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Mit der Änderung des Schulgesetzes sollen Schulen ermächtigt werden, die Nutzung mobiler Endgeräte von Schülerinnen und Schüler konsequent und verpflichtend zu regulieren.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Durch die Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sollen die für eine sachgerechte Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter nach Artikel 1 Nummer 3 a) Ganztagsförderungsgesetz erforderlichen oder sinnvollen Rahmenbedingungen geschaffen, die schulpsychologischen Dienste der aktuell geltenden Verwaltungsstruktur angepasst und die für eine datenbasierte Betrachtung von Bildungsverläufen erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.
Die Nutzung mobiler Endgeräte von Schülerinnen und Schülern soll in allen Schulen konsequent und verpflichtend reguliert werden, insbesondere um Störungen des Unterrichts und des Schulalltags zu verhindern sowie die Entwicklung und das soziale Miteinander der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Schulen sollen ermächtigt werden, Möglichkeiten, Einschränkungen und Verbote der Nutzung alters- und entwicklungsangemessen festzulegen und durchzusetzen.
Durch die Änderung des Paragrafen 8b wird die Möglichkeit der Information des Jugendamtes im Falle der Kindeswohlgefährdung im Einzelfall auch für Betreuungseinrichtungen nach Paragrafen 8b SchG geschaffen, sofern die Kindeswohlgefährdung von außerhalb der Betreuungseinrichtung ausgeht.
Der neue eingefügte Paragraf 8c regelt die Anspruchsreduzierung von vier Wochen im Jahr während der Schulferien und die Notwendigkeit einer Meldung der Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ganztagsbetreungsangeboten. Klarstellend wird aufgenommen, dass die Gemeinden auch weiterhin ihre anspruchserfüllenden Ganztagsbetreuungsangebote ausbauen können.
Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gesetzblatt Seite 37) veränderten Zuständigkeiten, Begrifflichkeiten und Aufgaben der Schulpsychologischen Dienste werden in Paragraf 19 abgebildet.
Der neu eingefügte Paragraf 23 Absatz 2b trifft Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte. Schulen sollen die Nutzung mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände durch örtliche Schulordnungen regeln.
Durch den neu eingefügten Paragrafen 32 Absatz 5 wird für die obere Schulaufsichtsbehörde die Möglichkeit geschaffen, in Wahrnehmung der Aufsicht nach Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 im Falle der Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren.
Es wird in Paragraf 89 die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung digitaler Prüfungen geschaffen.
Durch den neu eingefügten Paragrafen 107f wird das Deutsch-Französische Gymnasium erstmals gesetzlich geregelt.
Für die Verarbeitung von Schülerindividualdaten, deren Verknüpfung und die Betrachtung von Entwicklungen auf verschiedenen Ebenen wird durch die Einfügung des Paragrafen 113a eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Paragraf 114 wird mit dem Ziel der Übersichtlichkeit und klaren Abgrenzung der verschiedenen Verfahren voneinander insgesamt neu strukturiert und ergänzt.
Durch die Anpassung des Paragrafen 115 Absatz 3c wird eine Rechtsgrundlage für eine strukturierte Übermittlung der Prüfungsergebnisse an die zuständigen Stellen und die Ermittlung der aggregierten Prüfungsergebnisse im Rahmen der datengestützten Schulentwicklung geschaffen.
Für die Lernverlaufsdiagnostik wird aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung durch die Einfügung des Paragrafen 115d eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
Die Schulen in freier Trägerschaft werden durch eine Änderung des Paragrafen 116 SchG in die Verpflichtung einbezogen, nicht nur Summendaten, sondern Individualdaten elektronisch zu übermitteln.
Keine.
Durch die Änderung des Schulgesetzes werden die Schulen in freier Trägerschaft in die Verpflichtung einbezogen, nicht nur Summendaten, sondern Individualdaten elektronisch abzugeben. Für diese Erweiterung entstehen Kosten für die erforderlichen Anpassungen, den Rollout und strukturelle Kosten für den Support sowie die Schulungen.
Für die Evaluation von Schulversuchen durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg entstehen Kosten für Personal sowie für das Verfahren Check-BW.
Die damit verbundenen Kosten werden innerhalb des Einzelplans 04 vollständig gegenfinanziert. Neben den zuvor genannten, vollständig gegenfinanzierten Kosten entstehen durch den Gesetzentwurf keine weiteren Kosten.
Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten.
Die Änderungen des Schulgesetzes fördern die nachhaltige Entwicklung in mehreren Zielbereichen, insbesondere in den Bereichen der sozialen und der ökonomischen Nachhaltigkeit.
Durch die Einfügung der Paragrafen 113a sowie Paragraf 115g und die Anpassung der Paragrafen 114 und 115 wird ermöglicht, dass Schülerindividualdaten auch im Längsschnitt betrachtet werden können. Durch die Änderung des Paragrafen 116 SchG werden auch die Schulen in freier Trägerschaft einbezogen, weil ansonsten ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler nicht bei dieser Betrachtung berücksichtigt werden könnten.
Dies ermöglicht den Schulen eine passgenauere Förderung der Schülerinnen und Schüler, dem IBBW eine tiefere Analyse bildungspolitischer Maßnahmen und dem Kultusministerium damit eine fundiertere Weiterentwicklung der schulischen Bildung in Baden-Württemberg.
Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit in Baden-Württemberg geleistet.
Die Anpassung des Paragrafen 8b sowie die Einfügung des Paragrafen 8c sind Bausteine der Strategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung, der für Kinder im Grundschulalter sukzessive ab dem Schuljahr 2026/2027 in Kraft tritt. Auch dadurch wird ein Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet.
Der Digitaltauglichkeits-Check nach Nummer 4.5 der Verwaltungsvorschrift Regelungen wurde durchgeführt. Mit den Regelungen wird eine grundsätzliche Möglichkeit der digitalen Umsetzbarkeit der Betrachtung von Bildungsverläufen auf der Grundlage pseudonymisierter Schülerdaten geschaffen.
Für Privatschulen, die bisher noch nicht ASV-BW nutzen, würden durch die Änderung des Paragrafen 116 SchG Kosten für einen sogenannten „KISS-Anschluss“ entstehen. Der günstigste zu realisierende Anschluss verursacht monatliche Kosten in Höhe von 47,96 Euro netto pro Zugang.
Diese Kosten sind bereits Bestandteil der Privatschulfinanzierung und damit refinanziert.
Schulungen und Rollout sowie erforderliche Anpassungen werden von Seiten des Landes finanziert und sind in den dargestellten Kosten enthalten.
Kommentare
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Kommentare : zur Änderung des Schulgesetzes
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Änderung des Schulgesetzes
Ein zwingendes Recht auf Ganztagesbetreuung in Grundschulen, und zumindest das Angebot einer Ganztagesbetreuung in den weiterführenden Schulen ist schon lange überfällig in Deutschland. Man schaue sich bitte mal England an, wo die Kinder schon vor 50 Jahren voll versorgt waren. Ansonsten können Mütter bzw Väter weiterhin nicht mit gutem Gewissen
Ein zwingendes Recht auf Ganztagesbetreuung in Grundschulen, und zumindest das Angebot einer Ganztagesbetreuung in den weiterführenden Schulen ist schon lange überfällig in Deutschland. Man schaue sich bitte mal England an, wo die Kinder schon vor 50 Jahren voll versorgt waren.
Ansonsten können Mütter bzw Väter weiterhin nicht mit gutem Gewissen ganztags zum Arbeiten.
Zum Thema Handys in der Schule kann ich nur empfehlen: Handys haben in der Schule überhaupt keinen Platz und müssen zu Hause bleiben.
Für jegliche Notfälle, die vorgeschoben werden, gibt es in absolut jeder Schule ein Festnetztelefon, das bei Bedarf auf Nachfrage genutzt werden kann.
Digitale Endgeräte, Überdenkung nötig
Die geplante Regelung des § 32 Absatz 2b Schulgesetz sieht vor, dass Schulen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte treffen und im Falle schulordnungswidrigen Verhaltens entsprechende Geräte zeitweise einziehen dürfen. Bei wiederholten Verstößen soll darüber hinaus die Rückgabe des Endgeräts
Die geplante Regelung des § 32 Absatz 2b Schulgesetz sieht vor, dass Schulen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags Regelungen zur Nutzung digitaler Endgeräte treffen und im Falle schulordnungswidrigen Verhaltens entsprechende Geräte zeitweise einziehen dürfen. Bei wiederholten Verstößen soll darüber hinaus die Rückgabe des Endgeräts ausschließlich an die Erziehungsberechtigten erfolgen können. Ergänzend wird das Kultusministerium ermächtigt, Nutzungsmöglichkeiten, Einschränkungen und Verbote durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Bestimmung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch tatsächlich problematisch.
Digitale Endgeräte sind für Schülerinnen und Schüler längst nicht nur Freizeitobjekte, sondern zentrale Mittel der Kommunikation, Orientierung und Sicherheit im Alltag. Sie ermöglichen die kontaktlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, stellen den Zugang zu digitalen Tickets bereit, dienen der Routenplanung und ermöglichen die unmittelbare Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten, Betreuungspersonen oder Notdiensten. Wird das Gerät durch schulische Maßnahmen eingezogen und über das Unterrichtsende hinaus zurückgehalten, entstehen daraus gravierende Risiken, insbesondere auf dem Heimweg. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler wäre im Fall eines medizinischen Notfalls, einer Belästigung, eines Übergriffs oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage, eigenständig Hilfe zu rufen oder die Polizei zu verständigen. Auch die Benachrichtigung der Eltern über geänderte Heimwege, Verspätungen oder ungeplante Ereignisse wäre faktisch ausgeschlossen.
Dieser Umstand ist verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Er betrifft das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz in seiner Schutzdimension durch den Staat. Der Schulträger bzw. die staatliche Schule darf nicht durch administrative Maßnahmen in eine Lage führen, die das Sicherheitsniveau der betroffenen Person unter das sozialadäquate Minimum senkt. Wird der Zugang zu einem Notrufsystem de facto verwehrt, liegt ein gewichtiger Eingriff vor, der einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt. Dass dieser Eingriff als Sanktionsmaßnahme gegen schulordnungswidriges Verhalten erfolgen soll, relativiert die Gefahrenlage nicht, sondern verschärft sie, da die Maßnahme typischerweise auch dann greift, wenn keine akute Störung mehr vorliegt.
Darüber hinaus trifft die Regelung sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler in besonderem Maße. Während einige Kinder auf alternative Geräte oder familiäre Unterstützungsstrukturen zurückgreifen können, sind andere vollständig auf das eigene Mobilgerät angewiesen. Die Regelung wirkt somit strukturell diskriminierend und läuft dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Grundgesetz zuwider. Die Schule darf nicht zum Ort werden, an dem soziale Ungleichheit über die pädagogisch begründete Maß hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen verschärft wird.
Auch aus schulrechtlicher Sicht ist die Maßnahme zweifelhaft. Sie ersetzt pädagogische Reaktion durch disziplinarische Symbolpolitik und steht in einem Spannungsverhältnis zum staatlichen Bildungsauftrag gemäß Artikel 7 Grundgesetz, der die Entwicklung zu eigenverantwortlichen, urteilsfähigen Persönlichkeiten fördern soll. Der kompetente Umgang mit digitalen Geräten gehört heute zwingend zu den schulischen Bildungszielen. Wer Nutzungsverbote ausspricht oder Geräteentzug praktiziert, ohne differenzierte Regelungen zu treffen, verhindert diesen Erwerb.
Vor diesem Hintergrund ist § 32 Absatz 2b Schulgesetz in der vorgesehenen Fassung nicht mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Eine Überarbeitung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Maßnahmen an Schulen nicht zu Gefährdungslagen im Alltag führen, die individuelle Grundrechte beschneiden oder strukturelle Benachteiligung verstärken. Der Schutz von Schülerinnen und Schülern muss auch nach dem Verlassen des Schulgeländes gewährleistet bleiben. Der Fokus bei der Überarbeitung sollet sein die Medienkompetenz den Schülerinnen und Schülern Stück für Stück nahe zu bringen, sodass es tendenziell weniger zu einem Missbrauch oder eine Störung durch ein digitales Endgerät kommt, so könne auch vermehrt darauf geachtet werden die verfassungsrechtlich garantieren Schutzbereiche zu wahren. Sofern es dazu kommen sollte, dass die Lehrkräfte den Schülerinnen und Schülern Medienkompetenz aneignen dürfen, so sollten alle Lehrkräfte in diesem Bereich in einem angemessen Maße vorbereitet und geschult werden, sodass diese die Inhalte vermitteln könne auf einem angemessen pädagogischen Niveau.
Und wieder ein weitere Regelung - Wo ist bei dieser Vorlage der Mehrwert?
Wieder ein weiteres Gesetz? Wo bleibt die Entbürokratisierung??? Die Schulen konnten schon bisher das Thema regeln und zwar angepasst an ihre Situation - Schülerzusammensetzung, Lage, Vorfälle, Medienbildung der Schule usw. Regelung - hier - also nicht notwendig; kein Mehrwert. Da hätte der Gesetzgeber Wichtigeres zu tun. Wie wäre es z.B. mal
Wieder ein weiteres Gesetz? Wo bleibt die Entbürokratisierung???
Die Schulen konnten schon bisher das Thema regeln und zwar angepasst an ihre Situation - Schülerzusammensetzung, Lage, Vorfälle, Medienbildung der Schule usw.
Regelung - hier - also nicht notwendig; kein Mehrwert. Da hätte der Gesetzgeber Wichtigeres zu tun. Wie wäre es z.B. mal mit rechtzeitigen Bildungsplänen für G9?
§ 23 Abs. 2b verfassungswidrig
Die Regelung, welche mit § 23 Abs. 2b getroffen werden soll ist verfassungswidrig und auch aus gesellschaftlichen Überwägungen abzulehnen. Die Rechtsnorm schränkt die Grundrechte auf Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG, das Grundrecht auf informationelle
Die Regelung, welche mit § 23 Abs. 2b getroffen werden soll ist verfassungswidrig und auch aus gesellschaftlichen Überwägungen abzulehnen.
Die Rechtsnorm schränkt die Grundrechte auf Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 GG, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG ein, ohne dabei verhältnismäßig zu sein.
Es fehlt schon an einem legitimen Zweck.
Die Benutzung von mobilen Endgeräten als Störung des Unterrichts und des Schulalltags anzusehen ist falsch.
Mobile Endgeräte sind Alltagsgegenstände wie Schuhe, Messer oder Hausschlüssel und werden von der Mehrheit der Bevölkerung mitgeführt und benutzt.
Die Untersagung der Benutzung von Alltagsgegenständen ist auch nicht nur ein entfernt legitimer Zweck.
Diskutierbar wäre noch, die Untersagung mobiler Endgeräte, wenn diese beispielsweise für andere wahrnehmbare Geräusche abspielen.
Die Maßnahme ist auch nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Mit der Einziehung der mobilen Endgeräte wird nur erreicht, dass die Benutzung versteckter und riskanter erfolgt oder mehrere Geräte mitgeführt werden.
Erforderlich ist die Maßnahme ebenfalls nicht. Störungen des Unterrichts oder des Schulalltags können wie in allen anderen Fällen mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 SchG begegnet werden.
Angemessen ist die Maßnahme ebenfalls nicht, da die Einziehung eines mobilen Endgerätes über viele Stunden hinweg, auch bei einer nur kurzen Benutzungsdauer in einem Ungleichgewicht zur behaupteten Störung des Unterrichts oder Schulalltags steht.
Zwar mag von dem mobilen Endgerät keine Störung mehr ausgehen können, gleichwohl sind die Betroffenen erheblich in ihrem Alltag eingeschränkt.
Mobile Endgeräte dienen abseits der Telekommunikation mittels Telefonie einer Vielzahl von Zwecken.
Hier ist neben einer direkten, gewünschten schulischen Nutzung auch ein innerer Sachzusammenhang zu sehen, wenn die Betroffenen elektronische Fahrkarten verwenden und dann in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.
Je nach örtlicher Lage der Schule kann das bedeuten, dass entweder zusätzliche Geldmittel zur Beförderung eingesetzt werden müssen oder ein faktisch erzwungener verlängerter Aufenthalt auf oder in der Nähe des Schulgeländes erforderlich ist, wenn keine erziehungsbeauftragte Person die Betroffenen abholen kann.
Haben die Betroffenen einen längeren Heimweg als andere Schüler so stellt dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Auch werden mobile Endgeräte als technische Unterstützung zur Erinnerung an Medikamenteneinnahme, als Endgerät für medizinisches Gerät (z. B. Blutzuckermessgerät) oder als Gedächtnisstütze für den (Schul-)Alltag (z. B. welche Hausaufgaben, welche Abgabefristen) eingesetzt.
Nach allem zuvor geschriebenen ist klar ersichtlich, dass die Maßnahme unverhältnismäßig ist.
Unklar bleibt auch, wie rechtlich und tatsächlich sichergestellt werden soll, dass keine unbefugten Personen, wie z. B. Lehrkräfte Inhalte auf den Geräten wahrnehmen oder manipulieren können.
Es Bedarf eines Rechtsanspruches auf eine versiegelte Lagerung, auch unter Beifügung eines eigenen Siegels des Betroffenen neben dem amtlichen Siegel.
In anderen Rechtsbereichen wird bei der staatlichen Übernahme von Gegenständen regelmäßig ein Richtervorbehalt oder zumindest eine gerichtliche Nachprüfung geregelt. Dieser bedarf es vorliegend auch.
Abschließend verstößt die Rechtsnorm auch noch gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, da die oben genannten Grundrechte eingeschränkt, aber nicht genannt werden.
Aus gesellschaftlicher Sicht muss man sich klar machen, dass der Staat als übergriffige Institution wahrgenommen wird, wenn er für Alltagshandlungen Alltagsgegenstände weg nimmt.
Das will hoffentlich niemand.
Die Schulen sollten sich viel eher fragen, warum die Schüler lieber zum Handy greifen statt dem Unterricht zu folgen. Hier fehlt es dem Unterricht schlichtweg zu oft an spannenden, lebensbezogenen Inhalten.
Beispielsweise sei hier die Gedichtinterpretation im Deutschunterricht genannt.
Die Mehrheit der Menschen hat dafür im Alltag keine Verwendung.
Gleichwohl fällt es der Mehrheit der Menschen schwer, "Amtsdeutsch" zu verstehen. Dies wäre jedoch viel relevanter.
Korrektes Abwägen
Schulen erhalten die Möglichkeit, selbst über Verbot und Umsetzung zu entscheiden. Das ist richtig und behält die Möglichkeit im Blick mediale Bildung passgenau anbieten zu können. Deswegen ist das ein guter Weg statt flächendeckender Verbote als einfache Gesamtlösung darzustellen.
Endgeräte in der Schule
Frau Schopper muss sich klarer positionieren. Der derzeitige Vorschlag geht mir entschieden nicht weit genug. Ich würde sogar sagen, dass sich an unserer Schule dadurch überhaupt nichts verändern würde. Handys sowie Smartwatches sollten an der Schule generell verboten werden. Die Schüler*innen sollten diese zuhause lassen, was die Schulen der
Frau Schopper muss sich klarer positionieren. Der derzeitige Vorschlag geht mir entschieden nicht weit genug. Ich würde sogar sagen, dass sich an unserer Schule dadurch überhaupt nichts verändern würde.
Handys sowie Smartwatches sollten an der Schule generell verboten werden. Die Schüler*innen sollten diese zuhause lassen, was die Schulen der Verantwortung entheben würde, das Eigentum der Schüler*innen sicher aufzubewahren.
Ich würde mir von einem landesweit einheitlichen generellen Verbot versprechen, dass die Schüler*innen gedanklich eine Auszeit von ihren sozialen Netzwerken o.ä. bekommen, sich mehr mit ihren Freunden beschäftigen und nicht ständig in Versuchung geraten, trotz Verbot ihre Handys zu benutzen.
Manche Missbrauchsmöglichkeiten würden durch das Verbot weitgehend ausgeschlossen werden, der Schulfrieden würde profitieren.
Die Lehrer*innen und Schulleitungen müssten nicht mehr so viel Zeit darauf verwenden, Verstöße zu ahnden wie mit der derzeitigen Bestimmung.
Parallel dazu sollten die Kinder in der Schule natürlich auch zu einer verantwortungsbewussten Mediennutzung usw. erzogen werden.
Die Politik sollte auch unbedingt die Auseinandersetzung mit den Eltern nicht scheuen und diesen klar machen, dass es andere Wege gibt, mit den Kindern in Verbindung zu kommen. Und ihnen die Sinnhaftigkeit eines Handyverzichts vermitteln.
Wenn es Mittel für "The Länd"- Werbung gibt, sollte es doch auch möglich sein, bei einer so wichtigen Sache, die die Persönlichkeitsbildung einer ganzen Generation beeinflusst, großflächig für eine Handypause unserer Kinder zu werben.
Die Auswirkungen eines generellen Verbots auf das Schulklima sollte dann auch untersucht und evaluiert werden.
Wahfreiheit des Handyverbots
In Schulen sollt grundsätzlich ein ganztägigen Handyverbot für a l l e Alterstufen gelten. Auch ältere Schüler sind oft Handysüchtig
Handyregelung: Bürokratievermeidung, Prüfung der Vollzugstauglichkeit? Fehlanzeige
"Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten." Es fehlt: für Schulleitungen und Lehrkräfte entsteht massiver Aufwand: 1. Schuleigene (und rechtssichere!) Lösung entwickeln (statt anderer wichtiger Schulentwicklungthemen wie Unterrichsqualität, Umgang mit Heterogenität, Sozialkonzepte, Anpassung an überhitzte
"Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten."
Es fehlt: für Schulleitungen und Lehrkräfte entsteht massiver Aufwand:
1. Schuleigene (und rechtssichere!) Lösung entwickeln (statt anderer wichtiger Schulentwicklungthemen wie Unterrichsqualität, Umgang mit Heterogenität, Sozialkonzepte, Anpassung an überhitzte Schulgebäude im Klimawandel, Leitperspektiven, G9, Projektarbeit, Mentoring, ...)
>> liebes Kultusministerium, bitte erlassen Sie eine klare, deutliche, nicht vor Ort zu entwickelnde und einheitlich für alle verbindliche Regelung!
2. Listen führen, wer Wiederholer ist - und dann mit dem Anwalt der Eltern ausdiskutieren, wie lange zwischen zweimal Einsammeln liegen darf, bis das erste Einsammeln "verjährt" sein muss und das nächste wieder keine Konsequenzen hat
>> einziehen bei jedem unerlaubten Gebrauch, Abholung ausschließlich durch die Erziehungsberechtigten - alles andere ist eine Zumutung für die Schulen.
3. "aber da ist doch die Fahrkarte drauf"... es braucht schlicht auch einen Rechtsanspruch (!) auf analoge Schülerfahrkarten, das ist nicht mehr überall möglich - dass dann das Elterntaxi fährt, weil die Schülerfahrkarte im Handy und einkassiert ist, kann nicht im Sinne des Erfinders sein...
Eine gewisse Chance besteht, dass bei einer einheitlichen landesweiten Regelung zum Einziehen des Handys die Verkehrsunternehmen von selbst analoge Schülerabos und Deutschlandtickets anbieten, aber Anspruch wäre besser (und auch sozial gerechter... so ein Smartphone kann sich nämlich nicht unbedingt jede Familie für jedes Kind leisten).
4. Es fehlt ein klarer Passus, der die Verantwortung für das Handy und alles, was darauf passiert sowie die Aufsichtspflicht über das Handy als virtuellen Raum ganz klar den Eltern gibt. In aller Regel sind diese es, die dem Kind erst ein Handy schenken, dann Whatsapp drauf tun, dann einen Klassenchat anleiern und anschließend selbstverständlich die Schule in der Pflicht sehen, die Suppe auszulöffeln, die darin gekocht wird.
Da diese idR massiv in den Schulfrieden hinein wirkt, sind die Schulen auch gezwungen, dies zu tun.
Eigentlich sollte es eine Erziehungs- und Bildungs*partnerschaft* sein, aber zunehmend ist es so, dass Eltern Probleme kreieren (Handy kaufen, eScooter kaufen, selbstverständlich vor den Ferien in den Urlaub fliegen,...), die die Schule dann auffangen (Surfschein, Medienkurse, sichere Scooter-Stellplätze, Beurlauben) und regulieren soll, und wenn die es dann anders macht, als sich dies das einzelne Elternteil wünscht, kommt der Anwalt ins Spiel...
Mit all diesen Fragen 5000mal (in jeder Schule einmal) im Land einzeln umzugehen bzw. einzelne Regelungen zu entwickeln, ist einfach nicht ökonomisch.
Bitte gründen Sie eine Facharbeitsgruppe - zum Thema Handy mit Schulleitungen, Landeselternbeirat, Landesschülerbeirat - und machen Sie eine lückenlose, nicht interpretationsfähige landesweite Regelung. Für so viele Dinge wie es geht. Dann können wir an den Schulen uns wieder um guten Unterricht und gute Pädagogik kümmern.
Das gilt imho auch für Notengebungen, Gewichtungen, Verfahren für dienstliche Beurteilungen, Berichtswesen, vorgegebene Qualitätskontrollen statt freiwilliger Teilnahme an zentralen Erhebungen, bis hin zur Auswahl der Schulbücher, Taschenrechner und co.
Paragraf 23 Absatz 2b
Die Regelung bringt Schulen keine Sicherheit. Hier bestehen seit Jahren Ängste, dass man mit eigenen Regelungen keine Rechtssicherheit hat. (Was wenn Schüler das Handy nicht hergeben? Was, wenn einer Lehrkraft das Handy herunterfällt? Wer übernimmt den Mehraufwand, die Handyregelungen umzusetzen?) Es wäre dringend eine landesweite Regelung in
Die Regelung bringt Schulen keine Sicherheit. Hier bestehen seit Jahren Ängste, dass man mit eigenen Regelungen keine Rechtssicherheit hat. (Was wenn Schüler das Handy nicht hergeben? Was, wenn einer Lehrkraft das Handy herunterfällt? Wer übernimmt den Mehraufwand, die Handyregelungen umzusetzen?)
Es wäre dringend eine landesweite Regelung in diesem Sinne notwendig: „Mobile Endgeräte sind für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht gestattet. Die Gesamtlehrerkonferenz kann Ausnahmeregelungen im Rahmen eines pädagogisch-didaktischen Konzepts treffen.“