Online-Kommentierung
Die bisher getrennten Teile des Nationalparks Schwarzwald sollen durch die räumliche Erweiterung miteinander verbunden werden. Das Land erhält damit erstmals ein zusammenhängendes Nationalparkgebiet.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
2013 hatte das Land durch das Nationalparkgesetz und im Bewusstsein seiner Verantwortung für den Erhalt der Schöpfung für heutige und kommende Generationen den Nationalpark Schwarzwald errichtet. Im Zuge der Erweiterung sollen die beiden bisherigen Teilgebiete nun miteinander verbunden werden. Damit setzt das vorliegende Gesetz ein zentrales Vorhaben des Koalitionsvertrages um. Daneben soll auch die Rolle der Bürgerinnen und Bürger der Nationalparkgemeinden sowie die Rolle der Kommunen im Nationalparkrat weiter gestärkt werden.
Im Zentrum des Gesetzes stehen die für die Erweiterung notwendigen Anpassungen des Nationalparkgesetzes. Das Gesetz nimmt folglich eine Anpassung der Gesamtfläche sowie der Gebietsgrenzen des Nationalparks vor. Es sieht zudem vor, dass Bürgerinnen und Bürger der Nationalparkgemeinden nun jederzeit Vorschläge hinsichtlich der Ziele und Inhalte des Nationalparkplans einbringen können. Weiter sieht das Gesetz nun eine Regelung vor, die es dem Nationalparkrat ermöglicht, seine Sitzungen öffentlich abzuhalten. Ebenfalls vorgesehen ist eine Regelung, wonach bei wichtigen Angelegenheiten Beschlüsse des Nationalparkrats nur noch mit Mehrheit der Stimmen der Kommunen gefasst werden können. Zudem wird ein Sondervermögen „Zukunftsfonds Wald“ errichtet, in den die Erlöse des im Zusammenhang mit dem für die Nationalparkerweiterung notwendigen Flächentauschs mit der Murgschifferschaft vorzunehmenden Verkaufs der Landesanteile an dieser Gesellschaft überführt und aus dessen Erträgen die AöR ForstBW Entnahmen zum Ausgleich der zukünftig wegfallenden Gewinnbeteiligungen der Murgschifferschaft tätigen können soll.
Nach § 23 Absatz 1 und 10 NatSchG erfolgt die Erklärung eines Gebiets zum Nationalpark sowie dessen Änderung durch Gesetz.
Durch die Änderung des Nationalparkgesetzes selbst entstehen keine Kosten.
Durch die Etablierung einer Förderung zum Schutz des sogenannten Pufferstreifens um den Nationalpark herum, ergeben sich absehbar Kosten für den Landeshaushalt von circa jährlich 350.000 Euro im Durchschnitt über die Jahre. Für die Umsetzung des Borkenkäfermanagements erhält ForstBW eine Aufwandsentschädigung von rund 700.000 Euro im Jahr. Für den Wegfall an Staatswaldfläche werden an ForstBW rund 550.000 Euro Nutzungsentgelt gewährt. Die Gesamtsumme von 1,6 Millionen Euro im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen pro Jahr werden durch Umschichtungen im Haushalt umgesetzt.
Von einer Abschätzung der Bürokratielasten durch die Stabstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt konnte abgesehen werden, da das Gesetz im Wesentlichen die räumliche Erweiterung des bereits bestehenden Nationalparks zum Gegenstand hat und daher keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwändige Verwaltungsverfahren erwarten lässt. Aus demselben Grund bestand auch keine Veranlassung für die Durchführung einer Prüfung der Vollzugstauglichkeit. Der Normenkontrollrat wurde nicht ersucht, sich in die Vorarbeiten und die Erstellung des Regelungsentwurfs einzubringen.
Mit der Änderung des Nationalparkgesetzes ergeben sich angesichts des relativ geringen Umfangs der Erweiterungsfläche und der damit nur geringfügigen Reduzierung des Ressourceneinsatzes infolge der Einstellung der forstlichen Bewirtschaftung keine maßgeblichen Auswirkungen auf Klimawandel und Ressourcenverbrauch in Baden-Württemberg. Durch die Aufgabe der forstlichen Nutzung muss sich die Vegetation über natürliche Entwicklung an die Herausforderungen des Klimawandels anpassen. Die Fläche erfüllt somit – wie die bereits bestehenden Kernzonenflächen – die Funktion eines Freilandlabors. Die Erweiterung des Nationalparks und damit dessen Kernzone trägt über die bereits im Nationalpark etablierte Begleitforschung dazu bei, wie die Natur mit den Herausforderungen des Klimawandels umgeht und welche Anpassungsstrategien sich daraus für unsere Wälder im Land hinsichtlich deren Regenerationsfähigkeit und Resilienz ableiten lassen.
Der mit dem Gesetz angestrebte Zweck trägt nachhaltig zum Erhalt und zur Stärkung der biologischen Vielfalt bei und stellt somit einen maßgeblichen Beitrag zur Erfüllung der Nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 dar. Da die Erweiterungsfläche ganz überwiegend bewaldet ist, trägt die Fläche auch zur Erfüllung der Vorgaben aus § 45 Absatz 1a Landeswaldgesetz bei. Die Vergrößerung des bestehenden Nationalparks um rund 1.263 Hektar stellt einen Beitrag des Landes Baden-Württembergs auf staatlichen Flächen zur Erfüllung der internationalen (Weltnaturkonferenz 2022) und europäischen Schutzgebietsziele dar. Mit der Vergrößerung des Nationalparks und den positiven Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind positive Auswirkungen auf die Lebensqualität und Gesundheit der Bevölkerung verbunden.
Das Gesetz hat keine relevanten Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der Wirtschaft.
Es entstehen keine sonstigen Kosten für Private.
Gesetz zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald – Konsolidierte Fassung (PDF)
Kommentierung
Sie haben bis zum 18. Juli 2025 die Möglichkeit, zum Entwurf der Gesetzesänderung Stellung zu nehmen.
Sie können den Gesetzentwurf im Allgemeinen kommentieren. Sie haben auch die Möglichkeit, die konkreten Regelungsvorschläge und Paragrafen des Gesetzentwurfs abschnittsweise zu kommentieren und zu diskutieren.