Online-Kommentierung
Mit der Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes sollen Anpassungen an die Energieeffizienzrichtlinie und das Energieeffizienzgesetz, das Wärmeplanungsgesetz sowie das Klimaanpassungsgesetz für die kommunale Ebene erfolgen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Die Gesetzesänderungen dienen zum einen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 für den Landesbereich. Zum anderen wird der Regelungsbedarf für das Land, der sich aus den Bundesgesetzen Energieeffizienzgesetz, Klimaanpassungsgesetz und Wärmeplanungsgesetz ergibt, gesetzlich ausgestaltet.
In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und des Energieeffizienzgesetzes werden die Kommunen zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von zwei Prozent im Vergleich zum Vorjahr verpflichtet. Weiter werden alle öffentlichen Stellen im Land einschließlich der Kommunen verpflichtet, ihre Gesamtendenergieverbräuche zu ermitteln und diese in einer Datenbank einzutragen.
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in ganz Deutschland. Die Wärmeplanung soll auf der Grundlage der lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie die Wärmeversorgung auf die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann. Daneben gibt es zeitlich gestaffelte Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber zur Dekarbonisierung ihrer Netze. Zur Umsetzung des Bundesgesetzes hat das Land die planungsverantwortlichen Stellen und weitere Zuständigkeiten zu bestimmen.
Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) gibt für die Klimaanpassung durch Bund, Länder und Gemeinden einen verbindlichen Rahmen vor. Im Fokus der landesrechtlichen Umsetzung steht die Verpflichtung der Länder, die flächendeckende Erstellung von Klimaanpassungskonzepten auf kommunaler Ebene gemäß Paragraf 12 KAnG umzusetzen. Der Gesetzentwurf gibt hierzu einen effizienten Prozess vor, der unter Berücksichtigung bestehender Anpassungskonzepte Synergien zwischen Landkreisen und Gemeinden erzeugt. Des Weiteren werden die wesentlichen Inhalte der kommunalen Anpassungskonzepte geregelt.
Das Land ist zur Umsetzung der EU- und bundesrechtlichen Vorgaben in den Bereichen Energieeffizienz, Klimawandelanpassung und Wärmeplanung verpflichtet. Zu den vorgelegten Änderungen bestehen keine oder keine zweckmäßigen Alternativen.
Durch die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Energieeffizienzbereich werden für die Kommunen Kosten entstehen, die aufgrund der Unterschiedlichkeit der Maßnahmen nicht bezifferbar sind; die Verpflichtungen sind dabei nicht konnexitätsrelevant, da keine Aufgabe mit Außenwirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern übertragen wird. Demgegenüber entstehen finanzielle Einsparungen durch die Nutzung von Energieeinsparpotenzialen. Auch bei den von der Energieverbrauchserfassungspflicht betroffenen öffentlichen Stellen im nichtkommunalen Bereich entsteht dadurch ein geringer Personalaufwand. Durch die Umsetzung der Verpflichtungen des Wärmeplanungsgesetzes entstehen den Gemeinden Kosten, für die ein finanzieller Ausgleich gewährt wird. Des Weiteren entsteht Arbeitsaufwand beim Umweltministerium, bei den Regierungspräsidien und der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie Sachmittelbedarfe bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen gedeckt werden. Durch die Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes entstehen Kosten bei den Landkreisen sowie den Großen Kreisstädten und Stadtkreisen, für die ein finanzieller Ausgleich gewährt wird. Des Weiteren entstehen Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg sowie beim Umweltministerium. Die flächendeckende Ermittlung notwendiger Anpassungsbedarfe und deren Berücksichtigung beziehungsweise Umsetzung auch im Kontext aus anderen Gründen notwendiger Planungs- und Baumaßnahmen kann das Schadensrisiko durch Extremereignisse wie Hochwasser, Starkregen oder Hitze für Leben, Gesundheit, Infrastruktur und Wirtschaft wesentlich reduzieren. Die Gefahren für die Bevölkerung und die Folgekosten für die Schadensbehebung nach Extremereignissen können dadurch vorsorgend verringert werden.
Von der Durchführung eines Praxis-Checks wurde abgesehen. Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf Akteure außerhalb der Verwaltung. Die Verfahrensabläufe innerhalb und zwischen Behörden und Kommunen wurden durch frühzeitige Einbeziehung der betroffenen Stellen praxisgerecht gestaltet. Eine Bürokratielastenschätzung wurde nicht durchgeführt. Soweit erhebliche Auswirkungen für die insbesondere betroffenen Kommunen bestehen, werden diese im Rahmen der Konnexität finanziell ausgeglichen.
Der Nachhaltigkeits-Check wurde durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Der Digitaltauglichkeits-Check wurde durchgeführt. Durch die Regelungen werden keine Verwaltungsverfahren gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen initiiert. Es sind nur Verfahrensabläufe innerhalb der Verwaltung, zwischen Behörden, zwischen Kommunen oder anderen öffentlichen Stellen betroffen. Diese werden digital und medienbruchfrei sowie ohne besondere Formvorgaben abgewickelt.
Durch den Gesetzentwurf entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Aufwand. Pflichten für private Haushalte sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden.