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Gesetzentwurf zur Einführung der Informationsfreiheit

Durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) soll ein grundsätzlicher Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu den bei den öffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Veröffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Die Ausgestaltung orientiert sich an dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und der dazu ergangen Evaluation unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den andern Bundesländern.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfes sind:

  • Die zentrale Regelung des Gesetzes bildet der Anspruch aus § 1 Absatz 2. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, ohne hierfür ein Informationsinteresse geltend machen zu müssen.
  • Der Kreis der Anspruchsverpflichteten wird in § 2 festgelegt. Informationspflichtig werden neben der unmittelbaren Landesverwaltung und den Kommunen auch Stellen der mittelbaren Landesverwaltung wie die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Einbezogen werden juristische Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Lediglich besonders sensible Bereiche werden – wie auch in anderen Bundesländern – aus dem Anwendungsbereich ausgenommen.
  • Das Informationsinteresse ist im Einzelfall in Ausgleich mit dem Schutz von besonderen öffentlichen Belangen nach § 4 zu bringen. Die Vorschrift wurde gegenüber den entsprechenden Bundesregelungen gestrafft.
  • Weitgehend den Bundesregelungen entsprechend werden der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 und der Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 gewährleistet. Dementsprechend setzt der Zugang zu personenbezogenen Daten die Einwilligung der Betroffenen oder ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse voraus (Abwägungsklausel). Soweit der Informationszugang den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berührt, ist keine Abwägungsklausel vorgesehen, um eine Verschlechterung der Standortbedingungen für Wirtschaftsunternehmen in Baden-Württemberg zu vermeiden.
  • Die im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen in §§ 7 bis 9 für die Antragsbearbeitung gewährleisten eine effektive Gestaltung und Durchsetzung des Informationszugangsrechts. Dazu wird auch nach § 11 von einem Widerspruchsverfahren sowohl in Bezug auf das Informationszugangsverfahren als auch hinsichtlich der Kosten abgesehen.
  • Die informationspflichtigen Stellen können im Rahmen des § 10 eine Kostenregelung festlegen. Den Kommunen wird dabei die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung eingeräumt. Demgegenüber sind Anträge gegenüber Landesbehörden in einfachen Fällen immer kostenfrei. Sofern die Kosten einer Antragsbearbeitung voraussichtlich über 200 Euro liegen, sendet die Behörde kostenfrei der antragstellenden Person eine entsprechende Information, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Sind der antragstellenden Person die Kosten zu hoch, kann sie kostenfrei vom Antrag Abstand nehmen. Unter 200 Euro kann sofort ein Gebührenbescheid ergehen.
  • Auch ohne Antrag besteht nach § 12 eine Pflicht der informationspflichtigen Stellen des Landes, genauer umschriebene Kategorien von Informationen zu veröffentlichen. Der Umfang der zu veröffentlichenden Informationen wurde gegenüber der entsprechenden Bundesregelung erweitert. Außerdem wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kreis der zu veröffentlichenden amtlichen Informationen zu erweitern, ein Informationsregister einzurichten und näher zu regeln.

Über die Einbeziehung des Landtages in den Anwendungsbereich und über die oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit entscheidet der Landtag im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 28. Juli 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2015 kommentieren.

Entwurf und Begründung Informationsfreiheitsgesetz (PDF)

Fragen und Antworten zum Informationsfreiheitsgesetz

Kommentare : zum Informationsfreiheitsgesetz

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3. Kommentar von :Ohne Name

Frage zu Sperrklauseln für persönliche Daten

Inwieweit erstreckt sich bzw. umfasst der Gesetzesentwurf bestimmte Sperrvermerke in persönlichen Daten, die sich aus §64, Personenstandsgesetz und/oder aus dem Transsexuellengesetz TSG ergeben?
Wird diesen Gesetzen gemäss Grundgesetz (Menschenwürde) ausreichend Rechnung getragen?

16. Kommentar von :Murgpirat

Warum nicht gleich das Transparenzgesetz von Hamburg übernehmen?

Die Einführung des IFG kommt zu spät und ist zu wenig. Man orientiert sich am Minimum, statt gleich die wesentlich weiterführenden Gesetze, zum Beispiel in Hamburg, zu adaptieren. Einige Änderungen sind dringend notwendig: §4 (1): In der aktuellen Fassung ist dies ein Persilschein, auf den sich viel zu viele Stellen berufen können und werden.

Die Einführung des IFG kommt zu spät und ist zu wenig. Man orientiert sich am Minimum, statt gleich die wesentlich weiterführenden Gesetze, zum Beispiel in Hamburg, zu adaptieren. Einige Änderungen sind dringend notwendig:

§4 (1): In der aktuellen Fassung ist dies ein Persilschein, auf den sich viel zu viele Stellen berufen können und werden. Inkl. Abs. 1 und 8. Wie heißt es doch immer, "wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten". Daher sind alle Informationen freizugeben, welche die Sicherheit oder laufende Ermittlungen nicht gefährden oder Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen.
Die Einschränkungen sind dementsprechend erheblich zu reduzieren. Zudem sind Ablehnungen ausführlich zu begründen.

§6 (1) Die Berufung auf geistiges Eigentum bei Freigabe von Informationen ist nicht relevant. Erstellte Akten sollten grundsätzlich frei von Urheberrechtsansprüchen sein. Entsprechende Urheberrechte sind ggf. vor Erstellung der Informationen vom Urheber einzuholen. Dieser ist darauf hinzuweisen, dass die Daten ggf. weitergegeben werden. Eine weiterführende öffentliche Nutzung der Rechte durch den Anfragsteller ist im Nachgang wieder neu zu lizenzieren.

§7 (7) Die Fristverlängerung auf 3 Monate ist nicht akzeptabel. Bereits beim Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigt sich, dass die Fristen grundsätzlich bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ausgenutzt werden. Die 3-Monatsfrist wird daher eher zur Regel, als zur Ausnahme werden. Einfache Auskünfte sollten zudem maximal innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

§9 (3) Der "unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand" ist ebenfalls geeignet, als Persilschein zu wirken. Wenn die Akten sauber geführt werden, kann der Aufwand nicht unverhältnismäßig sein. Zudem hat der steuerzahlende Bürger auch dann Anspruch auf die Informationen. Der Absatz ist zu streichen.

§10
Die Gebühren sind grundsätzlich zu deckeln und dürfen nicht willkürlich nach obskuren Gebührenordnungen, die teilweise kommunal erlassen werden können, berechnet werden.
Einfache Anfragen sind gemäß (3) bereits kostenfrei zu leisten. Anfragen mit geringem Aufwand sind bei 50-100 EUR zu deckeln, umfangreichere Anfragen sollten 250 EUR nicht übersteigen.
Die Erfahrung des Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigt, dass die Gebühren nach Möglichkeit am oberen Ende der Skala angesetzt werden, um Anfragen abzuschrecken. Dies kann so nicht sein.
Bei Berechnung von Gebühren sind zudem aus der Privatwirtschaft bekannte Stundennachweise der beteiligten Personen beizufügen, um dem Antragsteller ein Kontrollmedium zur Hand zu geben. In vergleichbaren Anfragen an den Bund wurden bereits Stunden angegeben, die dem tatsächlichen Aufwand in keinster Weise entsprechen können. Hier ist zwingend ein Nachweis zu erbringen.

§11
Ein Widerspruchverfahren ist notwendig, da ansonsten einer Antragsablehnung nicht entgegengewirkt werden kann.

Ergänzungen:
Es fehlt eine Regelung, an wen der Antrag zu stellen ist und wie mit Anträgen an die falsche Stelle umzugehen ist. Erfahrungswerte aus dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz zeigen, dass angefragte Stellen gerne an andere Behörden verweisen, wenn angeblich die Daten nicht vorliegen. Hier ist eine Regelung zu treffen, wonach die Anfrage bzw. Teile der Anfrage ggf. an die Stellen weiterzuleiten ist, denen die angefragten Informationen vorliegen. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zu drei Monate auf eine Antwort zur Anfrage warten zu müssen, um anschließend die Antwort zu erhalten, dass statt dem Innenministerium das Finanzministerium zuständig ist. Daher sollte die Weitergabe der Anfrage direkt innerhalb der Behörden und Dienststellen erfolgen. Bei Anfragen, die mehrere Stellen betreffen, sollen die einzelnen Antworten bei einer Stelle zentral gesammelt und von dort beantwortet werden.

Lobenswert am Gesetzentwurf ist die geplante Evaluierung nach spätestens fünf Jahren. Eine solche Evaluierung sollte grundsätzlich für alle Gesetze eingeführt werden. Ebenfalls löblich ist, dass der Gesetzestext in einer für "Normalbürger" halbwegs verständlichen Sprache verfasst wurde. Dies sollte ebenfalls grundsätzlich erfolgen. Keep it small and simple. Und zwar so, dass auch der verwaltungsferne Bürger auf dem Land versteht, was der Gesetzgeber will.

6. Kommentar von :Ohne Name

Hochschulen

Dass der grundgesetzlich geschützte Bereich von Forschung & Lehre aus dem IFG ausgenommen ist - und dafür zum Teil im LHG mit wissenschaftsadäquaten Regeln erfasst wird - ist nachvollziehbar. Warum das Verwaltungshandeln der Hochschulen nicht IFG-tauglich sein soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Hier könnte nachgebessert werden.

10. Kommentar von :Ohne Name

Interntionale Mindeststandards werden nicht erreicht

Inzwischen haben mehr als 100 Sttaten in der Welt Informationsfreiheitsgesetze. Legt man internationale Mindeststandards maximaler Offenheit, rascher Antwort und geringer Kosten beim Menschenrecht Informationszugang zugrunde haben 88 Saaten mit ca. 5,5 Milliarden, d. h. 78 % der Bürger auf der Welt haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz

Inzwischen haben mehr als 100 Sttaten in der Welt Informationsfreiheitsgesetze.
Legt man internationale Mindeststandards maximaler Offenheit, rascher Antwort und geringer Kosten beim Menschenrecht Informationszugang zugrunde haben 88 Saaten mit ca. 5,5 Milliarden, d. h. 78 % der Bürger auf der Welt haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz als deutsche Bürger im Bund (http://rti-rating.org/country_rating.php ). Deshalb ist für den Vorschlag eines IFG für Baden-Württemberg eine Orientierung am Mainstream nicht zielführend. Das reicht nur für eine Schlusslichtposition international.
In Norwegen werden schnelle kostenlose Antworten so umgesetzt:

- Beschreibungen aller ca. 1 Million Dokumente pro Jahr der norwegischen Staatsverwaltung suchbar (siehe: oep.no http://www.oep.no/nettsted/fad/OM-OEP.html?lang=en ) im Internet veröffentlicht.
- Der Antragsteller sucht, findet und bestellt elektronisch die Dokumentnummer, die Behörde hat wenig Arbeit das kostenlos innerhalb von 1 bis 3 Tagen elektronisch zuzusenden.
- Diese Vereinfachung für Antragssteller und Verwaltung trägt Früchte: 2012 gab es 201 459 Anfragen, d. h. ca. 4 111 Anfragen pro 100.000 Einwohner pro Jahr (http://home.broadpark.no/~wkeim/files/Norway_number_of_requests.html). In Deutschland werden weniger als 4 Anfragen pro 100.000 Einwohner pro Jahr bearbeitet.
- Eine Anfrage kann theoretisch bis zu 100 Dokumente umfassen. Journalisten haben geschrieben, dass typisch 3 bis 5 Dokumente umfasst werden, d. h. also zwischen 600 000 und 1 Million Dokumente per Jahr. Was deutschen Bürokraten möglicherweise ein Alptraum wäre ist norwegischen eine "extra Freude" da es sich um ein "demokratisches Recht" handelt.

http://home.broadpark.no/~wkeim/files/ifg-bw-frak.htm

15. Kommentar von :Ohne Name

geplante Ausnahme von Hochschulen vom LIFG

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 2015 zeigt, dass eine generelle Ausklammerung der Hochschulen zu absoluter Geheimhaltung bezüglich der Kooperationen von Universitäten und Industrie führt, siehe http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/urteil-zum-geheimvertrag-zwischen-der-uni-koeln-und-bayer-a-1048618.html und

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 18. August 2015 zeigt, dass eine generelle Ausklammerung der Hochschulen zu absoluter Geheimhaltung bezüglich der Kooperationen von Universitäten und Industrie führt, siehe http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/urteil-zum-geheimvertrag-zwischen-der-uni-koeln-und-bayer-a-1048618.html und http://www.cbgnetwork.org/6256.html

BW sollte die Fehler von NRW nicht wiederholen und stattdessen an diesem Punkt eine diffenzierte Regelung einführen. Fragen von Forschung und Lehre sollten zwar ausgeklammert werden, nicht jedoch Fragen zu Publikationsfreiheit, Verwertungsrechten, Geldflüssen etc.

5. Kommentar von :Ohne Name

P. 7 Abs. 2

"...Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden Person dies
innerhalb eines Monats mitzuteilen ". Diese Zeit sollte auf 1 Woche verkürzt werden. Mir ist nicht ersichtlich, warum diese Feststellung 4 Wochen benötigen soll.

7. Kommentar von :Ohne Name

Kostenregelung

Ohne eine Deckelung der Kosten ist es ein Leichtes, unangenehme Anfragen mit einer entsprechend hohen Kostennote zu "demotivieren" - auf Bundesebene wurde wegen solcher Versuche schon erfolgreich vor Gericht gestritten (http://www.golem.de/news/informationsfreiheit-regierung-darf-anfragen-nicht-abschreckend-verteuern-1408-108517.html). Besser wäre

Ohne eine Deckelung der Kosten ist es ein Leichtes, unangenehme Anfragen mit einer entsprechend hohen Kostennote zu "demotivieren" - auf Bundesebene wurde wegen solcher Versuche schon erfolgreich vor Gericht gestritten (http://www.golem.de/news/informationsfreiheit-regierung-darf-anfragen-nicht-abschreckend-verteuern-1408-108517.html). Besser wäre es, hier von vornherein mit einer Obergrenze für Klarheit zu sorgen.

13. Kommentar von :Ohne Name

Informationsfreiheit: Enwurf ist zu kurz gesprungen

Es gibt zuviele Ausnahmen und keine ausreichende Gebührenregelung insbesondere für kommunale Auskünfte. Im Einzelnen ist zu kritisieren: Art.1 §2 Absatz (2) Punkt 3. nimmt staatliche Rundfunkanstalten zu weitgehend von Anfragen aus, der Schutz personenbezogener Daten und von Informanten wären hier ausreichend. Absatz (3) Punkt 1

Es gibt zuviele Ausnahmen und keine ausreichende Gebührenregelung
insbesondere für kommunale Auskünfte. Im Einzelnen ist zu kritisieren:

Art.1 §2 Absatz (2) Punkt 3. nimmt staatliche Rundfunkanstalten zu
weitgehend von Anfragen aus, der Schutz personenbezogener Daten und
von Informanten wären hier ausreichend.

Absatz (3) Punkt 1 stellt dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV)
einen Persilschein aus, das dringend mehr öffentlicher Kontrolle
bedarf. Auch hier wäre der Schutz von personenbezogenen Daten und
Verschlusssachen als Ausnahme völlig ausreichend.

In Punkt 2 wird auch öffentliche Forschung, Kunst und Lehre an
Hochschulen u.ä. ausgenommen, was vollends absurd ist, da solcherart
öffentlich finanzierte Aufgaben auch der Öffentlichkeit zu gehören
haben und daher auch nicht von Ankunftsaussprüchen ausgenommen werden
dürfen.

In Punkt 3 wird ausgerechnet den Kreditinstituten in öffentlicher Hand
eine volle Ausnahme von Auskünften garantiert, obwohl diese
offensichtlich strikter öffentlicher Kontrolle bedürfen, wie die
Vergangenheit gezeigt hat.

In § 3 Punkt 1. findet sich die problematische Formulierung "soweit
diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind", das klingt nach
dem Ausschluss nicht als Verein organisierter (Bürger-)Initiativen
bzw. öffnet deren Ausschluss Tür und Tor.

In § 4 finden sich einige weit auslegbare Ausnahmeregelungen, die
erfahrungsgemäß z.B. von der Bundesregierung regelmäßig
rechtsmissbräuchlich (s. BVerfG Entscheidungen) zum Ausschluss von
Auskunftswünschen eingesetzt wurden und werden. Hier müssten die
Ausnahmen viel klarer gefasst werden, um eine allgemeine Blockade
durch die Landesregierung und andere Stellen zu vermeiden, sobald die
einfach irgendein potenzielles Problem reklamieren.

Ein ganz großes Problem ist §6, der den Schutz des sogannten
"geistigen Eigentums", das es nicht gibt und eine Denkweise offenbart,
die Gedankenkontrolle befürwortet, und von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen ohne Ausnahmen verabsolutiert. Dies ist
erfahrungsgemäß eine der am häufigsten missbräuchlich genutzten
Ausnahmen, um jedwede Auskunftsersuchen abzublocken. Hier sind
dringend Abwägungsgesichtspunkte einzuführen oder Einschränkungen auf
Schwärzungen zu begrenzen, wo überhaupt tatsächliche Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse betroffen sein sollten (was in der Regel nur
behauptet wird, aber gar nicht der Fall ist). Wie absurd das ist, kann
man z.B. an der SSB AG sehen, die direkt bzw. via SVV zu 100% der
Landeshauptstadt Stuttgart gehört und z.Zt. rechtlich darauf
vorbereitet wird, auch künftig Direktvergaben der LHS zu erhalten.
D.h. es liegt dort keinerlei Konkurrenzsituation vor und es kann daher
auch keine geschäftsschädigenden Auskünfte geben, dennoch könnte sie
sich an zahllosen Stellen auf diese Ausnahmen berufen.
Auch §9 eröffnet den im Ländle vielfach noch im Amtsgeheimnis-Denken
verhafteten Beamten, Angestellten und anderen Personen
auskunftspflichtiger Stellen Möglichkeiten, bürgerunfreundlich zu
agieren: in Absatz (3) Punkt 2. kann ein zu unbestimmter Antrag
abgelehnt werden, eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich Präzisierung
seitens der auskunftspflichtigen Stelle wäre hier nötig. Punkt 3. lädt
geradezu dazu ein, unverhältnismäßigen Aufwand zu reklamieren, hier
muss eine Darlegungspflicht dazu, warum das so sein soll. Ebenso ist
in Punkt 5. wenigstens ein Hinweis zu geben, wo sich die
auskunftsersuchende Person die Information besorgen kann - es kann
nicht erwartet werden, dass jede Person das weiss.

§10 Absatz (2) und (3) sind zu unbestimmt, hier müssten von vornherein
generelle Höchstgrenzen für Gebühren festgesetzt werden (z.B. 500
Euro, besser niedriger), um nicht abschreckende Wirkung auf
auskunftssuchende Personen zu entfalten. Ebenso erscheint die Grenze
von 200 Euro für Auskünfte ohne vorherige Warnung zu hoch, sie dürfte
m.E. maximal 100 Euro betragen.

Der Auschluss eines Widerspruchsverfahrens in §11 wirft den
Auskunftsersuchenden im Fall einer Ablehnung sofort wieder in den
Zustand ohne IfG zurück: er muss sofort vor Gericht gegen die
Ablehnung klagen. D.h. diese Regelung führt zu weiteren unnötigen
Hindernissen für Auskünfte, die nicht Sinn von Informationsfreiheit
sind.

Die Möglichkeit für Kommunen, nach eigenem Belieben nahezu beliebige
Gebühren erheben zu können, hat ein immenses Abschreckungspotenzial:
sie können durch eigene Gebührenordnungen die Inanspruchnahme der
Informationsfreiheit in ihrem Wirkunsbereich weitgehend unterbinden,
indem sie die Grenzen extrem hochsetzen. Da aber die meisten
Auskunftsersuchen kommunale Einheiten betreffen, ist dieser Mangel
besonders gravierend. Auf der anderen Seite gibt die Vorlage selbst
zu, dass keine finanziell problematische Flut von Auskunftsanträgen zu
erwarten ist, wie die Erfahrung mit solchen Gesetzen aus Bund und
bisher elf Bundesländern zeigt, so dass dieses Schlupfloch für die
öffentliche Hand absolut unnötig ist.

Das kürzlich aktualisierte Umweltinformationsgesetz für BW zeigt übrigens,
wie man es wesentlich besser machen kann.

MfG, Stefan Urbat

4. Kommentar von :Ohne Name

Geschäftsgeheimnisse nicht absolut schützen

Der Gesetzentwurf schützt "die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr" sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolut. Denn im Gesetzestext ist keine Abwägung gegen das öffentliche Informationsinteresse vorgesehen. Undurchsichtige Privatisierungsgeschäfte bleiben dadurch undurchsichtig. Wirtschaftliche Betätigungen

Der Gesetzentwurf schützt "die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr" sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse absolut. Denn im Gesetzestext ist keine Abwägung gegen das öffentliche Informationsinteresse vorgesehen. Undurchsichtige Privatisierungsgeschäfte bleiben dadurch undurchsichtig. Wirtschaftliche Betätigungen der öffentlichen Hand, etwa das umstrittene Atomkraft-Engagement des landeseigenen Energiekonzerns EnBW im französischen Fessenheim, können nicht offengelegt werden. Transparenzgesetze anderer Bundesländer sowie das bereits seit Jahren in Baden-Württemberg geltende Umweltinformationsgesetz (inzwischen aufgegangen im Umweltverwaltungsgesetz) zeigen, dass es anders geht: Dort ist der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen möglich, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Eine solche Abwägungsklausel muss auch in das baden-württembergische Landes-IFG, sonst wird die Informationsfreiheit in vielen interessanten (und brisanten) Fällen verhindert. Auch die Evaluierung des Bundes-IFG führte zu der Empfehlung, dass Geschäftsgeheimnisse nicht absolut geschützt werden sollten.

8. Kommentar von :Ohne Name

Warum nicht das Transparenzgesetz in Hamburg als Vorbild nehmen

Ich bin ein wenig erschrocken über die Eingrenzungen in dem Informationsfreiheitsgesetz - in der jetzigen Fassung geht es weniger darum den Bürgern echte Informationen zu liefern, als den Behörden und der Wirtschaft Gründe zu liefern, weniger Informationen liefern zu müssen. Alleine die Formulierung "nachteilige Auswirkungen" zeigt, dass es nicht

Ich bin ein wenig erschrocken über die Eingrenzungen in dem Informationsfreiheitsgesetz - in der jetzigen Fassung geht es weniger darum den Bürgern echte Informationen zu liefern, als den Behörden und der Wirtschaft Gründe zu liefern, weniger Informationen liefern zu müssen. Alleine die Formulierung "nachteilige Auswirkungen" zeigt, dass es nicht darum geht transparent zu werden. Eine Formulierung wie in anderen Bundesländern wie "gefährdet" wäre mehr im Sinne der Bürger. Ebenso ist die Frist zur Beantwortung mit 3 Monaten viel zu hoch um eine sinnvolle Reaktion zu ermöglichen. Auch dass keine Kosten-Obergrenze gesetzt wird wie es in anderen Bundesländern üblich ist macht eher den Eindruck, dass der Bürger davon abgehalten werden soll, das IFG zu nutzen.

Ich würde mir viel lieber wünschen, man würde dem Beispiel Hamburgs folgen und ein solches Transparenzgesetz aufstellen. Ich bin mir sicher dass es dafür die Möglichkeiten gibt wenn der politische Wille da ist.

Businessfrau sitzt an einem PC
  • Informationsfreiheitsgesetz

Fragen und Antworten

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Informationsfreiheitsgesetz.

  • Video

Für mehr Offenheit und Transparenz

„Nur gut informierte Bürger sind auch in der Lage, engagiert und kompetent mitzugestalten”, erklärt Ministerpräsident Winfried Kretschmann im Video-Interview.