Landtag

Volksantrag in den Landtag einbringen

Alle Bürgerinnen und Bürger können sich mit einem Volksantrag an den Landtag wenden. Inhalt eines Volksantrags darf ein allgemeiner Gegenstand der politischen Willensbildung sein.

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Der Landtag von Baden-Württemberg in Stuttgart (Foto: dpa)

Als Bürgerin und Bürger Baden-Württembergs haben Sie das Recht, sich mit einem Volksantrag an den Landtag zu wenden (Artikel 59 Absatz 2 der Landesverfassung). Anders als bei einer Petition, die eine Einzelperson stellen kann, müssen einen Volksantrag 0,5 Prozent der Wahlberechtigten mit unterzeichnen. Seit März 2021 sind das 38.356 Personen.

Was darf Inhalt eines Volksantrages sein?

Inhalt eines Volksantrags darf ein allgemeiner Gegenstand der politischen Willensbildung sein. Der Landtag muss dafür inhaltlich zuständig sein. Der Inhalt darf dem Grundgesetz und der Landesverfassung nicht widersprechen. Der Gegenstand kann auch ein Gesetz sein. Lehnt der Landtag einen Volksantrag ab, der ein Gesetz oder eine Gesetzesänderung formuliert, können die Initiatoren ein Volksbegehren beantragen. Im Erfolgsfall würde dann eine Volksabstimmung durchgeführt.

Ein Volksantrag muss mit der Formulierung beginnen: „Der Landtag wolle beschließen...“.

Wer darf unterzeichnen?

Ein Volksantrag darf nur von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger Baden-Württembergs unterzeichnet werden. Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg seinen Hauptwohnsitz hat. Sie/er darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und muss im Wählerverzeichnis ihrer/seiner Heimatgemeinde geführt werden. EU-Bürgerinnen und -Bürger gehören dazu nicht, da sie nur auf der kommunalen Ebene wählen und abstimmen dürfen.

Wie wird gesammelt?

Die Initiatoren eines Volksantrags sammeln für den Volksantrag Unterschriften auf einem Formblatt. Die Stimmordnung enthält eine Vorlage, an dem sich die Initiatoren eines Volksantrags orientieren müssen. Sie übermitteln das unterzeichnete Formular an die Gemeinde, in der die Unterstützerin/der Unterstützer gemeldet ist. Die Kommune bestätigt die Wahlberechtigung. Das Formblatt sieht hierfür Platz vor. Unterzeichner können diese Bestätigung auch selbst einholen. Die Initiatoren reichen am Ende der Sammlung alle Unterschriftenblätter beim Landtag ein.

Welche Anforderungen gibt es noch?

Volksanträge, die nicht vorschriftsmäßig gestellt werden, können von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten zurückgewiesen werden. Sie müssen form- und fristgerecht eingereicht werden und die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen. Des Weiteren gelten weitere Formvorschriften und Regelungen, die in der Stimmordnung und in der Geschäftsordnung des Landtags festgeschrieben sind. An dieser Stelle können nicht alle Details wiedergegeben werden. Wenn Sie einen Volksantrag planen, können Sie sich beim Landtag über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung beraten lassen. Eine inhaltliche Beratung ist leider nicht möglich. Ebensowenig wird im Vorfeld geprüft, ob der Gegenstand des Volksantrags dem Grundgesetz oder der Landesverfassung widerspricht.

Bisherige Verfahren

Volksanträge und Zulassungsanträge, Volksbegehren, Volksabstimmungen seit 2011: Es werden alle Verfahren dargestellt, die mit ausreichender Zahl an Unterschriften eingereicht wurden. (Stand: 24. Juli 2024)