Die abgegebenen Stellungnahmen setzen sich differenziert mit dem Gesetzentwurf auseinander. Neben Kritik und Anregungen zu den konkreten im Gesetzentwurf adressierten Themenkomplexen gibt es zudem auch allgemeine Anmerkungen zum Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW). Die Stellungnahmen wurden ausgewertet, haben jedoch kaum Anlass zur Änderung des Gesetzentwurfs gegeben. Nachfolgend wird auf die erfolgten Rückmeldungen schwerpunktmäßig eingegangen.
Bei den themenübergreifenden Anmerkungen zum Gesetzentwurf wird gefordert, vor der landesrechtlichen Umsetzung der verschiedenen Themenkomplexe die jeweiligen Entwicklungen auf EU- und Bundesebene abzuwarten. Es bestehen allerdings bereits jetzt bundesrechtliche Rahmenbedingungen, die eine rechtliche Umsetzung im Land zwingend vorgeben, daneben ist eine frühzeitige Umsetzung mit Blick auf die baden-württembergischen Klimaziele geboten und sorgt für Planungssicherheit insbesondere bei den Kommunen. Lediglich im Energieeffizienzbereich werden die landesrechtlichen Anpassungen für diese Gesetzänderung zurückgestellt (siehe unten). In einem weiteren Kommentar wird gefordert, in Paragraf 16 Absatz 4 KlimaG BW aufzunehmen, dass eine Zielverfehlung ab einer Abweichung von fünf Prozent als erheblich anzusehen ist. Die vorliegende Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg soll jedoch im Wesentlichen lediglich der Umsetzung von höherrangigem Recht dienen, Regelungsmaterien darüber hinaus sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bereich Energieeffizienz
Im Bereich Energieeffizienz ging ein Kommentar ein, in dem zum einen gefordert wird, kleinere Kommunen bereits vor 2030 zu Energieeinsparungen zu verpflichten, zum anderen die Frage aufgeworfen wird, ob und wie bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erbrachte Einsparungen angerechnet und nachgewiesen werden können. Da im auf Bundesebene vorgesehenen Koalitionsvertrag angekündigt wird, das Energieeffizienzgesetz zu novellieren, zu vereinfachen und auf EU-Recht zurückzuführen, werden die im Energieeffizienzbereich vorgesehenen Änderungen zur Umsetzung der EU-/Bundesvorgaben für diese Gesetzänderung zurückgestellt. Die übermittelten Anregungen werden aber bei der EU- und bundesrechtlich zwingend erforderlichen, späteren Umsetzung in die Erwägungen einbezogen.
Bereich Wärmeplanung
Vereinzelt wird gefordert, Klimaneutralität bis 2040 auch für dezentrale Heizungen einzuführen. Derzeit ist es gemäß Paragraf 72 Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz möglich, Heizkessel bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben. Dieses Datum solle der Landesgesetzgeber im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität auf 2040 vorverlegen. Der Landesgesetzgeber kommt diesen Forderungen nicht nach, da mit diesem Gesetz nur umsetzungsbedürftiges Bundesrecht umgesetzt wird und keine strengeren Anforderungen zum Thema Heizen gestellt werden sollen, als der Bund es vorschreibt. Die Klimaneutralität wird lediglich für Wärmenetze vorgeschrieben. Das Wärmeplanungsgesetz bietet keinen Regelungsspielraum, ein Verbot von Gasheizungen bis zum Zieljahr 2040 einzuführen. Die Kommunen erarbeiten jedoch ein Zielszenario für eine auf erneuerbaren Energien oder der Nutzung von unvermeidbarer Abwärme basierende Wärmeversorgung.
Bereich Klimaanpassung
Zwei Eintragungen im Beteiligungsportal werden dem Bereich Klimaanpassung zugeordnet. Eine Anmerkung lautete: „Helfen Gesetze, solange keine Einsicht vorliegt?“. Der Zweifel, dass Gesetze zur Klimawandelanpassung in der Praxis nicht befolgt würden, wird nicht geteilt. Hier handelt es sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe, die mit einer entsprechenden Finanzierung hinterlegt ist.
Die zweite Anmerkung bezieht sich auf die gesetzliche Verankerung von Bürgerbeteiligung sowie von Synergieeffekten zwischen Klimaanpassung und Wärmeplanung („Bürgerbeteiligung und „Huckepackverfahren“ besser im Gesetz verankern!“). Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz überlässt es den Ländern, ob und wie sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung regeln. Das Land plant im Rahmen der Umsetzungshinweise zum Gesetz, Vorschläge zur freiwilligen Öffentlichkeitsbeteiligung an die Kommunen zu unterbreiten.
Bezüglich der Kritik an fehlenden Querbezügen zwischen den Abschnitten zur Wärmeplanung und denen der Klimawandelanpassung wird für den Bereich Klimaanpassung ein Hinweis auf Synergien zwischen Umsetzung Wärmeplanung und Klimaanpassung in der Gesetzesbegründung zu Paragraf 29d Absatz 1 aufgenommen. Das Wärmeplanungsgesetz bietet keinen Regelungsspielraum, die Berücksichtigung von Klimaanpassungsmaßnahmen verbindlich vorzuschreiben. Außerdem sollte die Wärmeplanung aus praktischen Gründen einfach gehalten werden. Es liegt in der kommunalen Selbstverantwortung, Baumaßnahmen, die sich aus der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung heraus ergeben, mit anderen notwendigen Maßnahmen abzustimmen und gegebenenfalls Synergien zu schaffen.