Gesetz für das schnellere Bauen
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO), der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-tungsgerichtsordnung (AGVwGO) sowie der Aufhebung der Allgemeinen Ausfüh-rungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) werden baurechtliche Verfahren optimiert und beschleunigt. Die Änderungen zielen zudem auf den Abbau baulicher Standards und den Ausbau erneuerbarer Energien ab. Das vorliegende Artikelgesetz sieht zudem redaktionelle Änderungen weiterer Gesetzen vor.
Zur Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sieht das Gesetz im Wesentlichen die Regelung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Erstreckung des vereinfachten Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, vor. Zugleich wird die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben ausgeweitet und die bestehenden Regelungen zur Typenprüfung um die umfassenderen Regelungen der Typengenehmigung ergänzt. Durch Einbettung der LBOAVO in die LBO und durch Legaldefinition weiterer Rechtsbegriffe wird die Gesetzesanwendung vereinfacht. Mit der Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens und einer Neuorientierung der personellen Besetzung bei den unteren Baurechtsbehörden wird darüber hinaus für schnellere Verfahren und bessere Planungssicherheit gesorgt. Gleichlaufend zur Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens wird außerdem das Widerspruchsverfahren in denkmalschutzrechtlichen Konstellationen abgeschafft, um auch in diesem Bereich Beschleunigungspotenziale für die Realisierung von Bauvorhaben zu heben.
Die Änderungen verfolgen auch den Abbau baulicher Standards. Dazu werden Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klarer geregelt und das Bauen im Bestand vereinfacht. Zudem werden die Kinderspielplatzverpflichtung neugestaltet sowie die Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen vereinfacht.
Für den Ausbau erneuerbarer Energien sehen die Änderungen eine umfassendere Verfahrensfreiheit der Ladeinfrastruktur vor, die sich auch auf Neben- und Bestandsanlagen bezieht. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in Bezug auf örtliche Bauvorschriften besser geschützt.
Mit der Änderung der Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung erfolgt eine Angleichung der LBO an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (EG 2005/36). Ergänzend werden redaktionelle Änderungen des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes (BauPMÜDG) sowie des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBtAbkG) vorgenommen.
Keine.
Keine.
Der Nachhaltigkeits-Check ergibt Auswirkungen auf die Zielbereiche II. „Ressourcenverbrauch“, IV. „Wohl und Zufriedenheit“, V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ und VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“.
Auswirkung auf den Zielbereich II. „Ressourcenverbrauch“
Das Vorhaben hat insbesondere durch Maßnahmen zur Regelung des Bestandsschutzes, zur vereinfachten Wiedernutzbarmachung von Bestandsbauten und der Nachverdichtung bebauter Gebiete positiven Einfluss auf den Ressourcenverbrauch. Durch sie werden bereits genutzte Ressourcen weiterverwendet und erstmals erforderliche Ressourcen flächensparend einsetzbar gemacht. Insgesamt steigert das Vorhaben die Ressourceneffizienz. Überdies vereinfacht das Vorhaben die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Auswirkung auf den Zielbereich IV. „Wohl und Zufriedenheit“
Das Vorhaben hat umfassende Änderungen der Landesbauordnung zur Folge, die insbesondere den Rahmen für eine schnellere, einfachere und unbürokratische Verfügbarkeit von Wohnraum durch Ausbau, Umbau, Nutzungsänderung, Neu- oder Wiedererrichtung bildet. Bezahlbarer und verfügbarer Wohnraum ist ein maßgeblicher sozialer Faktor für lebenswerte Wohn- und Lebensbedingungen und damit eine tragende Säule für das gesellschaftliche, kulturelle und ökonomische Miteinander.
Auswirkung auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“
Die mit dem Vorhaben bezweckte Beschleunigung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards ermöglichen ein zügigeres, einfacheres und damit kostengünstigeres Bauen. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Lebens- und Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg. Bauträger und Unternehmen können durch die Änderungen Vorhaben unbürokratischer und effizienter realisieren.
Auswirkung auf den Zielbereich VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“
Die mit dem Vorhaben verfolgte Entbürokratisierung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards, der in der Sache auch mit der Vereinfachung und Verkürzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften einhergeht, führt zu einer Entlastung der Baurechtsbehörden. Kürzere und weniger komplexe Verfahren erfordern vor allem weniger Personalkapazitäten. Sie ermöglichen damit einen effizienteren Sachaufwands- und Personaleinsatz. Die Abschaffung des bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorverfahrens kann zu einem zeitweisen Anstieg gerichtlicher Verfahren und damit zu einer Mehrbelastung der Justiz führen, sie entlastet aber zugleich die personellen Kapazitäten der Widerspruchsbehörden.
Von einer Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks wurde nach Nummer 4.5.2 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen abgesehen, da durch die Regelungen keine Auswirkung auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten ist. Sämtliche Form-, Bekanntgabe- und Verfahrensvorschriften der LBO und LBOVVO wurden bereits im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20. November 2023 (GBl. Nr. 20, S. 422) zum Zwecke der vollständigen Digitalisierung geändert.
Keine.