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Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

Der Gesetzentwurf umfasst neben rechtlich zwingenden Änderungen im Heilberufe-Kammergesetz, Architektengesetz, Ingenieurkammergesetz und Volksabstimmungsgesetz Änderungen im Heilberufe-Kammergesetz, die entweder der Klarstellung dienen oder Veränderungen der Berufs-, Berufsrechts- und Kammerrealität Rechnung tragen.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist im Heilberufe-Kammergesetz die ausdrückliche Klarstellung der Möglichkeit zur elektronischen oder hybriden Abstimmung über die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Ersatzpersonen durch die wahlberechtigten Kammermitglieder zur rechtlich klaren Absicherung von gewünschten Digitalverfahren bei Wahlen und Abstimmungen, die Ermöglichung der Schaffung regionaler unselbständiger Untereinheiten der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (sogenannte „Kreispsychotherapeutenschaften“) mit freiwilliger Mitgliedschaft sowie die Fachgebietsbeschränkung der heilberuflichen Tätigkeit von nach neuem Recht approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als rechtlich zwingende Folge der bundesrechtlich eingeführten Ausbildungsreform. Beim Übergang einer Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Kammermitgliedschaft einer Heilberufe-Kammer soll künftig die Kammer in einer Satzung darüber entscheiden können, ob eine bisherige Mitgliedschaft in den durch Wahl bestimmten Gremien oder Ämtern beibehalten werden kann oder aufgegeben werden muss.

Die Vorschrift über Formen der heilberuflichen Berufsausübung muss in Bezug auf die tierärztliche Berufsausübung aus Rechtsgründen dereguliert werden. Außerdem werden europarechtliche Begriffsbestimmungen in verschiedene einschlägige Landesgesetze übertragen, um europarechtliche Vorgaben umzusetzen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 29. Januar 2024 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und weiterer Gesetze (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes

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2. Kommentar von :Sebastian Binz
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1. Kommentar von :JuHu
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