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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

Der Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2011 bis 2016 sieht vor, die Elemente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene zu stärken und bürgerfreundlicher zu gestalten. Zudem sollen die Jugendgemeinderäte ein verbindliches Antrags- und Rederecht im Gemeinderat erhalten und ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger stärker in Entscheidungen vor Ort eingebunden werden. Daneben soll die Arbeit in den kommunalen Gremien transparenter werden.

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen sind:

  • Die direkte Demokratie auf kommunaler Ebene wird erweitert, indem beim Bürgerbegehren das Unterschriftenquorum auf sieben Prozent (statt zehn Prozent mit nach Gemeindegrößen gestaffelten Höchstgrenzen) und bei Bürgerentscheiden das Zustimmungsquorum auf 20 Prozent (statt bisher 25 Prozent) gesenkt, die Frist für Bürgerbegehren gegen Beschlüsse des Gemeinderats von sechs Wochen auf drei Monate verlängert wird, der Anwendungsbereich um den verfahrenseinleitenden Beschluss im Bauleitplanverfahren (regelmäßig der Aufstellungsbeschluss) erweitert und das Verfahren näher ausgestaltet wird.
  • Zudem werden Bürgerantrag und Bürgerversammlung zu Einwohnerantrag und Einwohnerversammlung. Dadurch werden Einwohnerinnen und Einwohner antragsberechtigt, insbesondere Menschen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben, werden einbezogen. Die diesbezüglichen Quoren werden abgesenkt und die Fristen für die Antragstellung verlängert.
  • Fraktionen in kommunalen Vertretungsorganen und ihre Rechte werden gesetzlich geregelt. Die Minderheitenrechte in kommunalen Gremien werden gestärkt. Künftig können Fraktionen und ein Sechstel der Gemeinderäte bzw. Kreisräte (bisher ein Viertel) Anträge auf Einberufung einer Sitzung, Aufnahme eines Tagesordnungspunktes und Akteneinsicht stellen.
  • Die Arbeit kommunaler Gremien wird durch erweiterte Veröffentlichungen im Internet und in der Regel öffentliche Vorberatungen in Ausschüssen transparenter.
  • Die Rechte der Mitglieder von Gemeinde- und Kreisräten hinsichtlich der Übermittlung von Sitzungsunterlagen, der Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger während der Sitzung und der Teilnahme an Ortschaftsratssitzungen werden erweitert.
  • Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden verbindlich in der Gemeindeordnung verankert. Die Rechte der Jugendvertretungen werden erweitert. Jugendliche können künftig die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
  • Die Möglichkeit zur Einführung der Bezirksverfassung wird in allen Stadtkreisen und Großen Kreisstädten auch ohne räumlich getrennte Ortsteile eröffnet.
  • Die Rechte von geschäftsführenden Kollegialorganen (Gemeinderäten, Kreistagen und der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart) werden näher bestimmt.

Der erarbeitete Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 10. Februar 2015 für das Anhörungsverfahren freigegeben.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum Freitag, 27. März 2015 kommentieren. Das Innenministerium wird zu den eingegangenen Kommentaren nach Abschluss der Kommentierungsphase eine gesammelte Stellungnahme auf dem Beteiligungsportal veröffentlichen.

Gesetzentwurf: Änderung der Kommunalverfassung (PDF)

Kommentare : zur Änderung der Kommunalverfassung

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

47. Kommentar von :Ohne Name
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46. Kommentar von :Ohne Name

Eine wesentliche Verbesserung der Bürgerbeteiligung!

Als Bürger bin ich an der Entwicklung der Kommune besonders interessiert, weil dies mich etwas angeht. Deswegen stellen alle genannten Punkte eine Verbesserung der Bürgerbeteiligung dar: - In Skandinavien ist Kommunalpolitik und die Information der Bürger vor Ort ohne das Internet mittlerweile undenkbar. Warum sollten wir diese Möglichkeit also

Als Bürger bin ich an der Entwicklung der Kommune besonders interessiert, weil dies mich etwas angeht. Deswegen stellen alle genannten Punkte eine Verbesserung der Bürgerbeteiligung dar:
- In Skandinavien ist Kommunalpolitik und die Information der Bürger vor Ort ohne das Internet mittlerweile undenkbar. Warum sollten wir diese Möglichkeit also nicht auch nutzen?
- Je mehr die Öffentlichkeit in Entscheidungen eingebunden werden kann, desto transparenter und effektiver sollte die Umsetzung von Projekten möglich sein.
- Das Herabsetzen von Quoren der Mitbestimmung ist begrüßenswert. Es sollten auch möglichst viele (alle?) Bürger an Abstimmungen teilnehmen. Wie dies umgesetzt werden kann, ist mir noch nicht klar.
- Beteiligungsrechte für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiges Thema.
Alles in allem ein wichtiges Reformpaket, welches die Bürgerinnen und Bürger / Einwohnerinnen und Einwohner auspacken und leben werden!

45. Kommentar von :Ohne Name

BUND-Stellungnahme Änderung Kommunalverfassung

I Grundsätzliche Aspekte der Reform Der BUND begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene und zur Stärkung der direkten Demokratie. Damit wird ein zunehmend größer werdendes Anliegen der Bevölkerung aufgegriffen, vermehrt auch in

I Grundsätzliche Aspekte der Reform

Der BUND begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf als wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene und zur Stärkung der direkten Demokratie. Damit wird ein zunehmend größer werdendes Anliegen der Bevölkerung aufgegriffen, vermehrt auch in Sachfragen Entscheidungen zu treffen und zwischen den Wahlen politisch Einfluss nehmen zu können.

Dabei stehen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nicht in Konkurrenz zum repräsentativen System, sondern sie bereichern das politische Leben. Sie fördern politisches Interesse, regen intensive Dialoge über Sachfragen an und erlauben der Bürgerschaft, eigene politische Initiativen zu starten.

Der BUND bedauert allerdings, dass es an einigen Stellen nicht zu Verbesserungen kam:

- Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt die Möglichkeit für den Gemeinderat, eine Alternativvorlage zu einem Bürgerbegehren zu beschließen. Das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel und muss dringend nachgebessert werden. Der Beschluss einer Alternativvorlage steht dem Landtag auf der Landesebene zu und würde auch in den Kommunen deutlich zur Flexibilisierung und Kompromissfindung führen.

- Wir bedauern, dass die interfraktionelle Arbeitsgruppe die Erweiterung der Bürgerbeteiligung auf die Landkreisebene nicht in Angriff genommen hat. So bleibt Baden-Württemberg mit Hessen ohne direktdemokratische Regelungen in den Landkreisen.

Wir bitten, unsere Vorschläge zur skizzierten Ausweitung der Regelungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.

Die vorgesehenen Verbesserungen bei der Einwohnerversammlung, dem Einwohnerantrag, mehr Öffentlichkeit in den kommunalen Gremien und die verpflichtende Jugendbeteiligung begrüßt der BUND als wichtige Schritte, die Kommunalpolitik transparenter zu gestalten.

Politisch vereinbart wurde eine „Paketlösung“ zur Reform von Bürgerbegehren / Bürgerentscheiden und Volksinitiativen / Volksentscheiden. Zur vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der interfraktionellen Arbeitsgruppe erwartet der BUND nun auch zeitnah die Vorlage des Gesetzentwurfs zur Reform der Landesverfassung.



II Geplante Änderungen der Gemeindeordnung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden


Zu § 21 Abs. 2: Öffnung der Bauleitplanung für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

Der BUND begrüßt die Öffnung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zur Bauleitplanung. Denn an dem Themenausschluss der Bauleitplanung scheiterten in den letzten Jahren viele Verfahren bzw. konnten gar nicht erst initiiert werden. Daher ist diese thematische Ausweitung - gerade für die Naturschutzverbände – von besonderer Bedeutung. Bauleitplanung ist eines der wichtigsten kommunalen Tätigkeitsfelder, das sich in vielerlei Hinsicht sehr konkret auf das Lebensumfeld der Bürgerschaft auswirkt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den zunehmenden Flächenverbrauch durch Gewerbe- und Wohngebiete. Ein größerer Einfluss der Bürgerinnen und Bürger kann hier durchaus zu einer Trendwende beitragen.

Bedauerlich finden wir allerdings, dass sich die vorgesehene Öffnung der Bauleitplanung nur auf den verfahrenseinleitenden Beschluss des Bauleitplanverfahrens (Aufstellungsbeschluss) bezieht. Zu diesem frühen Zeitpunkt ist eine Planung häufig noch sehr wenig konkret und für die Bürgerinnen und Bürger noch nicht vollumfänglich überschaubar. Erst mit dem Auslegungsbeschluss ist die Planung meist so konkret geworden, dass sie von den Bürgerinnen und Bürgern beurteilt werden kann. Sinnvoll und vertretbar wäre es daher, bis zu diesem Zeitpunkt Bürgerbegehren zuzulassen.

Der BUND schlägt daher vor, den Aufstellungsbeschluss durch den Auslegungsbeschluss zu ersetzen und bittet darum zu prüfen, ob dies die Zustimmung aller Landtagsparteien finden kann.


Zu § 21 Abs. 3: Verlängerung der Frist von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse

Der BUND begrüßt die Verlängerung der Frist von Bürgerbegehren gegen Gemeinderatsbeschlüsse von sechs Wochen auf drei Monate als deutliche Erleichterung und Verbesserung des Verfahrens. Damit bleibt den Initiatoren ausreichend Zeit für die gründliche Vorbereitung eines Bürgerbegehrens und – falls erforderlich – für die Inanspruchnahme der neu geschaffenen Beratungsmöglichkeit der Gemeinde hinsichtlich des Kostendeckungsvorschlags und die Durchführung des Bürgerbegehrens.


Zu § 21 Abs. 3: Vereinheitlichung des Unterschriftenquorums für Bürgerbegehren

Das einheitliche Unterschriftenquorum von 7 Prozent macht das Begehren einfacher und ist angemessen. Das Begehren wird damit von einer ausreichend großen Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt, was die Bedeutung einer Abstimmung über die zugrunde liegende Sachfrage belegt.


Zu § 21 Abs. 3: Beratung durch die Gemeinden

Die Beratung der Initiatoren eines Bürgerbegehrens durch die Gemeinde in Fragen des Kostendeckungsvorschlags sieht der BUND positiv. Wir vermissen allerdings eine allgemeine (Rechts-)Beratung der Initiatoren durch die Gemeinde. Diese würde die Kommunen nicht überlasten, sondern den Dialog zwischen Initiatoren und Gemeinde fördern. Wir können diese Beschränkung der Beratung nicht nachvollziehen und bitten darum, die Beratung auf alle Aspekte des Bürgerbegehrens zu erweitern.


Zu § 21 Abs. 3: Kostendeckungsvorschlag

Der BUND sieht den Kostendeckungsvorschlag als Zulassungsvoraussetzung eines Bürgerbegehrens als sehr kritisch, da viele Initiatoren mit den komplexen haushaltsrechtlichen Fragestellungen überfordert sind. Besser wäre es, in Anlehnung an die Regelungen anderer Bundesländer (z.B. Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein) einen vorübergehenden Kostendeckungsvorschlag der Gemeinde vorzusehen.


Zu § 21 Abs. 3: Vertrauenspersonen

Die Stärkung der Rechte der Initiatoren von Bürgerbegehren als Vertrauenspersonen wird vom BUND begrüßt. Eine Kommunikation „auf Augenhöhe“ mit der Verwaltung wird möglich, wenn die Vertrauenspersonen Erklärungen abgeben können und zum Bürgerbegehren im Gemeinderat angehört werden. Für eine mögliche Kompromissfindung wäre es gut, wenn in der Begründung zum Gesetz ergänzt würde, dass die Vertrauenspersonen auch ein Bürgerbegehren zurückziehen können.


Zu § 21 Abs. 5: Information der Bürgerschaft zum Bürgerentscheid

Der BUND begrüßt die vorgesehenen Neuregelungen zu den Informationspflichten als wichtigen Beitrag zur Chancengleichheit der Akteure im Rahmen eines Bürgerentscheids. Dadurch, dass in einer Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen dürfen wie die Gemeindeorgane, wird die Meinungsbildung der Bürgerinnen und Bürger deutlich verbessert und ermöglicht einen Diskurs „auf Augenhöhe“.


Zu § 21 Abs. 6: Frist von vier Monaten für den Bürgerentscheid

Es ist positiv, im Gesetz eine Frist von 4 Monaten zur Durchführung des Bürgerentscheids zu verankern; diese Frist aber mit Zustimmung der Vertrauenspersonen verlängert werden kann. Auf diese Weise können einerseits unliebsame Verzögerungen verhindert werden; andererseits wird eine notwendige Flexibilität geschaffen, um beispielsweise politische Kompromisse zum Gegenstand des Bürgerentscheids anzustreben.


Zu § 21 Abs. 7: Absenkung des Quorums beim Bürgerentscheid

Der BUND begrüßt die Absenkung des Zustimmungsquorums von 25% auf 20% der Bürgerinnen und Bürger für einen verbindlichen Bürgerentscheid als wichtigen Beitrag zur Stärkung der lokalen direkten Demokratie. Dadurch wird das Zustandekommen eines verbindlichen Bürgerentscheids erleichtert und damit auch die Motivation der Bürgerschaft, direktdemokratische Regelungen zu nutzen, wesentlich erhöht. Im Bundesländervergleich stellt sich die vorgesehene Absenkung des Quorums als guter Kompromiss dar und sichert eine ausreichende demokratische Legitimation eines Bürgerentscheids.

44. Kommentar von :Ohne Name

Änderung der GemO

Sehr geehrte Damen und Herren, in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 ist festgelegt, dass Mitarbeiter eines Zweckverbandes, dem die Kommune angehört in dem dieser wohnt, nicht bei den Kommunalwahlen für den Gemeinde- oder Ortschaftsrat kandidieren darf: § 29 Hinderungsgründe (1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 ist festgelegt, dass Mitarbeiter eines Zweckverbandes, dem die Kommune angehört in dem dieser wohnt, nicht bei den Kommunalwahlen für den Gemeinde- oder Ortschaftsrat kandidieren darf:
§ 29 Hinderungsgründe
(1) Gemeinderäte können nicht sein
b)Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, ...
Da ich selbst als Angestellte eines Zweckverbandes davon betroffen bin stelle ich hiermit den Antrag, diese Regelung auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen.
Personen, die zum Beispiel bei einer ortsansässigen Firma arbeiten, werden laut Gemeindeordnung nicht von den Wahlen ausgeschlossen, obwohl beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen durch den Gemeinderat beim Eigentümer eines
Handwerkerbetriebs ein direkter Interessenskonflikt viel eher gegeben ist, wie bei der Angestellten eines Zweckverbandes. In beiden Fällen können die jeweiligen Personen wegen Befangenheit den Abstimmungen fernbleiben. Ein grundsätzlicher
Ausschluss für Ämter im Gemeinde- oder Ortschaftsrat für Angestellte eines Zweckverbandes ist daher nicht nachvollziehbar.
Ich bitte Sie daher, diesen Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls eine Änderung der Gemeindeordnung im
§ 29, Absatz 1.b vorzunehmen.


Linda Hanselmann, Rottenburg

43. Kommentar von :ohne Name 2693

Mehr Transparenz auch in Ortschaftsräten durch Veröffentlichungspflicht

Die Regelungen für mehr Transparenz sollten auch für Ortschaftsräte gelten. So sollte §41b (Veröffentlichungspflicht für Beratungsunterlagen und Sitzungsprotokolle) nicht nur für den Gemeinderat sondern auch für Ortschaftsräte gelten. Gerade bei Beratungen im Ortschaftsrat is es realistischerweise möglich, die Einwohner durch einfachen Zugang zu

Die Regelungen für mehr Transparenz sollten auch für Ortschaftsräte gelten. So sollte §41b (Veröffentlichungspflicht für Beratungsunterlagen und Sitzungsprotokolle) nicht nur für den Gemeinderat sondern auch für Ortschaftsräte gelten.

Gerade bei Beratungen im Ortschaftsrat is es realistischerweise möglich, die Einwohner durch einfachen Zugang zu Beratungsunterlagen und Sitzungsprotokollen für eine regere Beteiligung am kommunalpolitischen Geschehen zu gewinnen.
Bisher sind jedoch selbst Ortschaftsräte auf den Goodwill der Ortsvorsteher angewiesen, wenn sie die Sitzungsprotokolle zu ihren Unterlagen nehmen wollen. Hier ist dringend Abhilfe nötig, wenn man verhindern will, dass Einwohnern und ehrenamtlich tätigen Ortschaftsräten Protokolleinsicht nur im Rathaus (und nur zu den Öffnunsgzeiten) gewährt wird.

42. Kommentar von :Ohne Name

Gesetzentwurf Änderung der Kommunalverfassung

Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, als Neugemeinderat seit letzten Sommer, habe ich sehr schnell gelernt wie schwierig es ist, mit der bestehenden Gemeindeordnung gegenüber der Verwaltung zu bestehen. Durch die geplante Änderung der Kommunalverfassung würde ein Stück weit mehr "auf gleicher

Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete, sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

als Neugemeinderat seit letzten Sommer, habe ich sehr schnell gelernt wie schwierig es ist, mit der bestehenden Gemeindeordnung gegenüber der Verwaltung zu bestehen. Durch die geplante Änderung der Kommunalverfassung würde ein Stück weit mehr "auf gleicher Augenhöhe" zwischen hauptamtlicher Verwaltung (welche immer einen Wissensvorsprung hat) und ehrenamtlichen Gemeinderät/innen sowie der Bürgerschaft hergestellt.

Darüber hinaus ist es wichtig mehr Öffentlichkeit herzustellen: In den öffentlichen Sitzungen bekomme ich immer zu hören, dies sei doch schon alles im, i. d. R. nicht-öffentlichen, Ausschuß ausreichend diskutiert worden. Im Gegensatz zu Personalangelegenheiten, halte ich die Nichtöffentlichkeit bei Sachthemen für falsch, weil so der Bürgerschaft vorenthalten wird, welche Diskussionsbeiträge von wem gekommen sind.

Die nun zu Tage tretenden Widerstände vergessen, dass jeder Gesetztesentwurf bereits ein Kompromiß zwischen unterschiedlichen Interessenslagen ist. Von diesem Kompromiß nun nochmal Abstriche zu machen, wäre ein Schlag ins Gesicht gegenüber allen Bürgern und Bürgerinnen, welche sich engagieren wollen.

Von daher möchte ich Sie dringend bitten, den Gesetzentwurf zur Änderung der Kommunalverfassung in dieser Form als Beitrag zu mehr Demokratie zu verabschieden. Alles andere wäre eine Mißtrauenserklärung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern!

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schuldt, Asternweg 31, 79312 Emmendingen

41. Kommentar von :Ohne Name

Der Weg stimmt

Es freut mich, dass die Gemeideparlamente gestärkt werden, die Jugend, so sie auch will, die Möglichkeit an der Teilhabe zur generationenübergreifenden Entscheidungsfindung haben wird. Enttäuschend in der täglichen Arbeit, besonders im Technischen Ausschuss, ist die geringe Einflussmöglichkeit bei Bauvorhaben. Da wäre es sehr erfreulich, wenn den

Es freut mich, dass die Gemeideparlamente gestärkt werden, die Jugend, so sie auch will, die Möglichkeit an der Teilhabe zur generationenübergreifenden Entscheidungsfindung haben wird.
Enttäuschend in der täglichen Arbeit, besonders im Technischen Ausschuss, ist die geringe Einflussmöglichkeit bei Bauvorhaben. Da wäre es sehr erfreulich, wenn den GemeiderätInnen mehr kompetenz zugesprochen wird.
Der beschrittene Weg ist auf jeden Fall gut, das zeigt sich schon an den abwehrenden Reaktionen aus den Rathäusern. Offensichtlich will man sich nicht in die Karten schauen lassen und das muss ja Gründe haben.
Ich hoffe nur, dass durch die wesentlich erweiterte Bürgerbeteiligung die Entscheidungsfindung und der letztlich zu treffende Beschluss nicht zu stark in die Länge gezogen wird. Dann nämlich wird Demokratie ermüdend und lockt auch niemanden hinter dem Ofen hervor.

40. Kommentar von :Ohne Name

Rechte von Gemeinderäten und Kreisräten

Ich finde es sehr gut, dass auch kleinere Fraktionen ihre Anliegen in Form von Anträgen einbringen können und somit deren Anliegen zeitnah behandelt werden müssen.
Alles was die öffentliche Beteiligung fördert ist ein guter Weg, das Interesse der Bürger an der Arbeit in den politischen Gremien zu stärken.

39. Kommentar von :Ohne Name

Zeitgemäßere Ausgestaltung der Kommunalverfassung dringend erforderlich

Die vorgeschlagenen Änderungen zu größerer Transparenz (Primat der Öffentlichkeit), größerer Beteiligung (direkte Demokratie), mehr Teilhabe (erhöhte Sitzungsgelder für Kinderbetreuung u.ä., Beteiligung Jugendlicher) sind dringend notwendig, umdie Kommunalverfassung an die gesellschaftliche Realität und ein modernes Demokratieverständnis

Die vorgeschlagenen Änderungen zu größerer Transparenz (Primat der Öffentlichkeit), größerer Beteiligung (direkte Demokratie), mehr Teilhabe (erhöhte Sitzungsgelder für Kinderbetreuung u.ä., Beteiligung Jugendlicher) sind dringend notwendig, umdie Kommunalverfassung an die gesellschaftliche Realität und ein modernes Demokratieverständnis anzupassen. Bitte lassen sie sich nicht von koservativen Kräften von diesem Vorhaben abbringen!
Aus meiner Sicht wichtig ist es, drauf zu achten, dass die Regelungen für mehr Transparenz, Beteiligung und öffentlicher Diskussion auch für Ortschaftsräte gelten. So sollten besipelsweise der §20, Absatz 3 und §41 unabhängig vom Votum des Gemeinderats auch für Ortschaftsräte gelten.
Für alle kommunalen Gremien ist es wichtig, dass die Sitzungsprotokolle zeitnah und in einer handhabbaren Form den Gremienmitgliedern und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, bei nichtöffentlichen Protokollen z.B. über ein Intranet. Es erwschert die ehrenamtliche Arbeit in kommunalen Gremien und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ungemein, wenn Protokolle nach Monaten noch immer nicht vorliegen oder nur im Rathaus oder auf dem Landratsamt (zu deren Öffnunsgzeiten) einsehbar sind.

38. Kommentar von :Ohne Name

Mehr Beteiligung und Attraktivität der Kommunalpolitik

Die Gesetzesänderung macht die Kommunalpolitik für Frauen attraktiver. Die Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ist dringend notwendig, damit Mütter und Väter sowie Alleinerziehende in den Gremien arbeiten können. Die Rentnergremien müssen jünger und weiblicher werden! Die Vorberatung in

Die Gesetzesänderung macht die Kommunalpolitik für Frauen attraktiver. Die Erstattung von Aufwendungen für Kinderbetreuung und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ist dringend notwendig, damit Mütter und Väter sowie Alleinerziehende in den Gremien arbeiten können. Die Rentnergremien müssen jünger und weiblicher werden!

Die Vorberatung in öffentlichen Sitzungen verbessert die Wahrnehmung von Diskussionen und Stellungnahme der einzelnen Ratsmitglieder und Fraktionen. So wird die Diskussion für die Betroffenen transparent gemacht. Dies macht die Sitzungen auch lebendiger und für ZuhörerInnen interessanter.

Die Senkung des Quorums auf ein Sechstel der Mitglieder zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ist bei einigen Gremien sehr notwendig. Früher haben der Bürgermeister und seine Mehrheiten unliebsame Themen verhindert. So konnte öffentliche Kontrolle im Gemeinderat nicht funktionieren. Das muss mit dem neuen Gesetz besser werden.

Die Tagesordnung und Sitzungsunterlagen sollen im Internet veröffentlicht werden. Dies finde ich sehr gut. Hier ist auch eine Frist von mindestens einer Woche vor der Sitzung notwendig, um sich rechtzeitig informieren zu können.

Die Stärkung des Jugendforums/Parlaments ist zum Abbau der Politikverdrossenheit unter Jugendlichen ganz wichtig. Hier braucht es klare Beteiligungsregeln durch das Gesetz.

  • Nachgefragt

Mehr direkte Demokratie und Bürgerbeteiligung vor Ort

Grünes Licht für mehr direkte Demokratie: Bürgerinnen und Bürger können künftig leichter über Angelegenheiten ihrer Gemeinde selbst entscheiden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Landesregierung auf den Weg gebracht hat.

Ein Schild weist den Wählerinnen und Wählern den Weg zur Abstimmungsstelle für einen Volksentscheid (Bild: dpa).
  • Fragen und Fakten

Was ändert sich bei der Kommunalverfassung?

Hier finden Sie die wichtigsten Fakten, Fragen und Antworten zum Änderungsentwurf der Kommunalverfassung.