Online-Kommentierung
Durch das Effizienzgesetz werden Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten am 1. Januar 2028 abgeschafft.
Vorblatt des Gesetzentwurfs
Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten belasten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung, indem sie die an anderer Stelle benötigte finanziellen und personellen Ressourcen binden. Sie werden daher zunehmend als Teil eines ineffizienten und bürokratischen Systems wahrgenommen.
Am 4. Dezember 2025 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder die Föderale Modernisierungsagenda beschlossen, die sich der Staatsmodernisierung widmet. In ihr wurden Ziele zur Überprüfung und Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten beschlossen. Sollen Pflichten aufrechterhalten werden, bedarf dies einer Begründung. Auch sollen Aufbewahrungspflichten reduziert werden. Mit dem Beschluss zur Föderalen Modernisierungsagenda hat sich auch Baden-Württemberg verpflichtet, solche landesrechtlichen Pflichten auf Reduzierungspotentiale zu überprüfen.
Durch das Gesetz werden Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten am 1. Januar 2028 abgeschafft. Teilweise nicht vom Gesetz umfasst werden Pflichten im verwaltungsinternen Bereich, Pflichten im Rahmen von Verwaltungsverfahren und die Möglichkeit der Verwaltung, Anordnungen im Einzelfall zu erlassen. Das Gesetz ermöglicht es der Landesregierung daneben, durch Rechtsverordnung einzelne Pflichten in begründeten Fällen aufrechtzuerhalten.
Keine.
Keine.
Zusätzlicher Bürokratieaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht zu erwarten. Dieses Gesetz leistet vielmehr einen maßgeblichen Beitrag zum Abbau von Bürokratie. Ebenso ergeben sich keine Auswirkungen auf die Vollzugstauglichkeit des Reformvorhabens, da die umfängliche Außer-Kraft-Setzung von Pflichten im Sinne des Gesetzes zu einem festen Stichtag erfolgen soll, ohne dass hierzu weitere Maßnahmen zu ergreifen wären. Die Landesregierung muss jedoch tätig werden, wenn sie einzelne Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten im Rahmen einer Rechtsverordnung aufrechterhalten möchte oder muss.
Es sind vorwiegend positive Auswirkungen zu erwarten.
Von einem Digitaltauglichkeits-Check konnte abgesehen werden, da das Gesetz weder Verfahrensvorschriften enthält noch Verfahrensabläufe betrifft.
Keine.
Verbände und Organisationen, die von der Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom Staatsministerium um eine Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.


Kommentare
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Berichts und Dokumentation hat einen Sinn!
Warum gibt es die Dokumentationspflicht? Weil es immer wieder Leute gibt die sich nicht an die Regeln halten! Ich denke, wenn wir die Pflichten aufheben, dann wird es wieder mehr "Schmuh" geben, denn dann werden Abläufe viel schwerer nachvollziehbar sein. Wir wissen doch alle, dass es Geschäftemacher bei uns gibt, die dann das ausnutzen. Und danach, wenn jemand erwischt wird – es hat dann kaum Folgen. Wenn die Doku-Pflicht weniger wird, müssen die Strafen für Verstöße deutlich mehr abschrecken. Ich denke da z.B. an die Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft und die erhöhten Nitratwerte. Danach wird es heißen – das war ich nicht – beweist mir das mal!
Unklare Begriffsbestimmung / Reichweite der Ausnahmen nach § 3 Abs.1
Die Definition der Berichtspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. ist m.E. zu weit gefasst.
Lt. Begründung sind Berichtspflichten allgemein "Pflichten, Informationen mitzuteilen oder zu übermitteln."
Allerdings wird bei nahezu jedem Kontakt zwischen Behörde und Adressaten irgendeine "Information" übermittelt. Dann wäre aber jede Regelung, die einen initiativen Behördenkontakt vorschreibt, ausnahmslos als Regelung einer „Berichtspflicht“ im Sinne des § 1 EffG-E zu verstehen .
Dies widerspricht schon sprachlich dem allgemeinen Verständnis des Wortes "Bericht" und dürfte auch nicht der Intention des Entwurfs entsprechen.
Für eine sinnvolle Abgrenzung des Anwendungsbereichs erscheint bei der Auflistung von Berichtspflichten eine Unterscheidung nötig. Es muss darauf ankommen, wozu die Übermittlung der Information dient. Erfolgt sie nur, damit die Behörde unabhängig vom Einzelfall Informationen sammeln kann? Dann handelt es sich um ein Berichtspflicht im Sinne des Gesetzes. Oder lösen die Absendenden damit im konkreten Fall eine auf sie selbst bezogene Aktivität der Behörde aus? Dann würde es sich nicht um einen „Bericht“ handeln.
Mithin dürfte etwa keine Berichtspflicht im Sinne des Gesetzes vorliegen, wenn Bürgerinnen, Bürger oder Unternehmen verpflichtet sind, einer Behörde eine bestimmte Tatsache mitzuteilen (z.B. die Fertigstellung eines Bauvorhabens), die wiederum eine Handlungsverpflichtung dieser Behörde auslöst bzw. auslösen kann.
Um die Regelung nicht uferlos zu machen bietet es sich an, die Vorgabe des § 3 Abs. 1 und 2 EffG-E, wonach Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, die „im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens“ bestehen oder auf einer „Anordnung im Einzelfall“ beruhen, nicht Gegenstand der Regelung sind, entsprechend anzupassen.
Die Ausnahmen nach § 3 müssten sinnvoller Weise auch dann gelten, wenn ein Verwaltungsverfahren noch nicht begonnen hat oder eine Anordnung noch nicht ergangen ist, dies aber gerade durch die Mitteilung der einzelfallbezogenen Information ausgelöst wird.
Abschaffung der Dokumentierungspflicht
Nachdem man anstrebt viele Vorgänge zu Digitilasieren, sollte man diese digital vorliegenden Dokumente doch eine gewisse Zeit ohne Aufwand festhalten um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten. Während der Bearbeitung des Vorgangs stehen sie sowieso zur Verfügung
Grundvoraussetzung für Handlungsfähigkeit geschaffen
Der Gesetztesentwurf schafft die Grundvoraussetzung für den Abbau von Bürokratie und ist ein erster essentieller Schritt in die richtige Richtung.
Es befasst sich allerdings nur mit einem Aspekt von Bürokratie - Datenspeicherung. Um den Bürokratieabbau strukturiert voran zu treiben, sollte man mit den Fachbereichen und Bürgern Effizienzpotentiale analysieren. Wie können die Prozesse/ Abläufe verschlankt werden, welche unnötigen Doppelarbeiten könnte man streichen, was sind die Aufreger für Bürger, wieso wünschen wir uns Bürokratieabbau.
Das Gesetz ist sicher ein erster wichtiger Schritt, wenn wir bei Bürokratieabbau aber nur von Datenspeicherung sprechen, wird nicht viel passieren.
Effizienzgesetz
Hallo und Guten Tag,
Einfach alles wegschmeißen und man deswegen nichts mehr nachweisen kann kann nicht das Ziel sein. Das Problem bei allen, allen deutschen Behörden ist dass nix auf Rechnern abläuft sondern immer noch alles, alles in Papier wie in der Behördensteinzeit gemacht wird!! Sie müssen endlich online in die Gänge kommen und vollständige Logs führen, automatisiert, und teilweise mit Blockchain gesichert, damit endlich was nachweisbar wird. Die deutschen Behörden haben ein halbes Jahrhundert Rückstand. Das ist das Problem!!! Und was auf Storage liegt hat nicht mal COW Dateisysteme. Genauso liederlich steht mit elektronische Kommunikation.
Schöne Grüße
Siegfried
Bürokratie zur Beseitigung von Bürokratie
Die Abschaffung aller Berichts-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bis Ende 2027 klingt gut und wird vielleicht eine Aufbruchstimmung erzeugen.
De facto erfordert sie zunächst einen riesigen bürokratischen Aufwand, um festzustellen, welche Regelungen gem. § 3 ausgenommen sind und sodann für das Verfassen von Begründungen, warum liebgewordene Regelungen nicht aufgehoben werden sollen. Diese Zeit wird für die Beseitigung von Verwaltungsstaus fehlen.
Holt die Senioren aus den Heimen
Ich habe ein Praktikum in einem Altenheim im Kreis Ludwigsburg gemacht und war erschüttert über die lieblosen Zustände die dort geherrscht haben. Für so eine Behandlung zahlt man dann auch noch 4000 EURO aufwärts. Wo geht das ganze Geld hin? Wasserkopf Verwaltung wie überall? Personalmangel....genervte nicht deutschsprechendes Personal.....Das angebotene Essen über den Tag verteilt hat doch nicht einmal einen Wert von 10 Euro gehabt. Wenig Obst und Gemüse, lieblos vorgesetzt. Schnell, schnell, schnell.....dem Personal ist meine ich teilweise nichts vorzuwerfen, diese sind mit viel Bürokratie ausgelastet. Hoher Krankenstand, Personalmangel, manche Mitarbeiter geben sich sehr viel Mühe, doch auch diese können die Misstände nicht ausbügeln, wie auch. Mein Kommentar ist also um Gotteswillen nicht gegen diese gemeint....Die alten Menschen gehören ins tägliche Leben im vertrauen Umfeld mit sinnvollen Aufgaben eingebunden damit sie nicht abbauen. Qualität beim Essen ist wichtig. Vitamine, Nährstoffe...LEBENSmittel....keine Füllstoffe. Gutes Wasser und Beschäftigung für das Gehirn. Aber ja, wer soll das heute noch leisten. Viele Angehörigen müssen arbeiten oder haben schlichtweg kein Interesse an Ihren Eltern. Wie wäre es, wenn die Gemeinden wieder Krankenpflegevereine pro Ort einführen oder mehrere Pflegefachkräfte pro Ort ( Früher Krankenschwester pro Ort ) die die Dörfer versorgen. Seniorennachmittage gibt es teilweise schon vor Ort. Die privaten profitorientierten Pflegedienste sind mir ein Dorn im Auge. Dort habe ich ebenso ein Praktikum gemacht. Wem geht es eigentlich noch um den Menschen selbst. Es geht nur um die Kohle und das ist traurig. Die Kassen sind leer und wo wird gespart? An den Hilfsbedürftigen und Armen, die Hilfe brauchen. Wo anderst wird das Geld zum Fenster raus geworfen.
Folgen unklar
Gegen den grundsätzlichen Ansatz ist nichts auszusetzen.
Leider lassen sich die tatsächlichen Folgen schlecht bewerten. Zum einen sind die Ausnahmen nicht bekannt, zum anderen ist es für die Öffentlichkeit nicht möglich einzuschätzen, welche Pflichten wegfallen und damit zu bewerten, ob diese erhalten werden sollten.
Gute Herangehensweise!
Die Herangehensweise ist aufjedenfall sehr spannend, erstmal zu sagen, dass alles bis auf x gestrichen wird. Was genau die Landesregierung dann behalten möchte/muss, weil irgendeinanderes Rechts es vorsieht, bleibt offen. Mal sehen, ob das der größere Teil wird.
Berichtspflichten über "Hintertür" möglich!
Der Gesetzentwurf greift zu kurz, wenn Berichtspflichten zwar formal abgeschafft, über bereits bestehende Auskunfts- und Aufsichtsrechte in anderen Gesetzen aber weiterhin eingefordert werden können. Insbesondere der offene Begriff der „Aufsichtsmaßnahmen“ in § 3 Absatz 2 schafft eine erhebliche Hintertür für wiederkehrende Datenabfragen. Auch die Ausnahme der „wichtigen öffentlichen Belange“ in § 3 Absatz 3 ist zu unbestimmt und kann den angestrebten Bürokratieabbau weitgehend entwerten. Regelmäßige, standardisierte oder anlasslose Berichtspflichten sollten daher nur auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig sein. Einzelfallbezogene Auskünfte müssen an einen konkreten Anlass gebunden, erforderlich und verhältnismäßig sein. Zudem sollte ausgeschlossen werden, dass bereits vorhandene Daten erneut erhoben oder abgeschaffte Berichtspflichten lediglich unter einer anderen Bezeichnung fortgeführt werden.