternative zum Neubau geschaffen. Dies belebt den Altbestand, spart Ressourcen und schafft nachhaltigen und bezahlbaren Wohnraum. Folgend werden durch die Baumaßnahmen auch gerade die kleineren, ortsansässigen Handwerksbetriebe gestärkt.
§74 LBO, Erneuerbare Energien (und Wärmepumpen)
Guten Tag, nach meinen Erfahrungen ist die nun vorgesehene Streichung des Wortes "grundsätzlich" sehr wichtig und hilfreich, denn aktuell ist dieses Wort immer noch die Begründung wenn es darum geht, Einschränkungen oder Verbot für PV in Satzungen oder B-Plänen doch noch rechtlich herzuleiten. Die Formulierung "Anlagen für erneuerbare Energien
Guten Tag, nach meinen Erfahrungen ist die nun vorgesehene Streichung des Wortes "grundsätzlich" sehr wichtig und hilfreich, denn aktuell ist dieses Wort immer noch die Begründung wenn es darum geht, Einschränkungen oder Verbot für PV in Satzungen oder B-Plänen doch noch rechtlich herzuleiten. Die Formulierung "Anlagen für erneuerbare Energien zulassen" ist zu schwach, denn dann wird oft argumentiert, dass nur das "Ob", aber nicht das "Wie" gesetzlich garantiert sein. In der Folge kommen dann oft absurde Vorgaben zu Größe, Form und Farbe von PV Modulen oder Luxus Ausführungen, die eine Anlage teuer bis unwirtschaftlich machen und einem Verbot im Effekt gleichkommen. Ich würde "ohne Einschränkungen zulassen" schreiben, damit klar ist, dass auch Standardmodule erlaubt sind. Bitte auch die Wärmepumpen erlauben, denn aktuell gibt es eine Tendenz diese in B-Plänen und Satzungen aus ästhetischen Gründen an unsinnige Standorte zu verschieben , was einem Verbot gleichkommt und eine Nutzung des Potentials dieser Technik verhindert. Der neue Satz 3 ist super! Vielen Dank und viel Glück!!!
Allgemeines, Besetzung unterer Baurechtsbehörden, Genehmigungsfiktion
Zunächst vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung. Die Zielsetzung der Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist sicher dem Grunde nach zu begrüßen. I. Allgemeines Um die Beteiligung einfacher zu gestalten, wird angeregt, bei künftigen Gesetzesreformen eine konsolidierte Lesefassung zusätzlich online zu publizieren. Der
Zunächst vielen Dank für die Möglichkeit der Beteiligung. Die Zielsetzung der Reform der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist sicher dem Grunde nach zu begrüßen.
I. Allgemeines
Um die Beteiligung einfacher zu gestalten, wird angeregt, bei künftigen Gesetzesreformen eine konsolidierte Lesefassung zusätzlich online zu publizieren. Der Gesetzesentwurf allein ist etwas schwierig zu lesen, wenn es um inhaltiche Veränderungen des bestehenden Rechtstextes geht.
II. Besetzung der unteren Baurechtsbehörden
Dass qualitative Mindestanforderungen an die Besetzung unterer Baurechtsbehörden geschaffen werden sollen, ist grundsätzlich gut. Es wäre jedoch hilfreich, wenn entweder die Ausnahmen ggf. besonders benannt werden (z. B. auch nur im ÄnderungsG) oder eine (befristete) Verwaltungsvorschrift dafür erlassen wird. Jedenfalls wäre dann ein Stück weit mehr Klarheit geschaffen. Die Gesetzesänderung muss in dem Punkt Art. 12 GG standhalten. Ob der Faktor Zeit (durch die Schaffung einer 10jährigen Übergangszeit) allein genügt, um eine Verhältnismäßigkeit zu begründen, soll hier nicht näher thematisiert werden, kann jedoch kritisch inhaltlich gewürdigt werden. Sofern sich jetzige Amtsleiter entsprechend weiterbilden wollen oder müssen, z. B. durch ein Fernstudium, stehen jedenfalls Kosten für Private durchaus im Raum.
III. Genehmigungsfiktion
Die Idee ist gut. In der Sache gibt es sie jedoch bereits im Wesentlichen bei existierenden Bebauungsplänen durch das Kenntnisgabeverfahren, auch wenn im Ergebnis qualitative Unterschiede bestehen. Ein fingierter Verwaltungsakt ist nicht lediglich eine Anzeige mit Baufreigabefunktion.
Die stärkere Anpassung an die Musterbauordnung durch die geplante Gesetzesreform ist insgesamt gut.
Wesentlicher Inhalt
Vom vielzitierten Abbau von Lärmschutz liest man nichts, nur vom Abbau von Standards. Wenn dieser jedoch auch den Abbau von Lärm-/Schallschutz beinhaltet, wird vielleicht ein winzig bisschen schneller und minimal billiger gebaut, dafür häufen sich die Gerichtstermine wegen Lärmbelästigung, nächtlicher Ruhestörung usw. Wenn im Einfamilienhaus auf
Vom vielzitierten Abbau von Lärmschutz liest man nichts, nur vom Abbau von Standards. Wenn dieser jedoch auch den Abbau von Lärm-/Schallschutz beinhaltet, wird vielleicht ein winzig bisschen schneller und minimal billiger gebaut, dafür häufen sich die Gerichtstermine wegen Lärmbelästigung, nächtlicher Ruhestörung usw.
Wenn im Einfamilienhaus auf Schallschutz verzichtet wird, ist das jedermanns eigene Sache - es betrifft nicht Dritte.
An der Qualität des erreichten Standards im Mehrfamilien-Hausbau darf man hingegen zum Schutz (Lärm macht krank) der Bewohner keine Abstriche machen.
Sinnvoller wäre es an den Verfahren, wie eine Baugenehmigung zustande kommt, Abstriche zu machen. Vor allem, wenn neue Stellen mit neuen/anderen Qualifikationen geschaffen werden müssen, um das Bauen zu beschleunigen.
Spätestens bei einem Wohnhausbrand, bei Hochwasser, bei Sturm oder sonstigen Katastrophen wird man wieder nach höheren Standards schreien und das Rad "Sicherheit und Schutz durch Qualität" erneut erfinden.
Nr. 24 " neue höhere Dienstbeamte machen das Baurechtsverfahren erheblich komplizierter und langsamer!
Ich bin schockiert! Die Einführung von zwingend höheren Dienstbeamten, wird das Ziel der Beschleuigung erheblich blockieren! Diese Vorrausetzung erfüllt wahrscheinlich im Momnet nicht eine Baurechtrechtsbehörde in Baden-Württemberg. Beamte des höheren technischen Dienstes gibt es nach meinem Wissen nur im Ministerium - wo sollen die denn
Ich bin schockiert!
Die Einführung von zwingend höheren Dienstbeamten, wird das Ziel der Beschleuigung erheblich blockieren!
Diese Vorrausetzung erfüllt wahrscheinlich im Momnet nicht eine Baurechtrechtsbehörde in Baden-Württemberg. Beamte des höheren technischen Dienstes gibt es nach meinem Wissen nur im Ministerium - wo sollen die denn plötzlich alle herkommen?
Und Volljuristen auf Kommunaler Ebene- dass macht die Behörde nicht zwingend flexibler!
Das Ergebniss werden erheblich weniger Baurechtsbehörden sein- und damit noch länger Bearbeitungszeiten!
Braucht kein Mensch! Macht die Genehmigung nur langsamer und erheblich teurer!
Der höhere Dienst kostet ja auch erheblich mehr!
Schade macht in meinen Augen das ganze gut gemeinte Gesetzesvorhaben zum genauen Gegenteil.
Reduzierung der Standards an den falschen Stellen
Der Entfall der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraumes durch die Aufhebung des § 35 Absatz 5 wird insbesondere bei kleineren Wohneinheiten vermehrt dazu führen, dass außerhalb des Gebäudes zusätzlicher Raum in Form von Gartenhütten oder Ähnlichem errichtet wird oder Garagen vermehrt als Lagerraum zweckentfremdet genutzt werden. Die
Der Entfall der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellraumes durch die Aufhebung des § 35 Absatz 5 wird insbesondere bei kleineren Wohneinheiten vermehrt dazu führen, dass außerhalb des Gebäudes zusätzlicher Raum in Form von Gartenhütten oder Ähnlichem errichtet wird oder Garagen vermehrt als Lagerraum zweckentfremdet genutzt werden.
Die neuen Mindestanforderungen an die personelle Ausstattung der Baurechtsbehörden wird ein großer Teil der heute bestehenden Baurechtsbehörden nicht erfüllen können, da zum Einen aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels entsprechendes Personal auf dem Arbeitnehmermarkt nicht für alle Baurechtsbehörden in ausreichender Zahl vorhanden ist und zum Anderen das Gehaltsgefüge durch die Besetzung mit Mitarbeitern des höheren Dienstes in vielen Fällen in den Dienststellen gesprengt wird. Die neue Regelung wird also im Ergebnis zu einem Massensterben der Baurechtsbehörden führen und zu einer Konzentration der räumlichen Zuständigkeiten auf wenige, größere Baurechtsbehörden. Dies zu erreichen, scheint das tatsächliche, mehr oder weniger insgeheim verfolgte Ziel der Neuregelung zu sein. Was die kleineren Baurechtsbehörden wahrscheinlich zwar nicht in allen, aber sicherlich in vielen Fällen ausmachen dürfte, ist deren bessere Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und deren größere Nähe zum Bürger, oft verbunden mit einer kundenorientierten Einstellung und der Bereitschaft, im Dialog mit Bauherren und Planern ein Bauprojekt lösungsorientiert einem baurechtskonformen Ergebnis zuzuführen. Ob eine solche Bereitschaft in größeren, zentralisierten Behörden, denen eher nachgesagt wird, dass sie tendenziell nicht über den Dienst nach Vorschrift hinausgehen, vorhanden sein wird, ist zu bezweifeln. Durch die Neuregelung wird folglich sehr wahrscheinlich ein großes Stück an Nähe der Verwaltung zum Bürger verloren gehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb es beim Personal zukünftig auf den Beamtenstatus ankommen soll. Dadurch wird unnötig die Einstellung von ansonsten geeigneten Bewerbern, die z. B. aufgrund ihres Alters die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht (mehr) erfüllen, unmöglich gemacht. Wenn das Ziel die personelle Qualitätssicherung sein soll, kann es auf den Beamtenstatus auch nicht ankommen. Weshalb die bisherigen personellen Standards in den Baurechtsbehörden zukünftig nicht mehr ausreichen sollen, um die erforderliche Qualität zu gewährleisten, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, angesichts der selbstgesteckten Ziele der Regierung, das Baurecht zu entschlacken und zu vereinfachen und den Bauherren mehr Eigenverantwortung zuzugestehen.
Die Neuregelung des § 50 Absatz 2 Nummer 2 lässt befürchten, dass künftig Wohnungen in Gebäuden beliebiger Größe, die die Anforderungen an ein gesundes und sicheres Wohnen schlecht oder gar nicht erfüllen, errichtet werden, ohne dass die Baurechtsbehörde hiervon wenigstens Kenntnis erlangt.
Die Ausweitung des Kenntnisgabeverfahrens durch die Aufhebung von § 51 Absatz 1 und des vereinfachten Verfahrens durch die Änderung von § 52 Absatz 1 legt die Verantwortung für die Einhaltung der Bauvorschriften noch mehr in die Hände des Bauherren und Entwurfsverfassers. Wenn ein Verstoß von der Baurechtsbehörde erst im Nachhinein festgestellt wird, ist der Aufwand sowohl für die Behörde als auch für den Bauherren in der Regel wesentlich größer als wenn der Mangel gleich zu Beginn festgestellt worden wäre.
Die Einführung der Genehmigungsfiktion durch den neuen § 58 Abs. 1a mit den sehr kurzen Fristen schränkt das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, da die Kommunen in der kurzen Zeit praktisch nicht mehr in der Lage sein werden, mit Aufstellungsbeschlüssen und den Mitteln der §§ 14, 15 BauGB (Veränderungssperre, Zurückstellung) bei aus städtebaulichen Gründen unerwünschten Bauvorhaben entgegenzusteuern. Die neue Regelung ist daher mit dem Verfassungsrecht nicht vereinbar.
Scheinlösungen
Das Änderungsgesetz verfolgt eine löbliche Intention, ich frage mich nur, ob der eindringlichen Kritik des Städtetags, der Architektenkammer oder Verwaltungsgerichte Rechnung getragen wird? Die Genehmigungsfiktion von 1 Monat verschlankt in keinster Form Vorschriften, sondern verlagert das Haftungsrisiko lediglich auf die Bauleiter, die in der
Das Änderungsgesetz verfolgt eine löbliche Intention, ich frage mich nur, ob der eindringlichen Kritik des Städtetags, der Architektenkammer oder Verwaltungsgerichte Rechnung getragen wird? Die Genehmigungsfiktion von 1 Monat verschlankt in keinster Form Vorschriften, sondern verlagert das Haftungsrisiko lediglich auf die Bauleiter, die in der Praxis weniger juristische Kenntnisse haben als die Baurechtsbehörden. Die Vorgaben zum höheren Dienst in den unteren Baurechtsbehörden ignorieren den Fachkräftemangel und greifen massiv in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein, während die Verfahrenskonzentration bei den Landratsämtern unverhältnismäßig zunimmt. Die Abschaffung der Widerspruchsverfahren verlängert Verfahren letztendlich nur, da nun deutlich mehr Klagen vor den Verwaltungsgerichten anhängig sein werden, die in der Regel länger dauern als WSV bei den RPs, die zudem über 80 % potenzieller Klagen im Voraus erledigen. Die eigentlichen Lösungen für mehr Wohnungsbau sind: Weniger hohe Zinsen, mehr Förderung und staatlicher Wohnungsbau durch Steuergelder und ein tatsächlicher Abbau von Standards, den man den Bürgern dann aber auch politisch vermitteln muss. Das Ministerium wählt hier lieber den "einfachen" Weg auf Kosten der Verwaltungsmitarbeiter, der Architekten, der Justiz und letztendlich auch zulasten der Bauqualität.
Baugesetz
Bitte schnellstens umsetzen. Gelder für sozialen Wohnungsbau freigeben.
Beibehalten des Widerspruchsverfahrens
Die geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist nicht sinnvoll und bloße Pseudo-Entbürokratisierung. Es scheint hier ein grundsätzliches Fehlverständnis vorzuherrschen, welche Zwecke das WSV erfüllt. Es bedarf auch weiterhin einer niedrigschwelligen Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers. Fakt ist, dass im Widerspruchsverfahren 85 % der
Die geplante Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ist nicht sinnvoll und bloße Pseudo-Entbürokratisierung. Es scheint hier ein grundsätzliches Fehlverständnis vorzuherrschen, welche Zwecke das WSV erfüllt. Es bedarf auch weiterhin einer niedrigschwelligen Rechtsschutzmöglichkeit des Bürgers. Fakt ist, dass im Widerspruchsverfahren 85 % der Verfahren erledigt werden, es ist damit schlicht falsch, dass eine Beschleunigung für die weit überwiegende Zahl der Verfahren erreicht wird. Wenn in diesen Fällen stattdessen die Gerichte belastet werden ist vielmehr eine VERLÄNGERUNG der Verfahrensdauer die Folge.
Auch in den wenigen Fällen bei denen auf das WSV eine Klage folgt, führt die Aufbereitung des Sachverhalts zu einer schnelleren gerichtlichen Bearbeitung.
Im WSV werden in der Praxis in einem frühen Stadium viele Verfahren durch Kompromisslösungen erledigt, auch dies ist mit Abschaffung nicht mehr möglich.
Die Widerspruchsbehörde prüft außerdem die Zweckmäßigkeit, die Gerichte gerade nicht. Ohne das WSV fällt eine zweite Instanz weg, die zu praxisgerechten Lösungen des Einzelfalls verhelfen kann.
Vielleicht sollte man auf diejenigen hören, die sich mit der Thematik auskennen, etwa die Verwaltungsrichter und Mitarbeiter der Baurechtsbehörden, die sich massiv gegen die Abschaffung des WSV aussprechen.