Die fortschreitende Digitalisierung und Konvergenz der Medien haben nicht nur die Art und Weise der Mediennutzung grundlegend verändert, sondern stellen auch neue Anforderungen an ein modernes Medienhaus. Um die Akzeptanz und das Vertrauen in den SWR zu stärken, sind die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz übereingekommen, den Staatsvertrag über den Südwestrundfunk grundlegend zu novellieren. Ziel des Staatsvertrags ist die Gewährleistung eines starken, leistungsfähigen SWR, der in der digitalisierten Medienwelt zukunftsfest aufgestellt ist.
Inhaltlich sieht der Entwurf vor, den Auftrag des SWR zu schärfen und hierbei die Aspekte der Regionalität und der Landesidentität in den Angeboten des SWR zu stärken. Gleichzeitig soll die gesetzliche Beauftragung der Angebote modernisiert und an das veränderte Mediennutzungsverhalten angepasst werden. Hierzu soll die starre Beauftragung im Bereich der Hörfunkangebote flexibilisiert werden. Der Auftrag des SWR, ein Angebot für die ganze Breite der Gesellschaft anzubieten, bleibt dabei selbstverständlich unberührt. Auch strukturell soll der SWR zeitgemäß fortentwickelt und die Leitungsstrukturen modernisiert werden. Im Bereich der Geschäftsleitung des SWR wird mit dem Direktorium ein neues, modernes Kollegialorgan geschaffen. Aufgrund höherer Anforderungen an die Regionalität und Abbildung der Landesidentität ist die organisatorische Festschreibung der Landessender nicht mehr erforderlich. Der staatsvertraglich normierte Sitz des SWR in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart bleibt hiervon unberührt. Die steigende Dynamik und Komplexität der Geschäftsvorgänge bedarf einer zeitgemäßen Aufsicht. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vollziehen daher mit der Novelle eine grundlegende Reform der Gremien und deren Zusammensetzung. Zentrale Ziele dabei sind die Steigerung der Qualität und Effizienz der Aufsicht. In Umsetzung dessen werden Doppelstrukturen abgeschafft, die Gremien verkleinert und gleichzeitig in ihrer fachlichen Zusammensetzung gestärkt.
Kommentare : zur Änderung des SWR-Staatsvertrags
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VAUNET-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novellierung des „Staatsvertrag über den Südwestrundfunk (SWR-Staatsvertrag)“ (Stand 05.11.2024)
Zusammenfassung der VAUNET-Stellungnahme vom 26. November 2024 Der VAUNET begrüßt, dass • sich die Gesamtzahl der SWR-Hörfunkprogramme auf zwei Landeshörfunkprogramme, vier weitere und zwei ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme verringern soll. Dadurch ggf. freiwerdende UKW-Kapazitäten müssen aber bereits lizensierten
Zusammenfassung der VAUNET-Stellungnahme vom 26. November 2024
Der VAUNET begrüßt, dass
• sich die Gesamtzahl der SWR-Hörfunkprogramme auf zwei Landeshörfunkprogramme, vier weitere und zwei ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme verringern soll. Dadurch ggf. freiwerdende UKW-Kapazitäten müssen aber bereits lizensierten privaten Hörfunkangeboten zur Schließung ihrer Versorgungslücken zur Verfügung gestellt werden. Die bislang als digitale Hörfunkprogramme beauftragten Hörfunkprogramme dürfen künftig keine analoge Übertragungstechnik nutzen.
• regionale Auseinanderschaltungen nur in den zwei Landeshörfunkprogrammen zulässig sind. Aktuell bestehende regionale Auseinanderschaltungen in den weiteren Programmen dürfen nicht fortgeführt werden.
• die flächendeckende lokale Berichterstattung in allen SWR-Angeboten unzulässig sein soll. Bereits bestehende Lokalisierungen sind aber abzubauen.
• der SWR „Möglichkeiten zu Kooperationen mit privaten Medien in den Blick“ nehmen soll. Es sollte aber bereits jetzt eine interessengerechte Anpassung an den Reform-Staatsvertrag (Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25.10.2024) erfolgen.
• der SWR bei seinen kommerziellen Aktivitäten besonders die Auswirkungen auf den privaten Rundfunk zu beachten hat. Aber anstatt eines unbestimmten „Beachtungsgebots“ bedarf es vielmehr einer konkreten, engeren gesetzlichen Begrenzung der kommerziellen Aktivitäten des SWR.
Der VAUNET bewertet kritisch, dass
• im Hörfunk kein Einstieg in den Werbeausstieg nach dem Vorbild des NDR-Modell erfolgt.
• bei vier Hörfunkprogrammen nur eine offene Beauftragung erfolgt. Die Umgrenzung des Finanzbedarfes bedarf eines konkreteren Auftrages.
• das Werbeverbot im Hörfunk allein durch den unbestimmten, weniger Rechtsklarheit schaffenden Begriff der „Ausrichtung“ definiert werden soll.
• der SWR-Staatsvertrag kein konkretes Telemedienwerbeverbot mehr enthält. Es ist beizubehalten und derart zu konkretisieren, dass auch die Aktivitäten der kommerziellen Tochtergesellschaften voll miterfasst sind.
• der SWR in „besonderem Maße“ zur regionalen Berichterstattung verpflichtet werden soll. Dies verschärft den publizistischen Wettbewerb mit den lokalen und regionalen privaten Medien enorm.
• ein Hörfunkflexibilisierungsmodell eingeführt werden soll, welches die wichtigen Fragen nach dem Umgang mit freiwerdenden Übertragungskapazitäten sowie der Werbung für lineare Webangebote teilweise unbeantwortet lässt und nicht mehr dem Überführungsmodell des neuen Medienstaatsvertrag entspricht.
• die SWR-Angebote einen angemessenen Anteil von Werken regionalen und europäischen Ursprungs enthalten sollen. Die könnte dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwiderlaufen.
Die vollständige Fassung der VAUNET-Stellungnahme vom 26. November 2024 unter: www.vau.net/presse/positionen/
Stellungnahme des LFA Medienpolitik zum Entwurf des SWR-Staatsvertrags
Als LFA Medienpolitik begrüßen wir die Ansätze zur Reform des SWR-Staatsvertrags und unterstützen ausdrücklich die geplante Verkleinerung der Gremien. Eine schlankere Struktur verbessert die Effizienz und Zielgerichtetheit der Aufsichtsgremien. Allerdings sprechen wir uns entschieden gegen die Einführung von drei Zufallsbürgern aus. Stattdessen
Als LFA Medienpolitik begrüßen wir die Ansätze zur Reform des SWR-Staatsvertrags und unterstützen ausdrücklich die geplante Verkleinerung der Gremien. Eine schlankere Struktur verbessert die Effizienz und Zielgerichtetheit der Aufsichtsgremien.
Allerdings sprechen wir uns entschieden gegen die Einführung von drei Zufallsbürgern aus. Stattdessen fordern wir, dass Verbände, die durch die Reduzierung der Plätze besonders betroffen sind – wie die Selbstständigen, die Kirchen oder der Sport – weiterhin angemessen repräsentiert werden. Die Bedeutung dieser Gruppen für unsere Gesellschaft wird durch die geplante Reduzierung der Sitze im neuen Rundfunkrat nicht hinreichend berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Vertreter der Europa-Union oder des Bundes der Vertriebenen, die sich künftig mit den Freien Wählern einen Platz teilen sollen.
Kritisch sehen wir auch die unüberlegte Zusammenlegung und Reduzierung von Verbandsplätzen, während gleichzeitig neue Verbände dazu kommen. Dieser Ansatz konterkariert den Gedanken des Sparens.
Ein weiterer zentraler Kritikpunkt ist die geplante Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Diese Regelung gefährdet die Arbeitsfähigkeit und Kontrollfunktion der Gremien – die essenziell für die Aufgabe des Rundfunkrats ist. Ohne Kontinuität wird es kaum möglich sein, eine wirksame Aufsicht zu gewährleisten.
Wir sehen in den Reformansätzen Potenzial, den SWR zukunftsfähig aufzustellen, halten jedoch an der zentralen Bedeutung demokratisch legitimierter, fachlich versierter und breit aufgestellter Gremien fest. Eine Reform darf weder den Pluralismus der vertretenen Gruppen noch die Arbeitsfähigkeit der Gremien gefährden
BBW im Rundfunkrat nicht ausklammern
Der Rundfunkrat soll ein realistisches Abbild der Gesellschaft darstellen.
Unsere Vielfalt zeichnet sich durch größere und kleinere Gruppen von Beschäftigten aus, jedoch sollte nicht per se eine große Gruppe automatisch ausgeklammert werden, in diesem Fall die sehr große Gruppe von Beschäftigten im Beamtenbund BBW.
VBWW-Stellungnahme/Anregungen
Wir plädieren dafür, die in der bisherigen Präambel bestehenden Passagen auch im aktuellen Referentenentwurf zu übernehmen Präambel (alt) Die Realisierung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien, der Geschäftsleitung und bei den Beschäftigten bedarf einer neuen Anstrengung. Der gesellschaftliche Wandel muss sich
Wir plädieren dafür, die in der bisherigen Präambel bestehenden Passagen auch im aktuellen Referentenentwurf zu übernehmen
Präambel (alt)
Die Realisierung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien, der Geschäftsleitung und bei den Beschäftigten bedarf einer neuen Anstrengung. Der gesellschaftliche Wandel muss sich auch in den Gremien abbilden
….
Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wollen die Gleichstellung von Frauen und Männern realisieren und den gesellschaftlichen Wandel in den Gremien abbilden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist eine besondere gesellschaftliche Verpflichtung, der die Länder insbesondere durch verbindliche Vorgaben in den Aufsichtsgremien Rechnung tragen. Eine veränderte Zusammensetzung des Rundfunkrats soll sicherstellen, dass sich die Pluralität der heutigen Gesellschaft auch in den Gremien widerspiegelt.
Der VBWW begrüßt grundsätzlich den neu formulierten Auftrag des SWR. Er plädiert dafür die Spezifizierung der Teilhabe von verschiedenen Gruppen der Gesellschaft um Menschen mit Migrationshintergrund zu erweitern und eine möglichst barrierefreie Teilhabe sowohl bei den traditionellen Sendeangeboten wie auch in den sozialen Medien festzu-schreiben (s. unten).
§ 3 Auftrag
Absatz (4) Er hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung soll er dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihm aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien sowie von Menschen mit Migrationshintergrund. Dies schließt sowohl ein vielfältiges barrierefreies traditionelles Angebot (für ältere Menschen) als auch in den sozialen Medien mit ein.
Publikumsbeteiligung
Der VBWW begrüßt generell die Einführung der Publikumsbeteiligung im neuen § 6a als neue Teilhabemöglichkeit; dabei ist sicherzustellen, dass alle Bevölkerungsgruppen durch niederschwellige Zugangsmöglichkeiten faire Bedingungen zur Beteiligung erhalten (nicht nur online-Angebote) und Maßnahmen im Rahmen des Qualitätsmanagements entwickelt werden, um dies sicherzustellen, falls der Dialog die gesamte Bevölkerung nicht repräsentiert (s. a. Antidiskriminierungsgesetz). Ein solches Korrektiv kann zugleich als Instrument dienen, möglichen Einflussnahmen und Manipulationsversuchen entgegen zu wirken.
§ 6a
Publikumsbeteiligung
Das Direktorium trifft in Abstimmung mit dem Rundfunkrat geeignete Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern auszutauschen. Die Ergebnisse des Dialogs sollen in das Qualitätsmanagement des SWR einfließen.
Amtszeitbegrenzung
Für die Einführung einer Amtszeitbegrenzung gibt es gute Argumente, für die durchaus Verständnis besteht. Eine fundierte Mitwirkung in den Gremien des SWR erfordert jedoch Einarbeitungszeit, insbesondere wenn es darum geht die gesellschaftliche Teilhabe abzusichern und auch benachteiligten Gruppierungen eine Stimme zu geben. Wir plädieren daher dafür, die Entscheidungen über die Dauer der Amtszeit den entsendenden Organisationen zu überlassen. Sie allein sollten darüber entscheiden, ob ihr jeweiliges Mitglied seinen Auftrag erfüllt, unabhängig von der Dauer.
§13 Abs.4:
§ 14
Zusammensetzung des Rundfunkrats
Um den vielfältigen Aufgaben des Rundfunkrats gerecht zu werden, bedarf es einer ausgewogenen Zusammensetzung der Gremien, um alle Bevölkerungsgruppen zu repräsentieren. Dabei ist insbesondere jenen Bevölkerungsgruppen eine Stimme zu geben, die in den Gremien unterrepräsentiert sind. Dies gilt insbesondere für die Interessen der Frauen. Der Landesfrauenrat, der 2.5 Mio Frauen allein in BW vertritt und auf dem grundgesetzlichen Auf-trag bezieht (§ 2 Grundgesetz), muss daher weiterhin vertreten sein. Die Streichung des Sitzes des LFR widerspricht auch dem Ziel und Vorhaben der Landesregierung (KoaV), die um-fassende Gleichstellung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen und digitalen Belangen zu fördern. Generell sollte geprüft werden, ob das Gewicht bzw. die Repräsentanz der Landtagsabgeordneten von aktuell 15,5% auf 20% erhöht werden sollte, im Gegensatz zur Reduzierung des Gewichts der über-parteilichen und überkonventionellen Verbänden des Landes.
Der VBWW begrüßt die Maßnahmen zur Umsetzung der angemessenen Beteiligung aller Geschlechter, insbesondere von Frauen und Männern in Gremien.
(6) (8) Bei der Entsendung der Mitglieder ist ein angemessener Geschlechterproporz zu wahren und auf einen ausgewogenen Altersdurchschnitt zu achten. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 6, 4, 5, 8, 10 und 13 12, 14, 15, 17, 18 und 20 sowie des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 1, 4, 5 und 9 müssen von der Gesamtzahl der nach der jeweiligen Nummer zu entsendenden Mitglieder zu 50 vom Hundert Frauen und Männer entsandt werden. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 19 müssen jeweils min-destens eine Frau und ein Mann entsandt werden. In den anderen Fällen muss bei der Nachfolge für ein Mitglied eine Frau entsandt werden, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt beim Aus-scheiden eines Mitglieds aufgrund dessen Wahl in den Verwaltungsrat nur dann, wenn die Person zum Ende der vorherigen Amtsperiode Mitglied des Rundfunkrats war. Satz 3 gilt nicht für die Stellen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 22 und 23 sowie Absatz 3 Satz 2 Nr. 8.
§20, Satz 1+2 Zusammensetzung des Verwaltungsrats:
Ehrenamtliche Mitwirkung an beruflichen Anforderungen zu knüpfen, blendet die Expertise aus, die sich sachkundige Personen im Laufe ihrer Berufstätigkeit und ihrer Lebenswirklichkeit an Kompetenzen und Schlüsselqualifikationen erworben haben. Im Widerspruch dazu stehen die Vertretungen aus der Politik, mit deren Expertise kein berufliches Profil gebunden wird. Ebenso wie bei diesen auf die Wahl ihrer Person vertraut wird, sollte dieses Ver-trauen ebenso den entsendenden Verbänden und den von ihnen entsandten Personen vertraut werden.
Stellungnahme der Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz e.V. (LVU) zur Novelle des SWR-Staatsvertrags
Die Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU) bedankt sich für die Möglichkeit zur Novelle des SWR-Staatsvertrages Stellung nehmen zu können. Die geplante Novellierung des SWR-Staatsvertrags beinhaltet viele richtige Ansätze zur Modernisierung des Südwestrundfunks. Insbesondere die angestrebte strukturelle Verschlankung kann
Die Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU) bedankt sich für die Möglichkeit zur Novelle des SWR-Staatsvertrages Stellung nehmen zu können.
Die geplante Novellierung des SWR-Staatsvertrags beinhaltet viele richtige Ansätze zur Modernisierung des Südwestrundfunks. Insbesondere die angestrebte strukturelle Verschlankung kann grundsätzlich einen wichtigen Beitrag zu effizienteren Entscheidungs- und Arbeitsstrukturen leisten. Allerdings gibt die überproportionale Reduzierung der Sitze für Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft im Zuge der angestrebten Verkleinerung des Rundfunkrats (§ 14 Abs. 1 SWR-StV-E) Anlass zur Besorgnis.
Die Novellierung sieht eine Verkleinerung des Rundfunkrats von 74 auf 52 Mitglieder vor. Während Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft bisher 10,8 % der Stimmen im Rundfunkrat innehatten (8 von 74 Sitzen) – ein Wert, der aus unserer Sicht bereits gering ist – soll dieser Anteil zukünftig noch weiter reduziert werden auf lediglich 5,8 % (3 von 52 Sitzen) . Dies stellt aus unserer Sicht eine unverhältnismäßige Reduzierung der von der Wirtschaft entsendeten Vertreterinnen und Vertreter dar - vor allem im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Wirtschaft im gesamtgesellschaftlichen Kontext.
Eine ausgewogene Berichterstattung sowie die nachhaltige Ausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind nur durch eine angemessene Einbeziehung wirtschaftlicher Interessen sicherzustellen. Es ist daher unerlässlich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk der Wirtschaft auch strukturell stets zugewandt bleibt. Die heimische Wirtschaft ist ein tragender Bestandteil der Gesellschaft und leistet entscheidende Beiträge zur Prosperität und zum sozialen Frieden. Dies gilt insbesondere im Südwesten Deutschlands, dem industriellen und wirtschaftlichen Herzen der Bundesrepublik.
Die geplante Marginalisierung der Wirtschaft im Rundfunkrat sendet ein falsches Signal und könnte dazu führen, dass wesentliche Perspektiven in der Gremienarbeit verloren gehen. Vor dem Hintergrund, dass Wirtschaftsthemen in der gesamtdeutschen Medienlandschaft zunehmend an Relevanz verlieren, sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk gerade an dieser Stelle ein positives Zeichen setzen, indem er die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Wirtschaft hervorhebt, anstatt sie zu schwächen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass mit der Novelle des Staatsvertrages künftig auch neue gesellschaftliche Gruppierung im Rundfunkrat vertreten sein sollen.
Ein starker, moderner und zukunftsfähiger SWR benötigt eine ausgewogene Vertretung aller gesellschaftlichen Gruppen. Die Wirtschaft darf dabei nicht an den Rand gedrängt werden. Es ist essenziell, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch weiterhin eine die Wirtschaft einbeziehende und damit ausgewogene Ausrichtung beibehält.
Vor diesem Hintergrund fordern wir den Gesetzgeber dazu auf, sicherzustellen, dass die Stimme der Wirtschaft auch in einem verkleinerten Rundfunkrat angemessen vertreten bleibt. Eine gerechtere Verteilung der Sitze, die der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem gesamtgesellschaftlichen Stellenwert gerecht wird, ist unabdingbar. Deshalb darf der Stimmanteil der Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft im Rundfunkrat durch die Neufassung des SWR-Staatsvertrages keinesfalls reduziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz e.V. (LVU)
Rundfunkrat muss Berufsgruppe der Staatsbeschäftigten besser abbilden!
Ich finde es wichtig, dass der Rundfunkrat ein realistisches Abbild der Gesellschaft ist und die große Gruppe der im Beamtenbund BBW Beschäftigten dort vertreten ist. So große Berufsgruppen sollten nicht zugunster kleinster Interessenverbände ausgeklammert werden. Das würde nicht dem Zusammenhalt der Gesellschaft dienen.
Stellungnahme des SWR zum Entwurf zur Novellierung des SWR-Staatsvertrags
Zunächst bedankt sich der SWR für die Möglichkeit, zu dem Entwurf des novellierten Staatsvertrags für den Südwestrundfunk (SWR-StV-E) in der Arbeitsfassung vom 5. November 2024 Stellung nehmen zu können. Erlauben Sie mir einige wenige generelle Vorbemerkungen, bevor die Stellungnahme sich sodann mit konkreten Regelungen des Entwurfs befasst.
Zunächst bedankt sich der SWR für die Möglichkeit, zu dem Entwurf des novellierten Staatsvertrags für den Südwestrundfunk (SWR-StV-E) in der Arbeitsfassung vom 5. November 2024 Stellung nehmen zu können.
Erlauben Sie mir einige wenige generelle Vorbemerkungen, bevor die Stellungnahme sich sodann mit konkreten Regelungen des Entwurfs befasst.
Der SWR begrüßt ausdrücklich das Bestreben der beiden Staatsvertragsländer, mit der Novellierung des SWR-Staatsvertrags Rahmenbedingungen zu schaffen, die es dem SWR ermöglichen, sich zu einem schlank aufgestellten, modernen Medienunternehmen für den Südwesten weiterzuentwickeln. Dies versetzt den SWR in die Lage, seinen Funktionsauftrag in Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung und Konvergenz der Medien weiter erfolgreich und zukunftssicher wahrzunehmen.
Der SWR begrüßt vor diesem Hintergrund den grundsätzlichen Ansatz der geplanten Gesetzesnovellierung, sowohl die Organisationsstruktur des SWR als auch die Beauftragung des Angebotsportfolios zu flexibilisieren.
So teilen wir die Bewertung im Entwurf der Präambel, wonach die Senderfusion im Jahr 1997 gelungen und hieraus eine starke Zweiländer-Rundfunkanstalt hervorgegangen ist. Gleichwohl ist die Notwendigkeit entstanden, Organisationsstrukturen, die aus der Senderfusion erwachsen sind, in Anbetracht der wachsenden Dynamik in der Medienwelt zu hinterfragen bzw. im Sinne der Zukunftsfähigkeit weiterzuentwickeln. Der SWR hat es sich selbst zum Ziel gesetzt, seine Organisationsstruktur zu verschlanken, um auch auf den Wandel in der Medienwelt flexibler reagieren zu können. Insofern begrüßt der SWR die vorgesehene Umgestaltung der bisher bestehenden Landessenderstruktur, die in der Tat eine sehr komplexe Organisationsstruktur aufweist, welche zu überdenken war, und unterstützt das Bestreben des Gesetzgebers, dem SWR mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner internen Unternehmensstrukturen einzuräumen.
Nicht weniger wichtig ist die vorgesehene Flexibilisierung des Angebotsportfolios. So begrüßt der SWR etwa die offener gestaltete Beauftragung im Hörfunkbereich und die Übernahme der Regelungen zu Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen (§ 32a MStV). Wir fragen uns allerdings, wieso dieser Gedanke nicht auch beim SWR-Fernsehprogramm umgesetzt werden soll, sondern dort weiterhin an einem starren Prozentsatz für Auseinanderschaltungen festgehalten wird.
Ein ähnliches Dilemma zeigt sich bei den Regelungen zur Regionalität und Landesidentität. Diese beiden Parameter sind ohnehin Bestandteil des eigenen Selbstverständnisses des Senders und werden von uns geteilt. Warum dann aber regionale Auseinanderschaltungen im Hörfunk, die gerade diese gesetzgeberischen Vorgaben umsetzen, nur für Landeshörfunkprogramme möglich sein sollen, erscheint schwer nachvollziehbar.
Im Folgenden nehmen wir zu ausgewählten Regelungen im Einzelnen Stellung.
Zu § 3 (Auftrag)
In Absatz 2 der Norm werden die bestehenden Regelungen des § 26 Abs. 1 Satz 8 ff. MStV übernommen. Wir gehen davon aus, dass die Ausführungen in der Begründung zu dieser Norm auch für das Grundverständnis der hier vorliegenden Neuregelung gelten, etwa zur Unterhaltung, die Bestandteil des Auftrags ist und ein öffentlich-rechtliches Profil ausweisen soll, oder zum funktionalen Verständnis der Angebotsbreite (funktionale Breite).
Problematisch ist indessen die vom MStV übernommene Verpflichtung, dass der Auftrag in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale über alle Tageszeiten hinweg wahrnehmbar sein muss. Nach der Begründung bezieht sich diese Vorgabe auf die Mediatheken. Die Telemedienangebote des SWR sind jedoch keine Mediatheken. Themenspezifische Portale müssen weiter möglich sein. Hier bitten wir um eine entsprechende Klarstellung, etwa durch eine Ergänzung des Gesetzestextes.
In Absatz 5 wird der bisherige Auftrag des SWR, Radio- und Fernsehtext zu verbreiten, unverändert übernommen. Diese Dienste werden zwar heute auch noch genutzt. Ob dies weiterhin so bleiben wird, lässt sich indessen schwer prognostizieren. Vielfach bieten moderne Empfangsgeräte und Plattformen eigene elektronische Programmführungssysteme (EPG) an, die auf entsprechenden Fernbedienungen leicht zu finden sind. Im Sinne der angestrebten Flexibilisierung regen wir daher an, hier eine Kann-Vorschrift aufzunehmen. Der Text könnte etwa lauten: „Der SWR kann Radio- und Fernsehtext verbreiten.“
Zu § 3a (Regionalität und Landesidentität)
Soweit die Neufassung organisatorisch die Änderung der Landessenderstruktur umsetzt und inhaltlich die regionale Berichterstattung sowie die Abbildung der Landesidentitäten betont, wird dies unsererseits begrüßt. Gleichwohl weist die Neufassung einige Problemstellungen auf, die nachfolgend aufgezeigt werden.
Zu § 3a Abs. 1 Satz 3
Die Norm lautet: „Ausgenommen ist die flächendeckende lokale Berichterstattung.“ Es stellt sich die Frage, ob dieser Satz eine Ausnahme von den vorhergehenden Vorgaben darstellen soll oder – was wohl eher zu befürchten ist – ein generelles Verbot flächendeckender lokaler Berichterstattung. Letzteres würde eine Erweiterung des bestehenden Verbots bei den Telemedien (§ 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 MStV) auf alle sonstigen linearen Angebote bedeuten – eine Erweiterung, die der aktuelle MStV-E nicht vorsieht. Es handelte sich um einen gravierenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie und -gestaltungsfreiheit des Senders, dessen Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar ist. Bereits in der sog. Baden-Württemberg-Entscheidung hat das BVerfG festgestellt:
„... Verbote von Beiträgen zur geistigen Auseinandersetzung haben Meinungsfreiheit noch niemals sichern, geschweige denn fördern können. Wenn es mithin Aufgabe der Rundfunkfreiheit ist, freie Meinungsbildung zu ermöglichen und zu schützen, so verwehrt die Garantie es dem Gesetzgeber prinzipiell, die Veranstaltung bestimmter Rundfunkprogramme zu untersagen oder andere Maßnahmen zu treffen, welche die Möglichkeit verkürzen, durch Rundfunk verbreitete Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten.“ (BVerfGE 74, 297, 332.).
Der SWR wird keine flächendeckende lokale Berichterstattung durchführen, er hat für sich auch nie in Anspruch genommen, derartige Programmflächen anbieten zu wollen. Damit fragt sich, aus welchen Gründen gleichwohl ein verfassungsrechtlich äußerst problematisches Programmverbot statuiert werden soll. Im Sinne einer verfassungskonformen gesetzgeberischen Ausgestaltung schlagen wir daher die Streichung des betreffenden Satzes vor.
Zu § 3a Abs. 3
Die Norm lautet: „Regionale Auseinanderschaltungen sind nur in den Landeshörfunkprogrammen zulässig.“ Auch hier handelt es sich um eine Regelung mit einer erheblichen Eingriffsintensität – eigentlich um ein Programmverbot. Denn länderübergreifende Hörfunkprogramme dürften danach künftig nur noch jeweils landesweit auseinandergeschaltet werden, nicht regional. Die Einführung dieser Norm hätte erhebliche Konsequenzen. Zum einen wären regionalisierte Programmelemente (beispielsweise einzelne Ausgaben der Wetternachrichten) in SWR3 zukünftig unzulässig. Diese regionalen Inhalte erfüllen aber eine wichtige publizistische Funktion, nämlich die Berücksichtigung regionaler Informationsbedürfnisse auch bei einer ansonsten überregional ausgerichteten Pop-Welle mit internationaler Musikfarbe. Dies lässt sich am Beispiel der Wetternachrichten klar belegen: Das Wetter von der Eifel bis zum Bodensee, von der Schwäbischen Alb bis zur Westpfalz, ist so unterschiedlich, dass ein detaillierter Gesamtüberblick nicht machbar ist – gerade in Zeiten von Wetterphänomenen wie Starkregen, Überschwemmungen, Glatteis, Schneefall, Orkane etc. Hier ist eine präzise Berichterstattung je nach betroffener Region sehr wichtig.
Hinzukommt: § 4 Abs. 3 SWR-StV-E sieht nur noch eine Beauftragung von zwei Landeshörfunkprogrammen sowie eine Deckelung der Anzahl weiterer Hörfunkprogramme vor. Im Ergebnis wird der SWR die derzeitige Programmanzahl reduzieren müssen, was dazu führen kann, dass zur Erfüllung des Programmauftrags der Anteil länderübergreifender Hörfunkprogramme steigt. Bei Beibehaltung des Verbots würden in diesen Programmen zwar landesweite Auseinanderschaltungen möglich sein, die regionale Verwurzelung des SWR in seinem Sendegebiet, etwa durch Regio-Nachrichtenblöcke, die von den Hörerinnen und Hören ausdrücklich gewünscht und erwartet werden, aber deutlich an programmlicher Relevanz verlieren. Sollte aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Reduzierung der Landeswellen zum Beispiel SWR 4 nicht mehr als Landeswelle veranstaltet werden, würde das Verbot der regionalen Auseinanderschaltung, dazu führen, dass ein in Zukunft länderübergreifendes SWR4-Programm nicht mehr zu Regio-Nachrichtenblöcken auseinandergeschaltet werden dürfte.
Das Auseinanderschaltungsverbot steht damit im klaren Widerspruch zur im Entwurf immer wieder betonten Vorgabe zur Regionalität (vgl. Entwurf der Präambel oder nur § 3a Abs. 1 Satz 1 SWR-StV-E: „Der SWR ist in besonderem Maße der regionalen Berichterstattung verpflichtet.“). In § 2 Abs. 2 des Entwurfs wird die Unterhaltung von Regionalstudios und Korrespondentenbüros explizit beauftragt, die im Sinne einer starken Berichterstattung aus den Regionen unverzichtbar sind. Damit einhergehen muss die Erlaubnis, diese spezifischen Inhalte auch adäquat zu verbreiten.
Neben diesen Effekten gilt es auch, die verfassungsrechtliche Relevanz einer solchen Regelung zu betrachten. Wie schon oben erwähnt, hat sich das BVerfG in seiner Baden-Württemberg-Entscheidung mit dem Verbot von Programmelementen befasst – mit dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber die Unterbindung von Programmen oder Maßnahmen, die die Herstellung von Beiträgen zur freien Meinungsbildung verkürzen, verwehrt sind. Etwaige kommerzielle Interessen privater Medienkonkurrenten könnten – so das Gericht – derartige gesetzgeberische Maßnahmen nicht rechtfertigen. An diesen Feststellungen des Gerichts hat sich bis heute nichts geändert.
Zudem hat das BVerfG bekanntlich in mehreren Entscheidungen immer wieder betont, dass es Aufgabe der Rundfunkanstalten ist, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe selbst zu bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (Programmautonomie). Auch die Entscheidung, Programme auseinanderzuschalten, ist gemäß der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit klassischer Bestandteil der den Rundfunkanstalten garantierten Programmautonomie.
Hinzukommt: Im Zuge der Fusion von SDR und SWR war in einem früheren Entwurfsstadium des damaligen SWR-StV ein Verbot von regional- und landesbezogenen Fenstern enthalten, das dann allerdings aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken wieder gestrichen wurde. Es sind auch heute keine Gründe ersichtlich, warum sich an dieser zutreffenden Einschätzung des Gesetzgebers etwas geändert haben soll.
Nach alledem plädieren wir dringend dafür, § 3a Abs. 3 SWR-StV-E zu streichen.
Zu § 4 (Angebot)
In Abs. 2 wird wie bisher das gemeinsame Fernsehprogramm für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz beauftragt, wobei an der prozentualen Vorgabe (30%) für Auseinanderschaltungen festgehalten wird.
Allerdings enthält die Entwurfsformulierung mehrere problematische Verschärfungen bzw. Unklarheiten. Zunächst wird die Prozentvorgabe jetzt als zwingende Vorgabe, nicht mehr als Soll-Vorschrift formuliert. Des Weiteren wird die Prozentvorgabe nun an die „Sendezeit im Tagesdurchschnitt“ gekoppelt. Fraglich ist, was unter dieser Neuformulierung zu verstehen ist. Da das Programm technisch 24 Stunden pro Tag ausgestrahlt wird, käme man rein rechnerisch auf eine Mindest-Auseinanderschaltungszeit von 7,2 Stunden. Das wäre aber mit einem erheblichen, nicht mehr vertretbaren finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden. Unberücksichtigt blieben bei einer solchen Vorgabe zudem die Nutzungszeiten der Zuschauer:innen, in denen landesspezifische Inhalte wahrgenommen werden, sowie der Umstand, dass das Programm vor allem in den Nachtstrecken Wiederholungen enthält.
Eine weitere Verengung findet dadurch statt, dass die bisherige Formulierung „in der Regel“ weggefallen ist, somit also Potential für flexibles Handeln genommen wird. Hinzukommt die missverständliche Neuformulierung, wonach „Beiträge enthalten sein sollen, die jeweils ein landesspezifisches Erscheinungsbild aufweisen.“ Sofern diese Vorgabe (auch) den gemeinsamen Teil des Programms beträfe, wäre dies eine weitere Verschärfung des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Programmautonomie des Senders.
Schon bei der bisherigen Prozentvorgabe ist fraglich, ob dies noch im Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt oder bereits ein verfassungswidriger Eingriff in die Programmgestaltungsfreiheit des Senders darstellt. Wie schon zuvor erwähnt, hat das BVerfG stets betont, dass es Aufgabe der Rundfunkanstalten ist, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Auch die Entscheidung, Programme auseinanderzuschalten, ist gemäß der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit Bestandteil der den Rundfunkanstalten zustehenden Programmautonomie.
Berücksichtigt man neben der bereits bestehenden Prozentvorgabe nun auch die oben dargestellten weiteren Verschärfungen, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Grenze noch verfassungsrechtlich zulässiger Ausgestaltung deutlich überschritten ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das lineare Fernsehprogramm vor allem von älteren Zielgruppen genutzt wird; nur 9 Prozent der Nutzung des SWR Fernsehens erfolgt durch die Zielgruppe unter 50 Jahren. Die Vorgabe, im linearen Fernsehprogramm in erheblichem, – im Vergleich zum Status quo – sogar stark gesteigerten Umfang auseinanderzuschalten, würde eine erhebliche Ressourcenbindung für diesen Ausspielweg und diese ältere Zielgruppe bedeuten. Der Ausbau von digitalen regionalen Bewegtbildangeboten (wie z.B. SWR HEIMAT Rheinland-Pfalz und SWR HEIMAT Baden-Württemberg) sowie regionale Zulieferungen für ARD Mediathek und ARD Audiothek, die auch jüngere Zielgruppen erreichen, wären damit wesentlich erschwert. Dies würde die digitale Transformation und damit die Erfüllung des Auftrags, die gesamte Bevölkerung in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz zu erreichen, gefährden.
Insofern liegt dem SWR sehr daran, die eingeschlagene, zu begrüßende gesetzgeberische Zielrichtung der Flexibilisierung in der Angebotsbeauftragung auch hier angemessen umzusetzen. Insofern schlagen wir eine Neuformulierung des Abs. 2 wie folgt vor:
„Der SWR veranstaltet ein gemeinsames Fernsehprogramm für Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, wobei ein angemessener Anteil als gesonderter, in der Regel zeitgleich zu sendender Landesteil veranstaltet werden soll.“
Die Berücksichtigung der jeweiligen Landesidentitäten in der Programmgestaltung wäre ohnehin bereits in den vorausgehenden Regelungen (vgl. etwa § 3a) vorgegeben. So hätte der SWR genügend Spielraum, diese flexibel und effektiv umzusetzen.
In Absatz 3 werden Hörfunkprogramme beauftragt. Wie zu Beginn der Stellungnahme ausgeführt, begrüßt der SWR die nun offener gestaltete Beauftragung im Hörfunkbereich. Was die Programmanzahl betrifft, orientiert sich die Regelung an § 29 Abs. 2 MStV-E. Wir gehen davon aus, dass mit der Neuregelung auch die in § 29 Abs. 2 Satz 8 MStV-E vorgesehene Zählweise gilt, wonach bis zu zwei Kooperationsprogramme jeweils als ein halbes Programm der beteiligten Anstalten gerechnet werden dürfen.
In diesem Zusammenhang ist auf eine umsetzungstechnische Fragestellung hinzuweisen, nämlich wann die Neubeauftragung greifen soll. Was den beschlossenen MStV-E angeht, soll die Änderung des § 29 Abs. 2 am 1. Januar 2027 in Kraft und zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht außer Kraft treten. Der SWR-StV-E sieht demgegenüber – die Hörfunkbeauftragung betreffend – keine Übergangsregelung vor. Maßgeblich wäre also das beabsichtigte Inkrafttreten zum 1. September 2025. Insofern besteht eine zeitliche Diskrepanz, die es aufzulösen gilt, zumal ja das Inkrafttreten des Reform-StV noch von den Ratifizierungen in den Landtagen abhängt.
Wir schlagen daher vor, auch im SWR-StV für die Umsetzung der neuen Hörfunkbeauftragung eine Übergangsfrist zum 1. Januar 2027 bzw. einen dynamischen Bezug auf den im Reformstaatsvertrag-E vorgesehen Zeitpunkt vorzusehen. Zugleich sollten aus Gründen der Rechtssicherheit die in § 29 Abs. 2 MStV-E vorgesehene Regelung zur Zählweise betreffend Kooperationsprogramme identisch in den SWR-StV übernommen werden.
Absatz 4 Satz 2 schreibt vor, dass im Rahmen der Zulieferungen des SWR an Gemeinschaftsangebote Vereinbarungen über tägliche Dauer, Art und Umfang abzuschließen sind. Schon bisher ist es gängige Praxis, Zulieferungen durch z.B. Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. Diese sind je nach Vertragsgegenstand unterschiedlich ausgestaltet und unterliegen dem operativen Selbstverwaltungsrecht der Anstalten. Insofern ist die gesetzgeberische Vorgabe, insbesondere zur „täglichen Dauer“, die keineswegs immer relevant ist, problematisch. Wir schlagen daher eine flexiblere Formulierung vor: „Er liefert Beiträge entsprechend jeweils gültiger Vereinbarungen an die Gemeinschaftsangebote.“
Zu § 5 (hier Zusammenarbeit)
Die bestehende Regelung zur Zusammenarbeit wird in Abs. 1 um den Aspekt der Zusammenarbeit zwischen den Rundfunkanstalten selbst ergänzt und greift insofern den Grundgedanken des § 30e MStV-E auf. Konsequenterweise sollte dann auch die Auflistung der Ausnahmen (vgl. § 30e Abs. 2 MStV-E) mit einbezogen werden. Zutreffend wird in Abs. 4 Satz 2 auf die redaktionelle Unabhängigkeit des SWR verwiesen. Ebenfalls entsprechend dem Grundgedanken in § 30e MStV-E sollte auch die institutionelle Eigenständigkeit mit aufgenommen werden, etwa, indem man Satz 2 wie folgt ergänzt: „… Zudem sind sowohl die redaktionelle Unabhängigkeit des SWR und seine institutionelle Eigenständigkeit zu gewährleisten als auch …“
Zu § 6a (Publikumsbeteiligung)
Nach dieser Vorschrift soll ein kontinuierlicher Dialog mit den Nutzerinnen und Nutzern erfolgen, wobei geeignete Maßnahmen mit dem Rundfunkrat abzustimmen sind. Zum einen ist unklar, was genau unter Abstimmung zu verstehen ist. Zum anderen ist der Publikumsdialog eine operative Aufgabe der Rundfunkanstalt selbst, zumal Ergebnisse in das Qualitätsmanagement des SWR einfließen sollen, welches ebenfalls ein operatives Instrument darstellt. Konsequenterweise sieht die derzeit geltende vergleichbare Norm im MStV (§ 31 Abs. 6) wie auch diejenige im MStV-E (§ 26a Absatz 2) eine Gremienbeteiligung nicht vor. Dies sollte so auch hier übernommen werden. Das Ergebnis des Publikumsdialogs kann in die Programmberatung eingebracht werden.
Zu § 8 (Werbung, Sponsoring)
Zunächst begrüßen wir, dass die Werberegelung in Abs. 4 der nunmehr offener gestalteten Beauftragung von Hörfunkprogrammen angeglichen wurde. Probleme sehen wir indessen in der Erstreckung des Verbots gemäß Abs. 4 auch auf Angebote für „junge Erwachsene“. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Verbot mit Blick auf den Entwurf des MStV als das Hörfunkprogramm SWR3 betreffend missverstanden werden könnte, das bekanntlich Rundfunkwerbung enthält und im Werbeportfolio des SWR sehr wichtig ist. Wir schlagen vor, das Werbe- und Sponsoringverbot lediglich auf Programme, die sich überwiegend an Kinder oder Jugendliche richten, zu erstrecken.
Erlauben Sie uns noch einen kurzen gesetzessystematischen Hinweis: Gemäß der Legaldefinition in 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV ist „Werbung“ weitgefasst und beinhaltet beispielsweise auch Sponsoring und Produktplatzierung, etwa in Form unentgeltlicher Produktionshilfe. § 8 SWR-StV bzw. SWR-StV-E meint indessen die Buchung klassischer Rundfunkwerbung, sodass es entsprechend der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 8 MStV statt „Werbung“ richtigerweise „Rundfunkwerbung“ heißen sollte.
Zu § 11 (Beschwerderecht)
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sehen sich zunehmend mit Massen-Programmbeschwerden konfrontiert. Hintergrund ist, dass über spezielle Webseiten die Möglichkeit besteht, ohne Aufwand, quasi durch einfaches Durchklicken und unter Zuhilfenahme vorformulierter Textbausteine Programmbeschwerden zu erstellen. Das hat dazu geführt, dass bei den Anstalten Beschwerden in bis zu vierstelliger Anzahl eingehen, die nur mit größtem administrativen Aufwand bearbeitbar sind. Zudem fällt auf, dass vielfach Schreiben die gleiche Sendung sowie das gleiche Anliegen zum Gegenstand haben (sog. Mehrfach-/Massenbeschwerden). Um solche Beschwerdewellen zukünftig handhabbar zu machen und den Sendern die Möglichkeit zu geben, z.B. qua Satzung transparent und unter Einbeziehung der Gremien einen praktikablen Umgang mit Mehrfach- und Massenbeschwerden zu ermöglichen, schlagen wir vor, § 11 SWR-StV-E wie folgt zu ergänzen:
„Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Bei elektronisch eingereichten Beschwerden ist eine Bescheidung auf elektronischem Wege unmittelbar an den/die Beschwerdeführer/in zu eröffnen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung, u.a. auch Form und Verfahren der Bescheidung bei elektronisch eingelegten Beschwerden sowie Mehrfach- und Massenbeschwerden.“
Zu § 13 (Organe, Allgemeine Bestimmungen)
Die Vorgabe in Abs. 9, dienstliche Maßnahmen betr. Mitarbeitenden der Geschäftsstelle gegen deren Willen nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden zu treffen, erscheint problematisch. Das disziplinarische Weisungsrecht verbleibt bei der Rundfunkanstalt. Entsprechend sieht auch § 31d Abs. 1 Ziff. 3 MStV vor, dass nur das fachliche Weisungsrecht bei den Gremienvorsitzenden liegt. Denn dienstliche Maßnahmen sind Kern der Personalhoheit der Rundfunkanstalt als Ausfluss deren Selbstverwaltungsrechts, in die nicht eingegriffen werden darf. Insofern schlagen wir hier die Formulierung „im Benehmen“ vor.
Gemäß Satz 5 soll nicht nur der/die Leiter/in der Geschäftsstelle den fachlichen Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen sein, sondern alle Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. Dieser „Durchgriff“ kann nicht richtig sein, entsprechende fachliche Weisungen müssten der Leitung der Geschäftsstelle zugeordnet sein.
Zu § 13a (Ausschüsse)
Abs. 3 der Norm verweist pauschal auf § 18 Abs. 3 SWR-StV-E, welcher die Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen in verschiedenen Konstellationen regelt. Da Ausschüsse nichtöffentlich tagen, ist unklar, welche Veröffentlichungspflichten genau vorgesehen sind. Dies bedarf noch der Klärung - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine unbeeinflusste freie Erörterung in Ausschüssen von wesentlicher Bedeutung ist.
Zu § 14 (Zusammensetzung des Rundfunkrats)
Abs. 9 der Norm beschreibt das Auswahlverfahren der insgesamt drei Mitglieder gemäß Absatz 2 Ziffer 17 und Absatz 3 Ziffer 13 (Mitglieder aus der Mitte der Gesellschaft). Demnach entscheidet der Fachausschuss des jeweiligen Landtages. Dies bedeutet ein zusätzliches personenbezogenes Auswahlrecht der Landtage neben deren eigenen Entsendungsberechtigung. Hier stellt sich die Frage, ob der Grundsatz der Staatsfreiheit gewahrt bleibt und ob die Entsandten der Staatsbank (Drittelvorgabe) zuzurechnen sind. Im Sinne der Stärkung der binnenpluralen Aufsicht schlagen wir vor, das betreffende Auswahlverfahren dem Rundfunkrat zuzuordnen.
Zu § 21 (Aufgaben des Verwaltungsrats)
Gemäß Abs. 2 Nr. 13 der Norm kann der Verwaltungsrat Vorschläge über die Verwendung der Betriebsüberschüsse machen. Derartige Entscheidungen sind jedoch Kernbereich des operativen Selbstverwaltungsrechts der Rundfunkanstalt. Die haushalterische Kontrollfunktion des Verwaltungsrats manifestiert sich demgegenüber in der Festlegung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, in denen etwaige Ergebnis- bzw. Überschussverwendungen dargelegt sind. Um auch hier die Kompetenzverteilung zwischen Operative und Aufsicht zu wahren, schlagen wir die Streichung der genannten Ziffer vor. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass der Begriff „Betriebsüberschüsse“ nicht klar definiert ist.
Zu § 29 (Direktorium)
Die Einführung eines zusätzlichen Direktoriums entspricht bereits heute weitgehend dem, wie die Geschäftsleitung des SWR zusammenarbeitet. Ungeachtet dessen erhöht die Einführung eines Direktoriums als zusätzliches Organ die Komplexität der Unternehmensführung, da sie Kompetenzabgrenzungen schwieriger macht und damit nicht unbedingt zur Verklarung der jeweiligen Verantwortlichkeiten beiträgt.
Soweit der Staatsvertragsentwurf mehrfach auf die Beachtung der Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten hinweist, wird dies dementsprechend unbedingt begrüßt. Damit wird der Aufgabenstellung der Intendantin oder des Intendanten gemäß § 25 SWR-StV-E Rechnung getragen. Nicht klar ist indessen, wie sich dies konkret auf Beschlussfassungen im Direktorium auswirkt. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 SWR-StV-E führt die Intendantin oder der Intendant zwar den Vorsitz des Direktoriums, weitere konkrete Regelungen finden sich indessen nicht. Dies könnte dahin ausgelegt werden, dass die Intendantin oder der Intendant bei Beschlussfassungen im Direktorium überstimmt werden könnte, was klar der Vorgabe des § 25 SWR-StV-E widersprechen würde. Insofern wäre zu begrüßen, wenn eine diesbezügliche Klarstellung bereits auf Gesetzesebene erfolgen würde. Wir schlagen daher vor, in Abs. 2 nach der Insbesondere-Aufzählung zu ergänzen:
„Kommt im Direktorium keine Einigung zustande, entscheidet die Intendantin oder der Intendant.“
Ergänzend wäre zudem in der Begründung klarzustellen, dass Entscheidungen gegen die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich sind und bei Uneinigkeit im Direktorium die Intendantin oder der Intendant entscheidet.
Zu § 30 (Berufung und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren)
Gemäß Abs. 2 Satz 2 der Norm soll das Vorschlagsrecht der Intendantin oder des Intendanten entfallen, wenn nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der betreffenden Amtszeit ein Besetzungsvorschlag vorliegt. Diese Regelung stammt noch aus der alten Landessenderstruktur und betraf die Wahlen der Landessenderdirektorinnen oder Landessenderdirektoren. Hier geht es indessen nicht um Wahlen, sondern lediglich um die Zustimmung zu Besetzungsvorschlägen im Rahmen der durch diesen StV-E angestrebten neuen flexibleren Organisationsstruktur. Der Verlust des Vorschlagsrechts wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Gesamtverantwortung der Intendantin oder des Intendanten (vgl. § 25 SWR-StV-E) und damit in das Selbstverwaltungsrecht der Rundfunkanstalt. Er wiegt umso schwerer, als die Gesamtverantwortung auch bei Einrichtung eines Direktoriums beim Intendanten verbleibt. Um dieser Gesamtverantwortung gerecht werden zu können, auch in Zusammenarbeit mit dem Direktorium als Organ, muss das Vorschlagsrecht für die Besetzung unbedingt beim Intendanten bzw. der Intendantin verbleiben. Auf den Entfall des Vorschlagsrechts sollte daher verzichtet werden.
Gemäß Abs. 3 der Norm können, falls mangels erforderlicher Mehrheit eine weitere Abstimmung erfolgen muss, Besetzungsvorschläge aus den Reihen von Rundfunkrat und Verwaltungsrat gemacht werden. Dies entspricht der bisherigen Regelung für die Landessenderdirektoren. Aus den oben bereits ausgeführten Gründen wäre ein solches Vorschlagsrecht ein Eingriff in die Gesamtverantwortung des Intendanten. Bei gleichzeitiger Einrichtung eines Direktoriums als neues Geschäftsleitungsorgan wiegt dieser noch einmal schwerer (s.o.). Gleichzeitig soll gemäß Abs. 1 Satz 3 für die Besetzung der Direktorinnen und Direktoren eine Ausschreibungspflicht eingeführt werden. Es stellt sich die Frage, wie sich beide Regelungselemente zueinander verhalten. Zur Vermeidung von Aufwand sollte auf eine zwingend erforderliche Ausschreibung für Direktoren verzichtet werden, zumindest im Falle von Wiederbenennungen.
Zu § 41 Abs. 6 (Übergangsregelung zur Gliederung des SWR in Landessender)
Die Norm lässt die Gliederung des SWR in Landessender 18 Monate nach Inkrafttreten des Staatsvertrags – damit zum 1. März 2027 – entfallen und ordnet konsequenterweise zeitgleich weitere Folgen an. Der unterjährige Wegfall der Landessender würde jedoch die Aufstellung des Haushaltsplans erschweren. Da der SWR sich zudem für seine Strukturänderungen nicht allzu lange in einer Übergangsphase befinden möchte, wird angeregt, die Rechtsfolgen des Abs. 6 bereits zum 1. Januar 2027 vorzusehen.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Rückfragen und den weiteren Austausch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Kai Gniffke
Intendant des SWR
Stellungnahme des Katholischen Deutschen Frauenbunds (KDFB) in Baden-Württemberg zur SWR-Staatsvertragsnovelle vom 05.11.2024
Der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur SWR-Staatsvertragsnovelle. Wir begrüßen die Bestrebungen, den SWR als Teil des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks an die Herausforderungen einer digitalen Medienlandschaft anzupassen, Impulse des öffentlichen Diskurses aufzugreifen und ein Angebot zu
Der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zur SWR-Staatsvertragsnovelle. Wir begrüßen die Bestrebungen, den SWR als Teil des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks an die Herausforderungen einer digitalen Medienlandschaft anzupassen, Impulse des öffentlichen Diskurses aufzugreifen und ein Angebot zu schaffen, das den Informations- und Rezeptionsgewohnheiten einer jungen und zukünftigen Zielgruppe Rechenschaft trägt, ohne tradierte Formate im Informations-, Unterhaltungs-, Bildungs- und Kulturbereich sowie die Anforderungen eines traditionsbewussten Stammpublikums zu vernachlässigen. Ein besonders wichtiges Charakteristikum für die Angebotsgestaltung ist hierbei auch die Regionalität, die für Hörer*innen und Zuschauer*innen des SWR besonders wichtig in Bezug auf Heimat, Zugehörigkeit und Vertrauen ist. Gerade in weltpolitischen Zeiten, die von Radikalisierung und zunehmend heterogener werdenden Öffentlichkeiten gezeichnet sind, in denen unabhängige Medien als Gatekeeper zu transparenter, nachvollziehbarer, ausgeglichener und vollumfänglicher Berichterstattung eine Säule der Demokratie sein müssen, ist es unabdingbar, auf die lauter werdende Verunsicherung in der Bevölkerung zu reagieren und wichtige Reformen glaubwürdig in Angriff zu nehmen. Initiativen wie die Umstrukturierung hinsichtlich eines Direktoriums und der Gremien sind hierbei sicherlich ein richtiger Schritt zur Revitalisierung der Akzeptanz. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilisierung und Nachhaltigkeit, bspw. die Möglichkeit hybrider Sitzungsdurchführung, positiv zu bewerten. Die Idee eines Öffentlich-rechtlichen Rundfunks halten wir für eine unverzichtbare Stärkung demokratischer Strukturen, im Besonderen auch, um allen Teilen der Bevölkerung eine Stimme zu geben. Daher unterstützen wir die Bemühungen um die Zukunftssicherung des ÖRR, hier des SWR, ausdrücklich.
Mit Blick darauf regen wir an, folgende Aspekte in der Novellierung des SWR-Staatsvertrags zu berücksichtigen:
Amtszeit innerhalb der Körbe im Wechsel
§ 14 (2) – Die Auswahl aus in sog. Körben zusammengefassten Institutionen birgt die Gefahr, dass vornehmlich diejenigen Institutionen bei der Entsendung zum Zuge kommen, die zahlenmäßig, wirtschaftlich, politisch oder aus anderen Gründen in dem jeweiligen Korb überlegen sind. Gerade wir als Katholischer Deutscher Frauenbund in einem Korb mit der Römisch-katholischen Kirche können hier als Beispiel dafür dienen, dass ein gewisses Ungleichgewicht in einem Korb herrschen kann. Manche Verbände könnten in einer derartigen Konstellation der Gefahr ausgesetzt werden, nicht mehr zum Zug zu kommen, wodurch in unserem Fall bspw. eine wichtige Stimme für Frauen in der Kirche (und Gesellschaft) verlorengehen würde. Um einer möglichen Gewichtung dominanter Stimmen entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass auch strukturell benachteiligte Personengruppen Teil des Rundfunkrats sind, möchten wir dringend anraten, die Besetzungsregularitäten aller Körbe dahingehend zu schärfen, dass die beteiligten Institutionen für eine Amtszeit eine Person im Wechsel in den Rundfunkrat entsenden müssen, sofern sich nicht anderweitig geeinigt werden kann.
Ein ähnliches Verfahren wird in der Stellungnahme der SWR-Gremien auch für die Entsendungen unter § 14 Abs. 4 vorgeschlagen, was wir ebenfalls unterstützen möchten, was in Summe zu einer Vereinheitlichung und Erleichterung der Besetzungsregularitäten und auch zu einer Befriedung der Organisationen innerhalb der Körbe führen würde.
Zusammensetzung Verwaltungsrat
Die Vorgaben zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats nach § 20 (1) möchten wir hinsichtlich der engen Vorgaben unter 1. in Frage stellen. Dass die Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden und Fachkunde aufweisen sollen, halten wir für sinnvoll. Aus langjährigen Erfahrungen der bisherigen Besetzungspraxis halten wir die eng definierten Anforderungen der Fachexpertise allerdings für nicht zielführend und unrealistisch, da sich dadurch der Fachkundigen-Kreis, der für das Amt des Verwaltungsrats in Betracht käme, zu einseitig und unflexibel gestaltet. Hierbei würden Personen ausgeschlossen, die aus beruflicher Tätigkeit entsprechende Erfahrungen haben. Wir sprechen uns dafür aus, medienspezifische Fachkenntnisse (bspw. Medien- und Kommunikationswissenschaft, Medienproduktion etc.) als Anforderung zu ergänzen und die jetzige Soll-Vorschrift, im Besonderen mit Blick auf die Forderung der Befähigung zum Richteramt und des Wirtschaftsprüferexamens, zur Formulierung als „wünschenswert“ zu ändern. So wird ein Ausgleich zwischen nötiger Fachexpertise und realistischer und zielführender Integration fachkundiger Personen anderer Disziplinen sichergestellt. Zudem sollten diese Maßstäbe für alle Mitglieder des Verwaltungsrats gelten.
Auswahlverfahren durch Gremien
Ausdrücklich möchten wir uns den Anregungen der SWR-Gremien zur Novelle des SWR-Staatsvertrags zu evtl. notwendigen „Auswahlverfahren der Mitglieder des Rundfunkrats“ anschließen. Um Staatsferne des SWR, die gerade auch im öffentlichen Diskurs in Zweifel gezogen wird, nachhaltig zu sichern, sehen wir im Verfahren nach § 14 (9) ein gegenteiliges Signal, weshalb wir den von den SWR-Gremien formulierten Vorschlag unterstützen.
Stärkung der Regionalität
Stärken möchten wir darüber hinaus auch die Ausführungen der SWR-Gremien zur „Konsequenten Stärkung der Regionalität“ mit Bezug auf § 3 und § 4. Wie oben bereits ausgeführt, ist Regionalität ein entscheidender Faktor zur Vertrauensbildung innerhalb der Medienlandschaft aufseiten der Zuschauer*innen. Durch Regionalbezug können Sachverhalte nachvollziehbar gemacht und Relevanz – auch globaler Themen – für die Lebenswelt des Publikums herausgestellt werden. Daher bedarf es klarstellender Definitionen und differenzierterer Regelungen bzgl. der Umsetzung von Regionalität in Programminhalten.
Wir bedanken uns für die Befassung mit unserer Stellungnahme und freuen uns, wenn die einzelnen Aspekte berücksichtigt würden.
Gemeinsame Stellungnahme von VSZV und VPRA zum Entwurf des neuen SWR-Staatsvertrages
Gemeinsame Stellungnahme des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. (VSZV) als Landesverband im BDZV und der Verband Privater Rundfunkanbieter Baden-Württemberg e.V. (VPRA) als Landesverband in der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR). zum „Staatsvertrag über den Südwestrundfunk, Arbeitsfassung Änderungssynopse, Stand
Gemeinsame Stellungnahme des Verbandes Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V. (VSZV) als Landesverband im BDZV und der Verband Privater Rundfunkanbieter Baden-Württemberg e.V. (VPRA) als Landesverband in der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR).
zum „Staatsvertrag über den Südwestrundfunk, Arbeitsfassung Änderungssynopse, Stand 05.11.2024“
Allgemeine Vorbemerkungen:
Die oben genannten Verbände haben sich bereits mehrfach in Stellungnahmen und Positionspapieren zu Art und Umfang der Auftragserfüllung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Wort gemeldet.
Die Schaffung eines angemessenen Ausgleichs im Dualen System stellt den Kern der Argumentation im vorliegenden Anhörungsverfahren zur Neuformulierung des SWR-Staatsvertrags seitens der genannte Medienverbände.
Der Gesetzgeber sollte daher vor dem Hintergrund bestehender medienstaatsvertraglicher Regelungen, der Verpflichtung zu öffentlich-rechtlicher Grundversorgung und der Erhaltung einer Medienvielfalt dafür Sorge tragen, dass auch andere kommerzielle Medien wie beispielsweise die Informationsangebote von Zeitungen und dem privaten Rundfunk ihre Refinanzierungsmöglichkeiten beibehalten. Dies gelingt jedoch nur, wenn man bei der Ausgestaltung der Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk immer die Auswirkungen und Koheränzen auf die privatwirtschaftlich organisierte Seite der Medien mittdenkt.
Übertragen auf den vorgelegten Entwurf für die Änderung des SWR-Staatsvertrages ist daher Folgendes zu beachten:
Der SWR ist eine Zwei-Länder-Anstalt für die Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz mit der auftragsgemäßen Veranstaltung von RUNDFUNKPROGRAMMEN im Rahmen der verfassungsmäßigen Ausgestaltung, zusammengefasst in Hörfunk, Fernsehen und Telemedien. Demgegenüber gibt es (noch) eine vielfältige Zeitungs- und Zeitschriften-branche und elektronische Medien in Hörfunk und TV, die bewusst seitens des föderalen Gesetzgebers unterhalb des landesweiten Angebots des SWR in Bereichs-/Regionalsender und Lokalsender im Hörfunk sowie Regional-/Lokal-TV-Anbieter organisiert ist und diese über Landesmedienanstalten ausgeschrieben und lizensiert hat.
Damit hat der Föderale Gesetzgeber bereits eine bewusste Entscheidung und Zuordnung von Kommunikations- und Wirtschaftsräumen bei der Organisation von Rundfunk im Sinne des Art. 5 GG gestaltet, indem er dem SWR die landesweite und den privaten Medienanbietern die regionale/lokale Vielfaltsseite im Dualen System zugeordnet hat.
Diese Überlegung vorausgestellt, muss auch die weitere Reform des SWR-Staatsvertrags unter diesem Blick entwickelt werden.
Damit ist in erster Linie gemeint, dass der gestaltende Gesetzgeber die Möglichkeiten im Dualen System ernst nimmt und auch regulatorisch für beide Seiten, d.h. den öffentlich-rechtlichen wie auch den privatwirtschaftlich finanzierten Rundfunk entsprechende Hand-lungsspielräume beibehält.
Anmerkungen zu den Regelungen im Einzelnen:
Präambel:
Wir regen an, den Begriff „modernes Medienhaus“ im zweiten Absatz der Seite 1 durch „an eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt“ zu ersetzen, da der SWR gerade kein Medienhaus im klassischen Sinne ist (d.h. vollintegriert über alle Mediengattungen hinweg) und dies auch nicht sein soll.
Im vorletzten Absatz auf Seite 3 gibt es einen Passus der besagt, dass der SWR bei seinen kommerziellen Aktivitäten die Auswirkungen auf den privaten Rundfunk mitzubeachten hat. Probleme entstehen hier in der Praxis aber zumeist nicht nur durch den SWR selbst, sondern im Markt vor allem durch seine Werbe- und/oder Veranstaltungstöchter, so dass wir anregen den Passus auf „der SWR und seine mit ihm verbundenen Unternehmen“ zu erweitern.
Der folgende Passus zu den Kooperationen ist sehr reduziert: In einzelnen Fragen der möglichen Zusammenarbeit, bspw. bei der Infrastruktur bietet sich im beiderseitigen Interesse vielmehr ein Kooperationsgebot an.
§ 1 Aufgabe und Rechtsform und § 2 Untergliederung
Was bedeutet die Aufgabe der Landessender in der Praxis? Aktuell hat der SWR 3 Funkhäuser, 12 Studios und 20 Regionalsender über das Land verteilt, zudem stellt er 19 Korrespondenten. Damit gewährleistet der SWR schon heute organisatorisch eine landesweite Abde-ckung bis in die Tiefe der Regionen in den Bundesländern. So auch beschrieben in der Neu-formulierung in § 2 Absatz 2 – wir erwarten daher eine Festschreibung im SWR-Staatsvertrag, dass es über den Status Quo hinaus keine weitere Expansion in die Kommunikationsräume der privaten Vielfaltsanbieter im Rundfunk in den Ländern gibt.
Die Formulierung in § 2 Absatz 2 könnte lauten:
„Der SWR unterhält in den Ländern bis zu () Regionalstudios und bis zu () Korrespondentenbüros, um die regionale Berichterstattung sicher zu stellen. Dabei kann er auch mit privaten Medienanbietern kooperieren“.
§ 3 Angebote, § 3a Regionalität und Landesidentität, § 4 Angebot, § 4a Erstellung, Überführung und Austausch von Programmen
Die neuen Formulierungen in § 3 und 4 ff stellen eine elementare Veränderung zur bisherigen Festschreibung der Angebote des SWR dar und beinhalten in der beschriebenen Flexibilisierung eine große Gefahr für die privaten Mitbewerber im publizistischen und wirtschaftlichen
Wettbewerb – allein der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundgesetzes beinhaltet daher die Verpflichtung des Gesetzgebers bei der Flexibilisierung der Angebote des SWR immer auch die
Auswirkungen auf die private Seite mitzudenken und dies in einer Form, die dem privaten Mitbewerber Planungs-, Gestaltungs- und Rechtssicherheit gibt, da die Handlungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks normiert sind.
Wenn nunmehr in der Summe die Anzahl der Programmangebote von 7 konkret beauftragten und 4 „Kann-Programmen“ (also 11 Programme) – wobei allerdings nur 9 Programme veran-staltet werden - auf bis zu 8 Programme erfolgt, so ist das eine quantitative Reduzierung, die wir grds. unterstützen, allerdings nicht um den Preis, dass die qualitativen Beschränkungen aufgehoben sind, da die fehlende Festschreibung auf bestimmte Programmfarben, Distributionsformen und Ausspielwege immer auch der Rechtssicherheit und dem Rechtsschutz der privaten Seite gedient haben.
Sollte daher der SWR nunmehr durch den SWR-Staatsvertrag ermächtigt werden, die Programmfarben an den Vorgaben der privaten Konkurrenz auszurichten und verstärkt durch unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Regionalität“ und „Landesidentität“ in deren Märkte einzu-dringen, so lehnen wir diese Neuregelung ab.
Es bedarf mithin einer genaueren Festschreibung der Begriffe wie „Regionalität“ und „Landesidentität“. Eine weitergehende Ausschlussnorm über das Verbot der flächendeckenden lokalen Berichterstattung (die Norm ist ja in Bezug auf die Abgrenzung zur Presse entstanden…) hinaus ist auch in Abgrenzung zu den privaten Rundfunkanbietern nötig. Dies gilt ebenfalls für die Programmfarben.
Regionale Themen sind im jeweiligen Land für alle zu senden. Die reine regionale Berichterstattung nur für die Region ist die Ausnahme.
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, im neu eingefügten § 3a SWR-StV den Absatz 1 wie folgt zu formulieren:
(I) Der SWR ist in besonderem Maße der regionalen Berichterstattung für die Menschen im jeweiligen Bundesland verpflichtet. Bei der Gestaltung der gemeinsamen Programme ist auf die Abbildung der Landesidentitäten besondere Rücksicht zu nehmen. Ausgenommen ist die flächendeckende lokale Berichterstattung.
Das neue Verfahren in § 4a ist ebenfalls ein Verfahren, was in seiner Ausgestaltung den Rechtsschutz der privaten Seite verkürzt, da es nicht auf deren Belange Rücksicht nimmt. Weder werden der privaten Seite Einblicke im Verfahren gewährt noch findet die private Seite im Rahmen der Gremienarithmetik eine Einbindung – es ist schwierig, einerseits die normative Gesetzesfestschreibung aufzulösen und dann im weiteren Verfahren keine Einbindung für die durch die Aktion potenziell Betroffenen zu schaffen – daran krankt aus Seite der privaten Medien die Neuregelung in §§ 3 und 4 SWR-Staatsvertragsentwurf.
§ 5 Zusammenarbeit, kommerzielle Tätigkeit
Hier gilt es zu überdenken, ob die Normierung in Absatz (1) nicht nur auf die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Körperschaften beschränkt sein soll, sondern auf auch private Anbieter zu öffnen ist, soweit diese bestimmte Kriterien erfüllen; die Regelung in Absatz (2) ist da wohl nachrangig.
Insbesondere im Bereich der Infrastruktur ist eine Kooperation leichter denkbar als im publizistischen Bereich; für Ersteres ist auch ein Kooperationsgebot denkbar.
Auf jeden Fall bedarf es noch eines abgestimmten und verpflichteten Verfahrens bspw. bei der Rückgabe von Frequenzen oder dem Ausstieg aus gemeinsamen Kommunikations- und Distributionswegen durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, da solche Entscheidungen immer direkte Auswirkungen auf die private Seite haben.
§§ 6, 6a, 7
Keine Anmerkungen
§ 8 Werbung und Sponsoring
Die für die gesamte Gesellschaft gemeinwohlorientierten Medien werden in sachgerechter Weise durch einen Beitrag aller Mitglieder der Gesellschaft finanziert. Die auf die gesamte Gesellschaft und ihre kommunikative Funktionsfähigkeit gerichtete Tätigkeit und die Finanzie-rung entsprechen sich.
Werbung ist grds. der Finanzierung privater Medieninhalte vorbehalten. Werbung in öffentlich-rechtlichen Medien ist nur dort vertretbar, wo dies zur Absicherung der Relevanz der Gattung gegenüber der Werbewirtschaft erforderlich ist – nur aus diesem Grund ist die Werbung im Hörfunk beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach dem NDR-Modell (60 Minuten werktäglich in einem Hörfunkprogramm einer Rundfunkanstalt) angemessen, um mit der Hörfunkwerbung aus Sicht der Werbungtreibenden mit einer Kampagne möglichst viele Hörer im Dualen System erreichen zu können, da sonst die Gefahr besteht, dass der Hörfunk für die Werbungtreibenden unattraktiv wird.
Eine entsprechende staatsvertragliche Regelung ist auch für den SWR anzustreben.
Jegliche Form der Online-Aktivitäten der Anstalten sind den grundsätzlichen Erwägungen entsprechend werbefrei zu halten. Notwendig ist, dass diese Grundsätze auch für sämtliche kommerziellen Tätigkeiten der Anstalten gelten. Werbliche Aktivitäten der Drittplattformen im Umfeld dieser Angebote sind strikt auszuschließen. Das gilt auch für die derzeit zu beobachtende Umgehung der Ratio des Medienstaatsvertrages durch Tochtergesellschaften, die Drittplattformen derzeit massenattraktiven Content kostenfrei anbieten und im Gegenzug Werbeflächen in Eigenregie vermarkten.
Daher plädieren wir auch beim SWR für eine Reduzierung der Hörfunkwerbung auf 1 gemein-sames Landesrundfunkprogramm aus Gründen der wirtschaftlichen Ausgewogenheit im dua-len System.
Die Formulierung in § 8 Absatz 3 SWR-StV sollte lauten:
"In Hörfunkprogrammen des SWR ist Werbung bis zu der im Medienstaatsvertrag vorgesehenen Höchstgrenze zulässig. Sie findet nur in einem gemeinsamen oder je einem Landesprogramm ohne deren Auseinanderschaltungen statt."
Was aus unserer Sicht explizit noch in den SWR-Staatsvertrag aufgenommen werden sollte, ist der Hinweis auf das Verbot der Werbung in Telemedien, auch für die mit dem SWR verbundenen Unternehmen.
In der Praxis fällt nämlich auf, dass die Werbetöchter der Anstalten mit Drittanbietern „Ersatz“-Geschäfte machen. Es fehlt eine Ergänzung, dass weder die Anstalten selbst, d.h. der SWR, noch mit Ihnen verbundene Unternehmen Einnahmen durch Werbung und Sponsoring in Telemedien erzielen dürfen.
§§ 10 bis 12a
Keine Anmerkungen.
§§ 13 ff
Wir sehen es nicht als unsere Aufgabe uns über die Intendantenverfassung, Direktoriumskonstruktionen und ähnliche Interna zu äußern.
Der Ruf nach einer Professionalisierung von Gremien mit entsprechenden Anforderungen an deren Mitglieder ist zu differenzieren. Für Verwaltungsräte ist unzweifelhaft zu fordern, dass diese Kenntnisse im Bereich der Medienwirtschaft auch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Bereichs vorzeigen können; auch Fachleute mit Expertise im privaten Medienbereich aus Unternehmen oder Verbänden sollten einbezogen werden. Bei Rundfunkräten muss man sich entscheiden, ob man Repräsentanten der Allgemeinheit, die nicht notwendigerweise Medien-spezialisten sind, erwartet oder Expertengremien. Viele Wortmeldungen hierzu erscheinen nicht ausgereift.
In den Erfahrungen der Rundfunkverbände, die aus der Behandlung ihrer Wortmeldungen in den Verfahren betreffend Drei-Stufen-Tests herrühren, verstehen sich Gremien der Rundfunkanstalten als Sachwalter „ihrer“ Anstalt und nicht als Vertreter der Allgemeinheit auch mit Blick auf die gesamte duale Rundfunkordnung. Da jede Programmentscheidung auch Auswirkungen auf den privaten Teil der Medienordnung hat, ist nicht nur eine Änderung beim Selbstverständnis der Gremienarbeit erforderlich, sondern konkrete absichernde gesetzliche Vorgaben. Die Rundfunkverbände haben bereits früher vorgeschlagen, dass Rundfunkräte und Aufsichtsgremien der Landesmedienanstalten regelmäßig den Austausch pflegen sollten.
Auch der Austausch der Aufsichtsgremien oder zumindest wesentlicher Ausschüsse mit den Verbänden privater Medien sollte auf regelmäßiger Basis gesetzlich vorgegeben werden.
Die externe Expertise bei der Bestimmung neuer Inhalte ist vorzugeben und festzuschreiben, die Einhaltung dieser prozeduralen Absicherung ist aufsichtsrechtlich abzusichern und die Rechtsaufsicht effektiv durchzuführen. Um sicherzustellen, dass der gemeinwohlorientierte Teil der Medienordnung sich im Rahmen des für ihn vorgesehenen Aufgabenbereichs bewegt, sollte im festen Turnus ein Expertenbericht erstellt werden. Während die KEF die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit untersucht, sich aber aus gutem Grund nicht mit der Frage befasst, ob
Programminhalte zum Aufgabenbereich der Anstalten gehören, kann ein von der KEF unabhängiges Expertengremium eine medienökonomische Analyse erstellen; die Ergebnisse sind vom Gesetzgeber und von den Gremien bei der Ausgestaltung und bei der Feinsteuerung der Aufgaben des gemeinwohlorientierten Bereichs zu beachten. So kann kontinuierlich auf Basis des Rats von Experten geprüft werden, ob im eingangs beschriebenen Sinne das Beste aus beiden Welten für ein Mehr an Vielfalt im gesellschaftlichen Diskurs erreicht wird.
§ 14 Besetzung des Rundfunkrats
Bei der Neuorganisation der „Körbe“ fällt auf, dass es eine Disparität zu Lasten der Wirtschaft(-verbände) in den Ländern gibt, bei gleichzeitiger Anhebung der Gewerkschaften und expliziter Aufnahme der Mediengewerkschaften DJU in Ver.di und DJV.
Wir regen an, ebenfalls eine Vertretung der allgemeinen Medienwirtschaft zu besetzen und auf jeden Fall den Dachverband der Wirtschaft, Unternehmer Baden-Württemberg (UBW) mit einem Sitz im Rundfunkrat zu bedenken.
Zusätzliche Anmerkung:
Der vorgelegte Entwurf ist eine Fortschreibung der Diskussion im Dualen System. In der Realität befindet sich die Medienbranche aber längst in einem Trimedialen Wettbewerb/System“ mit den Big Tech Anbietern, die die Geschäfts- und Kommunikationsmodelle der etablierten Player zerstören zum gesamtgesellschaftlichen Nachteil – hier besteht dringender Handlungs- und Gestaltungsbedarf. Es bedarf unverzüglich einer verstärkten Einbeziehung/Regulierung der Intermediä-re/Sozialen Netzwerke im Rahmen einer Trimedialen Medienordnung!