Geflüchtete

Gesetzentwurf zur Änderung des AGSGB II

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Der Gesetzentwurf zur Änderung des AGSGB II führt ein neues Verteilungskonzept der Bundesmittel für die Unterkunftsbereitstellung für Geflüchtete ein. Da die einzelnen Kreise unterschiedlich betroffen sind, soll gewährleistet werden, dass jede Kommune entsprechend ihrem tatsächlichen Aufwand entlastet wird.

Die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach Paragraf 6b des Bundeskindergeldgesetzes soll der bedarfsgerechten Verteilung zusätzlicher Bundesmittel auf die baden-württembergischen Stadt- und Landkreise zur Deckung bestimmter Unterkunftskosten aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) dienen.

Nach dem SGB II tragen die Kommunen, das heißt hier die Stadt- und Landkreise, die sogenannten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für Personen im Leistungsbezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende. An diesen Kosten beteiligt sich der Bund mit einer länderspezifischen Quote. Für Baden-Württemberg beträgt diese Quote aktuell 39 Prozent. Das AGSGB II regelt für das Land die Verteilung dieser Bundesbeteiligung auf die Kommunen.

Bund übernimmt Kosten der Unterkunft und Heizung

Um die Kostenlast der Kommunen im KdU-Bereich durch den Aufwuchs von Leistungsberechtigten in Folge der Fluchtmigration seit dem Jahr 2015 aufzufangen, hat der Bund seine Beteiligung um eine länder- und jahresspezifische Quote erhöht. Ziel ist die möglichst vollständige Übernahme der KdU für die Leistungsberechtigten aus dem Kontext Fluchtmigration seitens des Bundes. Die ergänzenden Mittel des Bundes bewirken dabei keine Besserstellung einer Gruppe von Leistungsberechtigten, sondern ändern ausschließlich den Anteil der Kosten, welcher bei den Kommunen bzw. dem Bund verbleibt.

Da der Zuzug von Leistungsberechtigten aus dem Kontext dem Fluchtmigration die einzelnen Kreise in unterschiedlichem Maß betrifft, bedarf es der Einführung eines neuen Verteilungskonzepts der Bundesmittel, um zu gewährleisten, dass jede Kommune entsprechend ihrem tatsächlichen Aufwand entlastet wird. Ein solcher Mechanismus soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eingeführt werden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des AGSGB II mit Vorblatt und Begründung (PDF)

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