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Mit der Änderung des Schulgesetzes sollen Schulen ermächtigt werden, die Nutzung mobiler Endgeräte von Schülerinnen und Schüler konsequent und verpflichtend zu regulieren.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Durch die Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) sollen die für eine sachgerechte Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter nach Artikel 1 Nummer 3 a) Ganztagsförderungsgesetz erforderlichen oder sinnvollen Rahmenbedingungen geschaffen, die schulpsychologischen Dienste der aktuell geltenden Verwaltungsstruktur angepasst und die für eine datenbasierte Betrachtung von Bildungsverläufen erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen werden.
Die Nutzung mobiler Endgeräte von Schülerinnen und Schülern soll in allen Schulen konsequent und verpflichtend reguliert werden, insbesondere um Störungen des Unterrichts und des Schulalltags zu verhindern sowie die Entwicklung und das soziale Miteinander der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Schulen sollen ermächtigt werden, Möglichkeiten, Einschränkungen und Verbote der Nutzung alters- und entwicklungsangemessen festzulegen und durchzusetzen.
Durch die Änderung des Paragrafen 8b wird die Möglichkeit der Information des Jugendamtes im Falle der Kindeswohlgefährdung im Einzelfall auch für Betreuungseinrichtungen nach Paragrafen 8b SchG geschaffen, sofern die Kindeswohlgefährdung von außerhalb der Betreuungseinrichtung ausgeht.
Der neue eingefügte Paragraf 8c regelt die Anspruchsreduzierung von vier Wochen im Jahr während der Schulferien und die Notwendigkeit einer Meldung der Erziehungsberechtigten über die beabsichtigte Inanspruchnahme von Ganztagsbetreungsangeboten. Klarstellend wird aufgenommen, dass die Gemeinden auch weiterhin ihre anspruchserfüllenden Ganztagsbetreuungsangebote ausbauen können.
Die infolge des Gesetzes zur Umsetzung des Qualitätskonzepts für die öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 19. Februar 2019 (Gesetzblatt Seite 37) veränderten Zuständigkeiten, Begrifflichkeiten und Aufgaben der Schulpsychologischen Dienste werden in Paragraf 19 abgebildet.
Der neu eingefügte Paragraf 23 Absatz 2b trifft Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte. Schulen sollen die Nutzung mobiler Endgeräte im Schulgebäude und auf dem Schulgelände durch örtliche Schulordnungen regeln.
Durch den neu eingefügten Paragrafen 32 Absatz 5 wird für die obere Schulaufsichtsbehörde die Möglichkeit geschaffen, in Wahrnehmung der Aufsicht nach Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 im Falle der Kindeswohlgefährdung das Jugendamt zu informieren.
Es wird in Paragraf 89 die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung digitaler Prüfungen geschaffen.
Durch den neu eingefügten Paragrafen 107f wird das Deutsch-Französische Gymnasium erstmals gesetzlich geregelt.
Für die Verarbeitung von Schülerindividualdaten, deren Verknüpfung und die Betrachtung von Entwicklungen auf verschiedenen Ebenen wird durch die Einfügung des Paragrafen 113a eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Paragraf 114 wird mit dem Ziel der Übersichtlichkeit und klaren Abgrenzung der verschiedenen Verfahren voneinander insgesamt neu strukturiert und ergänzt.
Durch die Anpassung des Paragrafen 115 Absatz 3c wird eine Rechtsgrundlage für eine strukturierte Übermittlung der Prüfungsergebnisse an die zuständigen Stellen und die Ermittlung der aggregierten Prüfungsergebnisse im Rahmen der datengestützten Schulentwicklung geschaffen.
Für die Lernverlaufsdiagnostik wird aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung durch die Einfügung des Paragrafen 115d eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen.
Die Schulen in freier Trägerschaft werden durch eine Änderung des Paragrafen 116 SchG in die Verpflichtung einbezogen, nicht nur Summendaten, sondern Individualdaten elektronisch zu übermitteln.
Keine.
Durch die Änderung des Schulgesetzes werden die Schulen in freier Trägerschaft in die Verpflichtung einbezogen, nicht nur Summendaten, sondern Individualdaten elektronisch abzugeben. Für diese Erweiterung entstehen Kosten für die erforderlichen Anpassungen, den Rollout und strukturelle Kosten für den Support sowie die Schulungen.
Für die Evaluation von Schulversuchen durch das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg entstehen Kosten für Personal sowie für das Verfahren Check-BW.
Die damit verbundenen Kosten werden innerhalb des Einzelplans 04 vollständig gegenfinanziert. Neben den zuvor genannten, vollständig gegenfinanzierten Kosten entstehen durch den Gesetzentwurf keine weiteren Kosten.
Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten.
Die Änderungen des Schulgesetzes fördern die nachhaltige Entwicklung in mehreren Zielbereichen, insbesondere in den Bereichen der sozialen und der ökonomischen Nachhaltigkeit.
Durch die Einfügung der Paragrafen 113a sowie Paragraf 115g und die Anpassung der Paragrafen 114 und 115 wird ermöglicht, dass Schülerindividualdaten auch im Längsschnitt betrachtet werden können. Durch die Änderung des Paragrafen 116 SchG werden auch die Schulen in freier Trägerschaft einbezogen, weil ansonsten ein erheblicher Teil der Schülerinnen und Schüler nicht bei dieser Betrachtung berücksichtigt werden könnten.
Dies ermöglicht den Schulen eine passgenauere Förderung der Schülerinnen und Schüler, dem IBBW eine tiefere Analyse bildungspolitischer Maßnahmen und dem Kultusministerium damit eine fundiertere Weiterentwicklung der schulischen Bildung in Baden-Württemberg.
Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit in Baden-Württemberg geleistet.
Die Anpassung des Paragrafen 8b sowie die Einfügung des Paragrafen 8c sind Bausteine der Strategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung, der für Kinder im Grundschulalter sukzessive ab dem Schuljahr 2026/2027 in Kraft tritt. Auch dadurch wird ein Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet.
Der Digitaltauglichkeits-Check nach Nummer 4.5 der Verwaltungsvorschrift Regelungen wurde durchgeführt. Mit den Regelungen wird eine grundsätzliche Möglichkeit der digitalen Umsetzbarkeit der Betrachtung von Bildungsverläufen auf der Grundlage pseudonymisierter Schülerdaten geschaffen.
Für Privatschulen, die bisher noch nicht ASV-BW nutzen, würden durch die Änderung des Paragrafen 116 SchG Kosten für einen sogenannten „KISS-Anschluss“ entstehen. Der günstigste zu realisierende Anschluss verursacht monatliche Kosten in Höhe von 47,96 Euro netto pro Zugang.
Diese Kosten sind bereits Bestandteil der Privatschulfinanzierung und damit refinanziert.
Schulungen und Rollout sowie erforderliche Anpassungen werden von Seiten des Landes finanziert und sind in den dargestellten Kosten enthalten.
Kommentare
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Kommentare : zur Änderung des Schulgesetzes
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 15. Juli 2025 kommentieren.
Schulgesetz
Dass die Regelung der Nutzung von mobilen Geräten jetzt den Schulen überlassen werden ist richtig.
Diverse Kommentare zu einzelnen betroffenen Paragrafen
Ich habe zu einigen Änderungen konkrete Kommentare und Vorschläge: § 23: Es sollte ein Absatz (2c) eingefügt werden, in dem die Nutzung von privaten Datenverarbeitungsgeräte für schulische Zwecke durch Lehrkräfte verboten wird. Auf privaten Handys werden zu oft unrechtmäßige Datenverarbeitungen (z.B. Fotos von Schülern mit Cloud-Übermittlung,
Ich habe zu einigen Änderungen konkrete Kommentare und Vorschläge:
§ 23:
Es sollte ein Absatz (2c) eingefügt werden, in dem die Nutzung von privaten Datenverarbeitungsgeräte für schulische Zwecke durch Lehrkräfte verboten wird. Auf privaten Handys werden zu oft unrechtmäßige Datenverarbeitungen (z.B. Fotos von Schülern mit Cloud-Übermittlung, eigene Noten-Apps ohne Genehmigung durch die Schulleitung usw.) durchgeführt. Schülerdaten haben aber auf privaten Geräten von Lehrkräften nichts verloren. Diese Geräte sollten daher grundsätzlich untersagt werden. Auch die interne Verwaltungsvorschrift über den Datenschutz sollte das verbieten und klarstellen.
§ 32 Abs. 2:
Diese Regelung dürfte zu einem Bürokratiemonster werden, das Schulen und Schulaufsichtsbehörden lähmt. Die Schulleiter stöhnen schon jetzt. Die Regelung klingt, wie wenn ein Qualitätsmanager eines produzierenden Gewerbes erfunden hätte. Lasst den Schulen ihre Freiheiten und gängelt sie nicht mit solchen Zusatzaufgaben.
§ 89 Abs. 3:
Es sollte ein Satz ergänzt werden, der regelt, dass bei den für die digitalen Prüfungen eingesetzten Systeme nur solche Produkte eingesetzt werden dürfen, die nach Art. 42 DSGVO zertifiziert sind.
§ 113a:
Hier wurde die Chance vertan, Nachweise wie Zeugnisse in digitaler Form bereitzustellen.
Auch wenn sämtliche Daten, die nach Beendigung der Schullaufbahn nicht mehr erforderlich sind, gelöscht werden, wäre es sinnvoll, zumindest die Abschlüsse und digital signierten Zeugnisse in diesem System auf Dauer aufzubewahren und sie so ausschließlich der betroffenen Person nach Authentifizierung durch den digitalen Personalausweis zugänglich zu machen. Die Digitalisierung sollte hier weiter gedacht werden. Der Anfang ist gut, aber bitte weiter denken.
Gleichzeitig sollte während des Bestehens der Schüler-ID ein Login mit Leseberechtigung für Schüler und Erziehungsberechtigten möglich sein, um so eine Selbstauskunft im Sinne von Art. 15 DSGVO zu ermöglichen. Auf diese Art würden die Schulen oder die Aufsichtsbehörden durch Wegfall der Bearbeitung von Auskunftsersuchen entlastet werden. Gleichzeitig fördert es die Transparenz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
§ 114 Abs. 2:
Auch diese Regelung erscheint mir als Bürokratiemonster, das den Verwaltungswasserkopf beim Kultusministerium und den zugehörigen Einrichtungen noch weiter wachsen lässt. Bitte einsparen. Was nutzen all die Qualitätsprüfungsmechanismen? Seit es sie gibt, ging es laut PISA-Studie in Baden-Württemberg immer weiter bergab, weil die Lehrkräfte sich nicht mehr mit den Schülern befassen, sondern mit Qualitätsmessmerkmalen - wie wenn Kinder ein Produkt einer Industrieverarbeitung wären.
Am besten, das IBBW gleich komplett auflösen und die Leute dort als Lehrkräfte an die Schule versetzen. Da bringen sie mehr.
§ 115 d Abs. 5:
Es sollte ein Satz ergänzt werden, der regelt, dass Schulen nur Produkte einsetzen dürfen, die nach Art. 42 DSGVO zertifiziert sind.
§ 116 Abs. 1:
Es sollte ein Satz ergänzt werden, der regelt, dass auch ASV nach Art. 42 DSGVO zertifiziert werden muss.
Wieder so ein typisches Bürokratiemonster
Es war ja leider nichts anderes zu erwarten. Getreu der Devise "wer schreibt, bleibt" wurden hier über 51 Seiten leider genau "nichts" substanzielles geregelt. Warum verbietet man nicht einheitlich in allen Schulen die Nutzung von Smartphones? Die Schulleiter haben bisher jeder für sich bereits gemeinsam mit Kollegium und Elternvertretern
Es war ja leider nichts anderes zu erwarten. Getreu der Devise "wer schreibt, bleibt" wurden hier über 51 Seiten leider genau "nichts" substanzielles geregelt.
Warum verbietet man nicht einheitlich in allen Schulen die Nutzung von Smartphones? Die Schulleiter haben bisher jeder für sich bereits gemeinsam mit Kollegium und Elternvertretern Regelungen getroffen. Leider nur jede Schule für sich und immer wieder andere und andere Ausnahmen. Das neue Gesetz ändert daran wenig, so weit ich mich damit beschäftigt habe. Ist leider für den Papierkorb.
Regelung zu mobilen Endgeräten kommt spät und reicht nicht weit genug
Dass die Landesregierung 18 Jahre nach Erscheinen des ersten iPhones endlich ein Thema angeht, das an den Schulen längst präsent ist, ist überfällig, kommt aber reichlich spät. Dabei reicht die geplante Änderung in § 23 SchulG nicht weit genug. Die allermeisten Schulen werden in den vielen Jahren, in denen sie mit dem Thema konfrontiert waren,
Dass die Landesregierung 18 Jahre nach Erscheinen des ersten iPhones endlich ein Thema angeht, das an den Schulen längst präsent ist, ist überfällig, kommt aber reichlich spät. Dabei reicht die geplante Änderung in § 23 SchulG nicht weit genug. Die allermeisten Schulen werden in den vielen Jahren, in denen sie mit dem Thema konfrontiert waren, zwischenzeitlich Regelungen bezüglich digitaler Geräte in ihren Schulordnungen getroffen haben. Alle relevanten Studien bezüglich des Lernverhaltens sprechen ja dafür.
Teilweise werden Regelungen auch in einer Form, die über den Gesetzentwurf hinausgehen, bereits seit Jahren über die Schulordnung geregelt. Beispielsweise in der Form, dass bei unerlaubter Nutzung das Handy eingezogen wird und bei unter 18-Jährigen nur von den Erziehungsberechtigten wieder abgeholt werden kann. Wenn das erst bei "wiederholter Einziehung" erfolgt, entsteht ein noch größerer Verwaltungsaufwand, denn dann muss man Listen führen, bei wem das schon der Fall war. Bei den vielen Akteuren an einer großen Schule ist das nicht zielführend, sondern eher eine Möglichkeit, wie Lehrkräfte, Sekretariate und Schulleitungen ausgespielt werden können. Niemand ist jeden Tag ganztags vor Ort und kann das alleinig regeln. Die Gefahr, dass eine Regelung so unterwandert wird, ist groß.
Und: Müssen Schulen, die eine noch weitreichendere als die jetzt gesetzlich vorgeschlagene Regelung seit Jahren etabliert haben, jetzt zurückrudern und eine laxere Regelung einführen, weil das die (erstmalige) gesetzliche Grundlage nicht (mehr) hergibt, obwohl die seit Jahren geltende schulische Regelung allseitig akzeptiert und sogar von den Eltern unterstützt wird?
Richtig ist, dass die Überlegung, wo auf dem Schulgelände und ggf. wann am Tag eine Nutzung mobiler Endgeräte erlaubt ist, von den Schulen (oder Schulzentren) getroffen werden muss, weil örtliche oder bauliche Bedingungen an jeder Schule anders sind. Anders (und einfacher) wäre es, wenn eine landesweite Regelung für ein privates Handy-Verbot wie in anderen Staaten käme.
Wichtig und notwendig ist aber unbedingt auch, dass Satz 3 und 4 des neuen Absatzes 2b den Schulen noch mehr Möglichkeiten bietet als im Entwurf vorgesehen. Eine Herausgabe mobiler Geräte nach Unterrichtsende zwingend noch am gleichen Tag kann z.B. an langen Unterrichtsnachmittagen (bis nach 17.00 Uhr) von den Schulen nicht sichergestellt werden (Sekretariat zu, Schulleitung weg). Was ist dann? Eine Herausgabe schon früher? Dann könnte das die Einladung an die Schüler sein, in der Stunde vorher das Handy quasi ungeschützt privat zu nutzen, denn man bekommt es ja ohnehin gleich wieder. Da verpufft doch jede erzieherische Maßnahme!
Ich bitte um eine gesetzliche Regelung, die es Schulen erlaubt, ohne viel Verwaltungsaufwand elektronische Geräte von Schülern, die widerrechtlich eingesetzt wurden, direkt einem Erziehungsberechtigten auszuhändigen, und zwar zu den regulären Öffnungszeiten der Schule - und wenn das eben erst am nächsten Tag ist. Eine Ausnahme könnte höchstens der Freitag darstellen, aber nichts sonst.
Danke für die Berücksichtigung und eine Rückmeldung. Bei Abstimmungsnotwendigkeit empfehle ich vorab die Erkundigung bei Schulleitern, die mit dem Thema seit Jahren befasst sind. Eine gesetzliche Regelung muss auf jeden Fall vermeiden, dass pädagogisch-erzieherische Maßnahmen unterwandert werden können.
Paragraf 23 Absatz 2b Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte
Die Verantwortung für Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte auf die Schulen abzuwälzen, halte ich für problematisch. Bereits heute treten im Schulalltag immer wieder Konflikte auf, weil Eltern die von der Schule erlassenen Regelungen zur Nutzung mobiler Geräte und die damit verbundenen Sanktionen nicht akzeptieren. Den Schulen wäre deutlich
Die Verantwortung für Regelungen zur Nutzung mobiler Endgeräte auf die Schulen abzuwälzen, halte ich für problematisch. Bereits heute treten im Schulalltag immer wieder Konflikte auf, weil Eltern die von der Schule erlassenen Regelungen zur Nutzung mobiler Geräte und die damit verbundenen Sanktionen nicht akzeptieren.
Den Schulen wäre deutlich mehr geholfen, wenn es klare und verbindliche Vorgaben im Schulgesetz gäbe. Die bislang geplanten Regelungen greifen aus meiner Sicht nicht weit genug. Es muss möglich sein, ein mobiles Endgerät bereits beim erstmaligen Verstoß einzuziehen und so lange in Verwahrung zu nehmen, bis ein Erziehungsberechtigter es im Sekretariat abholt.
Die derzeitige Vorgabe, das Gerät erst bei wiederholtem Fehlverhalten einziehen zu dürfen, führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand durch die notwendige Dokumentation. Gleichzeitig schwächt sie die erzieherische Wirkung der Maßnahme, da viele Schülerinnen und Schüler wissen, dass sie ihr Gerät ohnehin spätestens nach der letzten Unterrichtsstunde zurückerhalten.
Ein weiterer praktischer Aspekt ist die unzureichende personelle Ausstattung vieler Schulen. Wie bereits von einem meiner Vorredner angesprochen, ist das Sekretariat häufig nicht bis zum Ende des Schultags besetzt. Wird ein Gerät eingezogen, an einem Tag an dem die betroffene Klasse am Nachmittag noch Unterricht hat, kann die Rückgabe durch das Sekretariat nicht zuverlässig organisiert werden, da dieses meist nur bis 13 Uhr besetzt ist. In der Praxis bedeutet das oft, dass das Gerät bereits vorzeitig zurückgegeben werden muss – was wiederum die Maßnahme deutlich entwertet.
Wenn Schulen zu einem handyfreien Ort werden sollen, an dem die persönliche Kommunikation und das soziale Miteinander der Kinder wieder im Vordergrund stehen, bedarf es deutlich weitreichenderer Maßnahmen sowie einer klaren politischen Unterstützung für Lehrkräfte und Schulen, um entsprechende Regelungen konsequent durchsetzen zu können.
§23 Handy-Regelung
Bisher war es den Schulen selbst überlassen, Regelungen für mobile Endgeräte zu treffen.
Endlich soll das vom Schulgesetz geregelt werden. Dass die Schulen es selbst regeln. Wie innovativ!
Scherz beiseite: Die Neuerung bringt also null komma null.
Schulgesetz zu digitalen Medien
Bei allem löblichen Bemühen letztlich zu große Feigheit in der Umsetzung. Was fast alle mir bekannte Lehrer sich wünschen, ist eine konsequente Regelung, die den Gebrauch (und allzu häufig Missbrauch) von Handys bzw. digitaler Medien allumfassend verbietet und sie ausschließlich in den folgenden Fällen erlaubt: - Gebrauch im Unterricht auf
Bei allem löblichen Bemühen letztlich zu große Feigheit in der Umsetzung.
Was fast alle mir bekannte Lehrer sich wünschen, ist eine konsequente Regelung, die den Gebrauch (und allzu häufig Missbrauch) von Handys bzw. digitaler Medien allumfassend verbietet und sie ausschließlich in den folgenden Fällen erlaubt:
- Gebrauch im Unterricht auf Aufforderung der Lehrer
- Gebrauch außerhalb des Unterrichts nur im Notfall und nach Rücksprache mit einem Lehrer.
Grundsätzlich müssen Sie verlangen, dass Handys etc. nicht nur stumm- sondern ausgeschaltet sind, und explizit dazu auffordern bzw. erlauben, sie im anderen Fall einzusammeln und sicher verwahrt bis zum nächsten Schultag aufzubewahren.
Längst überfällig, leider nicht gut vorbereitet
Die Schulen haben in den letzten Jahren immer mehr Aufgaben und somit auch Verantwortung übertragen bekommen. Was soll den noch alles dazu kommen? Das Gesetz zur Nutzung von Smartphones und anderen elektronischen Geräten in der Schule muss eindeutig geregelt sein und nicht die ganze Verantwortung auf die Schulen und damit auf die Lehrkräfte
Die Schulen haben in den letzten Jahren immer mehr Aufgaben und somit auch Verantwortung übertragen bekommen.
Was soll den noch alles dazu kommen?
Das Gesetz zur Nutzung von Smartphones und anderen elektronischen Geräten in der Schule muss eindeutig geregelt sein und nicht die ganze Verantwortung auf die Schulen und damit auf die Lehrkräfte abwälzen.
Sicherheit für die Lehrerinnen und Lehrer und nicht noch mehr zusätzliche Verantwortung sollte das Ziel sein.
Paragraf 23 Absatz 2b
Die Regelung bringt Schulen keine Sicherheit. Hier bestehen seit Jahren Ängste, dass man mit eigenen Regelungen keine Rechtssicherheit hat. (Was wenn Schüler das Handy nicht hergeben? Was, wenn einer Lehrkraft das Handy herunterfällt? Wer übernimmt den Mehraufwand, die Handyregelungen umzusetzen?) Es wäre dringend eine landesweite Regelung in
Die Regelung bringt Schulen keine Sicherheit. Hier bestehen seit Jahren Ängste, dass man mit eigenen Regelungen keine Rechtssicherheit hat. (Was wenn Schüler das Handy nicht hergeben? Was, wenn einer Lehrkraft das Handy herunterfällt? Wer übernimmt den Mehraufwand, die Handyregelungen umzusetzen?)
Es wäre dringend eine landesweite Regelung in diesem Sinne notwendig: „Mobile Endgeräte sind für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nicht gestattet. Die Gesamtlehrerkonferenz kann Ausnahmeregelungen im Rahmen eines pädagogisch-didaktischen Konzepts treffen.“
Handyregelung: Bürokratievermeidung, Prüfung der Vollzugstauglichkeit? Fehlanzeige
"Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten." Es fehlt: für Schulleitungen und Lehrkräfte entsteht massiver Aufwand: 1. Schuleigene (und rechtssichere!) Lösung entwickeln (statt anderer wichtiger Schulentwicklungthemen wie Unterrichsqualität, Umgang mit Heterogenität, Sozialkonzepte, Anpassung an überhitzte
"Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten."
Es fehlt: für Schulleitungen und Lehrkräfte entsteht massiver Aufwand:
1. Schuleigene (und rechtssichere!) Lösung entwickeln (statt anderer wichtiger Schulentwicklungthemen wie Unterrichsqualität, Umgang mit Heterogenität, Sozialkonzepte, Anpassung an überhitzte Schulgebäude im Klimawandel, Leitperspektiven, G9, Projektarbeit, Mentoring, ...)
>> liebes Kultusministerium, bitte erlassen Sie eine klare, deutliche, nicht vor Ort zu entwickelnde und einheitlich für alle verbindliche Regelung!
2. Listen führen, wer Wiederholer ist - und dann mit dem Anwalt der Eltern ausdiskutieren, wie lange zwischen zweimal Einsammeln liegen darf, bis das erste Einsammeln "verjährt" sein muss und das nächste wieder keine Konsequenzen hat
>> einziehen bei jedem unerlaubten Gebrauch, Abholung ausschließlich durch die Erziehungsberechtigten - alles andere ist eine Zumutung für die Schulen.
3. "aber da ist doch die Fahrkarte drauf"... es braucht schlicht auch einen Rechtsanspruch (!) auf analoge Schülerfahrkarten, das ist nicht mehr überall möglich - dass dann das Elterntaxi fährt, weil die Schülerfahrkarte im Handy und einkassiert ist, kann nicht im Sinne des Erfinders sein...
Eine gewisse Chance besteht, dass bei einer einheitlichen landesweiten Regelung zum Einziehen des Handys die Verkehrsunternehmen von selbst analoge Schülerabos und Deutschlandtickets anbieten, aber Anspruch wäre besser (und auch sozial gerechter... so ein Smartphone kann sich nämlich nicht unbedingt jede Familie für jedes Kind leisten).
4. Es fehlt ein klarer Passus, der die Verantwortung für das Handy und alles, was darauf passiert sowie die Aufsichtspflicht über das Handy als virtuellen Raum ganz klar den Eltern gibt. In aller Regel sind diese es, die dem Kind erst ein Handy schenken, dann Whatsapp drauf tun, dann einen Klassenchat anleiern und anschließend selbstverständlich die Schule in der Pflicht sehen, die Suppe auszulöffeln, die darin gekocht wird.
Da diese idR massiv in den Schulfrieden hinein wirkt, sind die Schulen auch gezwungen, dies zu tun.
Eigentlich sollte es eine Erziehungs- und Bildungs*partnerschaft* sein, aber zunehmend ist es so, dass Eltern Probleme kreieren (Handy kaufen, eScooter kaufen, selbstverständlich vor den Ferien in den Urlaub fliegen,...), die die Schule dann auffangen (Surfschein, Medienkurse, sichere Scooter-Stellplätze, Beurlauben) und regulieren soll, und wenn die es dann anders macht, als sich dies das einzelne Elternteil wünscht, kommt der Anwalt ins Spiel...
Mit all diesen Fragen 5000mal (in jeder Schule einmal) im Land einzeln umzugehen bzw. einzelne Regelungen zu entwickeln, ist einfach nicht ökonomisch.
Bitte gründen Sie eine Facharbeitsgruppe - zum Thema Handy mit Schulleitungen, Landeselternbeirat, Landesschülerbeirat - und machen Sie eine lückenlose, nicht interpretationsfähige landesweite Regelung. Für so viele Dinge wie es geht. Dann können wir an den Schulen uns wieder um guten Unterricht und gute Pädagogik kümmern.
Das gilt imho auch für Notengebungen, Gewichtungen, Verfahren für dienstliche Beurteilungen, Berichtswesen, vorgegebene Qualitätskontrollen statt freiwilliger Teilnahme an zentralen Erhebungen, bis hin zur Auswahl der Schulbücher, Taschenrechner und co.