Gebiet und Zweck
„Gebiet und Zweck“ umfasst die Paragrafen 1 bis 5.
Wortlaut der Gesetzesänderung
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Wörter „10 062 (Hektar)“ durch die Wörter „11 325 (Hektar)“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten und die jeweiligen Verordnungen der Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bleiben in ihrer jeweils gültigen Fassung unberührt.“
In § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) die Zahl „elf“ durch die Zahl „XXX“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Grenzen des Nationalparks sind durch die Nationalparkverwaltung bis zum Jahr 2030 flurstückscharf in entsprechenden Detailkarten darzustellen.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„den für den Nordschwarzwald charakteristischen Bergmischwald sowie die Moore, Grinden und die natürliche Lebensgemeinschaft der Kare und andere naturschutzfachlich und naturgeschichtlich hochwertige Flächen zu erhalten, die Entwicklung der an diese Erscheinungsformen gebundenen, hochspezialisierten Lebensräume zu ermöglichen und
gegebenenfalls zu fördern.“
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zwecke sind gleichrangig und im Einzelfall untereinander abzuwägen.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Außerdem dient der Nationalpark unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 24 Absatz 2 BNatSchG der strukturellen Verbesserung in seinem Umfeld, insbesondere im Bereich Tourismus.“
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Prozesschutzflächen des Nationalparks tragen zur Zielerreichung des Landes gemäß § 45 Landeswaldgesetz (LWaldG) bei.
Keine Änderungen.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „unter den Bedingungen des Klimawandels“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „liefern,“ die Wörter „auch im Sinne von Lern- und Vergleichsflächen soweit dies nicht mit einer Veränderung des Managements der Flächen im Nationalpark einhergeht,“ eingefügt.
c) Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Waldentwicklung und die ökosystemaren Zusammenhänge einschließlich der Kohlenstoffbindung in Holz und Boden insbesondere in Zusammenarbeit mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg zu untersuchen und zu dokumentieren und“
d) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
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Kommentare : zum Gebiet und Zweck
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Ausweisung von Naturschutzgebieten
Bei der anstehenden Änderung der Nationalparkgrenzen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die rausfallenden Gebiete nicht ohne angemessenen Schutz bleiben. Um sicherzustellen, dass diese Bereiche weiterhin einen adäquaten Umweltschutz genießen, sollten sie im unmittelbaren zeitlichen Anschluss als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden. Die
Bei der anstehenden Änderung der Nationalparkgrenzen ist es von entscheidender Bedeutung, dass die rausfallenden Gebiete nicht ohne angemessenen Schutz bleiben. Um sicherzustellen, dass diese Bereiche weiterhin einen adäquaten Umweltschutz genießen, sollten sie im unmittelbaren zeitlichen Anschluss als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden.
Die rausfallenden Gebiete haben bisher zum Schutz der Artenvielfalt und des Ökosystems des Nationalparks beigetragen. Ein sofortiger Verlust des Schutzstatus ohne Alternative könnte zu einem Rückgang der Biodiversität führen, da diese Gebiete möglicherweise neuen Nutzungen wie Land-, Forstwirtschaft oder Bebauung ausgesetzt werden.
Der Übergang von einem strengen Schutzstatus zu keinerlei Schutz oder einer unklaren Zukunft könnte negative Auswirkungen auf die ökologische Integrität dieser Gebiete haben. Die Ausweisung als Naturschutzgebiet gewährleistet eine kontinuierliche Schutzstrategie und verhindert ein Vakuum, das zu Umweltschäden führen könnte.
Viele der rausfallenden Gebiete wurden bisher aufgrund ihrer ökologischen Bedeutung geschützt. Die Ausweisung als Naturschutzgebiet im Anschluss an die Änderung der Nationalparkgrenzen wäre ein konsequenter und rechtlich nachvollziehbarer Schritt, da diese Gebiete weiterhin Umweltwerte aufweisen, die es zu schützen gilt.
Die Bevölkerung und Umweltschutzorganisationen erwarten, dass naturschutzwürdige Gebiete angemessen geschützt werden. Ein sofortiger Schutz durch Ausweisung als Naturschutzgebiet würde diese Erwartungen erfüllen und das Vertrauen in die Umwelt- und Naturschutzpolitik stärken.
Eine zeitnahe Entscheidung über den Schutzstatus der rausfallenden Gebiete bietet Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten, einschließlich der lokalen Bevölkerung, Landwirte, Unternehmen und Naturschützer. Dies kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und eine nachhaltige Entwicklung in diesen Gebieten zu fördern.
Daher ist die Ausweisung der rausfallenden Gebiete als Naturschutzgebiete im unmittelbaren Anschluss an die Änderung der Nationalparkgrenzen ein notwendiger Schritt, um den Umweltschutz in diesen Bereichen aufrechtzuerhalten. Dieser Ansatz gewährleistet die Kontinuität des Naturschutzes, schützt die Biodiversität und trägt zur nachhaltigen Entwicklung der Region bei. Die Ausweisung dieser Gebiete ohne Verzögerung unter Schutz stellt somit eine umsichtige und zukunftsorientierte Entscheidung dar, die dazu beiträgt, ihre ökologische Integrität für zukünftige Generationen zu bewahren.
Grösse
Prinzipiell begrüße ich den Zusammenschluss der beiden Nationalparkteile. Schwer entäuscht bin ich jedoch von der Grösse. Wir erreichen die Wildnisziele des Landes / Bundes schon lange nicht und schaffen es aktuell mit der Erweiterung nicht einmal annähernd diesen Zielen nachzukommen. In Zeiten von Klimawandel, Artenverlust wäre es für
Prinzipiell begrüße ich den Zusammenschluss der beiden Nationalparkteile. Schwer entäuscht bin ich jedoch von der Grösse. Wir erreichen die Wildnisziele des Landes / Bundes schon lange nicht und schaffen es aktuell mit der Erweiterung nicht einmal annähernd diesen Zielen nachzukommen. In Zeiten von Klimawandel, Artenverlust wäre es für Baden-Württemberg ein grosser Wurf gewesen hier als Vorbild voranzugehen und ein grosses Gebiet unter Schutz zu stellen. Selbst die "neuen" (und ärmeren) Bundesländern in der BRD ist dies schon gelungen. Ich würde es begrüssen, wenn man eine erneute Überprüfung des Gesetzes festlegt, so dass dann wenigstens in ein paar Jahren vergrössert werden kann.
Denn die Biodiversitätsprobleme werden nicht weniger werden. Und Biodiversität ist unsere Lebensgrundlage.