Informationen zum Klimaschutzgesetz
Allgemein
Die jetzt anstehenden Änderungen sind bedingt durch neue bundesrechtliche und europarechtliche Regelungen. Es handelt sich um folgende Richtlinie der Europäischen Union (EU) und Bundesgesetze:
- Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) vom 13. September 2023
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom 13. November 2023
- Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) vom 20. Dezember 2023
- Wärmeplanungsgesetz (WPG) vom 20. Dezember 2023.
Die EU-Richtlinie und die Bundesgesetze enthalten Vorgaben, die zwingend in Landesrecht umzusetzen sind.
Im KlimaG BW werden diese Regelungsbereiche bereits behandelt. Das Gesetz bezweckt neben dem Schutz des Klimas auch die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. Paragraf 18 KlimaG BW betrifft – wie auch das Energieeffizienzgesetz – die Energieverbrauchserfassung und Paragraf 27 KlimaG BW regelt die Wärmeplanung. Es ist deshalb sinnvoll und zweckmäßig, die aufgrund der Vorgaben notwendigen landesrechtlichen Anpassungen und Regelungen in das KlimaG BW mitaufzunehmen.
EU-Richtlinien müssen in den Mitgliedsstaaten durch den Gesetzgeber umgesetzt werden, sie gelten im Grundsatz nicht unmittelbar. Deutschland als EU-Mitgliedstaat ist föderal organisiert. Das Recht, Gesetze zu erlassen, ist hier zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. In den Bereichen, in denen die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben, sind die Länder auch verpflichtet, europarechtliche Vorgaben umzusetzen, da die Bundesebene hier nicht zu einer Regelung befugt ist.
Der Bund ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes daran gehindert, Kommunen direkt Aufgaben zu übertragen. Ist eine solche Aufgabenübertragung aufgrund der europarechtlichen Verpflichtungen notwendig, muss dies also durch ein Landesgesetz erfolgen.
Pflichten zur Energieverbrauchserfassung und Energieeinsparungen der Kommunen können deshalb nur durch ein Gesetz des Landes Baden-Württemberg geregelt werden.
Nein, die in Paragraf 10 Absatz 1 des KlimaG BW festgelegten Klimaschutz-Ziele für 2030 und 2040 gelten seit 2021 und bleiben unverändert bestehen. Dies bedeutet, dass weiterhin bis 2030 eine Minderung um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Emissionsstand von 1990 erfolgen muss. 1990 schlagen in Baden-Württemberg 90,8 Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxid(CO2)-Äquivalente zu Buche; 2030 dürfen es demnach nur noch knapp 31,8 Millionen Tonnen sein. Im Jahr 2023 wurden noch 62,7 Millionen Tonnen ausgestoßen, so dass auf 2023 bezogen noch mehr als 30 Millionen Tonnen pro Jahr beziehungsweise fast die Hälfte des Gesamtausstoßes auf dem Niveau von 2023 vermieden werden müssen. Bis 2040 muss Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden, das heißt, dass dann nur noch so viele Treibhausgase ausgestoßen werden dürfen, wie auch durch technische oder natürliche Senken (zum Beispiel in den Wäldern) wieder aufgenommen werden können.
Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes des Bundes und der EU-Energieeffizienzrichtlinie
Durch das Energieeffizienzgesetz des Bundes werden der öffentlichen Hand, Unternehmen und Rechenzentren Vorgaben in den Bereichen der Energieeffizienz und der Abwärmenutzung auferlegt.
Für die öffentliche Hand wird in Paragraf 6 des Energieeffizienzgesetzes, abhängig vom jährlichen Energieverbrauch,
- eine Energieeinsparverpflichtung und
- eine Pflicht zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen
festgelegt. Adressiert sind dabei alle öffentlichen Stellen mit Ausnahme der Kommunen.
Außerdem wird den Ländern aufgegeben,
- die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie auch für ihren Bereich umzusetzen und
- die Energieverbrauchsdaten aller öffentlichen Stellen zu erfassen.
Durch die dadurch erforderlichen Änderungen im KlimaG BW werden zusätzlich auch die Kommunen adressiert und in die Pflicht genommen.
Auch erneuerbare Energien sind mit Blick auf Erzeugungskosten, Flächenbedarf, Lärmemissionen, graue Energie usw. weder ökologisch noch ökonomisch kostenlos und nicht ohne Weiteres CO2- bzw. klimaneutral. Außerdem sind einige nachhaltige erneuerbare Energien nur begrenzt verfügbar. Daher ist es unabdingbar, erneuerbare Energien möglichst sparsam und sinnvoll einzusetzen. Der Grundsatz „Efficiency First“ beziehungsweise „Effizienz zuerst“ ist deshalb die zentrale Säule der Energiewende und Leitlinie der Energiepolitik.
Effizienz macht resilient: Jede eingesparte Kilowattstunde ist langfristig am günstigsten, die Abhängigkeit von Energiezufuhr von außen sinkt, Effizienzmaßnahmen sind langlebig und Wärmepumpen arbeiten in effizienten Gebäuden noch besser. Der Ausbaubedarf von Verteilnetzen, die geringeren Spitzenlasten ausgesetzt sind, wird reduziert. Gerade im Gebäudebereich sind noch hohe Effizienzpotenziale vorhanden.
Effizienzgewinne sind deshalb eine Voraussetzung dafür, dass die Vermeidung von Treibhausgasen insgesamt gelingt.
Energieverbrauchserfassung aller öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg einschließlich der Kommunen
Das Land ist nach Paragraf 6 Absatz 7 Satz 3 EnEfG verpflichtet, den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen einschließlich der Kommunen in seinen Landesgrenzen zu ermitteln und bis zum 1. November eines jeden Jahres an den Bund zu übermitteln.
Um dieser Pflicht nachkommen zu können, müssen alle öffentlichen Stellen und die Kommunen in Baden-Württemberg ihrerseits verpflichtet werden, ihre jeweiligen Gesamtendenergieverbräuche in eine dafür vorgesehene Datenbank einzutragen. Nach den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes erfolgen die Angaben in folgender Aufschlüsselung:
- Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
- Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
- Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.
Energieeinsparung durch Kommunen
Die Verpflichtung zur Energieeinsparung und zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen der öffentlichen Stellen des Landes (mit Ausnahme der Kommunen) wird durch das Bundes-Energieeffizienzgesetz geregelt. Diese Verpflichtungen werden deshalb nicht im KlimaG BW aufgenommen, da hier schon der Bundesgesetzgeber tätig war. Ausgenommen von der bundesrechtlichen Verpflichtung sind aus verfassungsrechtlichen Gründen (siehe oben) jedoch die Kommunen.
Inwieweit die Kommunen zur Energieeinsparung verpflichtet werden, damit die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie erfüllt werden, ist durch den Landesgesetzgeber zu regeln. In Baden-Württemberg werden alle Kommunen dazu verpflichtet, jährlich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zwei Prozent ihrer Gesamtendenergie einzusparen. So ist die Verpflichtung parallel zum Energieeffizienzgesetz des Bundes ausgestaltet, um eine einheitliche Berechnungsweise zu gewährleisten. Die Verpflichtung grundsätzlich jeder einzelnen Kommune verdeutlicht die Verantwortung gleichermaßen aller für den Klimaschutz. Für kleinere Kommunen gilt die Verpflichtung allerdings nicht ab sofort, sondern beginnt je nach Größe der Kommune später.
Paragraf 3 Nummer 22 EnEfG definiert den Begriff der öffentlichen Stelle. Der Wortlaut dieser Regelung ist:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
[…]
Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.“
Öffentliche Stellen sind somit:
- Behörden,
- Organe der Rechtspflege,
- öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen (dürften schon unter den ersten und den letzten Spiegelstrich fallen),
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.
Unter den Begriff der öffentlichen Stellen fallen auch:
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Landes finanziert werden.
Öffentliche Stellen sind nicht:
- natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts mit kommerziellen oder gewerblichen Charakter.
Im Energieeffizienzgesetz ausgenommen sind Kommunen. Aufgrund der Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie und aufgrund von Paragraf 6 Absatz 7 Satz 1 EnEfG müssen die Kommunen und auch alle öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Ebene, die nach der Begriffsdefinition in Artikel 2 Nummer 12 EED öffentliche Einrichtungen sind, jedoch von den Ländern verpflichtet und erfasst werden. Dies wird in Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 2 klargestellt. Hierunter fallen auch alle Stellen, die direkt von den Gemeinden und Gemeindeverbänden finanziert und verwaltet werden, jedoch nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind. Zur Auslegung dieser Vorgaben, insbesondere des Finanzierungs- und Verwaltungskriteriums sowie des Ausschlusskriteriums des gewerblichen oder kommerziellen Charakters kann die Empfehlung (EU) 2024/1716 der EU-Kommission (sogenannte Guidance Notes) herangezogen werden.
Energieverbrauchserfassung
Alle Kommunen in Baden-Württemberg haben ihre jeweiligen Gesamtendenergieverbräuche in eine dafür vorgesehene Datenbank einzutragen. Nach den Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes erfolgen die Angaben in folgender Aufschlüsselung:
- Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
- Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
- Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.
Energieeinsparung
In Baden-Württemberg werden alle Kommunen dazu verpflichtet, jährlich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zwei Prozent ihrer Gesamtendenergie einzusparen. So ist die Verpflichtung parallel zum Energieeffizienzgesetz des Bundes ausgestaltet, um eine einheitliche Berechnungsweise zu gewährleisten. Für kleinere Kommunen gilt die Verpflichtung allerdings nicht ab sofort, sondern beginnt je nach Größe der Kommune später.
Nein. Die baden-württembergischen Kommunen waren bisher bereits nach Paragraf 18 KlimaG BW verpflichtet, ihre Energieverbräuche zu erfassen. Damit war Baden-Württemberg Vorreiter in Deutschland und der EU. Da nun auch auf diesen Ebenen Energieverbrauchserfassungspflichten vorgesehen werden, müssen die baden-württembergischen Vorgaben angepasst und mit den neuen Vorschriften harmonisiert werden. Dabei können sich die Modalitäten der Erfassung ändern, zum Beispiel die inhaltlichen Kategorien oder die technischen Voraussetzungen der Erfassung; der Aufwand bleibt aber grundsätzlich gleich. Das Land hat den Kommunen den relevanten Aufwand bei der erstmaligen Erfassung bereits gemäß Paragraf 34 Absatz 1 KlimaG BW erstattet.
Paragraf 18 KlimaG BW (und vormals Paragraf 7b KSG BW) regelte bisher schon eine Pflicht für Kommunen, ihre Energieverbräuche zu erfassen. Diese Regelung wird nun weiterentwickelt, um zusätzlich den Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes zu genügen. Das bedeutet konkret zum einen die zusätzliche Meldung der vom Energieeffizienzgesetz geforderten Werte:
- Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
- Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
- Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.
Diese müssen nun auch von allen öffentlichen Stellen erfasst werden. Zum anderen entfällt die Vorgabe, dass nur 80 Prozent der Verbräuche zu erfassen sind, da nach dem Energieeffizienzgesetz sämtliche Verbräuche zu berichten sind. Die Erfassungskategorien des bisherigen Paragraf 18 Absatz 2 KlimaG BW alte Fassung (a. F.) (nun Paragraf 18 Absatz 3 KlimaG BW) bleiben für die Kommunen weiterhin bestehen. Dagegen entfällt die Differenzierung in der Art der Meldung zwischen Kommunen mit und ohne kommunales Energiemanagement aus dem bisherigen Paragraf 18 Absatz 4 KlimaG BW a. F.
Bei der Einsparverpflichtung geht es um die Reduktion des Energieverbrauchs unabhängig vom Energieträger, während für das Klimaneutralitätsziel des Landes die Reduktion von Treibhausgasemissionen relevant wird. Letztere kann auch durch den Austausch von Energieträgern bei gleichbleibendem Energieverbrauch erfolgen. Gleichzeitig kann auch bei einer vollständig klimaneutral organisierten Energieversorgung weiter Energie eingespart werden. Auch wenn die Energieeinsparung natürlich in der Regel auch dem Klimaschutz dient, können diese beiden Zielsetzungen unabhängig voneinander verfolgt werden. Das Jahr 2045 als Zieljahr der Energieeinsparungen wurde dabei im Gleichlauf mit der Bundesregelung aus dem Energieeffizienzgesetz gewählt.
Nein. Die Verpflichtung beginnt zeitlich gestaffelt nach Einwohnerzahl. Für Kommunen mit einer Bevölkerung von weniger als 50.000 Einwohnern beginnt die Verpflichtung erst ab Beginn des Jahres 2027, mit einer Bevölkerung von 5.000 Einwohnern erst ab Beginn des Jahres 2030. Diese Staffelung ist so schon in Artikel 5 Absatz 3 der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgesehen, sodass die Landesregelung den europarechtlichen Rahmen genau umsetzt. Für alle anderen Kommunen gilt die Verpflichtung ab sofort. Gleichwohl sind auch kleinere Kommunen dazu angehalten, mit Blick auf ihre Vorbildfunktion und das Ziel der klimaneutralen Kommunalverwaltung auch schon in den nächsten Jahren Energieeffizienzmaßnahmen zu planen und umzusetzen.
Kommunen können sich freiwillig zu einem Konvoi zum Zweck der Energieeinsparung zusammenschließen. Die Einsparung muss dann in der Summe für den gesamten Konvoi erbracht werden. Das kann gerade kleinere Kommunen entlasten, für die eine kontinuierliche Erbringung der Einsparung eine Herausforderung darstellt, indem Defizite und Übererfüllungen innerhalb des Konvois einander ausgleichen können.
Wie auch im Energieeffizienzgesetz des Bundes müssen nicht erbrachte Einsparungen in den zwei darauffolgenden Jahren nachgeholt werden und es können zu viel erbrachte Einsparungen in den Folgejahren angerechnet werden. Dies trägt den Fällen Rechnung, dass nicht erbrachte Einsparungen schnellstmöglich nachgeholt werden müssen, gleichzeitig können größere Einsparungen, die zum Beispiel durch Sanierungsmaßnahmen erbracht werden, in den Folgejahren angerechnet werden, um wirtschaftlicher zu sein und die Einsparpotenziale vollständig auszuschöpfen. Das soll für zusätzliche Flexibilität in der Erbringung sorgen. Mit Blick auf die Bedürfnisse gerade auch kleinerer Gemeinden, die aber dennoch hohe Energieverbraucher aufweisen können, wie beispielsweise Schwimmbäder, bei denen eine einmalige Sanierung eine hohe Einsparung an Endenergie erzielen kann, wurde abweichend von der bundesrechtlichen Regelung ein Zeitraum von zehn Jahren für die Anrechenbarkeit gewählt.
Eine Erhöhung über die europarechtlich geforderte Einsparung hinaus ist nicht vorgesehen. Die Berechnung der Einsparung erfolgt im Gleichlauf mit dem Energieeffizienzgesetz und somit anders als in der EU-Energieeffizienzrichtlinie vorgegeben. In letzterer ist eine Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs um mindestens 1,9 Prozent gegenüber dem Jahr 2021 gefordert, in der Bundes- und Landesregelung ist nun eine Einsparung von zwei Prozent im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr vorgesehen. Damit besteht für den Bund – und in der Folge auch für das Land – mangels ausreichender Berechnungsgrundlage das Risiko, die EU-Vorgabe nicht zu erfüllen. In Paragraf 18a Absatz 3 KlimaG BW wird daher eine Verordnungsermächtigung als Nachsteuerungsmechanismus für den Fall geschaffen, dass auf Landesebene die Vorgabe der EU-Energieeffizienzrichtlinie aus Artikel 5 Absatz 1 – eine Senkung des Gesamtendenergieverbrauchs aller öffentlichen Einrichtungen zusammen gegenüber dem Jahr 2021 jährlich um mindestens 1,9 Prozent – mit der in Absatz 1 ausgestalteten Einsparverpflichtung als nicht erreichbar erscheint. Die Vorschrift dient also der Herstellung und Sicherstellung europarechtskonformer Zustände durch eine entsprechende Erhöhung der Einsparrate; eine Erhöhung darüber hinaus ist nicht vorgesehen.
Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in ganz Deutschland. Die Wärmeplanung soll auf der Grundlage der lokalen Gegebenheiten einen Weg aufzeigen, wie die Wärmeversorgung auf die Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden kann. Daneben gibt es zeitlich gestaffelte Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber zur Dekarbonisierung ihrer Netze.
Mit Hilfe des Fahrplans Wärmeplan sollen die Kommunen bei der Transformation der Wärmeversorgung die optimal an die konkreten Verhältnisse vor Ort angepassten Entscheidungen treffen. Genauso soll der Wärmeplan auch Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere lokale Akteure bei ihrer individuellen Investitionsentscheidung zur am besten geeigneten Heiztechnologie für die jeweiligen Gebäude unterstützen.
Baden-Württemberg hat bereits im Jahr 2020 die kommunale Wärmeplanung für 104 Stadtkreise und Große Kreisstädte mit Vorlage bis Ende 2023 verbindlich eingeführt. Damit haben wir bundesweit fachliche Maßstäbe gesetzt, die auch in das Wärmeplanungsgesetz des Bundes eingeflossen sind. Der Bund hat auf die Expertise und die Erfahrungen aus Baden-Württemberg zurückgegriffen und damit seine Regelungen zur Wärmeplanung gestaltet und weiterentwickelt.
Über die verpflichteten Stadtkreise und Großen Kreisstädte hinaus haben zahlreiche weitere Gemeinden, unterstützt durch ein Förderprogramm des Landes, sich auf den Weg der Wärmeplanung begeben.
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes beinhaltet im Vergleich zu den bestehenden Regelungen der kommunalen Wärmeplanung im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg neue, detailliertere Regelungen für die Wärmeplanung. Die Verpflichtung betrifft nun alle Gemeindegebiete unabhängig von deren Einwohnerzahl, nicht nur die bisher verpflichteten Stadtkreise und Großen Kreisstädte. Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern sind die Wärmepläne bis spätestens 30. Juni 2026 zu erstellen, für Gemeindegebiete bis zu 100.000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2028.
Zudem enthält das Wärmeplanungsgesetz zusätzlich zu den Regelungen über Ablauf und Inhalt der Wärmeplanungen verbindliche Vorgaben für die Betreiber von bestehenden und neuen Wärmenetzen zur schrittweisen Dekarbonisierung ihrer Netze, die es bisher – auch in Baden-Württemberg – nicht gab.
Paragraf 5 WPG gewährt bestehenden und in der Erstellung befindlichen Wärmeplanungen auf der Grundlage der bisherigen landesrechtlichen Vorgaben, auch den geförderten freiwilligen Wärmeplanungen, Bestandsschutz. Für diese bestandsgeschützten Wärmeplanungen bleiben die bisherigen landesrechtlichen Regelungen weiter anwendbar. Sie müssen zunächst nicht an die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes angepasst werden.
Paragraf 25 Absatz 3 WPG bestimmt, dass die unter Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung in Paragraf 5 WPG auf der Grundlage landesrechtlicher Vorgaben erstellten Wärmepläne dann im Rahmen ihrer ersten Fortschreibung die Vorgaben des Bundesgesetzes zu beachten haben, wobei spätestens ab dem 1. Juli 2030 für alle Wärmepläne die Vorgaben des Bundesgesetzes gelten.
Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) vom 20. Dezember 2023 ist am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt erschienen und am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Zur Vollziehbarkeit des Gesetzes muss das Land noch die planungsverantwortlichen Stellen und weitere Behördenzuständigkeiten bestimmen, außerdem ist über die Wahrnehmung des vom Bundesrecht eingeräumten Ausgestaltungsspielraums zu entscheiden.
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nach Paragraf 71 des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (häufig „Heizungsgesetz“ genannt) Heizungsanlagen nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Der Betrieb einer (zusätzlichen) Gas-/Ölheizung wird dadurch unattraktiv. Die Wärmeplanung spielt in diesen Fällen keine Rolle.
Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, und für den Austausch von Heizungsanlagen in bestehenden Gebäuden gelten folgende Fristen: In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2026. In Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern greift diese Regelung ab dem 1. Juli 2028. Die Installation von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien wird abweichend davon bereits dann verbindlich, wenn in einem Wärmeplan ein Wärmenetzgebiet oder ein Wasserstoffnetzgebiet vor Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 dargestellt wird und wenn eine zusätzliche, zweite Entscheidung nach Paragraf 26 WPG über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, welche die Wirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auslöst. Diese zusätzliche zweite Entscheidung durch die Gemeinde soll in der Form einer gemeindlichen Satzung erfolgen. Der Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz selbst ist das Ergebnis einer rechtlich unverbindlichen, strategischen Fachplanung (Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 20 WPG) ohne rechtliche Außenwirkung (Paragraf 23 Absatz 4 WPG). Allein die Erstellung eines Wärmeplans durch eine Gemeinde löst die Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes also in keinem Fall aus.
Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes des Bundes
Das Klimaanpassungsgesetz des Bundes vom 20. Dezember 2023 ist seit dem 01. Juli 2024 in Kraft getreten. Es gibt einen verbindlichen Rahmen für die Vorsorge gegen die Gefahren des Klimawandels vor. Das Gesetz zielt darauf ab, die Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels auf allen Ebenen zu erhöhen. Neben Anpassungsstrategien auf Bundes- und Landesebene sollen flächendeckend auf kommunaler Ebene Anpassungskonzepte auf der Grundlage von Analysen zur Notwendigkeit von Anpassungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein entsprechender Umsetzungsauftrag an den Landesgesetzgeber zur Verpflichtung der kommunalen Ebene wird in Paragraf 12 KAnG erteilt.
Damit sind jedoch keine Entlastungen für die Bemühungen beim Klimaschutz verbunden. Denn ohne eine Begrenzung des Klimawandels auf ein erträgliches Maß durch Klimaschutz wird auch die Anpassung an den Klimawandel schnell an ihre Grenzen stoßen. Dies zeigen uns bereits heute die inzwischen häufiger auftretenden Wetterextreme, die zunehmend Menschenleben kosten und Sachschäden in Milliardenhöhe verursachen.
Anpassungskonzepte umfassen im Wesentlichen 3 Arbeitsschritte: (1) Klimawirkungsanalyse, (2) Betroffenheitsanalyse, (3) einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog. Neben den grundlegenden klimatischen Erkenntnissen über die Auswirkungen vor Ort, tragen die Konzepte wesentlich dazu bei, die besonderen Verwundbarkeiten durch den Klimawandel in der Gemeinde in den verschiedenen Handlungsfeldern wie zum Beispiel Bevölkerungsschutz, Gesundheit, Wasser, Boden, Wald- und Forstwirtschaft zu erkennen und zu priorisieren und dadurch einen effektiven „Fahrplan“ zur Umsetzung abzuleiten.
Das Bundesgesetz sieht vor, dass flächendeckend Anpassungskonzepte erstellt werden, damit perspektivisch im gesamten Bundesgebiet keine „weißen Flecken“ mehr vorhanden sind. Für Baden-Württemberg ist vorgesehen, dass Stadt- und Landkreise sowie Große Kreisstädte für ihre Gebiete selbstständig Anpassungskonzepte erstellen. Darüber hinaus erhalten die Landkreise die Aufgabe, die übrigen kreisangehörigen Gemeinden bei der Erstellung der Anpassungskonzepte weitgehend zu entlasten. Die Landkreise erarbeiten die Konzepte für mehrere Gemeinden gemeinsam (Konvois) – insbesondere Klimawirkungsanalyse sowie Betroffenheitsanalyse – und bereiten einen Gesamtentwurf einschließlich Vorschläge für Anpassungsmaßnahmen im Zusammenwirken mit den Gemeinden vor. Die Beschlussfassung insbesondere zu den notwendigen Anpassungsmaßnahmen in der jeweiligen Gemeinde bleibt dem jeweiligen Gemeinderat vorbehalten.
Das Klimaanpassungsgesetz verpflichtet Kommunen, ein Klimaanpassungskonzept zu erstellen. Die Bürgerinnen und Bürger treffen keine Verpflichtungen aus diesem Gesetz. Die Untersuchungen auf kommunaler Ebene und die Identifikation notwendiger Anpassungsmaßnahmen zum Beispiel gegen Hitzeextreme oder Starkregen tragen vielmehr maßgeblich zu einem besseren Schutz der Bürgerinnen und Bürger bei. Neben Maßnahmen zum Gesundheitsschutz spielen beispielsweise solche zur Hochwasservorsorge wie auch zur Verbesserung des Bevölkerungsschutzes eine wichtige Rolle. Explizit sollen in den Konzepten auch Maßnahmen zur Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger adressiert werden. Insgesamt ist es deshalb wichtig, dass die Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger im Prozess mitnehmen.
Das Land stellt kostenfrei die erforderlichen Daten für die Klimaanalysen der Gemeinden, Stadt- und Landkreise bereit. Zudem gibt es fachliche Unterstützung zum Beispiel in Form von Schulungen und Hinweispapieren durch das Kompetenzzentrum Klimawandel an der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Für die Kommunen unter 20.000 Einwohnern ist eine Entlastung bei der Erstellung durch die Landkreise vorgesehen. Durch eine Zusammenarbeit mit mehreren Kommunen in Konvois sollen möglichst viele Synergien genutzt werden. Außerdem sieht das Gesetz einen finanziellen Ausgleich für personellen Mehraufwand sowie externe Unterstützungsleistungen vor. Den Kommunen kommt bei der Umsetzung ein weitgehender Umsetzungsspielraum zu (Pflichtaufgabe ohne Fachaufsicht). Umfang und Detaillierungsgrad richten sich nach den Möglichkeiten und der Betroffenheit der jeweiligen Kommunen unter Berücksichtigung der Unterstützungsleistungen durch das Land.
Bestehende Klimaanpassungskonzepte sollen gültig bleiben, sofern sie ab dem 1. Januar 2015 beschlossen oder aktualisiert worden sind. Im Übrigen entscheiden die Kommunen selbst, ob ihre bestehenden Konzepte ausreichend sind oder fortgeschrieben werden sollen. Bereits erarbeitete Teilkonzepte wie zum Beispiel Starkregenrisikoanalysen können in die Anpassungskonzepte integriert werden. Lücken sollen dort geschlossen werden, wo noch keine Konzepte vorliegen.
Die Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen kann weiterhin in den Landes- und Bundesprogrammen zur Förderung beantragt werden. Es ist wichtig, dass hier kein Attentismus entsteht. Darüber hinaus prüft das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz derzeit unter anderem die Voraussetzungen für die Einführung einer Gemeinschaftsaufgabe zur Mitfinanzierung von Anpassungsmaßnahmen durch den Bund.
CO2-Schattenpreis
Nein. Die Regelungen der CO2-Bepreisung werden auf Ebene der EU und des Bundes getroffen.
Im Jahr 2005 wurde von der Europäischen Union der Emissionshandel eingeführt, mit dem bei größeren Industrieanlagen ab einer Leistungsgröße von 20 Megawatt dem Ausstoß des klimaschädlichen Gases CO2 ein Preisschild angeheftet wird. Denn wie wir inzwischen wissen, ist die Nutzung der Atmosphäre als „Deponie“ für die unerwünschten Treibhausgase nicht wirklich kostenlos, sondern verursacht teure Schäden. Zur Internalisierung dieser externen Kosten werden für den Ausstoß von CO2 Berechtigungen (Zertifikate) benötigt, die an den Strombörsen gehandelt werden. Der Börsenpreis bewegte sich 2023 auf einem Niveau von etwa 80 Euro pro ausgestoßener Tonne CO2.
In Deutschland wurde 2021 mit dem sogenannten Brennstoffemissionshandelsgesetz ergänzend in den Sektoren Gebäude und Wärmeversorgung sowie Verkehr ein CO2-Preis eingeführt, der jährlich erhöht wird und ab 2027 in ein EU-weites System mit freier Preisbildung am Markt überführt werden soll.
Baden-Württemberg hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des CO2-Preises weder nach dem EU-Emissionshandelssystem noch dem Brennstoffemissionshandelsgesetz.
Davon unabhängig hat Baden-Württemberg für Maßnahmen der eigenen Landesverwaltung einen rein rechnerischen, fiktiven sogenannten „CO2-Schattenpreis“ eingeführt, um bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen für eigene Maßnahmen die unterschiedliche Klimawirkung möglicher Alternativen in die Berechnung einzubeziehen. Wenn beispielsweise bei Neubau-Vorhaben grundsätzlich verschiedene Varianten für die Wärmeversorgung des Gebäudes in Frage kommen, dann schneidet eine Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe wie Öl oder Gas in der Wirtschaftlichkeitsberechnung schlechter ab, weil zu den Einbaukosten der Heizung die fiktiven Kosten für jede Tonne des ausgestoßenen Treibhausgases CO2 im Betrieb während der Lebenszeit der Heizung dazugerechnet werden. Dies bildet den Schaden, den CO2 in der Atmosphäre als Treiber der Erderwärmung verursacht, in den Kosten ab, so dass die zukunftsfähige, weil klimafreundlichere Variante auch die wirtschaftlich günstigere Variante wird.
Dabei orientiert sich das Land an Berechnungsmodellen des Umweltbundesamtes (UBA).
Auf Grundlage der sogenannten Methodenkonvention hatte das Umweltbundesamt (UBA) für im Jahr 2018 emittierte Treibhausgase noch einen Schattenpreis von seinerzeit 201 Euro2018 pro Tonne Kohlendioxid empfohlen. Der vom UBA ermittelte Kostensatz erhöhte sich 2020 auf 228 Euro2020 pro Tonne Kohlendioxid, kletterte im Jahr 2022 auf 237 Euro2022 pro Tonne Kohlendioxid und liegt inzwischen bei 250 Euro2023 pro Tonne Kohlendioxid.
In den Folgejahren ist aufgrund der Inflationsrate von einem weiteren Ansteigen auszugehen. Außerdem werden die Schäden, die durch Treibhausgasemissionen entstehen, im Zeitablauf steigen, beispielsweise da auch der Wert von Gebäuden und Infrastrukturen, die durch Extremwetterereignisse zerstört werden, steigt. Daher aktualisiert das Umweltbundesamt regelmäßig die für den CO2-Schattenpreis anzusetzenden Kostensätze.
In der CO2-Schattenpreis-Verordnung vom 15. Februar 2023 ist zwar festgelegt, dass die Höhe des CO2-Schattenpreises dem im jeweiligen Zeitpunkt (der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung oder Variantenbewertung) vom UBA ermittelten und empfohlenen Wert für Klimakosten von Treibhausgasemissionen entspricht und damit dynamisch ist. Mit der Änderung des KlimaG BW wird die Gelegenheit genutzt, die dort dennoch erwähnte Höhe des CO2-Schattenpreises zu aktualisieren, um die richtige Anwendung zu erleichtern.
Freiflächenöffnungsverordnung
Bisher hat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) des Bundes die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten in das Ausschreibungsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments einzubeziehen. Mit der Freiflächenöffnungsverordnung hat Baden-Württemberg bisher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Flächenkulisse für Solarparks um sogenannte „benachteiligte Gebiete“ auf Acker- und Grünlandflächen zu erweitern. Die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden nun aber im EEG selbst grundsätzlich für die Förderung von klassischen Photovoltaik-Freiflächenanlagen geöffnet. Durch diese bundesweite Öffnung der Flächenkulisse und entsprechende Anpassungen im EEG (vergleiche Paragraf 37c Absatz 2 EEG) hat sich die Zuständigkeit der Bundesländer für Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten geändert. Eine Länderöffnung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen, so dass der Anwendungsbereich der Freiflächenöffnungsverordnung entfallen ist.