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Das Gesetz soll das Ergebnis für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen.

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Mit dem Gesetzentwurf soll das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 14. Februar 2026 zeitgleich und systemgerecht auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden. Im Einzelnen bedeutet dies:

Der Gesetzentwurf ist auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie den kommunalen Landesverbänden im Rahmen der Anhörungsverfahren nach § 89 Absatz 2 und § 90 LBG zugegangen. Diese Organisationen und Verbände haben Gelegenheit erhalten, bis spätestens 29. Juli 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

  • Die lineare Anpassung soll zum 1. April 2026 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 weitere 1,0 Prozent betragen.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. April 2026 um 60 Euro, zum 1. März 2027 um weitere 60 Euro und zum 1. Januar 2028 um 30 Euro.
  • Die Wechselschichtzulage soll entsprechend der Regelung im Tarifbereich zum 1. April 2026 auf 200 Euro angehoben werden; die Schichtzulagen sollen um 150 Prozent erhöht werden. Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst sollen künftig 187,50 Euro erhalten.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare

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4. Kommentar von :versuch122

Wahsinn

Wie man - und hier muss man wohl Absicht unterstellen - so ein Gesetz auf den Weg bringt, das so eindeutig die Urteile des BVG missachtet ist Wahnsinn.Und dann wundert man sich über den Aufstieg der AFD.Wie kann man diese für mich verfassungsfeindliche Partei kritisieren, wenn man selbst so mit der Verfassung umgeht???Fiktives Partnereinkommen, […]

Wie man - und hier muss man wohl Absicht unterstellen - so ein Gesetz auf den Weg bringt, das so eindeutig die Urteile des BVG missachtet ist Wahnsinn.

Und dann wundert man sich über den Aufstieg der AFD.

Wie kann man diese für mich verfassungsfeindliche Partei kritisieren, wenn man selbst so mit der Verfassung umgeht???

Fiktives Partnereinkommen, noch dazu ohne begründete Abkehr von Alleinverdienermodell, unterschiedliche Zuschläge, keine Kompensation ab A11 für Streichung unterer Besoldungsgruppen im Rahmen des unsäglichen 4 Säulenmodel, Zuschlagorgie spätestens ab Kind 3...

Schon daran, dass alle Bundesländer nicht annähernd amtsangenessen besolden und BW dennoch z.b. bei A14 mittlerweile im unteren Mittelfeld besoldet, obwohl das MAE, nachdem die Besoldung bemessen werden muss, die zweithöchste aller Bundesländer ist, zeigt augenscheinlich, dass man mal wieder gegen die Verfassung auf den Rücken seiner Mitarbeiter sparen will.

Shame on you!

1. Kommentar von :Maximilian Oberwittler

zweifelhafte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bezweifel, dass die angestellte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe mit der Rechtssprechung des BVerfG zur Besoldung vereinbar ist (Seite 54/55). Insgesmat dürfte die Besoldung daher nicht den erforderlichen Mindestbetrag in Höhe von 54.780,48 € für das Jahr 2026 […]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bezweifel, dass die angestellte Berechnung des Nettobetrags in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe mit der Rechtssprechung des BVerfG zur Besoldung vereinbar ist (Seite 54/55). Insgesmat dürfte die Besoldung daher nicht den erforderlichen Mindestbetrag in Höhe von 54.780,48 € für das Jahr 2026 entsprechen und das ganze Besoldungsgefüge daher insgesamt verfassungswidrig sein.

Das BVerfG (Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17 –, juris) entschied zuletzt: Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). EIne Besoldungsgruppe umfasst alle Erfahrungsstufen der Gruppe A7.

Danach dürfte der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind, der bei der Berechung mit zuletzt 511,38 € pro Monat eingestellt wird, nicht berücksichtigt werden (ingesamt 6.094,47 € für das Jahr 2026). Der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind schmilzt mit jeder Erfahrunsgstufe in der Besoldungsgruppe A7 und den weiteren Besolungsgruppen ab (Seite 43) und dürfte daher nicht unterschiedslos im Sinne der Rechtssrpechung des BVerfG gewährt werden. Denn die Höhe der Gewährung des Erhöhungsbetrag unterscheidet gerade nach der Erfahrungsstufe innerhalb der Besoldungsgruppe. Wenn der Erhöhungsbetrag bei der Berechnung der Mindestbesoldung unberücksichtigt bleibt, ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 49.095,36 €, der deutlich unter der Prekaritätsschwelle in Höhe von 54.780,48 € liegt.

Mit freundlichen Grüßen

Maximilian Oberwittler

3. Kommentar von :ohne Name 36540

Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig

Die Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig. Das Bestimmtheitsgebot erscheint ebenfalls verletzt zu sein, da die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens nur im Gesetzentwurf bzw. der Begründung vorkommt. Im später unterschriebenem und veröffentlichtem Gesetz ist hingegen keine Abkehr vom Alleinverdienermodell zum […]

Die Einbeziehung eines fiktives Partnereinkommen ist verfassungswidrig.

Das Bestimmtheitsgebot erscheint ebenfalls verletzt zu sein, da die Einbeziehung des fiktiven Partnereinkommens nur im Gesetzentwurf bzw. der Begründung vorkommt. Im später unterschriebenem und veröffentlichtem Gesetz ist hingegen keine Abkehr vom Alleinverdienermodell zum Mehrverdienermodell zu erkennen.

11. Kommentar von :ohne Name 140314

Besoldungsvergleich mit BUND und anderen Bundesländern

Jenseits der Fragestellung über angemessene Alimentation sollten auch die Besoldungen im Vergleich zum BUND bzw. anderen Bundesländern betrachtet werden.Legt man z.B. die Bruttojahresgehälter in Besoldungsstufe A12 (mit klassischer Familienkonstellation; 2 Kinder) im Mittel über 40 Dienstjahre zu Grunde so fällt auf, dass Ba-Wü knapp 3% unter dem […]

Jenseits der Fragestellung über angemessene Alimentation sollten auch die Besoldungen im Vergleich zum BUND bzw. anderen Bundesländern betrachtet werden.

Legt man z.B. die Bruttojahresgehälter in Besoldungsstufe A12 (mit klassischer Familienkonstellation; 2 Kinder) im Mittel über 40 Dienstjahre zu Grunde so fällt auf, dass Ba-Wü knapp 3% unter dem Durchschnitt liegt (BUND ca. 8% darüber). Geberländer wie Bayern und Hessen liegen knapp über dem Durchschnitt. Nehmerländer wie NRW, Sachsen und Thüringen liegen jedoch deutlich mit 5-7% über dem Durchschnitt.

Ich möchte hier keine Debatte über den Länder-Finanzausgleich an sich führen, aber der Dienstherr Ba-Wü sollte meiner Meinung nach nicht an den eigenen Beschäftigten sparen, nur um diese Ersparnisse dann letztlich in andere Bundesländer zu transferieren, die an ihrer Belegschaft wiederum einen vergleichbaren Sparzwang nicht an den Tag legen.

5. Kommentar von :Zweifelnder

Definition Besoldung

Nach meinem Verständnis besteht ein Widerspruch zwischen den Ausführungen zur Mindestalimentation und der späteren Berechnung im Gesetzentwurf.Auf Seite 48 der Begründung wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die Jahresnettobesoldung einer vierköpfigen Beamtenfamilie oberhalb von 80 % des […]

Nach meinem Verständnis besteht ein Widerspruch zwischen den Ausführungen zur Mindestalimentation und der späteren Berechnung im Gesetzentwurf.

Auf Seite 48 der Begründung wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die Jahresnettobesoldung einer vierköpfigen Beamtenfamilie oberhalb von 80 % des Medianäquivalenzeinkommens liegen müsse. Dort heißt es sinngemäß, dass die Besoldung die maßgebliche Schwelle überschreiten muss.

Auf Seite 51 wird dagegen ein „der Nettobesoldung zuzurechnendes Zweiteinkommen“ berücksichtigt. In der Berechnung auf Seite 55 wird sodann ein „Hinzuverdienst“ in Höhe von 7.200 Euro jährlich angesetzt.

Hier stellt sich für mich die Frage, ob damit nicht zwei unterschiedliche Maßstäbe vermischt werden.

Wenn die verfassungsrechtliche Prüfung – wie zuvor ausgeführt – an die Jahresnettobesoldung anknüpft, erscheint es zweifelhaft, ob zur Erreichung der Mindestalimentation zusätzlich ein Erwerbseinkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden darf. Das Bundesverfassungsgericht stellt nach meinem Verständnis auf die Alimentation durch den Dienstherrn ab und nicht auf ein tatsächlich oder typisierend erzielbares Familieneinkommen.

Ohne den auf Seite 55 berücksichtigten Hinzuverdienst von 7.200 Euro jährlich würde die ausgewiesene Summe nach meiner Berechnung deutlich unter der im Entwurf genannten Prekaritätsschwelle von 54.780,48 Euro liegen.

Ich rege daher an, die Vereinbarkeit der Berechnung mit den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts näher zu erläutern und insbesondere darzulegen, weshalb ein zusätzliches Erwerbseinkommen bei der Prüfung der Mindestalimentation berücksichtigt werden soll, obwohl zuvor auf die Jahresnettobesoldung abgestellt wird.

16. Kommentar von :Ron Schmitt

Vergleich Besoldung BW und Brandenburg

Baden-Württemberg darf bei der Beamtenbesoldung nicht hinter Brandenburg zurückfallenDer vorliegende Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg sieht im Kern lediglich eine lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge vor: zum 1. April 2026 um 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 […]

Baden-Württemberg darf bei der Beamtenbesoldung nicht hinter Brandenburg zurückfallen

Der vorliegende Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg sieht im Kern lediglich eine lineare Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge vor: zum 1. April 2026 um 2,82 Prozent, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent. Damit wird das Tarifergebnis formal übertragen; eine darüber hinausgehende strukturelle Verbesserung der Besoldung, insbesondere im höheren Dienst, ist dagegen nicht erkennbar.

Gerade der Vergleich mit dem aktuellen brandenburgischen Referentenentwurf zeigt jedoch, dass ein deutlich ambitionierterer Ansatz möglich ist. Brandenburg sieht bereits zum 1. Januar 2026 Grundgehaltssätze vor, die in zentralen Bereichen der Besoldungsordnungen A, B und R deutlich über den Beträgen liegen, die Baden-Württemberg selbst erst zum 1. Januar 2028 erreichen will. In der Besoldungsordnung A beträgt das Endgrundgehalt in Brandenburg beispielsweise bei A 13 7.331,17 Euro, bei A 14 8.117,65 Euro, bei A 15 9.169,08 Euro und bei A 16 10.217,72 Euro. Baden-Württemberg sieht demgegenüber zum 1. Januar 2028 nur 6.731,84 Euro bei A 13, 7.429,74 Euro bei A 14, 8.359,99 Euro bei A 15 und 9.287,29 Euro bei A 16 vor.

Die Differenz ist damit nicht marginal. Sie beträgt — jeweils im Vergleich der Endgrundgehälter — rund 599 Euro monatlich bei A 13, rund 688 Euro bei A 14, rund 809 Euro bei A 15 und rund 930 Euro bei A 16. Besonders deutlich wird der Rückstand auch in der Besoldungsordnung B: Brandenburg weist für B 1 bereits zum 1. Januar 2026 9.144,16 Euro und für B 11 20.073,41 Euro aus; Baden-Württemberg sieht zum 1. Januar 2028 lediglich 8.359,99 Euro bei B 1 und 17.270,98 Euro bei B 11 vor.

Entsprechendes gilt für die Richterbesoldung. Brandenburg sieht für R 1 in der höchsten Stufe 9.408,02 Euro und für R 2 10.261,21 Euro vor. Baden-Württemberg erreicht zum 1. Januar 2028 lediglich 8.570,73 Euro bei R 1 und 9.325,70 Euro bei R 2. Auch hier liegt Brandenburg also deutlich oberhalb des baden-württembergischen Entwurfs.

Dieser Befund ist auch finanzpolitisch bemerkenswert. Brandenburg ist im bundesstaatlichen Finanzkraftausgleich ein Empfängerland: Im Jahr 2025 erhielt Brandenburg nach Angaben des Bundesfinanzministeriums einen Zuschlag von rund 1,4 Milliarden Euro; Baden-Württemberg musste demgegenüber einen Abschlag von rund 4,0 Milliarden Euro hinnehmen. Zusätzlich erhielt Brandenburg allgemeine Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 628 Millionen Euro sowie weitere Bundesergänzungszuweisungen. Zugleich lag das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner 2024 in Brandenburg mit 37.774 Euro deutlich unter dem Wert Baden-Württembergs von 57.294 Euro.

Wenn ein wirtschaftlich deutlich schwächeres und ausgleichsberechtigtes Land wie Brandenburg eine spürbar höhere Besoldung insbesondere in A 13 bis A 16, B und R abbildet, ist es erklärungsbedürftig, weshalb Baden-Württemberg als wirtschaftsstarkes Land und Geberland im Finanzkraftausgleich hinter diesen Werten zurückbleiben soll. Der Hinweis auf Haushaltsdisziplin überzeugt insoweit nur begrenzt, weil der baden-württembergische Entwurf selbst davon ausgeht, dass die vorgesehenen Anpassungen keine Neuverschuldung und keine übermäßige Einschränkung künftiger Handlungsspielräume auslösen.

Die Frage ist daher nicht nur eine Frage der Wertschätzung, sondern auch eine Frage der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Baden-Württemberg steht im Wettbewerb um qualifizierte Juristinnen und Juristen, Lehrkräfte, Führungskräfte, technische Fachkräfte, Hochschulpersonal sowie Richterinnen und Richter. Eine Besoldung, die im Ländervergleich sichtbar zurückfällt, erschwert Nachwuchsgewinnung und Personalbindung. Sie sendet zudem das falsche Signal an diejenigen, die dauerhaft Verantwortung für Verwaltung, Justiz, Bildung, Sicherheit und Wissenschaft tragen.

Baden-Württemberg sollte den Gesetzentwurf deshalb nachbessern. Erforderlich ist nicht nur eine lineare Fortschreibung des Tarifergebnisses, sondern eine strukturelle Korrektur der Besoldung, insbesondere im höheren Dienst sowie in den Besoldungsordnungen B und R. Jedenfalls sollte der Landtag nachvollziehbar begründen, warum Baden-Württemberg selbst im Jahr 2028 hinter Beträgen zurückbleiben soll, die Brandenburg bereits ab dem 1. Januar 2026 vorsieht. Eine amtsangemessene, konkurrenzfähige und verfassungsfeste Besoldung muss sich auch am realen Ländervergleich messen lassen.

9. Kommentar von :Ohne Name 5784

Familienzuschlag ab dem 3ten Kind

Der Familienzuschlag mit 989,17 Euro pro Monat für das 3te und alle weiteren Kinder liegt bereits deutlich über den Zuschlägen anderer Bundesländer.In der Konsequenz verdient der Beamte in A7 mit 6 Kindern mehr als ein Beamter in A16 ohne Kinder in Baden Württemberg und 17% mehr als der Durchschnitt aller Beamter in A7 mit 6 Kindern in Deutschland […]

Der Familienzuschlag mit 989,17 Euro pro Monat für das 3te und alle weiteren Kinder liegt bereits deutlich über den Zuschlägen anderer Bundesländer.

In der Konsequenz verdient der Beamte in A7 mit 6 Kindern mehr als ein Beamter in A16 ohne Kinder in Baden Württemberg und 17% mehr als der Durchschnitt aller Beamter in A7 mit 6 Kindern in Deutschland .

Die Grundlage für eine amtsangemessene Besoldung sollte die Leistung und die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, sein

6. Kommentar von :ohne Name 36540

Antragsabhängige Alimentation entspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums

"Zu Nummer 2Für die wenigen atypischen Beamtenfamilien mit Kindern, bei denen neben demBeamtengehalt nachweislich kein die Betragsgrenze erreichendes Zusatzeinkommenvorhanden ist, soll im Einzelfall weiterhin ein Familienergänzungszuschlag zurAbdeckung familienbedingter Mehrbedarfe gewährt werden. Die Höhe derabzudeckenden Mehrbedarfe orientiert […]

"Zu Nummer 2

Für die wenigen atypischen Beamtenfamilien mit Kindern, bei denen neben dem

Beamtengehalt nachweislich kein die Betragsgrenze erreichendes Zusatzeinkommen

vorhanden ist, soll im Einzelfall weiterhin ein Familienergänzungszuschlag zur

Abdeckung familienbedingter Mehrbedarfe gewährt werden. Die Höhe der

abzudeckenden Mehrbedarfe orientiert sich an der Differenz der Nettobesoldung

einer drei- beziehungsweise vierköpfigen Beamtenfamilie zur Mindestbesoldung.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird von weniger als 100 potentiell betroffenen

Familien ausgegangen."

Der antragsabhängige Familienergänzungszuschlag entspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Das Bundesverfassungsgericht hat ganz klar mehrfach geurteilt, wie die Mindestbesoldung auszusehen hat. Eine nicht erreichte Mindestbesoldung kann nicht durch eine antragsabhängige Leistung Verfassungsmäßigkeit erreichen.

14. Kommentar von :Simon75

Mogelpackung statt Wertschätzung – BW spart sich die Beamtenbesoldung schön!

Was uns hier als „wirkungsgleiche Übernahme“ des Tarifergebnisses verkauft wird, ist eine absolute Enttäuschung. Statt den versprochenen 100 Euro Mindestbetrag speist man uns mit einer mathematischen Krücke von 2,82 % ab. Wer in den unteren Gruppen oder in Teilzeit arbeitet, schaut mal wieder in die Röhre.Der eigentliche Skandal ist aber die […]

Was uns hier als „wirkungsgleiche Übernahme“ des Tarifergebnisses verkauft wird, ist eine absolute Enttäuschung. Statt den versprochenen 100 Euro Mindestbetrag speist man uns mit einer mathematischen Krücke von 2,82 % ab. Wer in den unteren Gruppen oder in Teilzeit arbeitet, schaut mal wieder in die Röhre.

Der eigentliche Skandal ist aber die Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens auf über 7.200 Euro. Das Finanzministerium rechnet sich die Besoldung auf dem Papier einfach reich, um den gesetzlichen Mindestabstand zum Bürgergeld einzuhalten. Liebe Landesregierung: Ein fiktives Einkommen bezahlt keine realen Rechnungen! Das Bundesverfassungsgericht hat Berlin erst Ende 2025 genau für solche Spielchen abgestraft. Baden-Württemberg steuert sehenden Auges in die nächste Verfassungswidrigkeit. Wer Attraktivität im öffentlichen Dienst will, muss die Grundgehälter verfassungskonform anheben, statt sich hinter der Erwerbsarbeit unserer Ehepartner zu verstecken!

10. Kommentar von :ohne Name 140308

Unterschiedslos?

Abgesehen von der fragwürdigen und noch durch die Gerichte zu entscheidenden Frage der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens, wäre das Gesetz schon allein aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtssprechung des BVerfG in Einklang zu bringen:In der Gesetzesbegründung werden in den auf S. 54 f. ausgeführten Berechnungen jeweils Erhöhungsbeträge […]

Abgesehen von der fragwürdigen und noch durch die Gerichte zu entscheidenden Frage der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens, wäre das Gesetz schon allein aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtssprechung des BVerfG in Einklang zu bringen:

In der Gesetzesbegründung werden in den auf S. 54 f. ausgeführten Berechnungen jeweils Erhöhungsbeträge für das Kind 2 berücksichtigt, die nach der Rechtsprechung des BVerfG bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Schon in seiner ständigen Rechtsprechung führt das BVerfG aus, dass auch sonstige Bezügebestandteile zu berücksichtigen sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden. In seinem Bechluss vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17) führt er jedoch erstmals zusätzlich den Begriff "unterschiedslos" auf. Es dürfen nur Bezügebestandteile berücksichtigt werden, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Diese Voraussetzung ist für den Erhöhungsbetrag für Kind 2 gemäß Anlage 12 des LBesGBW auch in der beabsichtigten Änderung nicht gegeben. Viel mehr wird innerhalb der Besoldungsgruppen A7 bis A14 sowie R1 je nach Erfahrungsstufe unterschieden.

Es wird davon ausgegangen, dass die unzulässige Berechnung sich auch innerhalb aller weiteren Berechnungen (Fortschreibungsprüfung sowie systeminterner Besoldungsvergleich) fortsetzt.