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Das Landesmobilitätsgesetz ist ein neuer Rechtsrahmen für Mobilität in Baden-Württemberg. Es definiert Leitlinien für eine klimafreundliche, leistungsfähige und verlässliche Mobilität.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mobilität ist die Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, für wirtschaftliche Entwicklung und Prosperität sowie Ausdruck persönlicher Freiheit. Sie ist für Baden-Württemberg von entscheidender Bedeutung und großem Wert.
Nachhaltige Mobilität ist ein wesentliches Schlüsselelement für Klimaschutz und die wirtschaftliche Zukunft des Landes.
Vor allem der Klimaschutz erfordert ein entschiedenes und strukturiertes politisches wie gesellschaftliches Handeln, insbesondere im Verkehrssektor.
Baden-Württemberg setzt dabei den Weg zu einer neuen Mobilitätskultur konsequent fort.
Mit der nachhaltigen Mobilität wird die Mobilität der Zukunft etabliert, die im Einklang mit den Klimaschutzzielen des Landes steht.
Mit dem Landesmobilitätsgesetz (LMG) wird diesem Prozess ein rechtliches Fundament gegeben. Das LMG ist ein Rahmengesetz, das den Weg zu einer nachhaltigen Mobilität beschreibt.
Leitmotiv hierbei ist die Ermöglichung und Gestaltung einer nachhaltigen, leistungsfähigen, sozial gerecht gestalteten und verlässlichen Mobilität in Baden-Württemberg.
Im Besonderen Teil werden konkrete Regelungen getroffen, die eine nachhaltige Mobilität unterstützen. Hervorzuheben sind die Regelungen zur Befugnis der kommunalen Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg zur Erhebung von Abgaben zur Mitfinanzierung des ÖPNV (Mobilitätspass).
Das LMG schafft Maßstäbe, welche im Verwaltungshandeln durch die Öffentliche Hand Berücksichtigung finden sollen. Somit bildet das LMG zusammen mit Regelungen auf Bundes- und EU-Ebene die rechtliche Grundlage, um die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg im Einklang mit den Anforderungen des Klimaschutzes zu ermöglichen, voranzubringen und zukunftsfest zu gestalten.
Als Rahmengesetz ergänzt das LMG bestehende, verkehrsträgerspezifische Gesetze des Landes, wie beispielsweise das ÖPNV-Gesetz Baden-Württemberg oder das Straßengesetz Baden-Württemberg.
Der Gesetzesentwurf formuliert einen Rahmen für die effektive und zukunftsorientierte Ausgestaltung einer nachhaltigen Mobilität in Baden-Württemberg. Nachhaltige Mobilität bedeutet eine umwelt- und klimafreundliche, verlässliche, bezahlbare, sozial gerechte, sichere, resiliente, bedarfsgerechte und leistungsfähige Mobilität.
Die Allgemeinen Ziele in § 2, die bei Planungen und Entscheidungen mit Verkehrsbezug durch die öffentliche Hand berücksichtigt werden sollen sind sowie die besonderen Ziele in § 3 beschreiben den Weg zur nachhaltigen Mobilität, soweit nicht Vorgaben des Bundesrechts entgegenstehen. Weitergehende Bindungswirkungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Einklagbare Ansprüche Einzelner werden durch das LMG nicht begründet.
Im Besonderen Teil wird zunächst die Funktion der Kreiskoordinatorinnen und Kreiskoordinatoren für die Radverkehrsnetze eingeführt, die bei den Stadt- und Landkreisen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordinierung beim Ausbau und der Erhaltung der in kommunaler Straßenbaulast liegenden Abschnitte der Radverkehrsnetze übernehmen.
Daneben werden Regelungen zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge zu der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12. Juli 2019, S. 116) sowie zu der Umsetzung des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) getroffen.
In einem Abschnitt zu Mobilitätsdaten einschließlich der Datenübermittlung zur Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur und dem Digitalen Parkraummanagement schafft Baden-Württemberg die Grundlage für die Digitalisierung der Mobilität und des Verkehrssektors: Baden-Württemberg betreibt ein informationstechnisches System zur Zurverfügungstellung von Mobilitätsdaten, welches zunehmend weiterentwickelt wird.
Zudem wird eine Ermittlung des Bedarfs an öffentlicher Ladeinfrastruktur und eine digitale Parkraumkontrolle zur wirkungsvolleren Kontrolle zum Parken und Halten von Fahrzeugen ermöglicht.
Abgeschlossen wird der Besondere Teil durch die Regelungen zur Befugnis der kommunalen Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg zur Erhebung von Abgaben zur Mitfinanzierung des ÖPNV (Mobilitätspass).
Als Rahmengesetz soll das LMG die gesetzliche Grundlage für eine nachhaltige Mobilität bilden. Die Bündelung und übersichtliche Darstellung von Regelungen zur nachhaltigen Mobilität erleichtert deren Auffindbarkeit und ermöglicht damit eine effektive Anwendung durch die Adressaten (insbesondere Landes-, Kreis- und Gemeindeverwaltungen) des Gesetzes.
Eine Aufteilung der Regelungsbereiche auf mehrere Einzelgesetze kann diese Übersicht und Stimmigkeit nicht leisten, zumal das LMG den Anspruch hat, auch in Bereichen Regelungen zu treffen, die vom Bund bisher nicht geregelt wurden. Eine Aufteilung würde zudem viele parallele Gesetzgebungsverfahren erforderlich machen, die durch diese Bündelung in einem Rahmengesetz vermieden werden.
Es wird mit jährlichen Mehrkosten durch das Landesmobilitätsgesetz in Höhe von circa 4,6 Millionen Euro für das Land gerechnet, bei denen es sich um einen Sachaufwand handelt.
Dieser Sachaufwand ist im Zusammenhang mit den bei den Stadt- und Landkreisen angesiedelten insgesamt 44 Koordinatorinnen und Koordinatoren der Radverkehrsnetze seitens des Landes für die tatsächlich entstandenen Personalkosten im Rahmen des Konnexitätsprinzips im Sinne von Artikel 71 Absatz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als Mehrbelastungsausgleich zu erbringen.
Für die Kommunen wird ansonsten mit Mehrkosten in Höhe von circa 1,4 Millionen Euro einmalig für die einmalige Anbindung an die Mobilitätsdatenstruktur in den ersten Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie circa 350.000 Euro jährlichen Personalkosten gerechnet. Da die einmaligen Kosten sich aus technischen Gründen und Gründen der Kapazität auf mindestens zwei Jahre verteilen, liegen die jährlichen Kosten unter 0,10 Euro pro Einwohnerin/Einwohner, sodass sie als Bagatellbelastung nach § 3 Abs. 11 Satz 2 Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) zu behandeln sind. Die Nutzung der Mobilitätsdaten selbst soll für die Kommunen kostenfrei sein.
Die Anschaffung von Scan-Fahrzeugen im Rahmen der Digitalen Parkraumüberwachung wird für die Kommunen mit Kosten verbunden sein, aber auch zu höheren Einnahmen führen. Die Höhe der Kosten hängt davon, wie viele Gemeinden die Möglichkeit der digitalen Parkraumkontrolle nutzen.
Bei der Einführung eines Mobilitätspasses entstehen bei den Kommunen Kosten, die jedoch zu höheren Einnahmen führen werden. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, wie viele Kommunen einen Mobilitätspass in welcher Ausgestaltung einführen.
Die Verwaltungsverfahren sind belastungsarm und vollzugstauglich gestaltet.
Ein Praxis-Check wurde zu einzelnen Normen durchgeführt.
Eine Bürokratielastenschätzung ist mit Unterstützung der Stabstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt durchgeführt worden mit folgendem Ergebnis:
- Bürokratielasten für Bürgerinnen und Bürger: Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine zusätzlichen Bürokratielasten.
- Bürokratielasten für die Wirtschaft: Einmaliger Aufwand in Höhe von rund 0,08 Millionen Euro; zusätzlicher Aufwand pro Jahr rund 0,03 Millionen Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von rund 0,08 Millionen Euro einmalig und rund 0,03 Millionen Euro jährlich. Drei neue Informationspflichten mit Bürokratiekosten von 0,03 Millionen Euro jährlich.
- Bürokratielasten für die Verwaltung: Zusätzlicher Aufwand auf Länderebene inkl. Kommunen jährlich rund 8,5 Millionen Euro, davon rund 3,5 Millionen Euro Sowieso-Kosten, und einmaliger Erfüllungsaufwand rund 1,4 Millionen Euro.
Die Regelungsfolgen des LMG werden positiv bewertet.
Die Digitaltauglichkeit des Gesetzes wird positiv bewertet.
Sonstige Kosten für Private entstehen nicht.
Entwurf Landesmobilitätsgesetz (PDF)
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 1. Oktober 2024 kommentieren: