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Hochschulrechtweiter­entwicklungsgesetz

Am 19. September hat die Landesregierung den Anhörungsentwurf für das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) freigegeben, mit dem das Landeshochschulgesetz (LHG) novelliert wird. Der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof hatte dem Gesetzgeber aufgetragen, die Wissenschaftsfreiheit in der Hochschulgovernance deutlicher abzubilden. Mit dem neuen Hochschulgesetz stärkt die Landesregierung zudem die nächste Wissenschaftlergeneration und den Gründergeist an Hochschulen. Erstmals in Deutschland erhält die Gruppe der Doktoranden einen eigenen Status.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. November 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (PDF)

Kommentare : zum Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz

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6. Kommentar von :ohne Name 4403

Stärkung der Selbstverwaltung an Hochschulen

Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG

Neben den Änderungen im HRWeitG bedarf die Selbstverwaltung der Hochschulen insgesamt eine Stärkung. Hierzu müssen die Tagungen des Hochschulsenates – so wie in vielen anderen Bundesländern – im Regelfall hochschulöffentlich sein. Nur im Ausnahmefall darf die Hochschulöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Bestimmungen im LHG müssen daher überarbeitet werden.
Des weiteren müssen die in hochschulöffentlicher Sitzung zu verhandelnden Tagesordnungspunkte den Hochschulmitgliedern im Intranet vorab mit aussagekräftigen Unterlagen zugänglich gemacht werden. Hier könnte § 41b GemeindeO BW als Beispiel dienen. Die oft an Hochschulen stattfindende Bekanntgabe der Beschlüsse des Senates mittels Aushang ist zudem nicht mehr zeitgemäß. Auch hier muss das LHG den Weg zu einer rechtsicheren Bekanntgabe im Intranet ebnen. Es bietet sich das Gemeinderecht als Ideengeber (Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO)) an.

1. Kommentar von :Bürger2915

Noch keine vollständig verfassungskonforme Lösung

Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist. Der

Der VerfGHG hat auf die gewählten Professorenvertreter abgestellt (1 VB 16/15). Der Gesetzgeber muss dies auch für die Fachkommissionen und die Qualitätssicherungskommission an der DHBW LHG übernehmen, weil das Präsidium grundsätzlich zur Umsetzung der Empfehlungen im Bereich der Lehre – ohne Beschluss des zentralen Senats – verpflichtet ist.
Der VerfGHG hat weiter ausgeführt, dass die Professoren ihren Rektor abwählen können müssen. Der Gesetzesentwurf übernimmt dies zwar für die Rektoren der Studienakademie der DHBW. Allerdings wird im Entwurf nicht beachtet, dass die Studienakademie der DHBW gem. § 27a Abs. 2 S. 1 LHG vom übergeordneten Präsidium geleitet wird und ein Rektor nur dessen weisungsabhängiger Vertreter ist. Die Professoren einer Studienakademie können damit materiell nicht die Leitung ihres Standortes abwählen, sondern nur deren Vertretung vor Ort. Erforderlich ist, die Rechtsstellung eines Rektors einer Studienakademie als deren Vertreter gesetzlich neu zu regeln (Vorbild: Dekan § 23 Abs. 1 S. 1 LHG).
Das BVerfG hat deutlich gemacht (1 BvR 748/06), dass bei starken Leitungsorganen der SEP aus den Fachbereichen heraus entwickelt werden muss. M.E. hängt dies nicht davon ab, ob der Gesetzgeber die organisatorische Grundeinheit einer Hochschule als Fakultät regelt. Es muss die Entwicklung des SEP aus den Studienakademien der DHBW heraus gesetzlich geregelt werden.

4. Kommentar von :Ohne Name

Zusatzbelastungen von Doktoranden abschaffen

Ein viel diskutiertes und nie geklärtes Thema ist die Krankenversicherung für Doktoranden, die nicht Mitarbeiter an einer Universität sind. Durch die Schaffung einer eigenen Statusgruppe ließe sich endlich gesetzlich regeln, dass Doktoranden (deren Stipendium bzw. sonstige Nebenverdienste selten groß sind) genauso wie Studenten ein Anrecht auf

Ein viel diskutiertes und nie geklärtes Thema ist die Krankenversicherung für Doktoranden, die nicht Mitarbeiter an einer Universität sind. Durch die Schaffung einer eigenen Statusgruppe ließe sich endlich gesetzlich regeln, dass Doktoranden (deren Stipendium bzw. sonstige Nebenverdienste selten groß sind) genauso wie Studenten ein Anrecht auf einen reduzierten Tarif haben sollten.
Ist eine solche Stärkung der Doktoranden angedacht oder überhaupt erwünscht?

13. Kommentar von :Ohne Name

Ur-Abwahl unangemessen und nicht praktikabel

Die Ur-Abwahl der Rektoratsmitglieder ist - erst einmal unabhängig vom vorgesehen Quorum - unangemessen und auch nicht sachgerecht. Ein Quorum von 10% ist außerdem keine niedrige Hürde, wie es vielleicht von anderer Seite befürchtet werden könnte. Erfahrungen an baden-württembergischen Hochschulen in den vergangenen Jahren zeigen, dass bei

Die Ur-Abwahl der Rektoratsmitglieder ist - erst einmal unabhängig vom vorgesehen Quorum - unangemessen und auch nicht sachgerecht. Ein Quorum von 10% ist außerdem keine niedrige Hürde, wie es vielleicht von anderer Seite befürchtet werden könnte. Erfahrungen an baden-württembergischen Hochschulen in den vergangenen Jahren zeigen, dass bei Hinweisen auf drastische Fehlentwicklungen (Strafanzeigen, Nebentätigkeitsverstössen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Finanzdefiziten, ...) es schwierig und aufwendig ist, über eine oft langwierige Aufklärungsarbeit in den Gremien, die Vermutungen/Vorwürfe zu verstehen sowie Fehlerursachen und Verantwortlichkeiten aufzuarbeiten. Oft wird der Versuch, Hintergründe aufzuklären, mit dem Argument des Personen-Datenschutzes abgeblockt. Dieses Argument wird sogar gerne innerhalb des geschützten Raumes der Gremien vorgeschoben. Eine angemessene Voruntersuchung sollte wiederum aber Grundlage für ein Abwahlbegehren sein. Alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürften sich bewusst sein, dass ein Abwahlbegehren auch einen Imageschaden für Ihre Hochschule bedeuten würde. Dies müssen jene gegen den Schaden durch die bisherigen und weiteren Führungsfehler abwägen. Ein namentliches Bekenntnis zu einem Abwahlbegehren ist deshalb immer eine sehr große Hürde.
Die hochschulinterne Initiierung eines solchen Begehrens macht deshalb nur im Senat Sinn. Es ist nur dort praktikabel, gleichzeitig hinreichendes Verständnis des Sachverhalts zu erlangen bzw. hinreichende Hinweise auf Fehlverhalten und Verantwortlichkeiten zu sammeln und zu prüfen, und zusätzlich das Risiko eines öffentlichen Imageschadens für die eigene Institution gemeinsam abzuwägen.
Beide Punkte zusammengenommen stellen schon bei einem Abwahlbegehren aus dem Senat heraus eine erhebliche Hürde dar. Ein Verfahren unter Einbeziehung von (in der Regel Sachverhalts-fremden) Nichtmitgliedern außerhalb der Hochschulgremien erscheint daher – vor dem Hintergrund des Verantwortungsbewusstseins der Hochschullehrerinnen und –lehrer – nicht praktikabel. Eine Quote von 10%, d.h. z.B. 100 Unterschriften bei 1000 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist bei einer solchen Ausgangssituation fast unmöglich und birgt auch die Risiken eines nicht Sachargument-basierten Abwahlbegehrens, d.h. eines Abwahlbegehrens auf Basis (wenig reflektierter) Stimmungsmache.

14. Kommentar von :Ohne Name

Einfluss der Findungskommission nicht angemessen

Zu Nr. 9 § 18: Die Neuformulierung des § 18 ist nicht ausreichend. Sie birgt weiterhin verfassungswidrige Elemente. Beispielhaft soll hier die Zusammensetzung und die Rolle der Findungskommissionen (kurz: „FK“) erwähnt werden: Anstatt der Formulierung „...Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen...“ würde die Formulierung ein „ ... Wahlvorschlag

Zu Nr. 9 § 18:
Die Neuformulierung des § 18 ist nicht ausreichend. Sie birgt weiterhin verfassungswidrige Elemente.
Beispielhaft soll hier die Zusammensetzung und die Rolle der Findungskommissionen (kurz: „FK“) erwähnt werden:
Anstatt der Formulierung „...Wahlvorschlag mit bis zu drei Namen...“ würde die Formulierung ein „ ... Wahlvorschlag mit in der Regel drei Namen ...“ der Aufgabe der FK gerecht. Die FK sollte in der Regel den Wahlgremien eine Auswahl an Wahlvorschlägen präsentieren. Drei Namen (Personen) ist hier ein evolutionärer Kompromiss, der eine weiterführende Bewertung durch die Wahlgremien noch praktikabel erscheinen lässt. Ein Unterschreiten dieser Zahl sollte nur in Ausnahmefällen - wenn z.B. die Zahl der formal geeigneten Kandidaten kleiner als drei ist – stattfinden. Hauptaufgabe der FK sollte dabei die nachvollziehbare und zulässige-Kriterien-basierte Operationalisierung des Auswahlprozesses und die Reduktion auf die praktikable Personenzahl für die Wahlgremien sein. Da es sich bei der Reduktion der (formal geeigneten) Bewerber/innen um eine Wahlvorentscheidung handelt, deren Abänderung mit vergleichsweise hohen Zusatzaufwänden (Nachnominierung) verbunden ist, muss außerdem die Zusammensetzung bzw. die Stimmrechtsverteilung der FK gemäß des Urteils des LVerfG (50%-Regel für gewählte Hochschullehrer) gestaltet werden.

11. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme des Personalrats der Hochschule Heilbronn

Der Personalrat der Hochschule Heilbronn sieht in den nachstehend aufgeführten Punkten der geplanten Novellierung des LHG eine deutliche Verschlechterung bei der Partizipation aller Mitgliedsgruppen an den Entscheidungsprozessen der Hochschule und damit eine Beeinträchtigung der demokratischen Hochschulkultur. Gleichzeitig wird damit eine

Der Personalrat der Hochschule Heilbronn sieht in den nachstehend aufgeführten Punkten der geplanten Novellierung des LHG eine deutliche Verschlechterung bei der Partizipation aller Mitgliedsgruppen an den Entscheidungsprozessen der Hochschule und damit eine Beeinträchtigung der demokratischen Hochschulkultur. Gleichzeitig wird damit eine Beeinträchtigung der Perspektivenvielfalt im Leitungsgremium Senat verbunden sein. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten einen wichtigen Beitrag in der Lehre und im lehrunterstützenden Bereich und tragen somit im Gesamtgefüge der Hochschule ebenfalls zur Wissenschaftsfreiheit bei. Nach Art. 2 der Landesverfassung ist „die Hochschule“ frei in Forschung und Lehre. Die Bedeutung und der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer positiven Hochschulentwicklung kommen in der Novellierung nicht zum Ausdruck.
Der Anhörungsentwurf geht damit über die Änderungsforderungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 14.11.2017 hinaus.


Der Personalrat sieht in folgenden Punkten dringenden Änderungsbedarf:


1. Die Beteiligungsrechte der Mitarbeiter/innen und Studierenden im Senat dürfen nicht eingeschränkt werden!

Sollte das Gesetz in der vorliegenden Fassung beschlossen werden, könnte (mit der bereits jetzt schon bestehende Mehrheit der Professoren) in der Grundordnung eine Regelung beschlossen werden, die sowohl für die Gruppe der „Sonstigen Mitarbeiter“, als auch für die Gruppe der Studierenden jeweils nur einen Sitz im Senat vorsieht. Damit könnte eine Situation geschaffen werden, die den Vertretern der Mitarbeitenden nur noch eine demokratische Feigenblatt-Funktion belässt, aber keine nennenswerte Mitwirkungsmöglichkeit an der Hochschulentwicklung. Dem Personalrat ist bewusst, dass die Grundordnung auch eine höhere Sitzzahl vorsehen kann – aber eben nur dann, wenn die Professorenmehrheit dies für richtig hält. Die für die externen Hochschulräte im Gesetz festgeschriebene Perspektivenvielfalt wäre bei einer –nach dem Gesetz möglichen – Reduzierung auf einen Sitz im Senat nicht mehr gegeben (nicht einmal beide Geschlechter wären damit bei den Minderheitsgruppen vertreten). Dies gilt gleichermaßen auch für die Mitwirkungsmöglichkeiten der Studierenden, deren Beteiligungsrechte nach der gesetzlichen Möglichkeit ausgerechnet im Akademischen Leitungsgremium auf ein Minimum reduziert werden könnten – obwohl die dort gefassten Beschlüsse erhebliche Auswirkungen auf die Studienbedingungen und die Qualität des Studiums haben. Bei der geringen Zahl an Doktoranden bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaft halten wir es nicht für verhältnismäßig, wenn der Gruppe der Gruppe der Doktoranden im Gesetzentwurf dasselbe Gewicht zugestanden wird, wie allen „Sonstigen Mitarbeitern“ , nämlich jeweils ein Sitz. Das Zahlenverhältnis an der Hochschule Heilbronn beträgt beispielsweise über 400 „Sonstige Mitarbeiter“ im Vergleich zu ca. 10 angenommenen Doktoranden.Damit auch die Minderheitsgruppen ihre Beteiligungsrechte in einer demokratisch verfassten Hochschule angemessen ausüben können, müssen auch die Rechte der Minderheitsgruppen im Senat durch eine feste Quote im Gesetz gesichert werden. Dafür müsste eine Quote von jeweils 20 % an der Gesamtsitzzahl des Senats für die Mitarbeiter/innen und Studierende im LHG verankert werden. Alternativ dazu könnte auch eine Mindestsitzzahl von jeweils 5 Sitzen für die Vertreter der Mitarbeiter/innen und der Studierenden (einschl. Doktoranden)


2. Partikularinteressen nicht fördern – Professorenvertreter/innen in einer Urwahl bestimmen!

Nach §19 Abs. 2 Nr. 2 a) des Anhörungsentwurfs zum LHG sollen die Senatsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§10 Abs. 1 1 Satz 2 Nummer 1 LHG) zukünftig nicht mehr von allen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern insgesamt, sondern nur noch von den Angehörigen der jeweiligen Fakultät bzw. Sektion gewählt werden. Die geplante Regelung verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Wahlgleichheit aus Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. nur BVerfG: Entscheidung vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u.a.), weil die Mitglieder der verschiedenen im Senat getretenen Gruppen der Studierenden, Mitarbeiter und Hochschullehrer nunmehr nach völlig unterschiedlichen Grundsätzen gewählt werden und damit auch über eine ganz unterschiedliche Legitimation verfügen werden. Ferner ist auch die Wissenschaftsfreiheit des einzelnen Hochschullehrers nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz betroffen, weil die gewählten Senatsvertreter eben nicht mehr Vertreter der Berufsgruppe Hochschullehrer als Berufsgruppe, sondern nur noch Mandatsträger ihrer jeweiligen Fakultät oder Sektion sind. Dies wird das Selbstverständnis des Senats als Organ der Gesamthochschule gravierend verändern in Richtung auf ein Gremium, das den Partikularinteressen der einzelnen Fakultäten oder Sektionen untergeordnet ist. Das ist absolut kontraproduktiv für die Entwicklung der Hochschulen insgesamt und führt letztlich auch dazu, dass die eigentliche Intention der Entscheidung des Staatsgerichtshofs, nämlich eine Stärkung der Rechte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in ihr Gegenteil verkehrt wird. Die von der Fakultät oder Sektion gewählten Vertreter der Hochschullehrerin und Hochschullehrern vertreten eben primär nicht ihre jeweilige Berufsgruppe, sondern die Fakultät. Damit wird aber die Wissenschaftsfreiheit der einzelnen Hochschulangehörigen zugunsten der Fakultätsinteressen beeinträchtigt. Es wird daher dringend angeregt, die Senatsmitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§10 Abs. 1 1 Satz 2 Nummer 1 LHG) wie bisher von der gesamten Professorenschaft wählen zu lassen oder aber die von den Fakultäten gewählten Vertreter um mindestens die gleiche Zahl von Senatsmitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§10 Abs. 1 1 Satz 2 Nummer 1 LHG) zu ergänzen, die von der gesamten Professorenschaft gewählt werden.


3. Das Rektorat als kollegiales Leitungsgremium mit Stimmrecht im Senat belassen – Entscheidungs- und Umsetzungsverantwortung nicht trennen!

Die bisherige Stimmrechtsregelung sollte beibehalten werden – ein Zweiklassen-Stimmrecht im Senat innerhalb des Rektorats steht im Widerspruch zu einem kollegialen Leitungsgremium gleichberechtigter Mitglieder und fördert autokratische Führungsstile.


4. Die Neuregelungen zum Abwahlverfahren der Rektoratsmitglieder sind nicht sachgerecht, fördern Opportunismus in der Hochschulleitung und schließen die Mitgliedergruppen der Mitarbeiter/innen und Studierenden von einer Mitwirkung dabei komplett aus!

Die bisherigen Abwahl-Hürden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Senat und Hochschulrat und dem zusätzlich erforderlichem Einvernehmen des Ministeriums waren im Sinne einer demokratischen Machtkontrolle zu hoch angesetzt – die geplante Neuregelung fällt ins andere Extrem mit einer zu niedrigen Hürde. Wir sehen darin die Gefahr, dass Rektorate zum Opportunismus gegenüber der (nach dem Gesetz allein mitwirkungsberechtigten) Professorenschaft verleitet werden. Im Sinne einer repräsentativen Demokratie sollte die Abwahlentscheidung mit der Mehrheit der Mitglieder in dem Gremium getroffen werden, in dem die gewählten Vertreter/innen aller Hochschulgruppen mitwirken, nämlich dem Senat. Der mehrheitlich von externen Mitgliedern besetzte Hochschulrat sollte seine Mitwirkung künftig durch das Recht auf Stellungnahme zum Ausdruck bringen. Das bisherige Einvernehmen des Ministeriums sollte im Sinne der Hochschulautonomie ersatzlos gestrichen werden. Durch die Umsetzung der unter Ziff. 2 beschriebenen Wahl der Professoren/innen wäre gewährleistet, dass die in dem o.g. Verfassungsgerichtsurteil enthaltene Vorgabe, dass eine Abwahl (allein) mit der Stimmenmehrheit der Professoren/innen möglich wäre. Gleichzeitig wären die Vertreter der anderen (Minderheits)-Gruppen von dem Entscheidungsprozess und der Mitwirkung bei einer Abwahl nicht ausgeschlossen. Die Handlungen und ein mögliches Fehlverhalten von Rektoratsmitgliedern haben nicht nur Auswirkungen auf die Professorenschaft, sondern gleichermaßen auch auf Mitarbeiter/innen und Studierende. Bei einem erneuten Abwahlantrag mit derselben inhaltlichen Begründung sollte ein Mindestabstand von einem halben Jahr im Gesetz vorgesehen werden, um einen Missbrauch dieser Möglichkeit zu verhindern.


5. Bei der Zusammensetzung der Fakultätsräte wurde zwar für die Gruppe der Studierenden eine Mindestzahl von sechs bzw. drei Mitgliedern festgeschrieben, nicht jedoch für die Gruppe der Mitarbeiter/innen!

Auch die Mitarbeiter/innen haben denselben Anspruch auf Mitwirkung im Fakultätsrat. Wir fordern deshalb ebenfalls eine Mindestsitzzahl von sechs (großer Fakultätsrat) bzw. drei Mitgliedern (kleiner Fakultätsrat) aus der Gruppe der „Sonstigen Mitarbeiter“ in den Fakultätsräten. Die in der Novellierung vorgesehene Regelung steht im Widerspruch zu der tatsächlichen Bedeutung der Mitarbeiter/innen für die Arbeit der Fakultäten.



Für den Personalrat der Hochschule Heilbronn
Roland Schweizer
Personalratsvorsitzender