Gesetz für das schnellere Bauen
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO), der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-tungsgerichtsordnung (AGVwGO) sowie der Aufhebung der Allgemeinen Ausfüh-rungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) werden baurechtliche Verfahren optimiert und beschleunigt. Die Änderungen zielen zudem auf den Abbau baulicher Standards und den Ausbau erneuerbarer Energien ab. Das vorliegende Artikelgesetz sieht zudem redaktionelle Änderungen weiterer Gesetzen vor.
Zur Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sieht das Gesetz im Wesentlichen die Regelung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Erstreckung des vereinfachten Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, vor. Zugleich wird die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben ausgeweitet und die bestehenden Regelungen zur Typenprüfung um die umfassenderen Regelungen der Typengenehmigung ergänzt. Durch Einbettung der LBOAVO in die LBO und durch Legaldefinition weiterer Rechtsbegriffe wird die Gesetzesanwendung vereinfacht. Mit der Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens und einer Neuorientierung der personellen Besetzung bei den unteren Baurechtsbehörden wird darüber hinaus für schnellere Verfahren und bessere Planungssicherheit gesorgt. Gleichlaufend zur Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens wird außerdem das Widerspruchsverfahren in denkmalschutzrechtlichen Konstellationen abgeschafft, um auch in diesem Bereich Beschleunigungspotenziale für die Realisierung von Bauvorhaben zu heben.
Die Änderungen verfolgen auch den Abbau baulicher Standards. Dazu werden Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klarer geregelt und das Bauen im Bestand vereinfacht. Zudem werden die Kinderspielplatzverpflichtung neugestaltet sowie die Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen vereinfacht.
Für den Ausbau erneuerbarer Energien sehen die Änderungen eine umfassendere Verfahrensfreiheit der Ladeinfrastruktur vor, die sich auch auf Neben- und Bestandsanlagen bezieht. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in Bezug auf örtliche Bauvorschriften besser geschützt.
Mit der Änderung der Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung erfolgt eine Angleichung der LBO an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (EG 2005/36). Ergänzend werden redaktionelle Änderungen des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes (BauPMÜDG) sowie des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBtAbkG) vorgenommen.
Keine.
Keine.
Der Nachhaltigkeits-Check ergibt Auswirkungen auf die Zielbereiche II. „Ressourcenverbrauch“, IV. „Wohl und Zufriedenheit“, V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ und VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“.
Auswirkung auf den Zielbereich II. „Ressourcenverbrauch“
Das Vorhaben hat insbesondere durch Maßnahmen zur Regelung des Bestandsschutzes, zur vereinfachten Wiedernutzbarmachung von Bestandsbauten und der Nachverdichtung bebauter Gebiete positiven Einfluss auf den Ressourcenverbrauch. Durch sie werden bereits genutzte Ressourcen weiterverwendet und erstmals erforderliche Ressourcen flächensparend einsetzbar gemacht. Insgesamt steigert das Vorhaben die Ressourceneffizienz. Überdies vereinfacht das Vorhaben die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Auswirkung auf den Zielbereich IV. „Wohl und Zufriedenheit“
Das Vorhaben hat umfassende Änderungen der Landesbauordnung zur Folge, die insbesondere den Rahmen für eine schnellere, einfachere und unbürokratische Verfügbarkeit von Wohnraum durch Ausbau, Umbau, Nutzungsänderung, Neu- oder Wiedererrichtung bildet. Bezahlbarer und verfügbarer Wohnraum ist ein maßgeblicher sozialer Faktor für lebenswerte Wohn- und Lebensbedingungen und damit eine tragende Säule für das gesellschaftliche, kulturelle und ökonomische Miteinander.
Auswirkung auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“
Die mit dem Vorhaben bezweckte Beschleunigung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards ermöglichen ein zügigeres, einfacheres und damit kostengünstigeres Bauen. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Lebens- und Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg. Bauträger und Unternehmen können durch die Änderungen Vorhaben unbürokratischer und effizienter realisieren.
Auswirkung auf den Zielbereich VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“
Die mit dem Vorhaben verfolgte Entbürokratisierung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards, der in der Sache auch mit der Vereinfachung und Verkürzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften einhergeht, führt zu einer Entlastung der Baurechtsbehörden. Kürzere und weniger komplexe Verfahren erfordern vor allem weniger Personalkapazitäten. Sie ermöglichen damit einen effizienteren Sachaufwands- und Personaleinsatz. Die Abschaffung des bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorverfahrens kann zu einem zeitweisen Anstieg gerichtlicher Verfahren und damit zu einer Mehrbelastung der Justiz führen, sie entlastet aber zugleich die personellen Kapazitäten der Widerspruchsbehörden.
Von einer Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks wurde nach Nummer 4.5.2 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen abgesehen, da durch die Regelungen keine Auswirkung auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten ist. Sämtliche Form-, Bekanntgabe- und Verfahrensvorschriften der LBO und LBOVVO wurden bereits im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20. November 2023 (GBl. Nr. 20, S. 422) zum Zwecke der vollständigen Digitalisierung geändert.
Keine.
Kommentare : zum Schnelleren Bauen
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Baurechtliche Widerspruchsverfahren sollen abgeschafft werden
Mit dem Paragraphen 13 a und b des BauGB hat man gesehen, wie Kommunen und Investoren diesen Paragraphen schamlos ausgenutzt haben auf Kosten der Umwelt. Und nur durch den Widerspruch vieler Bürger und Naturschutzverbänden ist es gelungen, diesen Paragraphen durch das Verwaltungsgericht zu verbieten. Und nun kommt die Ersatzlösung dafür? Und
Mit dem Paragraphen 13 a und b des BauGB hat man gesehen, wie Kommunen und Investoren diesen Paragraphen schamlos ausgenutzt haben auf Kosten der Umwelt. Und nur durch den Widerspruch vieler Bürger und Naturschutzverbänden ist es gelungen, diesen Paragraphen durch das Verwaltungsgericht zu verbieten. Und nun kommt die Ersatzlösung dafür? Und dagegen darf noch nicht mal mehr widersprochen werden? Dann haben wir Tür und Tor für die Bau-Mafia geöffnet und sie können so viele Ressourcen verbrauchen auf Kosten der Umwelt und Allgemeinheit, wie halt Geld fließt. So was darf nicht sein!
Die Änderungen sind vielleicht gut gemeint, aber sobald sie von Kommunen und Investoren zu ihren Gunsten ausgenützt werden können, werden wieder Einfamilienhäuser in bester Lage auf die grünen Wiesen gebaut, ohne Rücksicht auf Umweltbelange oder Natur. Und dann dürfen noch nicht mal die Bürger dagegen widersprechen? Es kann und darf nicht sein!
Sanieren im Bestand
§ 28d Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswege geht genau in die richtige Richtung: Die Norm sollte allerdings nicht auf Rettungswege beschränkt sein. Vielmehr sollte dies allgemein gelten. Sofern bisherige Brandschutzanforderungen eingehalten werden und in diesem Bereich keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist nichts
§ 28d Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswege
geht genau in die richtige Richtung: Die Norm sollte allerdings nicht auf Rettungswege beschränkt sein. Vielmehr sollte dies allgemein gelten. Sofern bisherige Brandschutzanforderungen eingehalten werden und in diesem Bereich keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, ist nichts ersichlich, dass hier nicht auch eine Form des Bestandsschutzes gewährt werden kann (sonstige Brandwände etc.).
Auch mag hinsichtlich sonstiger Brandschutzanforderungen geprüft werden, ob mehr Flexibilität im Einzelfall bei Sanierungen im Bestand gewährt werden kann (Befreiungen, um genehmigten Bestand auch bei Nutzungsänderungen zu sichern).
Nicht auf Kosten von Klimaschutz und Klimanapassung
Wie man in vielen Überflutungsgebieten sieht, die nie Bauland hätten werden dürfen, sind manche Bauvorschriften essentiell, um wirtschaftlichen Schaden, Tote und Verletze zu vermeiden. Auch ist uns nicht geholfen, wenn Nachhaltigkeit- und Klimaschutz beim Bau vernachlässigt werden. Der Bausektor ist besonders ressourcenintensiv und verursacht
Wie man in vielen Überflutungsgebieten sieht, die nie Bauland hätten werden dürfen, sind manche Bauvorschriften essentiell, um wirtschaftlichen Schaden, Tote und Verletze zu vermeiden.
Auch ist uns nicht geholfen, wenn Nachhaltigkeit- und Klimaschutz beim Bau vernachlässigt werden. Der Bausektor ist besonders ressourcenintensiv und verursacht große Mengen an THG-Emissionen. Weicht man jetzt Vorgaben auf wird das die Entwicklung und die Nutzung nachhaltiger Baustoffe hemmen.
Unverhältnismäßige Anforderung
Leider geht es uns so gut, dass wir in vielen Bereichen zulassen, dass Spezialisten 120% der Erkenntnisse ihres Fachgebietes durchsetzen dürfen. Es fehlt uns an Verhältnismäßigkeit . Brandschutz steht da ganz vorne im Bau. Wir haben einen Altbau, den wir gerne renovieren würden. Die Bauvorschriften gehen soweit, dass das Haus seinen Charakter
Leider geht es uns so gut, dass wir in vielen Bereichen zulassen, dass Spezialisten 120% der Erkenntnisse ihres Fachgebietes durchsetzen dürfen.
Es fehlt uns an Verhältnismäßigkeit . Brandschutz steht da ganz vorne im Bau. Wir haben einen Altbau, den wir gerne renovieren würden. Die Bauvorschriften gehen soweit, dass das Haus seinen Charakter verlöre und es ist nicht finanzierbar. So lassen wir es halt.
Mein Lieblingsbeispiel für das Übertreiben des Spezialistentums ( und gelungenster Lobbyarbeit) sind Rauchmelder.
Nach meiner Recherche werden durch die Installation 100 Leben im Jahr gerettet … bei einer Bevölkerung von 80 Millionen!
Rechtfertigt das eine Investition von schätzungsweise 160 Millionen Rauchmeldern a 30,00€? (Das Geld ist besser in der Bildung angelegt)
Das ist die Unverhältnismässigkeit, die eine Gesellschaft kaputt macht.
Baurechtsamt handlungsfähig machen
In der Praxis mangelt es neben der Vielzahl an Vorschriften vor allem an der Handlungsfähigkeit der Bauämter. Diese sollten effizienter organisiert werden und durch die neuen Vorschriften entlastet werden. Das würde die Kosten für alle senken!
Gesundheit und Umwelt schützen!!
Den Punkt kann ich angesichts des Wohnraumbedarfs zwar verstehen. Allerdings muss eine effiziente Planung UND Umsetzung Vorschrift werden, damit Anwohner nicht über JAHRE Baustellenkrach ausgesetzt werden dürfen. Maschinenkrach macht krank!!! Bauen MUSS UNBEDINGT so geplant und durchgeführt werden, dass Anwohner vor Lärm und unbedingt vor
Den Punkt kann ich angesichts des Wohnraumbedarfs zwar verstehen. Allerdings muss eine effiziente Planung UND Umsetzung Vorschrift werden, damit Anwohner nicht über JAHRE Baustellenkrach ausgesetzt werden dürfen. Maschinenkrach macht krank!!! Bauen MUSS UNBEDINGT so geplant und durchgeführt werden, dass Anwohner vor Lärm und unbedingt vor ausufernder Dauer des Krachs geschützt werden. Ich notiere das als jemand, der seit zehn Jahren eine Baustelle nach der anderen in unmittelbarer Umgebung in einem Wohngebiet ertragen muss. Warum wird bei Genehmigungen auf so etwas nicht geachtet?
Außerdem sollte man anstelle einer weiteren umwelt- und klimaschädlichen Versiegelung von Böden ohnehin unbedingt vorhandene (nicht genutzte) Gebäude umbauen und ggf umfunktionieren, das wird unter umsichtigen und ideenreichen Architekten seit langem empfohlen. Hierfür die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen fände ich klug und sinnvoll.
Schnelleres Bauen
Der Abbau von reiner Bürokratie ist richtig, hoffentlich verpufft dieses Ansinnen nicht durch die Einführung weiterer neuer Vorschriften.
Ausstattung der Baurechtsbehörden
§ 46 Absatz 4 Satz 2 der LBO soll lt. der Novelle wie folgt geändert werden: „Der unteren Baurechtsbehörde muss mindestens ein Beamter, der die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts hat, und ein weiterer Beamter, der die Befähigung
§ 46 Absatz 4 Satz 2 der LBO soll lt. der Novelle wie folgt geändert werden:
„Der unteren Baurechtsbehörde muss mindestens ein Beamter, der die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts hat, und ein weiterer Beamter, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, angehören; die oberste Baurechtsbehörde kann von der Anforderung an die Ausbildung Ausnahmen zulassen.“
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Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg müssen sich nach § 67 VwGO Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse nur durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die gilt auch für die Stellung von förmlichen Beweisanträgen bei mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichtes.
Nach meinem Dafürhalten ist deshalb nur die Besetzung mit einem Beamten, der die Befähigung zum Richteramt bei einer Baurechtsbehörde zielführend.
Ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes kann die Baurechtsbehörde nicht vollumfänglich bei Gericht vertreten.
Der Halbsatz „oder zum höheren Verwaltungsdienst hat“ sollte deshalb aus dem Gesetzesentwurf, ersatzlos entfernt werden.
Beamte des höheren Verwaltungsdienstes sollten von der obersten Baurechtsbehörde nur dann über den Ausnahmetatbestand zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rechtsanwalt als Vertreter bei den Gerichtsverfahren bestellt.
Kosten für öffentliche Haushalte
Zu sagen, dass es keine Kosten für öffentliche Haushalte mit sich bringt erscheint mir unplausibel. a) die ganzen Vereinfachungen müssen operationalisiert werden. Damit verbunden sind neue Prozesse, neue Organsiationen und neue Formulare/Bescheide etc. das wird erst mal Kosten verursachen. Diese Aufstellung fehlt. b) ist die Vereinfachung
Zu sagen, dass es keine Kosten für öffentliche Haushalte mit sich bringt erscheint mir unplausibel.
a) die ganzen Vereinfachungen müssen operationalisiert werden. Damit verbunden sind neue Prozesse, neue Organsiationen und neue Formulare/Bescheide etc. das wird erst mal Kosten verursachen. Diese Aufstellung fehlt.
b) ist die Vereinfachung umgesetzt sollte es zu einer Entlastung der Behörden kommen. Das sollte auch eine Personalreduktion mit sich bringen. Diese Darstellung fehlt.
Also wird es eine Phase mit höheren Kosten geben um danach in eine dauerhafte Phase mit niedrigeren Kosten überzugehen. Wird das nicht berücksichtigt, wird es eine lange Phase der Operationalisierung der Vereinfachungen geben, in der die Behörden noch stärker belastet und das Bauen noch langsamer werden. Alternativ: Es wird für diese Transferphase externe Kapazität beschafft. Dies bedeutet aber zuwachsende Kosten, die dargestellt werden müssen. (--> es gibt ein Projekt)
Bewilligung einer Ferienwohnung in einem bewohnten Einfamilienhaus
Ein Teil unserer Kellerräume in einem Einfamilienhaus hatten wir vor drei Jahren zu einer Souterrain- Ferienwohnung ausgebaut und dafür unbewohnbare Räume hergerichtet. Wegen dieser Nutzungsänderung verlangte das Bauamt Rheinfelden eine Baubewilligung, auch wenn die LBO BW nach meiner Meinung dort eine Ausnahme macht, wenn neuer Wohnraum geschaffen
Ein Teil unserer Kellerräume in einem Einfamilienhaus hatten wir vor drei Jahren zu einer Souterrain- Ferienwohnung ausgebaut und dafür unbewohnbare Räume hergerichtet. Wegen dieser Nutzungsänderung verlangte das Bauamt Rheinfelden eine Baubewilligung, auch wenn die LBO BW nach meiner Meinung dort eine Ausnahme macht, wenn neuer Wohnraum geschaffen wird. Die Behörde bezog sich auf eine richterliche Anmerkung aus Berlin, die bei Ferienwohnungen eine Baugenehmigung voraussetzt.
Den Widerspruch haben wir auf Anraten des Regierungspräsidiums Freiburg und aus Kostengründen zurückgezogen.
Wir hatten erheblichen Aufwand und Kosten von ca. 700 Euro.
Ich möchte, dass in der neuen LBO unmissverständlich hineingeschrieben wird, wann Ferienwohnungen verfahrenfrei sind und wann nicht.
Mit freundlichen Grüssen,
Peter Heubüschl
Mühlenstr. 13
79618 Rheinfelden