Das Petitionsrecht ist ein Recht, das jedem zusteht. Es bedeutet, dass sich Einwohnerinnen und Einwohner, wenn sie sich durch Entscheidungen von Ämtern und Behörden benachteiligt fühlen oder wenn sie sonstige Anliegen haben, an den Landtag wenden können.
Um diese Sorgen und Nöte kümmert sich der Petitionsausschuss. Als Anwalt der Bittsteller bemüht er sich darum, den jeweiligen Sachverhalt aufzuklären und Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die den Interessen der Beteiligten gerecht werden. Nähere Hinweise zum Petitionsverfahren finden Sie in der Petitionshilfe des Landtags von Baden-Württemberg.
Seit dem Jahr 2017 gibt es auch eine Bürgerbeauftragte, die sich um Ihr Anliegen kümmern kann, solange Sie noch keine Petition dazu eingereicht haben. Es kann sinnvoll sein, sich zuerst an die Bürgerbeauftragte zu wenden. Vielleicht kann sie helfen. Sollte das nicht der Fall sein, ist es immer noch möglich eine Petition einzureichen.
Neue Möglichkeit seit dem 1. Juli 2025: Öffentliche Online-Petitionen
Der Landtag von Baden-Württemberg bietet seit dem 1. Juli 2025 eine neue Möglichkeit zur Beteiligung: Öffentliche Petitionen können online mitgezeichnet werden. Das Petitionsverfahren wird dadurch modernisiert und interessierten Menschen wird ermöglicht, Anliegen von allgemeinem Interesse aktiv zu unterstützen.
Die öffentlichen Petitionen werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht und können sechs Wochen lang online mitunterzeichnet werden. Erreicht eine Petition in dieser Frist mehr als 10.000 Mitzeichnungen, muss der Petitionsausschuss in der Regel innerhalb von sechs Monaten eine öffentliche Anhörung durchführen.
Diese Neuerung stärkt die Bürgerbeteiligung und sorgt für mehr Transparenz im parlamentarischen Verfahren.
Wer kann sich an den Petitionsausschuss wenden?
An den Petitionsausschuss kann sich wirklich jede und jeder wenden, allein oder in Gruppen. Es spielt keine Rolle wo man wohnt, welche Staatsangehörigkeit man hat oder ob man volljährig ist. Man muss sogar nicht einmal selbst Betroffener sein, denn auch Petitionen zugunsten Dritter sind möglich. Diese Regelung kommt beispielsweise zum Einsatz, wenn ein Petent oder eine Petentin nicht lesen oder schreiben kann.
Was muss ich beim Einreichen einer Petition beachten?
Es gibt für Eingaben an den Landtag keine besonderen Formvorschriften. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihr Anliegen schriftlich schildern und zum Beispiel auch die Behörde oder Stelle nennen, deren Entscheidung vom Petitionsausschuss überprüft werden soll.
Ihre Eingabe können Sie schriftlich per Post oder per Fax einreichen. Der Brief sollte Ihre vollständige Anschrift enthalten und persönlich unterschrieben sein. Bei öffentlichen Petitionen beachten Sie bitte die Verfahrensgrundsätze.
Eingaben richten Sie bitte an:
Landtag von Baden-Württemberg
Petitionsausschuss
Konrad-Adenauer-Str. 3
70173 Stuttgart
Fax: 0711 / 2063 540